Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 151
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 151 · Bl. 73r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 151
Bl. 73rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteder warheit grundtlich bericht sein soll, das die Bauwerschafft, gerechtigkeit vnnd freyheit, des obgemeltenn Salzwercks, so ewer Elttern vnnd vorfahrenn in solchen brieffenn vnnd siegelnn erhalttenn habenn, Ewere vorfahrenn , durch vnnsere vorelttern die vorfahrenn Lanndtgrauen zu Hessenn, gnediglich sollenn gegeben vnd verleihen wordenn ,
der Wahrheit gründlich berichtet worden sein soll, dass die Gebauerschaft, Gerechtigkeit und Freiheit des obgenannten Salzwerks, die eure Eltern und Vorfahren in solchen Briefen und Siegeln erhalten haben, euren Vorfahren durch unsere Voreltern, die früheren Landgrafen zu Hessen, gnädig gegeben und verliehen worden sein sollen,
Dieweil aber vnnser Herr vnnd Vatter seliger der Zeitt , der Jare noch Jung vnnd vnnmundig gewesenn ist, So weill ewer vnnd vnnser notturfft erfordernn, das ihr vnns vonn solchenn brieffenn vnnd siegelnn glaubliche vnnd warhafftige annzeigung thut .
weil aber unser Herr und Vater selig zu jener Zeit an Jahren noch jung und unmündig gewesen ist, so will eure und unsere Notdurft erfordern, dass ihr uns von solchen Briefen und Siegeln glaubhafte und wahrhaftige Anzeige tut,
Damit wir berichttet mügenn werdenn, aus was vrsachenn das vnnser vnmundiger Herr vnnd Vatter, zu solcher Confirmation der priuilegien bewegt seye wordenn1 , vnnd ob die gegrundet seyenn,
damit wir berichtet werden mögen, aus welchen Ursachen unser unmündiger Herr und Vater zu solcher Konfirmation (Bestätigung) der Privilegien bewegt worden sei und ob diese begründet seien
oder nit, Wo wir dann dieselbigenn dermassenn gegrundet befindenn, das sie seiner Lieb zugebenn gepurt habenn, vnnd gemeinem nuz vnnd notturfft vnnsers Furstennthumbs nicht zuwedder, oder verhinderlich sein .
oder nicht. Wo wir dann dieselben dermaßen begründet befinden, dass es Seiner Liebden gebührt hat, sie zu geben, und sie dem gemeinen Nutzen und der Notdurft unseres Fürstentums nicht zuwider oder hinderlich sind,
So wollenn wir vnns darinne, als einem ehrlichenn Furstenn des Heiligenn Reichs zuthun gepurt, halttenn vnd erzeigenn, Dann ihr hapt euch ohne allenn zweiuel des zuberichttenn, das einer der vff vergangene sache[?]2 vnnd gerechtigkeit, vnnd bericht eines anndernn Confirmiret, vom newem nichts gibt, oder das verschreibet, Sonndernn das vorgegebene Confirmiret, In gleichnus hapt ihr euch auch zuberichttenn, so etwas [gestrichen: vff] vngnugsamenn, oder vnvolkommenem bericht in der gestalt Confirmiret vnnd bestettiget were, vnnd sonnderlich das gemeinem nuz vnnd notturfft zuwiedder, vnnd verhinderlich were, das seine Liebe selbst, so die nochlebte , noch wir als derselbigten erbenn, solchs also zuvolnziehenn nit schuldige, dann alles das gemeinem nuze vnnd notturfft zuwiedder vnnd verhinderlich, das ist im rechtenn nit bestenndige , Vnnd demnach aus obgemeltenn vnnd anndernn redtlichenn bewegenndenn vrsachenn, So ist vnnser gnedig vnnd ernnstlich erfordernn, das ihr alle sampt vnnd sonnderlich, so obgemelts Salzwergks halbenn Interesse vnnd gerechtigkeitt habenn, vnnd zu Allenndorff, Vnnd in vnnserm Furstennthumb in der nehe, da sie in der zeit zubekommen sein, wohnen, durch euch selbst, oder ewer volmechttige Bottschafft, vnnd anwelde, volkomlich ohne hindersich bringenn, zu hanndtlenn, vf nechst Sonnabenndt, Jegen den abendt alhie erscheinet, Geschicht, dieses vnnd anders vnser vorhaltten anzuhörenn, vnnd vom obgemelten bericht, der hochermeltten vnserm herrn vnnd vattern geschehenn ist, warhafftige anzeigunge, mit vnser elttern brieff vnnd siegell [übergeschrieben: vnd] andern berichtt, der zum rechtten gnugsamb sey zuthun Desgleichenn ob ihr weitter priuilegia hettet, von den alttern vorfahrenn furstenn zu Hessenn, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, Was wir dann befinden, das rechtmessig bewilligt vnnd außgangenn, vnnd gemeinem nutz nit zu wiedder, oder verhinderlich were,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,
Unsichere Lesungen
- bewegt seye wordenn — durch 'bewegt' laeuft ein langer Federstrich; wohl Zierstrich, keine Tilgung, da das Wort im Satz benoetigt wird
- sache[?] — Wortende im Schlussschnoerkel verschliffen