Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 160–169
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 160–169 · Bl. 77v–82r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 160
Bl. 77vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Des zu vrkundt habenn wir die Ersamenn fursichttigenn Herren Burgermeister vnnd Rath zu Allenndorff, diese vnnsere Instruction zuuersieglenn, gutlich gebettenn , das wir Jtztgenantenn Burgermeister vnnd Rath, vnnser Stadt gemein Secret, vmb gutlicher bitt willenn, doch vnns dem Rath, vnnd gemeiner Stadt ohnne schadenn, bey ennde der schrifft getruckt, bekennen, datt.1[?] Sontags am achtenn tag nach heiligenn Dreyenn Konigenn, im acht vnd dreißigstenn Jare,
Dessen zur Urkunde haben wir die ehrsamen, vorsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu versiegeln, sodass wir, die jetztgenannten Bürgermeister und Rat, bekennen, unserer Stadt gemeines Sekret (Siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat, und der gemeinen Stadt ohne Schaden, am Ende dieser Schrift aufgedrückt zu haben. Gegeben[?] am Sonntag, dem achten Tag nach Heilig Dreikönig (13. Januar), im achtunddreißigsten Jahr (1538).
sein die Ernuestenn, Ersamenn vnnd fursichtigenn aßmus vonn Butlar, Johann Schaffnit der Eltter, Erbann[?] Tholde, Johann Riedennstein, vnnd Johan Caßelmann2[?] Burgermeister zu Allenndorff, Gabriel Gautzler3[?], vnnd anndreas Strecker,
Es sind die ehrenfesten, ehrsamen und vorsichtigen Aßmus von Butlar, Johann Schaffnit der Ältere, Erban[?] Tholde, Johann Riedenstein und Johan Caßelmann[?], Bürgermeister zu Allendorf, Gabriel Gautzler[?] und Andreas Strecker,
sampt anndernn vom Adell vnnd Stedtenn, so mit Jnn die Baurschafft der Pfenner gehörenn, vnnd daselbst zu Cassell befundenn vnnd anntroffenn zu eilff auhrenn[?] zu mittag vor Weins[?] gnedigl .Läuft auf der nächsten Seite weiter
samt anderen vom Adel und aus den Städten, die mit in die Gebauerschaft der Pfänner gehören und sich dort zu Kassel befunden haben und angetroffen wurden, um elf Uhr[?] zu Mittag vor unserem[?] gnädigen
Unsichere Lesungen
- datt. — Abgekürztes ,datum' am Zeilenende, auch ,date' lesbar); Erbann Tholde (Vorname auch ,Vrbann' lesbar (vgl. 75v Zeile 9)
- Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
- Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); eilff auhrenn zu mittag vor Weins (Zeilenende stark verschliffen; ,auhrenn' = Uhren; ,vor Weins' unklar, evtl. ,vor Essens'; Fortsetzung ,gnedigl=' auf der Folgeseite
S. 161
Bl. 78rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesampt anndernn vom Adell vnnd Stedtenn, so mit Jnn die Baurschafft der Pfenner gehörenn, vnnd daselbst zu Cassell befundenn vnnd anntroffenn zu eilff auhrenn[?] zu mittag vor Weins[?] gnedigl .
samt anderen vom Adel und aus den Städten, die mit in die Gebauerschaft der Pfänner gehören und sich dort zu Kassel befunden haben und angetroffen wurden, um elf Uhr[?] zu Mittag vor unserem[?] gnädigen
Furstenn vnnd herrnn zu Hessenn, vnnd deßelbenn treffennlichenn Räthenn, vnnd auch vonn Stedten, vf dem Schlos in sfgl.1
Fürsten und Herrn zu Hessen und dessen trefflichen Räten und auch denen von den Städten auf dem Schloss in Seiner Fürstlichen Gnaden
Gemach erschienenn, vnnd vorkommenn, Irenn beuelch vnnd Instruction vbergebenn, vnnd gebettenn, wie darinne gebetten.
Gemach erschienen und vorgekommen, haben ihren Befehl und ihre Instruktion übergeben und gebeten, wie darin gebeten wird.
Darauff sich sfgl. mit derselbenn dapfferenn vnnd beysitzenndenn Räthenn, bedacht, vnnd beredt, vnnd vnngefehrlich mit dieser anntwort begegnet, Erstlich hatt sfgl. die anntwort gebenn, Nach dem er die Pfenner samptlich zu Allenndorff, vnnd darumbhero im Furstenthumb gesessenn, beschriebenn, vnnd gefordert, vnnd sie mit der gestalt, vermöge der Citation, mit voller gewaltt annkommenn, befrembt sfgl. mit wenig,
Darauf haben sich Seine Fürstlichen Gnaden mit denselben tapferen und beisitzenden Räten bedacht und beredet und sind ungefähr mit dieser Antwort begegnet: Erstlich haben Seine Fürstlichen Gnaden die Antwort gegeben, nachdem er die Pfänner sämtlich, die zu Allendorf und dort herum im Fürstentum ansässig sind, angeschrieben und gefordert habe und sie in der Gestalt, gemäß der Zitation (Ladung), mit voller Vollmacht hätten kommen sollen, befremde es Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig,
hett sichs auch nit2[?] versehenn, Das3[?] vonn den Sechs verordentenn, mit zuthun der andern annkommenden also sfgl. verantwort, das solchs an der Zeit gemanngelt,
er hätte es sich auch nicht[?] versehen. Darauf[?] ist von den sechs Verordneten, unter Mitwirkung der anderen Angekommenen, Seinen Fürstlichen Gnaden so geantwortet worden, dass es dazu an der Zeit gemangelt habe
vnnd sie in der eyle nit haben die Pfenner versamblenn, viel weniger vnnser notturfft nach den tage mit voller gewalt habenn beschicken können, vnnd abermahls wie in der Instruction verleibt, gebeten, .Läuft auf der nächsten Seite weiter
und sie in der Eile die Pfänner nicht haben versammeln, viel weniger nach unserer Notdurft den Tag mit voller Vollmacht beschicken können, und haben abermals gebeten, wie es in der Instruktion einverleibt ist.
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Wiederkehrende Abkürzung (wohl 'seiner fürstlichen gnaden'), Buchstabenfolge sfgl. so gelesen; gilt fuer alle Vorkommen auf dieser Seite
- nit — nit oder mit, i-Punkt nicht sicher erkennbar
- Das — Schluss-s sieht wie b aus; Lesung Das nach Kontext
S. 162
Bl. 78vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd sie in der eyle nit haben die Pfenner versamblenn, viel weniger vnnser notturfft nach den tage mit voller gewalt habenn beschicken können, vnnd abermahls wie in der Instruction verleibt, gebeten, .
und sie in der Eile die Pfänner nicht haben versammeln, viel weniger nach unserer Notdurft den Tag mit voller Vollmacht beschicken können, und haben abermals gebeten, wie es in der Instruktion einverleibt ist.
Darauff vnns sfgl. weitter vorgehalttenn, vnnd gefragt, ob wir auch etwas vonn1 brieff vnnd siegeln, vnnd gerechttigkeitt, oder derselbigenn Copien hettenn, die vorzupringenn:
Darauf haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten und gefragt, ob wir auch etwas von Brief und Siegel und Gerechtigkeit oder Kopien derselben hätten, um sie vorzubringen.
Vff solche frage ist die anntwort gebenn, das die Pfenner solchs also eylenndt, durch einenn geschwornen Notarien, der Pfenner Jura, Priuilegien, freyheitenn, vnnd gerechttigkeittenn, nit habenn bekommenn, viel weniger vor diesem tage abcopyren könnenn, Fermer2 hatt vnns sfgl. vorgehalttenn, Dieweil zum theil fast die vornembstenn vnntter den Pfennern Jegennwerttig, Woltenn wir nuhn3[?] sfgl. vnns dem4[?] laßenn, So woltte sfgl. vnns sein gemüt vnnd meinung weitter eroffenenn vnnd vorhalttenn,
Auf solche Frage ist die Antwort gegeben worden, dass die Pfänner solches so eilends nicht haben bekommen, viel weniger vor diesem Tag durch einen geschworenen Notar der Pfänner Rechte (Jura), Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten abschreiben lassen können. Ferner haben Seine Fürstlichen Gnaden uns vorgehalten: Weil zum Teil fast die Vornehmsten unter den Pfännern gegenwärtig seien, wollten wir nun[?] Seinen Fürstlichen Gnaden uns dem[?] überlassen, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden uns sein Gemüt und seine Meinung weiter eröffnen und vorhalten,
Dann sfgl. des gemüts nicht, das solchs sein vornehmenn, Jemanndt an den drey vnnd vierzigk Pfannenn nachteilig oder schedtlich sein soltte, die Pfannenn Salzes soll vf Sechs Guldenn, wie sie Jtzt giltet,
denn Seine Fürstlichen Gnaden seien nicht des Gemüts, dass dieses sein Vorhaben jemandem an den dreiundvierzig Pfannen nachteilig oder schädlich sein sollte; die Pfanne Salz soll auf sechs Gulden, wie sie jetzt gilt,
vnnabbrüchlich stehenn . bleibenn, er wolle sich auch mit den Pfennernn vmb die Sohle vergleichenn, das sfgl. ein tagk vmb den andernn mochtenn schepffenn, siedenn vnnd geprauchenn, Es solle auch sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
unabbrüchlich stehen bleiben; er wolle sich auch mit den Pfännern um die Sole vergleichen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden einen Tag um den anderen schöpfen, sieden und gebrauchen möchten. Es sollen auch Seine Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- vonn — vonn oder vom, Minims nicht eindeutig
- Fermer — Fermer oder Fernner (= ferner), rm/rnn nicht sicher zu trennen
- nuhn — Wort mit starkem Schnörkel am Zeilenende; Lesung nuhn (= nun), auch nichtt oder mitt denkbar
- dem — kurzes Wort vor laßenn, Lesung dem unsicher
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Bl. 79rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnabbrüchlich stehenn . bleibenn, er wolle sich auch mit den Pfennernn vmb die Sohle vergleichenn, das sfgl. ein tagk vmb den andernn mochtenn schepffenn, siedenn vnnd geprauchenn, Es solle auch sfgl.
unabbrüchlich stehen bleiben; er wolle sich auch mit den Pfännern um die Sole vergleichen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden einen Tag um den anderen schöpfen, sieden und gebrauchen möchten. Es sollen auch Seine Fürstlichen Gnaden
Salz, den Pfennernn an Irem kauffe vnnd abfurenn nit verhindernn, dann sfgl. wollenn allein das außerhalb Lanndes zu waßer vnnd Lannde, nach dem Rheine vor blein1[?], vnnd nach dem NiederLannde vor anndere fromande2[?] verfurenn lassenn, Wann aber im Furstenthumb am Salz manngel wurde, alse denn etlich Zahl Pfannenn zu der notturfft verkeuffenn, vnnd abführenn lassenn,
Salz die Pfänner an ihrem Verkauf und ihrer Abfuhr nicht hindern, denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen es allein außer Landes zu Wasser und zu Lande, nach dem Rhein für Blei[?] und nach den Niederlanden für andere Fremdwaren[?], verführen lassen; wenn aber im Fürstentum Mangel an Salz würde, alsdann eine etliche Zahl Pfannen zur Notdurft verkaufen und abführen lassen.
Item solchs Meins gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn vernehmenn soltte auch den Pfennernn, an Iren geholtzs3[?], ohne schaden sein, die Pfenner allein vor sich zu Irer notturfft behalttenn, vnnd geprauchenn,
Item, solches Vorhaben meines gnädigen Fürsten und Herrn sollte auch den Pfännern an ihren Gehölzen[?] ohne Schaden sein; die Pfänner sollten sie allein für sich zu ihrer Notdurft behalten und gebrauchen,
Dann sfgl. wollenn Ihr eigenn geholtze aus den Ampten, Wannfriedenn Ludweigstein, vnnd anndere das zugeprauchenn, vnnd mit helffenn, Rathenn, vnnd dennckenn4[?], dar mitt solch geholtz in besserung bracht, .Läuft auf der nächsten Seite weiter
denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen ihre eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried, Ludwigstein und anderen dazu gebrauchen und mithelfen, raten und bedenken[?], damit solches Gehölz in Besserung gebracht werde.
Unsichere Lesungen
- vor blein — Wort nach 'Rheine vor' mit Lücke geschrieben (b + lein); Lesung ganz unsicher, vielleicht Ortsname (Cöln?)
- fromande — wohl fremande/frembde (Fremde) gemeint; o/e und Nasalstrich unklar
- geholtzs — Wortende mit Schnörkel, geholtzs oder geholtze
- dennckenn — auch demnebenn lesbar
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Bl. 79vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDann sfgl. wollenn Ihr eigenn geholtze aus den Ampten, Wannfriedenn Ludweigstein, vnnd anndere das zugeprauchenn, vnnd mit helffenn, Rathenn, vnnd dennckenn[?], dar mitt solch geholtz in besserung bracht, .
denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen ihre eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried, Ludwigstein und anderen dazu gebrauchen und mithelfen, raten und bedenken[?], damit solches Gehölz in Besserung gebracht werde.
Darwiedder wir sfgl. vnnser bedennckenn vorgetragen, das wir sfgl. seins furstlichenn darbietenns, danckbar, aber vnns mit sfgl. in einige hanndtlung einzulassenn, Wolle vnns, dieweil wir des keinen beuelch oder gewaltt, nit geziemenn, Were auch vnnfruchtbar, deshalb gebettenn, sfgl. wollenn vnns des gnediglich erlassenn, Auff solch vnnser anntwort vnnd bitt sfgl. vnns weitter vorgehalttenn, das sfgl. dieweil wir vmb erstreckung des tags so vleißige annhalttenn, Wolle sfgl. den tagk erstreckenn, aber nit desto weniger, so wolle sfgl. mit dem Gebew1[?] der bote, Pfannenn setzenn, vnnd annderer notturfft, vortfahrenn, Dann sfgl. bey den Salzknechttenn, auch etlichenn Salz verstenndigenn, auch etlichen Pfennernn erkundet, das mehr Sohlenn furhandenn, dann Jtzt genuzt, Dieselbige vbrige Sohle wolle sfgl. als des Landes Erbherr vnnd Furst, Ime selbst vnnd gemeinem nuz zu gute geprauchenn, das sfgl. im rechttenn zugelassenn, auch von sfgl. treffenntlichenn hochgelerten Räthenn, vnnd vor . nembstenn Stettenn[?], vnnderwiesenn wordenn, Wiedder solchs abermahls vnnsers gnedigen Furstenn vnnd Herrnn, vorhalttenn, habenn wir sfgl. die erstreckung des tags gedannckt, vnnd vor das bawen, vnnd Pfannenn zusezenn gebettenn, Dann so der verstreckte tag, vonn den Pfennernn durch Ire Eltestenn, vnnd anndern, so des Brennens, Sohlenn, vnnd annders verstanndt, vnnd zum theile auch gelegennheit wissenns habenn, Mit vorpringung Irer Jura, gerechttigkeitt vnnd Priuilegia,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Dagegen haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden unser Bedenken vorgetragen, dass wir Seinen Fürstlichen Gnaden für sein fürstliches Anerbieten dankbar seien, es uns aber nicht geziemen wolle, uns mit Seinen Fürstlichen Gnaden in irgendeine Handlung einzulassen, weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten; es wäre auch unfruchtbar; deshalb haben wir gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns dessen gnädig erlassen. Auf solche unsere Antwort und Bitte haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden, weil wir um Erstreckung des Tages so fleißig anhielten, den Tag erstrecken wollen; aber nichtsdestoweniger wollen Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau[?] der Koten, dem Setzen der Pfannen und anderer Notdurft fortfahren. Denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten bei den Salzknechten, auch etlichen Salzverständigen, auch etlichen Pfännern erkundet, dass mehr Sole vorhanden sei, als jetzt genutzt werde; dieselbe übrige Sole wollen Seine Fürstlichen Gnaden als des Landes Erbherr und Fürst sich selbst und dem gemeinen Nutzen zugute gebrauchen, was Seinen Fürstlichen Gnaden im Recht zugelassen sei, wie sie auch von Seiner Fürstlichen Gnaden trefflichen, hochgelehrten Räten und den vornehmsten Städten[?] unterwiesen worden seien. Gegen solches abermaliges Vorhalten unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages gedankt und wegen des Bauens und Pfannensetzens gebeten: Denn wenn der erstreckte Tag von den Pfännern durch ihre Ältesten und andere, die vom Brennen (Sieden), von der Sole und anderem Verstand und zum Teil auch Kenntnis der Gelegenheit haben, mit Vorbringung ihrer Rechte (Jura), Gerechtigkeit und Privilegien
Unsichere Lesungen
- Gebew — Gebew oder Gebeu, Endung undeutlich; danach 'der bote' wohl = der Boten (Siedehäuser)
S. 165
Bl. 80rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDarwiedder wir sfgl. vnnser bedennckenn vorgetragen, das wir sfgl. seins furstlichenn darbietenns, danckbar, aber vnns mit sfgl. in einige hanndtlung einzulassenn, Wolle vnns, dieweil wir des keinen beuelch oder gewaltt, nit geziemenn, Were auch vnnfruchtbar, deshalb gebettenn, sfgl. wollenn vnns des gnediglich erlassenn, Auff solch vnnser anntwort vnnd bitt sfgl. vnns weitter vorgehalttenn, das sfgl. dieweil wir vmb erstreckung des tags so vleißige annhalttenn, Wolle sfgl. den tagk erstreckenn, aber nit desto weniger, so wolle sfgl. mit dem Gebew[?] der bote, Pfannenn setzenn, vnnd annderer notturfft, vortfahrenn, Dann sfgl. bey den Salzknechttenn, auch etlichenn Salz verstenndigenn, auch etlichen Pfennernn erkundet, das mehr Sohlenn furhandenn, dann Jtzt genuzt, Dieselbige vbrige Sohle wolle sfgl. als des Landes Erbherr vnnd Furst, Ime selbst vnnd gemeinem nuz zu gute geprauchenn, das sfgl. im rechttenn zugelassenn, auch von sfgl. treffenntlichenn hochgelerten Räthenn, vnnd vor . nembstenn Stettenn1[?], vnnderwiesenn wordenn, Wiedder solchs abermahls vnnsers gnedigen Furstenn vnnd Herrnn, vorhalttenn, habenn wir sfgl. die erstreckung des tags gedannckt, vnnd vor das bawen2, vnnd Pfannenn zusezenn gebettenn, Dann so der verstreckte tag, vonn den Pfennernn durch Ire Eltestenn, vnnd anndern, so des Brennens, Sohlenn, vnnd annders verstanndt, vnnd zum theile auch gelegennheit wissenns habenn, Mit3 vorpringung Irer Jura, gerechttigkeitt vnnd Priuilegia,
Dagegen haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden unser Bedenken vorgetragen, dass wir Seinen Fürstlichen Gnaden für sein fürstliches Anerbieten dankbar seien, es uns aber nicht geziemen wolle, uns mit Seinen Fürstlichen Gnaden in irgendeine Handlung einzulassen, weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten; es wäre auch unfruchtbar; deshalb haben wir gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns dessen gnädig erlassen. Auf solche unsere Antwort und Bitte haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden, weil wir um Erstreckung des Tages so fleißig anhielten, den Tag erstrecken wollen; aber nichtsdestoweniger wollen Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau[?] der Koten, dem Setzen der Pfannen und anderer Notdurft fortfahren. Denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten bei den Salzknechten, auch etlichen Salzverständigen, auch etlichen Pfännern erkundet, dass mehr Sole vorhanden sei, als jetzt genutzt werde; dieselbe übrige Sole wollen Seine Fürstlichen Gnaden als des Landes Erbherr und Fürst sich selbst und dem gemeinen Nutzen zugute gebrauchen, was Seinen Fürstlichen Gnaden im Recht zugelassen sei, wie sie auch von Seiner Fürstlichen Gnaden trefflichen, hochgelehrten Räten und den vornehmsten Städten[?] unterwiesen worden seien. Gegen solches abermaliges Vorhalten unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages gedankt und wegen des Bauens und Pfannensetzens gebeten: Denn wenn der erstreckte Tag von den Pfännern durch ihre Ältesten und andere, die vom Brennen (Sieden), von der Sole und anderem Verstand und zum Teil auch Kenntnis der Gelegenheit haben, mit Vorbringung ihrer Rechte (Jura), Gerechtigkeit und Privilegien
beschickt, vnnd besucht, Wurdet ohne Zweiuell, in bericht vnnd hanndelung befundenn werdenn, das solchem manngell Salzkauffs, ohne das mehr bote gebawet, vnnd Pfannenn gesazt sollenn werdenn, durch anndere mittell vnnd wege, mit wenigerm kosten vorzukommenn seye, Mitt anngeheffter bitt, so viel es muglich, das vornehmenn des gebewes wegenn, bis zum anngesaztenn anndern tag damit zuruhenn, Darwiedder sfgl. abermahls gehaptem4 bedennckenn . seiner Räthe, vnns fermer anngezeigt, das sfgl. sich des bawenns vnnd Pfannenn zusezenn, vff sfgl. gethann darbietenn, sich des zu enndthaltenn nit geneigt, vnnd so weir[?] das beschwerung, vnnd vermeintenn, das solchs seiner fl. gl. nit gepurte,Läuft auf der nächsten Seite weiter
beschickt und besucht wird, so würde ohne Zweifel in Bericht und Handlung befunden werden, dass solchem Mangel des Salzkaufs, ohne dass mehr Koten gebaut und Pfannen gesetzt werden müssten, durch andere Mittel und Wege mit weniger Kosten vorzukommen sei; mit angehefteter Bitte, so viel es möglich sei, mit dem Vorhaben des Baues bis zum angesetzten zweiten Tag zu ruhen. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden, nach abermals gehabtem Bedenken mit seinen Räten, uns ferner angezeigt, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich des Bauens und Pfannensetzens, auf Seiner Fürstlichen Gnaden getanes Anerbieten hin, nicht zu enthalten geneigt seien; und wenn wir[?] dies beschwerten und meinten, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre
Unsichere Lesungen
- Stettenn — Wortanfang undeutlich (dlettenn/Stettenn/Gelerttenn moeglich); Fortsetzung von vor= der Vorseite (vornembstenn)
- bawen — bawen oder bauren, w/ur nicht sicher
- Mit — vor Mit steht ein kleiner Schnörkel/Buchstabenrest (er?), nicht sicher deutbar
- gehaptem — Endung -em oder -enn unklar
S. 166
Bl. 80vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitebeschickt, vnnd besucht, Wurdet ohne Zweiuell, in bericht vnnd hanndelung befundenn werdenn, das solchem manngell Salzkauffs, ohne das mehr bote gebawet, vnnd Pfannenn gesazt sollenn werdenn, durch anndere mittell vnnd wege, mit wenigerm kosten vorzukommenn seye, Mitt anngeheffter bitt, so viel es muglich, das vornehmenn des gebewes wegenn, bis zum anngesaztenn anndern tag damit zuruhenn, Darwiedder sfgl. abermahls gehaptem bedennckenn . seiner Räthe, vnns fermer anngezeigt, das sfgl. sich des bawenns vnnd Pfannenn zusezenn, vff sfgl. gethann darbietenn, sich des zu enndthaltenn nit geneigt, vnnd so weir1[?] das beschwerung, vnnd vermeintenn, das solchs seiner fl. gl. nit gepurte,
beschickt und besucht wird, so würde ohne Zweifel in Bericht und Handlung befunden werden, dass solchem Mangel des Salzkaufs, ohne dass mehr Koten gebaut und Pfannen gesetzt werden müssten, durch andere Mittel und Wege mit weniger Kosten vorzukommen sei; mit angehefteter Bitte, so viel es möglich sei, mit dem Vorhaben des Baues bis zum angesetzten zweiten Tag zu ruhen. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden, nach abermals gehabtem Bedenken mit seinen Räten, uns ferner angezeigt, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich des Bauens und Pfannensetzens, auf Seiner Fürstlichen Gnaden getanes Anerbieten hin, nicht zu enthalten geneigt seien; und wenn wir[?] dies beschwerten und meinten, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre
auch wieder Ire Priuilegien, brieff vnnd siegell seines herrnn vnnd vatters, die in seinenn Jungenn Jahren betrieglicher weise vonn deiner[?] Liebdenn[?] bekommenn, vnnd erlanngt sein, Hatt sich sfgl. des rechttenn vff Ritterschafft, Lanndtschafft vnnd Stedte, des Furstenthumbs zu Hessenn erbotten, Mitt fermerm bericht, das viel Furstenn Im heyligenn Reich, Geistlich vnnd weltlich,
und auch gegen ihre Privilegien, Brief und Siegel seines Herrn und Vaters sei, die in dessen jungen Jahren auf betrügerische Weise von deiner[?] Liebden[?] bekommen und erlangt worden seien, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden des Rechts vor Ritterschaft, Landschaft und Städten des Fürstentums zu Hessen erboten, mit fernerem Bericht, dass viele Fürsten im Heiligen Reich, geistliche und weltliche,
welche dann zum theile, vonn sfgl. namhafft anngezogenn, die auch Salzwerck in Ihrem Furstennthumbenn, Lanndenn vnnd Stedtenn habenn, vnd vonn Obrigkeit wegenn, solch Salzwercker2 bawen vnd nuzenn,
welche denn zum Teil von Seinen Fürstlichen Gnaden namhaft angeführt wurden, die auch Salzwerke in ihren Fürstentümern, Landen und Städten haben, von Obrigkeit wegen solche Salzwerke bauen und nutzen,
vnnd aber seinenn fl. gl. vonn den Pfennernn, aus abgunst, gleich ob sfgl. vnrechtt zum Lannde were, nit gegonnet werden woltte, .Läuft auf der nächsten Seite weiter
und aber Seinen Fürstlichen Gnaden von den Pfännern aus Missgunst, gleich als ob Seine Fürstlichen Gnaden unrechtmäßig zum Lande gekommen wären, dies nicht gegönnt werden wolle.
Unsichere Lesungen
- weir — so weir das - wohl wir oder weit gemeint, Endbuchstabe r/t unklar); deiner Liebdenn (deiner oder seiner; Liebdenn/Libdenn mit unklarem Vokalzeichen
- Salzwercker — Salzwercker oder Salzwercke, Wortende verschliffen
S. 167
Bl. 81rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd aber seinenn fl. gl. vonn den Pfennernn, aus abgunst, gleich ob sfgl. vnrechtt zum Lannde were, nit gegonnet werden woltte, .
und aber Seinen Fürstlichen Gnaden von den Pfännern aus Missgunst, gleich als ob Seine Fürstlichen Gnaden unrechtmäßig zum Lande gekommen wären, dies nicht gegönnt werden wolle.
Were Ie beschwerlich vonn seinem vnderthanenn2 den Pfennernn zu wissenn, were auch wieder derselbigenn eide vnnd pflichtte, das sie Irem rechten furstenn, das vortheil vnnd den nuzenn, das doch vergeblich nachbleibet, nit zugonnenn, Darmit gemeine Lanndtschafft desto weniger mitt schazung vnnd annderen beschwerdenn vmbeladen, vnnd desto weniger möchte belestiget werdenn, Weitter hatt vnns sfgl. eigener Personn vorgehalten, dieweil Ie sfgl. nit bedacht die Pfenner ann Irer nuzung zu behindernn, oder armer zu machenn, aber vielmehr geneigtt, so sie es vor gut annehmen wollenn, Ihre ehre Reichthumb vnd wolfart zusuchenn1[?], vnnd zufordernn, So hatt sich auch sfgl. erbotten, das sfgl. gnugsamb versicherung brieff vnnd siegel, mitt darnebenn der treffentlichstenn von Ritterschafft vnnd Stettenn mit versiegelung, das solchs zu ewigenn tagenn soll gehalttenn werdenn, den Pfennern gebenn vnnd gnediglich bestettigenn wollen, Welcher aber dessenn, das Ime solchs nit moge gehalten . werdenn, in sorgenn stunde, dem woltte sfgl. sein theil pfannenntheils, in dem Werthe, als er das versteuret hatt, erlegenn vnnd bezahlenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Es wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlen
Unsichere Lesungen
- zusuchenn — Wortende abgekürzt/verschliffen (zusuchl: geschrieben), Lesung zusuchenn nach Kontext
- vnderthanenn — Zahl der Minims bei nn/n nicht sicher
S. 168
Bl. 81vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWere Ie beschwerlich vonn seinem vnderthanenn den Pfennernn zu wissenn, were auch wieder derselbigenn eide vnnd pflichtte, das sie Irem rechten furstenn, das vortheil vnnd den nuzenn, das doch vergeblich nachbleibet, nit zugonnenn, Darmit gemeine Lanndtschafft desto weniger mitt schazung vnnd annderen beschwerdenn vmbeladen, vnnd desto weniger möchte belestiget werdenn, Weitter hatt vnns sfgl. eigener Personn vorgehalten, dieweil Ie sfgl. nit bedacht die Pfenner ann Irer nuzung zu behindernn, oder armer zu machenn, aber vielmehr geneigtt, so sie es vor gut annehmen wollenn, Ihre ehre Reichthumb vnd wolfart zusuchenn[?], vnnd zufordernn, So hatt sich auch sfgl. erbotten, das sfgl. gnugsamb versicherung brieff vnnd siegel, mitt darnebenn der treffentlichstenn von Ritterschafft vnnd Stettenn mit versiegelung, das solchs zu ewigenn tagenn soll gehalttenn werdenn, den Pfennern gebenn vnnd gnediglich bestettigenn wollen, Welcher aber dessenn, das Ime solchs nit moge gehalten . werdenn, in sorgenn stunde, dem woltte sfgl. sein theil pfannenntheils, in dem Werthe, als er das versteuret hatt, erlegenn vnnd bezahlenn,
Es wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlen
Oder aber Jerlichenn dins1[?], souiel das Pfannenn theil gerenth, gebenn vnnd verschreibenn, Ob auch Jemanndes ann seinem Salzkauff verhindert, vnnd zu seiner nuzung, wie er hiebeuor gehapt, nit kommenn könntte, Will sfgl. erstattenn, gelten vnnd bezahlenn lassenn, Folgenndts hatt sfgl. selbst den tag, als Sonnabends nach Esto mihi gegenn Cassell semptlich, oder mit voller gewalt Innzukommenn ernant, vnnd anngesazt, Vff solches alles habenn wir sfgl. die erstreckung des tags vnnderthengiglich bedannckt, vnngezweiuelter zuuersicht, die Pfenner werdenn die Zeit gehorsamblich erscheinenn,
oder aber jährlichen Zins[?], so viel der Pfannenteil einbringt, geben und verschreiben. Falls auch jemand an seinem Salzkauf gehindert würde und zu seiner Nutzung, wie er sie zuvor gehabt hat, nicht kommen könnte, wollen Seine Fürstlichen Gnaden es erstatten, vergelten und bezahlen lassen. Folgends haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Tag, nämlich Samstag nach Esto mihi (9. März 1538), zu Kassel sämtlich oder mit voller Vollmacht einzukommen, benannt und angesetzt. Auf solches alles haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages untertänig gedankt, in ungezweifelter Zuversicht, die Pfänner werden zu der Zeit gehorsam erscheinen,
Ire Jura, Priuilegien vnd gerechttigkeittenn, oder warhafftige Copien vorpringenn2[?], vnnd darnebenn souiel berichts in der Handelung thun, daranne sfgl. ein gut begnugenn vnnd gnedig gefallenn habenn, vnnd tragenn werdenn, So aber sfgl. daranne nit zufriedenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
ihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wären
Unsichere Lesungen
- dins — so geschrieben, wohl Zins gemeint; Anfangsbuchstabe d/z unklar
- vorpringenn — Wortende abgekürzt (vorpringl geschrieben)
S. 169
Bl. 82rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIre Jura, Priuilegien vnd gerechttigkeittenn, oder warhafftige Copien vorpringenn[?], vnnd darnebenn souiel berichts in der Handelung thun, daranne sfgl. ein gut begnugenn vnnd gnedig gefallenn habenn, vnnd tragenn werdenn, So aber sfgl. daranne nit zufriedenn,
ihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wären
vnd in der hanndtlung sich mit sfgl. könttenn oder möchtenn vergleichenn, So werdenn die Pfenner sfgl. rechtlich darbietenn, vff die Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn2, vnnd nit außschlagenn, Verhoffenn aber, es solle die wege nicht erreichenn, vnnd ohne nott sein.
und sie sich in der Handlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so werden die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Anerbieten auf die Landschaft des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht ausschlagen; sie hoffen aber, es solle diese Wege nicht erreichen und ohne Not sein.
Enndtlich vnnd beschlieslich hatt sfgl. selbst den abschiedt gebenn, Ob sich auff zukunfftigenn verhör tage[?]1, sfgl. mit den Pfennernn, vnnd die Pfenner mit sfgl. mit vergleichenn könttenn, oder möchtenn, So will sfgl. seinem vorigenn darbietenn nach, rechtliche weisung, vnnd erkendtnus vonn gemeiner Landtschafft,
Endlich und schließlich haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Abschied gegeben: Falls sich auf dem künftigen Verhörtag[?] Seine Fürstlichen Gnaden mit den Pfännern und die Pfänner mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so wollen Seine Fürstlichen Gnaden, ihrem vorigen Anerbieten nach, rechtliche Weisung und Erkenntnis von der gemeinen Landschaft
leidenn vnnd duldenn, doch mit der Protestation vnnd bedingung, was sfgl. in seiner wiederlage die Pfenner vmb das Saltzwerck alle oder zum theil, oder ein Jedernn in sonderheit zubesprechen vermeint, sollen Jme auch vor gemeiner Landtschafft zu recht stehen.
leiden und dulden, doch mit der Protestation und Bedingung: Was Seine Fürstlichen Gnaden in seiner Widerklage die Pfänner um das Salzwerk, alle oder zum Teil, oder einen jeden insbesondere, gerichtlich zu belangen vermeint, dafür sollen sie ihm auch vor der gemeinen Landschaft zu Recht stehen.
Unsichere Lesungen
- verhör tage[?] — Wortende mit Zierstrich überzogen; auch 'tagk' oder 'tagte' möglich.
- annehmenn — Möglicherweise 'anzunehmenn'; ein kleines Superskript über 'an' ist nicht sicher aufzulösen.