Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 165–174
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 165–174 · Bl. 80r–84v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 165
Bl. 80rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDarwiedder wir sfgl. vnnser bedennckenn vorgetragen, das wir sfgl. seins furstlichenn darbietenns, danckbar, aber vnns mit sfgl. in einige hanndtlung einzulassenn, Wolle vnns, dieweil wir des keinen beuelch oder gewaltt, nit geziemenn, Were auch vnnfruchtbar, deshalb gebettenn, sfgl. wollenn vnns des gnediglich erlassenn, Auff solch vnnser anntwort vnnd bitt sfgl. vnns weitter vorgehalttenn, das sfgl. dieweil wir vmb erstreckung des tags so vleißige annhalttenn, Wolle sfgl. den tagk erstreckenn, aber nit desto weniger, so wolle sfgl. mit dem Gebew[?] der bote, Pfannenn setzenn, vnnd annderer notturfft, vortfahrenn, Dann sfgl. bey den Salzknechttenn, auch etlichenn Salz verstenndigenn, auch etlichen Pfennernn erkundet, das mehr Sohlenn furhandenn, dann Jtzt genuzt, Dieselbige vbrige Sohle wolle sfgl. als des Landes Erbherr vnnd Furst, Ime selbst vnnd gemeinem nuz zu gute geprauchenn, das sfgl. im rechttenn zugelassenn, auch von sfgl. treffenntlichenn hochgelerten Räthenn, vnnd vor . nembstenn Stettenn1[?], vnnderwiesenn wordenn, Wiedder solchs abermahls vnnsers gnedigen Furstenn vnnd Herrnn, vorhalttenn, habenn wir sfgl. die erstreckung des tags gedannckt, vnnd vor das bawen2, vnnd Pfannenn zusezenn gebettenn, Dann so der verstreckte tag, vonn den Pfennernn durch Ire Eltestenn, vnnd anndern, so des Brennens, Sohlenn, vnnd annders verstanndt, vnnd zum theile auch gelegennheit wissenns habenn, Mit3 vorpringung Irer Jura, gerechttigkeitt vnnd Priuilegia,
Dagegen haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden unser Bedenken vorgetragen, dass wir Seinen Fürstlichen Gnaden für sein fürstliches Anerbieten dankbar seien, es uns aber nicht geziemen wolle, uns mit Seinen Fürstlichen Gnaden in irgendeine Handlung einzulassen, weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten; es wäre auch unfruchtbar; deshalb haben wir gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns dessen gnädig erlassen. Auf solche unsere Antwort und Bitte haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden, weil wir um Erstreckung des Tages so fleißig anhielten, den Tag erstrecken wollen; aber nichtsdestoweniger wollen Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau[?] der Koten, dem Setzen der Pfannen und anderer Notdurft fortfahren. Denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten bei den Salzknechten, auch etlichen Salzverständigen, auch etlichen Pfännern erkundet, dass mehr Sole vorhanden sei, als jetzt genutzt werde; dieselbe übrige Sole wollen Seine Fürstlichen Gnaden als des Landes Erbherr und Fürst sich selbst und dem gemeinen Nutzen zugute gebrauchen, was Seinen Fürstlichen Gnaden im Recht zugelassen sei, wie sie auch von Seiner Fürstlichen Gnaden trefflichen, hochgelehrten Räten und den vornehmsten Städten[?] unterwiesen worden seien. Gegen solches abermaliges Vorhalten unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages gedankt und wegen des Bauens und Pfannensetzens gebeten: Denn wenn der erstreckte Tag von den Pfännern durch ihre Ältesten und andere, die vom Brennen (Sieden), von der Sole und anderem Verstand und zum Teil auch Kenntnis der Gelegenheit haben, mit Vorbringung ihrer Rechte (Jura), Gerechtigkeit und Privilegien
beschickt, vnnd besucht, Wurdet ohne Zweiuell, in bericht vnnd hanndelung befundenn werdenn, das solchem manngell Salzkauffs, ohne das mehr bote gebawet, vnnd Pfannenn gesazt sollenn werdenn, durch anndere mittell vnnd wege, mit wenigerm kosten vorzukommenn seye, Mitt anngeheffter bitt, so viel es muglich, das vornehmenn des gebewes wegenn, bis zum anngesaztenn anndern tag damit zuruhenn, Darwiedder sfgl. abermahls gehaptem4 bedennckenn . seiner Räthe, vnns fermer anngezeigt, das sfgl. sich des bawenns vnnd Pfannenn zusezenn, vff sfgl. gethann darbietenn, sich des zu enndthaltenn nit geneigt, vnnd so weir[?] das beschwerung, vnnd vermeintenn, das solchs seiner fl. gl. nit gepurte,Läuft auf der nächsten Seite weiter
beschickt und besucht wird, so würde ohne Zweifel in Bericht und Handlung befunden werden, dass solchem Mangel des Salzkaufs, ohne dass mehr Koten gebaut und Pfannen gesetzt werden müssten, durch andere Mittel und Wege mit weniger Kosten vorzukommen sei; mit angehefteter Bitte, so viel es möglich sei, mit dem Vorhaben des Baues bis zum angesetzten zweiten Tag zu ruhen. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden, nach abermals gehabtem Bedenken mit seinen Räten, uns ferner angezeigt, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich des Bauens und Pfannensetzens, auf Seiner Fürstlichen Gnaden getanes Anerbieten hin, nicht zu enthalten geneigt seien; und wenn wir[?] dies beschwerten und meinten, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre
Unsichere Lesungen
- Stettenn — Wortanfang undeutlich (dlettenn/Stettenn/Gelerttenn moeglich); Fortsetzung von vor= der Vorseite (vornembstenn)
- bawen — bawen oder bauren, w/ur nicht sicher
- Mit — vor Mit steht ein kleiner Schnörkel/Buchstabenrest (er?), nicht sicher deutbar
- gehaptem — Endung -em oder -enn unklar
S. 166
Bl. 80vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitebeschickt, vnnd besucht, Wurdet ohne Zweiuell, in bericht vnnd hanndelung befundenn werdenn, das solchem manngell Salzkauffs, ohne das mehr bote gebawet, vnnd Pfannenn gesazt sollenn werdenn, durch anndere mittell vnnd wege, mit wenigerm kosten vorzukommenn seye, Mitt anngeheffter bitt, so viel es muglich, das vornehmenn des gebewes wegenn, bis zum anngesaztenn anndern tag damit zuruhenn, Darwiedder sfgl. abermahls gehaptem bedennckenn . seiner Räthe, vnns fermer anngezeigt, das sfgl. sich des bawenns vnnd Pfannenn zusezenn, vff sfgl. gethann darbietenn, sich des zu enndthaltenn nit geneigt, vnnd so weir1[?] das beschwerung, vnnd vermeintenn, das solchs seiner fl. gl. nit gepurte,
beschickt und besucht wird, so würde ohne Zweifel in Bericht und Handlung befunden werden, dass solchem Mangel des Salzkaufs, ohne dass mehr Koten gebaut und Pfannen gesetzt werden müssten, durch andere Mittel und Wege mit weniger Kosten vorzukommen sei; mit angehefteter Bitte, so viel es möglich sei, mit dem Vorhaben des Baues bis zum angesetzten zweiten Tag zu ruhen. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden, nach abermals gehabtem Bedenken mit seinen Räten, uns ferner angezeigt, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich des Bauens und Pfannensetzens, auf Seiner Fürstlichen Gnaden getanes Anerbieten hin, nicht zu enthalten geneigt seien; und wenn wir[?] dies beschwerten und meinten, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre
auch wieder Ire Priuilegien, brieff vnnd siegell seines herrnn vnnd vatters, die in seinenn Jungenn Jahren betrieglicher weise vonn deiner[?] Liebdenn[?] bekommenn, vnnd erlanngt sein, Hatt sich sfgl. des rechttenn vff Ritterschafft, Lanndtschafft vnnd Stedte, des Furstenthumbs zu Hessenn erbotten, Mitt fermerm bericht, das viel Furstenn Im heyligenn Reich, Geistlich vnnd weltlich,
und auch gegen ihre Privilegien, Brief und Siegel seines Herrn und Vaters sei, die in dessen jungen Jahren auf betrügerische Weise von deiner[?] Liebden[?] bekommen und erlangt worden seien, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden des Rechts vor Ritterschaft, Landschaft und Städten des Fürstentums zu Hessen erboten, mit fernerem Bericht, dass viele Fürsten im Heiligen Reich, geistliche und weltliche,
welche dann zum theile, vonn sfgl. namhafft anngezogenn, die auch Salzwerck in Ihrem Furstennthumbenn, Lanndenn vnnd Stedtenn habenn, vnd vonn Obrigkeit wegenn, solch Salzwercker2 bawen vnd nuzenn,
welche denn zum Teil von Seinen Fürstlichen Gnaden namhaft angeführt wurden, die auch Salzwerke in ihren Fürstentümern, Landen und Städten haben, von Obrigkeit wegen solche Salzwerke bauen und nutzen,
vnnd aber seinenn fl. gl. vonn den Pfennernn, aus abgunst, gleich ob sfgl. vnrechtt zum Lannde were, nit gegonnet werden woltte, .Läuft auf der nächsten Seite weiter
und aber Seinen Fürstlichen Gnaden von den Pfännern aus Missgunst, gleich als ob Seine Fürstlichen Gnaden unrechtmäßig zum Lande gekommen wären, dies nicht gegönnt werden wolle.
Unsichere Lesungen
- weir — so weir das - wohl wir oder weit gemeint, Endbuchstabe r/t unklar); deiner Liebdenn (deiner oder seiner; Liebdenn/Libdenn mit unklarem Vokalzeichen
- Salzwercker — Salzwercker oder Salzwercke, Wortende verschliffen
S. 167
Bl. 81rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd aber seinenn fl. gl. vonn den Pfennernn, aus abgunst, gleich ob sfgl. vnrechtt zum Lannde were, nit gegonnet werden woltte, .
und aber Seinen Fürstlichen Gnaden von den Pfännern aus Missgunst, gleich als ob Seine Fürstlichen Gnaden unrechtmäßig zum Lande gekommen wären, dies nicht gegönnt werden wolle.
Were Ie beschwerlich vonn seinem vnderthanenn2 den Pfennernn zu wissenn, were auch wieder derselbigenn eide vnnd pflichtte, das sie Irem rechten furstenn, das vortheil vnnd den nuzenn, das doch vergeblich nachbleibet, nit zugonnenn, Darmit gemeine Lanndtschafft desto weniger mitt schazung vnnd annderen beschwerdenn vmbeladen, vnnd desto weniger möchte belestiget werdenn, Weitter hatt vnns sfgl. eigener Personn vorgehalten, dieweil Ie sfgl. nit bedacht die Pfenner ann Irer nuzung zu behindernn, oder armer zu machenn, aber vielmehr geneigtt, so sie es vor gut annehmen wollenn, Ihre ehre Reichthumb vnd wolfart zusuchenn1[?], vnnd zufordernn, So hatt sich auch sfgl. erbotten, das sfgl. gnugsamb versicherung brieff vnnd siegel, mitt darnebenn der treffentlichstenn von Ritterschafft vnnd Stettenn mit versiegelung, das solchs zu ewigenn tagenn soll gehalttenn werdenn, den Pfennern gebenn vnnd gnediglich bestettigenn wollen, Welcher aber dessenn, das Ime solchs nit moge gehalten . werdenn, in sorgenn stunde, dem woltte sfgl. sein theil pfannenntheils, in dem Werthe, als er das versteuret hatt, erlegenn vnnd bezahlenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Es wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlen
Unsichere Lesungen
- zusuchenn — Wortende abgekürzt/verschliffen (zusuchl: geschrieben), Lesung zusuchenn nach Kontext
- vnderthanenn — Zahl der Minims bei nn/n nicht sicher
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Bl. 81vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWere Ie beschwerlich vonn seinem vnderthanenn den Pfennernn zu wissenn, were auch wieder derselbigenn eide vnnd pflichtte, das sie Irem rechten furstenn, das vortheil vnnd den nuzenn, das doch vergeblich nachbleibet, nit zugonnenn, Darmit gemeine Lanndtschafft desto weniger mitt schazung vnnd annderen beschwerdenn vmbeladen, vnnd desto weniger möchte belestiget werdenn, Weitter hatt vnns sfgl. eigener Personn vorgehalten, dieweil Ie sfgl. nit bedacht die Pfenner ann Irer nuzung zu behindernn, oder armer zu machenn, aber vielmehr geneigtt, so sie es vor gut annehmen wollenn, Ihre ehre Reichthumb vnd wolfart zusuchenn[?], vnnd zufordernn, So hatt sich auch sfgl. erbotten, das sfgl. gnugsamb versicherung brieff vnnd siegel, mitt darnebenn der treffentlichstenn von Ritterschafft vnnd Stettenn mit versiegelung, das solchs zu ewigenn tagenn soll gehalttenn werdenn, den Pfennern gebenn vnnd gnediglich bestettigenn wollen, Welcher aber dessenn, das Ime solchs nit moge gehalten . werdenn, in sorgenn stunde, dem woltte sfgl. sein theil pfannenntheils, in dem Werthe, als er das versteuret hatt, erlegenn vnnd bezahlenn,
Es wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlen
Oder aber Jerlichenn dins1[?], souiel das Pfannenn theil gerenth, gebenn vnnd verschreibenn, Ob auch Jemanndes ann seinem Salzkauff verhindert, vnnd zu seiner nuzung, wie er hiebeuor gehapt, nit kommenn könntte, Will sfgl. erstattenn, gelten vnnd bezahlenn lassenn, Folgenndts hatt sfgl. selbst den tag, als Sonnabends nach Esto mihi gegenn Cassell semptlich, oder mit voller gewalt Innzukommenn ernant, vnnd anngesazt, Vff solches alles habenn wir sfgl. die erstreckung des tags vnnderthengiglich bedannckt, vnngezweiuelter zuuersicht, die Pfenner werdenn die Zeit gehorsamblich erscheinenn,
oder aber jährlichen Zins[?], so viel der Pfannenteil einbringt, geben und verschreiben. Falls auch jemand an seinem Salzkauf gehindert würde und zu seiner Nutzung, wie er sie zuvor gehabt hat, nicht kommen könnte, wollen Seine Fürstlichen Gnaden es erstatten, vergelten und bezahlen lassen. Folgends haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Tag, nämlich Samstag nach Esto mihi (9. März 1538), zu Kassel sämtlich oder mit voller Vollmacht einzukommen, benannt und angesetzt. Auf solches alles haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages untertänig gedankt, in ungezweifelter Zuversicht, die Pfänner werden zu der Zeit gehorsam erscheinen,
Ire Jura, Priuilegien vnd gerechttigkeittenn, oder warhafftige Copien vorpringenn2[?], vnnd darnebenn souiel berichts in der Handelung thun, daranne sfgl. ein gut begnugenn vnnd gnedig gefallenn habenn, vnnd tragenn werdenn, So aber sfgl. daranne nit zufriedenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
ihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wären
Unsichere Lesungen
- dins — so geschrieben, wohl Zins gemeint; Anfangsbuchstabe d/z unklar
- vorpringenn — Wortende abgekürzt (vorpringl geschrieben)
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Bl. 82rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIre Jura, Priuilegien vnd gerechttigkeittenn, oder warhafftige Copien vorpringenn[?], vnnd darnebenn souiel berichts in der Handelung thun, daranne sfgl. ein gut begnugenn vnnd gnedig gefallenn habenn, vnnd tragenn werdenn, So aber sfgl. daranne nit zufriedenn,
ihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wären
vnd in der hanndtlung sich mit sfgl. könttenn oder möchtenn vergleichenn, So werdenn die Pfenner sfgl. rechtlich darbietenn, vff die Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn2, vnnd nit außschlagenn, Verhoffenn aber, es solle die wege nicht erreichenn, vnnd ohne nott sein.
und sie sich in der Handlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so werden die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Anerbieten auf die Landschaft des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht ausschlagen; sie hoffen aber, es solle diese Wege nicht erreichen und ohne Not sein.
Enndtlich vnnd beschlieslich hatt sfgl. selbst den abschiedt gebenn, Ob sich auff zukunfftigenn verhör tage[?]1, sfgl. mit den Pfennernn, vnnd die Pfenner mit sfgl. mit vergleichenn könttenn, oder möchtenn, So will sfgl. seinem vorigenn darbietenn nach, rechtliche weisung, vnnd erkendtnus vonn gemeiner Landtschafft,
Endlich und schließlich haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Abschied gegeben: Falls sich auf dem künftigen Verhörtag[?] Seine Fürstlichen Gnaden mit den Pfännern und die Pfänner mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so wollen Seine Fürstlichen Gnaden, ihrem vorigen Anerbieten nach, rechtliche Weisung und Erkenntnis von der gemeinen Landschaft
leidenn vnnd duldenn, doch mit der Protestation vnnd bedingung, was sfgl. in seiner wiederlage die Pfenner vmb das Saltzwerck alle oder zum theil, oder ein Jedernn in sonderheit zubesprechen vermeint, sollen Jme auch vor gemeiner Landtschafft zu recht stehen.
leiden und dulden, doch mit der Protestation und Bedingung: Was Seine Fürstlichen Gnaden in seiner Widerklage die Pfänner um das Salzwerk, alle oder zum Teil, oder einen jeden insbesondere, gerichtlich zu belangen vermeint, dafür sollen sie ihm auch vor der gemeinen Landschaft zu Recht stehen.
Unsichere Lesungen
- verhör tage[?] — Wortende mit Zierstrich überzogen; auch 'tagk' oder 'tagte' möglich.
- annehmenn — Möglicherweise 'anzunehmenn'; ein kleines Superskript über 'an' ist nicht sicher aufzulösen.
S. 170
Bl. 82vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Vff schirstkommenndenn Sonnabenndt nach Esto mihi, sollenn alle Pfenner im Furstenthumb Hessenn gesessenn, so theil in Bodenn zu Allenndorff ann der Werra habenn, erscheinenn, Geschickt mit Jren Priuilegien vnnd gerechttigkeiten,
Am nächstkommenden Samstag nach Esto mihi (9. März 1538) sollen alle Pfänner, die im Fürstentum Hessen ansässig sind und Anteil an den Koten (Boden) zu Allendorf an der Werra haben, erscheinen, ausgerüstet mit ihren Privilegien und Gerechtigkeiten,
so sie dar vnd vber habenn wollenn, in allermassenn, alse heutt1 Sonnttags nach Trium Regum alhie zu Cassell hette geschehenn sollenn, erscheinenn, Hanndtlung zupflegenn, Signatum Cassell Sontags Post trium Regum Anno etc. 38.
die sie dafür und darüber haben wollen, in aller Maßen, wie es heute, am Sonntag nach Dreikönig, hier zu Kassel hätte geschehen sollen, erscheinen, um Handlung zu pflegen. Unterzeichnet (Signatum) zu Kassel am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) im Jahr etc. 1538.
Cannzley zu Hessenn, Nachuolgennden Dinstage nach Sebastian, ist der Gestrennge vnnd Ernuest, Sigmund vonn Böyneburgk Stadthaltter zu Cassell alhier zu Allendorff erschienenn, vnnd aus beuelch vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrnn, vor Rath, zunfften, vnd gannzter Gemein, die vorige hanndtlung vnnd erbieten, hochgemelts vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, mundtlichenn erzahlt, vnnd nach gehalttener rede,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kanzlei zu Hessen. Am nachfolgenden Dienstag nach Sebastian (22. Januar 1538) ist der gestrenge und ehrenfeste Sigmund von Böyneburgk, Statthalter zu Kassel, hier zu Allendorf erschienen und hat aus Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Rat, Zünften und ganzer Gemeinde die vorige Handlung und das Erbieten des hochgenannten unseres gnädigen Fürsten und Herrn mündlich erzählt und nach gehaltener Rede
Unsichere Lesungen
- alse heutt — Schwerer Querstrich durch das Wortende; als tt-Zierstrich gelesen, eine Streichung ist nicht völlig auszuschließen.); Anno etc. 38. (Nach 'Anno' das übliche etc.-Kürzel (geschwungenes c), als 'etc.' wiedergegeben.); vonn Böy= (Auch 'vom Böy=' lesbar.
S. 171
Bl. 83rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCannzley zu Hessenn, Nachuolgennden Dinstage nach Sebastian, ist der Gestrennge vnnd Ernuest, Sigmund vonn Böyneburgk Stadthaltter zu Cassell alhier zu Allendorff erschienenn, vnnd aus beuelch vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrnn, vor Rath, zunfften, vnd gannzter Gemein, die vorige hanndtlung vnnd erbieten, hochgemelts vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, mundtlichenn erzahlt, vnnd nach gehalttener rede,
Kanzlei zu Hessen. Am nachfolgenden Dienstag nach Sebastian (22. Januar 1538) ist der gestrenge und ehrenfeste Sigmund von Böyneburgk, Statthalter zu Kassel, hier zu Allendorf erschienen und hat aus Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Rat, Zünften und ganzer Gemeinde die vorige Handlung und das Erbieten des hochgenannten unseres gnädigen Fürsten und Herrn mündlich erzählt und nach gehaltener Rede
vom wegenn sfgl. ann Schultheissenn, Burgermeister, Rath, Zunfft, vnnd Gemein gnediglich gesonnenn, seindt dem sfgl. bedacht1, vnnd in Rath befundenn, das sfgl. mit dem Gebau gemeinem nutze zu gute,
von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden an Schultheiß, Bürgermeister, Rat, Zunft und Gemeinde gnädig ersucht: Da Seine Fürstlichen Gnaden bedacht seien und im Rat befunden hätten, dass Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau, dem gemeinen Nutzen zugute,
volnfaren wolle, das niemanndt den anngestelttenn Baumeister vnnd arbeitter ann dem vorgenommen gebau Jntragk, oder einigerley verhinderung thun, sondern denselbigen rechtlich behulfflich vnnd beforderlich sein wollenn.
fortfahren wolle, dass niemand den angestellten Baumeistern und Arbeitern an dem vorgenommenen Bau Eintrag oder irgendeine Verhinderung tun, sondern dass sie denselben rechtlich behilflich und förderlich sein wollen.
Auff solchs des Stadthaltters vortragenn habenn die Pfenner, soviel der Jegennwerttig gewesenn, vor sich vnd gemeiner Bauerschafft geantwort, das sie Jres gnedigem Furstenn vnnd Herrnn vornehmenn2, mit gewalt zuuerhindernn, in keinem weege bedacht, Es wolle Jnen auch, zu dem das es Jhnenn vnmöglich, nit gepurenn, Sie wollenn auch in dem vorgenommenen gebau, so ferne der Jren Priuilegien nit zuwiedder, vnnd sie in recht schuldige sein, vnnd nit weitter gewilliget habenn, Dargegenn der Stadthaltter wiederumb sich vom wegenn vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn bedingt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Auf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,
Unsichere Lesungen
- dem sfgl. bedacht — Anfangswort auch 'den' lesbar; Konstruktion unklar.
- vornehmenn — Auch 'vernehmenn' möglich.
S. 172
Bl. 83vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAuff solchs des Stadthaltters vortragenn habenn die Pfenner, soviel der Jegennwerttig gewesenn, vor sich vnd gemeiner Bauerschafft geantwort, das sie Jres gnedigem Furstenn vnnd Herrnn vornehmenn, mit gewalt zuuerhindernn, in keinem weege bedacht, Es wolle Jnen auch, zu dem das es Jhnenn vnmöglich, nit gepurenn, Sie wollenn auch in dem vorgenommenen gebau, so ferne der Jren Priuilegien nit zuwiedder, vnnd sie in recht schuldige sein, vnnd nit weitter gewilliget habenn, Dargegenn der Stadthaltter wiederumb sich vom wegenn vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn bedingt,
Auf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,
das sfgl. seiner f. gl. erbietung nach, mit dem gebau vortfarenn wolle, doch den Pfennernn, vnnd Jedermann ann seiner gerechtigkeitt vnnd nutzung, ohne schadenn, vnnd ob gemeine Pfenner in dem beschweret, alse das solches sfgl. nit gepurenn wolt,
dass Seine Fürstlichen Gnaden, Seiner Fürstlichen Gnaden Erbieten nach, mit dem Bau fortfahren wolle, doch den Pfännern und jedermann an seiner Gerechtigkeit und Nutzung ohne Schaden; und falls die gemeinen Pfänner sich darin beschwert fühlten, als ob solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühren wolle,
Wolle sich sfgl. vff gemeine Ritter vnnd Lanndtschafft, erbotten habenn, vnnd so die erkennenn wurdenn, das solchs sfgl. in recht nit geziemenn wolle, den Gebau genzlich vnnd zu grundt wiederumb abschaffenn.
so wollen Seine Fürstlichen Gnaden sich auf die gemeine Ritter- und Landschaft erboten haben, und wenn diese erkennen würden, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen nicht gezieme, den Bau gänzlich und von Grund auf wieder abschaffen.
Darauff Gemeine Pfenner ein schreibenn, ann vnnsern gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn gethann, als volgenndt zuuersehenn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, Gnediger Herr, vnnsere gannz willige vnderthenige gehorsame diennste, seindt E.
Darauf haben die gemeinen Pfänner ein Schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gerichtet, wie folgend zu ersehen: Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, gehorsamen Dienste sind Euer
G. mit allem fleis zuuor, gnediger Herr, Weil menniglichenn vnnd vnns Gott hab lob, vnuerborgenn, das E.
Gnaden mit allem Fleiß zuvor. Gnädiger Herr, weil männiglich und uns, Gott sei Lob, unverborgen ist, dass Euer
G. vonn dem allmechttigenn sonnderlichenn begabett, Jhre vnderthanenn vnd anndere, bey Jhrenn Gerechtigkeittenn, erlanngttenn Freyheitenn, vnnd anndern, was sie befugt, gnediglich zuhanndthabenn, schutzenn, vnnd schirmenn, Wie dann E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden von dem Allmächtigen besonders begabt sind, Ihre Untertanen und andere bei ihren Gerechtigkeiten, erlangten Freiheiten und anderem, wozu sie befugt sind, gnädig zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, wie denn Euer
Unsichere Lesungen
- genz= — Auch 'gennz=' oder 'gentz=' möglich; Minims am Wortende nicht eindeutig.); genndt zuuersehenn, (Erstes Wort (Fortsetzung von 'vol=') stark verschliffen; 'gemdt' geschrieben, wohl für 'volgenndt'. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 173
Bl. 84rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vonn dem allmechttigenn sonnderlichenn begabett, Jhre vnderthanenn vnd anndere, bey Jhrenn Gerechtigkeittenn, erlanngttenn Freyheitenn, vnnd anndern, was sie befugt, gnediglich zuhanndthabenn, schutzenn, vnnd schirmenn, Wie dann E.
Gnaden von dem Allmächtigen besonders begabt sind, Ihre Untertanen und andere bei ihren Gerechtigkeiten, erlangten Freiheiten und anderem, wozu sie befugt sind, gnädig zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, wie denn Euer
G. bisannhero vnns, vnd menniglichenn darbey erhalttenn, Vnnd ob Gott will noch ein lannge zeitt erhalttenn werdenn, So seindt wir auch in tröstlicher vngezweiueltter1 hoffnung, E.
Gnaden bis hierher uns und männiglich dabei erhalten haben und, so Gott will, noch eine lange Zeit erhalten werden, so sind wir auch in tröstlicher, ungezweifelter Hoffnung, Euer
G. werdenn vnns arme leute, als Jre gehorsame Vnderthanenn, auch bey vnnsernn alttenn erlanngttenn her[übergeschrieben: ge]brachttenn gerechttigkeiten der Pfannen vnnd Salzwerck, alhier zu Allenndorff, wie bisher geschehenn, des wir vnns vnndertheniglich, Jegenn E. f. gl. bedannckenn, schutzenn vnnd hanndthabenn, Vnnd demnach, damit E. f. gl. in warhafftige erkundunge, solcher vnnser gerechttigkeitenn, kommenn mögen, So thun wir denselbigenn vnderthenigenn nachuolgenden, warhafftigenn bestenndigenn bericht kurzlich sagennde, das vnnsere vorfahrenn vnd wir, alhie weit lennger, dann vor zweyhundert Jarenn, bisannher in vbunge gewesenn, vnnd hergebracht, Das zu Allenndorff nicht mehr dann zwey vnd vierzigk2 Pfannenn gewesen, Wie Jhr dann auch vff diesem tag nit mehr dar seindt, vnnd ob sich wohl als mann geschriebenn hatt M. vnnd iiijco Jahr, Lanndtgraue Henrich seliger gedechttnus, mehr Pfannenn setzenn zulassenn, anngemast, So hatt sich doch sfgl. da zur zeit,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden werden uns arme Leute, als Ihre gehorsamen Untertanen, auch bei unseren alten, erlangten, her[übergeschrieben: ge]brachten Gerechtigkeiten der Pfannen und des Salzwerks hier zu Allendorf, wie bisher geschehen — wofür wir uns gegenüber Euer Fürstlichen Gnaden untertänig bedanken —, schützen und handhaben. Und demnach, damit Euer Fürstliche Gnaden in wahrhaftige Erkundung solcher unserer Gerechtigkeiten kommen mögen, so tun wir denselben untertänig den nachfolgenden wahrhaftigen, beständigen Bericht, kurz sagend: dass unsere Vorfahren und wir hier weit länger als seit zweihundert Jahren bis hierher in der Übung gewesen sind und hergebracht haben, dass zu Allendorf nicht mehr als zweiundvierzig Pfannen gewesen sind, wie ihrer denn auch an diesem Tag nicht mehr da sind; und obwohl sich, als man das Jahr 1400 geschrieben hat, Landgraf Heinrich seligen Gedächtnisses angemaßt hat, mehr Pfannen setzen zu lassen, so haben sich doch Seine Fürstlichen Gnaden zu jener Zeit
Unsichere Lesungen
- vngezweiueltter — Verschliffene Buchstabenfolge; auch 'vngezweiweltter' lesbar (für 'ungezweifelter').); her[übergeschrieben: ge]brachttenn (Kleines Einfügungszeichen mit übergeschriebener Silbe zwischen 'her' und 'brachttenn'; Lesung der Silbe als 'ge' nicht ganz sicher.
- vierzigk — Wortende mit Zierschlaufe; auch 'vierzige' lesbar. Zahl: 42 Pfannen.
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Bl. 84vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. werdenn vnns arme leute, als Jre gehorsame Vnderthanenn, auch bey vnnsernn alttenn erlanngttenn her[übergeschrieben: ge]brachttenn gerechttigkeiten der Pfannen vnnd Salzwerck, alhier zu Allenndorff, wie bisher geschehenn, des wir vnns vnndertheniglich, Jegenn E. f. gl. bedannckenn, schutzenn vnnd hanndthabenn, Vnnd demnach, damit E. f. gl. in warhafftige erkundunge, solcher vnnser gerechttigkeitenn, kommenn mögen, So thun wir denselbigenn vnderthenigenn nachuolgenden, warhafftigenn bestenndigenn bericht kurzlich sagennde, das vnnsere vorfahrenn vnd wir, alhie weit lennger, dann vor zweyhundert Jarenn, bisannher in vbunge gewesenn, vnnd hergebracht, Das zu Allenndorff nicht mehr dann zwey vnd vierzigk Pfannenn gewesen, Wie Jhr dann auch vff diesem tag nit mehr dar seindt, vnnd ob sich wohl als mann geschriebenn hatt M. vnnd iiijco1 Jahr, Lanndtgraue Henrich seliger gedechttnus, mehr Pfannenn setzenn zulassenn, anngemast, So hatt sich doch sfgl. da zur zeit,
Gnaden werden uns arme Leute, als Ihre gehorsamen Untertanen, auch bei unseren alten, erlangten, her[übergeschrieben: ge]brachten Gerechtigkeiten der Pfannen und des Salzwerks hier zu Allendorf, wie bisher geschehen — wofür wir uns gegenüber Euer Fürstlichen Gnaden untertänig bedanken —, schützen und handhaben. Und demnach, damit Euer Fürstliche Gnaden in wahrhaftige Erkundung solcher unserer Gerechtigkeiten kommen mögen, so tun wir denselben untertänig den nachfolgenden wahrhaftigen, beständigen Bericht, kurz sagend: dass unsere Vorfahren und wir hier weit länger als seit zweihundert Jahren bis hierher in der Übung gewesen sind und hergebracht haben, dass zu Allendorf nicht mehr als zweiundvierzig Pfannen gewesen sind, wie ihrer denn auch an diesem Tag nicht mehr da sind; und obwohl sich, als man das Jahr 1400 geschrieben hat, Landgraf Heinrich seligen Gedächtnisses angemaßt hat, mehr Pfannen setzen zu lassen, so haben sich doch Seine Fürstlichen Gnaden zu jener Zeit
mit vnnserem vorfahrenn, enndtlich vnnd schließlich, vereiniget, vnnd vertragenn, vnnd also bewilliget, das keine Pfannenn mehr dahin gesatzt werdenn, Vnnd daruor vnsere vorfahrenn, vor sich vnnd Jhre Erbenn, sfgl. vnd derenn erbenn Jerlichenn funff vnndzwannzigk Vbene Salzes gebenn solttendt, Lauth sfgl. daruber gegebenn brieff vnnd siegell, wie aus dieser warhafftiger Copey, mit A. vermerckt, zubefindenn,
mit unseren Vorfahren endlich und schließlich vereinigt und vertragen und also bewilligt, dass keine Pfannen mehr dorthin gesetzt werden, und dass dafür unsere Vorfahren, für sich und ihre Erben, Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Erben jährlich fünfundzwanzig Uben (Maß) Salz geben sollten, laut Seiner Fürstlichen Gnaden darüber gegebenem Brief und Siegel, wie aus dieser wahrhaftigen Kopie, mit A. vermerkt, zu befinden ist.
Welcher Contract vnd obligation zwischenn2 hochgedachttenn Furstenn Lanndtgrauenn Henrichenn seligenn vor sich vnnd sfgl. erbenn vnnd nachkommenn, vnnd vnnsere vorfahrenn, vor sich vnnd Jre erbenn, bewilligt, beredt, vnd beschloßenn, durch die nachuolgennden Lanndtgrauenn seliger vnnd miltter gedechttnus,
Welcher Kontrakt und welche Obligation, zwischen dem hochgedachten Fürsten Landgraf Heinrich selig, für sich und Seiner Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, und unseren Vorfahren, für sich und ihre Erben, bewilligt, beredet und beschlossen, durch die nachfolgenden Landgrafen seligen und milden Gedächtnisses
nicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettigett, sonndernn auch vfs neu bewilliget, das vnnsere vorfahrenn vnnd Jre Erbenn bey solcher gerechttigkeitt der Pfannenn pleibenn solttendt, Wie aus den Copien, mit B.Läuft auf der nächsten Seite weiter
nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt, sondern auch aufs Neue bewilligt worden ist, dass unsere Vorfahren und ihre Erben bei solcher Gerechtigkeit der Pfannen bleiben sollten, wie aus den Kopien, mit B.,
Unsichere Lesungen
- iiijco — Römische Zahl iiij mit hochgestelltem 'co' (vierhundert); Wiedergabe des Kürzels unsicher.); funff vnndzwannzigk ('vnndzwannzigk' zusammengeschrieben; Wortende mit Zierschlaufe, auch 'zwannzige' lesbar. Zahl: 25 Übene.
- zwischenn — Wortende nur als große Schlaufe ausgeführt; Endung 'enn' erschlossen.