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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 167

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 167 · Bl. 81r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 167

Bl. 81rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd aber seinenn fl. gl. vonn den Pfennernn, aus abgunst, gleich ob sfgl. vnrechtt zum Lannde were, nit gegonnet werden woltte, .

und aber Seinen Fürstlichen Gnaden von den Pfännern aus Missgunst, gleich als ob Seine Fürstlichen Gnaden unrechtmäßig zum Lande gekommen wären, dies nicht gegönnt werden wolle.

2

Were Ie beschwerlich vonn seinem vnderthanenn2 den Pfennernn zu wissenn, were auch wieder derselbigenn eide vnnd pflichtte, das sie Irem rechten furstenn, das vortheil vnnd den nuzenn, das doch vergeblich nachbleibet, nit zugonnenn, Darmit gemeine Lanndtschafft desto weniger mitt schazung vnnd annderen beschwerdenn vmbeladen, vnnd desto weniger möchte belestiget werdenn, Weitter hatt vnns sfgl. eigener Personn vorgehalten, dieweil Ie sfgl. nit bedacht die Pfenner ann Irer nuzung zu behindernn, oder armer zu machenn, aber vielmehr geneigtt, so sie es vor gut annehmen wollenn, Ihre ehre Reichthumb vnd wolfart zusuchenn1[?], vnnd zufordernn, So hatt sich auch sfgl. erbotten, das sfgl. gnugsamb versicherung brieff vnnd siegel, mitt darnebenn der treffentlichstenn von Ritterschafft vnnd Stettenn mit versiegelung, das solchs zu ewigenn tagenn soll gehalttenn werdenn, den Pfennern gebenn vnnd gnediglich bestettigenn wollen, Welcher aber dessenn, das Ime solchs nit moge gehalten . werdenn, in sorgenn stunde, dem woltte sfgl. sein theil pfannenntheils, in dem Werthe, als er das versteuret hatt, erlegenn vnnd bezahlenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Es wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlen

Unsichere Lesungen

  1. zusuchenn — Wortende abgekürzt/verschliffen (zusuchl: geschrieben), Lesung zusuchenn nach Kontext
  2. vnderthanenn — Zahl der Minims bei nn/n nicht sicher

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