Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 169–178
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 169–178 · Bl. 82r–86v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 169
Bl. 82rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIre Jura, Priuilegien vnd gerechttigkeittenn, oder warhafftige Copien vorpringenn[?], vnnd darnebenn souiel berichts in der Handelung thun, daranne sfgl. ein gut begnugenn vnnd gnedig gefallenn habenn, vnnd tragenn werdenn, So aber sfgl. daranne nit zufriedenn,
ihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wären
vnd in der hanndtlung sich mit sfgl. könttenn oder möchtenn vergleichenn, So werdenn die Pfenner sfgl. rechtlich darbietenn, vff die Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn2, vnnd nit außschlagenn, Verhoffenn aber, es solle die wege nicht erreichenn, vnnd ohne nott sein.
und sie sich in der Handlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so werden die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Anerbieten auf die Landschaft des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht ausschlagen; sie hoffen aber, es solle diese Wege nicht erreichen und ohne Not sein.
Enndtlich vnnd beschlieslich hatt sfgl. selbst den abschiedt gebenn, Ob sich auff zukunfftigenn verhör tage[?]1, sfgl. mit den Pfennernn, vnnd die Pfenner mit sfgl. mit vergleichenn könttenn, oder möchtenn, So will sfgl. seinem vorigenn darbietenn nach, rechtliche weisung, vnnd erkendtnus vonn gemeiner Landtschafft,
Endlich und schließlich haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Abschied gegeben: Falls sich auf dem künftigen Verhörtag[?] Seine Fürstlichen Gnaden mit den Pfännern und die Pfänner mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so wollen Seine Fürstlichen Gnaden, ihrem vorigen Anerbieten nach, rechtliche Weisung und Erkenntnis von der gemeinen Landschaft
leidenn vnnd duldenn, doch mit der Protestation vnnd bedingung, was sfgl. in seiner wiederlage die Pfenner vmb das Saltzwerck alle oder zum theil, oder ein Jedernn in sonderheit zubesprechen vermeint, sollen Jme auch vor gemeiner Landtschafft zu recht stehen.
leiden und dulden, doch mit der Protestation und Bedingung: Was Seine Fürstlichen Gnaden in seiner Widerklage die Pfänner um das Salzwerk, alle oder zum Teil, oder einen jeden insbesondere, gerichtlich zu belangen vermeint, dafür sollen sie ihm auch vor der gemeinen Landschaft zu Recht stehen.
Unsichere Lesungen
- verhör tage[?] — Wortende mit Zierstrich überzogen; auch 'tagk' oder 'tagte' möglich.
- annehmenn — Möglicherweise 'anzunehmenn'; ein kleines Superskript über 'an' ist nicht sicher aufzulösen.
S. 170
Bl. 82vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Vff schirstkommenndenn Sonnabenndt nach Esto mihi, sollenn alle Pfenner im Furstenthumb Hessenn gesessenn, so theil in Bodenn zu Allenndorff ann der Werra habenn, erscheinenn, Geschickt mit Jren Priuilegien vnnd gerechttigkeiten,
Am nächstkommenden Samstag nach Esto mihi (9. März 1538) sollen alle Pfänner, die im Fürstentum Hessen ansässig sind und Anteil an den Koten (Boden) zu Allendorf an der Werra haben, erscheinen, ausgerüstet mit ihren Privilegien und Gerechtigkeiten,
so sie dar vnd vber habenn wollenn, in allermassenn, alse heutt1 Sonnttags nach Trium Regum alhie zu Cassell hette geschehenn sollenn, erscheinenn, Hanndtlung zupflegenn, Signatum Cassell Sontags Post trium Regum Anno etc. 38.
die sie dafür und darüber haben wollen, in aller Maßen, wie es heute, am Sonntag nach Dreikönig, hier zu Kassel hätte geschehen sollen, erscheinen, um Handlung zu pflegen. Unterzeichnet (Signatum) zu Kassel am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) im Jahr etc. 1538.
Cannzley zu Hessenn, Nachuolgennden Dinstage nach Sebastian, ist der Gestrennge vnnd Ernuest, Sigmund vonn Böyneburgk Stadthaltter zu Cassell alhier zu Allendorff erschienenn, vnnd aus beuelch vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrnn, vor Rath, zunfften, vnd gannzter Gemein, die vorige hanndtlung vnnd erbieten, hochgemelts vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, mundtlichenn erzahlt, vnnd nach gehalttener rede,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kanzlei zu Hessen. Am nachfolgenden Dienstag nach Sebastian (22. Januar 1538) ist der gestrenge und ehrenfeste Sigmund von Böyneburgk, Statthalter zu Kassel, hier zu Allendorf erschienen und hat aus Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Rat, Zünften und ganzer Gemeinde die vorige Handlung und das Erbieten des hochgenannten unseres gnädigen Fürsten und Herrn mündlich erzählt und nach gehaltener Rede
Unsichere Lesungen
- alse heutt — Schwerer Querstrich durch das Wortende; als tt-Zierstrich gelesen, eine Streichung ist nicht völlig auszuschließen.); Anno etc. 38. (Nach 'Anno' das übliche etc.-Kürzel (geschwungenes c), als 'etc.' wiedergegeben.); vonn Böy= (Auch 'vom Böy=' lesbar.
S. 171
Bl. 83rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCannzley zu Hessenn, Nachuolgennden Dinstage nach Sebastian, ist der Gestrennge vnnd Ernuest, Sigmund vonn Böyneburgk Stadthaltter zu Cassell alhier zu Allendorff erschienenn, vnnd aus beuelch vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrnn, vor Rath, zunfften, vnd gannzter Gemein, die vorige hanndtlung vnnd erbieten, hochgemelts vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, mundtlichenn erzahlt, vnnd nach gehalttener rede,
Kanzlei zu Hessen. Am nachfolgenden Dienstag nach Sebastian (22. Januar 1538) ist der gestrenge und ehrenfeste Sigmund von Böyneburgk, Statthalter zu Kassel, hier zu Allendorf erschienen und hat aus Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Rat, Zünften und ganzer Gemeinde die vorige Handlung und das Erbieten des hochgenannten unseres gnädigen Fürsten und Herrn mündlich erzählt und nach gehaltener Rede
vom wegenn sfgl. ann Schultheissenn, Burgermeister, Rath, Zunfft, vnnd Gemein gnediglich gesonnenn, seindt dem sfgl. bedacht1, vnnd in Rath befundenn, das sfgl. mit dem Gebau gemeinem nutze zu gute,
von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden an Schultheiß, Bürgermeister, Rat, Zunft und Gemeinde gnädig ersucht: Da Seine Fürstlichen Gnaden bedacht seien und im Rat befunden hätten, dass Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau, dem gemeinen Nutzen zugute,
volnfaren wolle, das niemanndt den anngestelttenn Baumeister vnnd arbeitter ann dem vorgenommen gebau Jntragk, oder einigerley verhinderung thun, sondern denselbigen rechtlich behulfflich vnnd beforderlich sein wollenn.
fortfahren wolle, dass niemand den angestellten Baumeistern und Arbeitern an dem vorgenommenen Bau Eintrag oder irgendeine Verhinderung tun, sondern dass sie denselben rechtlich behilflich und förderlich sein wollen.
Auff solchs des Stadthaltters vortragenn habenn die Pfenner, soviel der Jegennwerttig gewesenn, vor sich vnd gemeiner Bauerschafft geantwort, das sie Jres gnedigem Furstenn vnnd Herrnn vornehmenn2, mit gewalt zuuerhindernn, in keinem weege bedacht, Es wolle Jnen auch, zu dem das es Jhnenn vnmöglich, nit gepurenn, Sie wollenn auch in dem vorgenommenen gebau, so ferne der Jren Priuilegien nit zuwiedder, vnnd sie in recht schuldige sein, vnnd nit weitter gewilliget habenn, Dargegenn der Stadthaltter wiederumb sich vom wegenn vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn bedingt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Auf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,
Unsichere Lesungen
- dem sfgl. bedacht — Anfangswort auch 'den' lesbar; Konstruktion unklar.
- vornehmenn — Auch 'vernehmenn' möglich.
S. 172
Bl. 83vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAuff solchs des Stadthaltters vortragenn habenn die Pfenner, soviel der Jegennwerttig gewesenn, vor sich vnd gemeiner Bauerschafft geantwort, das sie Jres gnedigem Furstenn vnnd Herrnn vornehmenn, mit gewalt zuuerhindernn, in keinem weege bedacht, Es wolle Jnen auch, zu dem das es Jhnenn vnmöglich, nit gepurenn, Sie wollenn auch in dem vorgenommenen gebau, so ferne der Jren Priuilegien nit zuwiedder, vnnd sie in recht schuldige sein, vnnd nit weitter gewilliget habenn, Dargegenn der Stadthaltter wiederumb sich vom wegenn vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn bedingt,
Auf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,
das sfgl. seiner f. gl. erbietung nach, mit dem gebau vortfarenn wolle, doch den Pfennernn, vnnd Jedermann ann seiner gerechtigkeitt vnnd nutzung, ohne schadenn, vnnd ob gemeine Pfenner in dem beschweret, alse das solches sfgl. nit gepurenn wolt,
dass Seine Fürstlichen Gnaden, Seiner Fürstlichen Gnaden Erbieten nach, mit dem Bau fortfahren wolle, doch den Pfännern und jedermann an seiner Gerechtigkeit und Nutzung ohne Schaden; und falls die gemeinen Pfänner sich darin beschwert fühlten, als ob solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühren wolle,
Wolle sich sfgl. vff gemeine Ritter vnnd Lanndtschafft, erbotten habenn, vnnd so die erkennenn wurdenn, das solchs sfgl. in recht nit geziemenn wolle, den Gebau genzlich vnnd zu grundt wiederumb abschaffenn.
so wollen Seine Fürstlichen Gnaden sich auf die gemeine Ritter- und Landschaft erboten haben, und wenn diese erkennen würden, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen nicht gezieme, den Bau gänzlich und von Grund auf wieder abschaffen.
Darauff Gemeine Pfenner ein schreibenn, ann vnnsern gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn gethann, als volgenndt zuuersehenn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, Gnediger Herr, vnnsere gannz willige vnderthenige gehorsame diennste, seindt E.
Darauf haben die gemeinen Pfänner ein Schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gerichtet, wie folgend zu ersehen: Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, gehorsamen Dienste sind Euer
G. mit allem fleis zuuor, gnediger Herr, Weil menniglichenn vnnd vnns Gott hab lob, vnuerborgenn, das E.
Gnaden mit allem Fleiß zuvor. Gnädiger Herr, weil männiglich und uns, Gott sei Lob, unverborgen ist, dass Euer
G. vonn dem allmechttigenn sonnderlichenn begabett, Jhre vnderthanenn vnd anndere, bey Jhrenn Gerechtigkeittenn, erlanngttenn Freyheitenn, vnnd anndern, was sie befugt, gnediglich zuhanndthabenn, schutzenn, vnnd schirmenn, Wie dann E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden von dem Allmächtigen besonders begabt sind, Ihre Untertanen und andere bei ihren Gerechtigkeiten, erlangten Freiheiten und anderem, wozu sie befugt sind, gnädig zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, wie denn Euer
Unsichere Lesungen
- genz= — Auch 'gennz=' oder 'gentz=' möglich; Minims am Wortende nicht eindeutig.); genndt zuuersehenn, (Erstes Wort (Fortsetzung von 'vol=') stark verschliffen; 'gemdt' geschrieben, wohl für 'volgenndt'. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 173
Bl. 84rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vonn dem allmechttigenn sonnderlichenn begabett, Jhre vnderthanenn vnd anndere, bey Jhrenn Gerechtigkeittenn, erlanngttenn Freyheitenn, vnnd anndern, was sie befugt, gnediglich zuhanndthabenn, schutzenn, vnnd schirmenn, Wie dann E.
Gnaden von dem Allmächtigen besonders begabt sind, Ihre Untertanen und andere bei ihren Gerechtigkeiten, erlangten Freiheiten und anderem, wozu sie befugt sind, gnädig zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, wie denn Euer
G. bisannhero vnns, vnd menniglichenn darbey erhalttenn, Vnnd ob Gott will noch ein lannge zeitt erhalttenn werdenn, So seindt wir auch in tröstlicher vngezweiueltter1 hoffnung, E.
Gnaden bis hierher uns und männiglich dabei erhalten haben und, so Gott will, noch eine lange Zeit erhalten werden, so sind wir auch in tröstlicher, ungezweifelter Hoffnung, Euer
G. werdenn vnns arme leute, als Jre gehorsame Vnderthanenn, auch bey vnnsernn alttenn erlanngttenn her[übergeschrieben: ge]brachttenn gerechttigkeiten der Pfannen vnnd Salzwerck, alhier zu Allenndorff, wie bisher geschehenn, des wir vnns vnndertheniglich, Jegenn E. f. gl. bedannckenn, schutzenn vnnd hanndthabenn, Vnnd demnach, damit E. f. gl. in warhafftige erkundunge, solcher vnnser gerechttigkeitenn, kommenn mögen, So thun wir denselbigenn vnderthenigenn nachuolgenden, warhafftigenn bestenndigenn bericht kurzlich sagennde, das vnnsere vorfahrenn vnd wir, alhie weit lennger, dann vor zweyhundert Jarenn, bisannher in vbunge gewesenn, vnnd hergebracht, Das zu Allenndorff nicht mehr dann zwey vnd vierzigk2 Pfannenn gewesen, Wie Jhr dann auch vff diesem tag nit mehr dar seindt, vnnd ob sich wohl als mann geschriebenn hatt M. vnnd iiijco Jahr, Lanndtgraue Henrich seliger gedechttnus, mehr Pfannenn setzenn zulassenn, anngemast, So hatt sich doch sfgl. da zur zeit,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden werden uns arme Leute, als Ihre gehorsamen Untertanen, auch bei unseren alten, erlangten, her[übergeschrieben: ge]brachten Gerechtigkeiten der Pfannen und des Salzwerks hier zu Allendorf, wie bisher geschehen — wofür wir uns gegenüber Euer Fürstlichen Gnaden untertänig bedanken —, schützen und handhaben. Und demnach, damit Euer Fürstliche Gnaden in wahrhaftige Erkundung solcher unserer Gerechtigkeiten kommen mögen, so tun wir denselben untertänig den nachfolgenden wahrhaftigen, beständigen Bericht, kurz sagend: dass unsere Vorfahren und wir hier weit länger als seit zweihundert Jahren bis hierher in der Übung gewesen sind und hergebracht haben, dass zu Allendorf nicht mehr als zweiundvierzig Pfannen gewesen sind, wie ihrer denn auch an diesem Tag nicht mehr da sind; und obwohl sich, als man das Jahr 1400 geschrieben hat, Landgraf Heinrich seligen Gedächtnisses angemaßt hat, mehr Pfannen setzen zu lassen, so haben sich doch Seine Fürstlichen Gnaden zu jener Zeit
Unsichere Lesungen
- vngezweiueltter — Verschliffene Buchstabenfolge; auch 'vngezweiweltter' lesbar (für 'ungezweifelter').); her[übergeschrieben: ge]brachttenn (Kleines Einfügungszeichen mit übergeschriebener Silbe zwischen 'her' und 'brachttenn'; Lesung der Silbe als 'ge' nicht ganz sicher.
- vierzigk — Wortende mit Zierschlaufe; auch 'vierzige' lesbar. Zahl: 42 Pfannen.
S. 174
Bl. 84vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. werdenn vnns arme leute, als Jre gehorsame Vnderthanenn, auch bey vnnsernn alttenn erlanngttenn her[übergeschrieben: ge]brachttenn gerechttigkeiten der Pfannen vnnd Salzwerck, alhier zu Allenndorff, wie bisher geschehenn, des wir vnns vnndertheniglich, Jegenn E. f. gl. bedannckenn, schutzenn vnnd hanndthabenn, Vnnd demnach, damit E. f. gl. in warhafftige erkundunge, solcher vnnser gerechttigkeitenn, kommenn mögen, So thun wir denselbigenn vnderthenigenn nachuolgenden, warhafftigenn bestenndigenn bericht kurzlich sagennde, das vnnsere vorfahrenn vnd wir, alhie weit lennger, dann vor zweyhundert Jarenn, bisannher in vbunge gewesenn, vnnd hergebracht, Das zu Allenndorff nicht mehr dann zwey vnd vierzigk Pfannenn gewesen, Wie Jhr dann auch vff diesem tag nit mehr dar seindt, vnnd ob sich wohl als mann geschriebenn hatt M. vnnd iiijco1 Jahr, Lanndtgraue Henrich seliger gedechttnus, mehr Pfannenn setzenn zulassenn, anngemast, So hatt sich doch sfgl. da zur zeit,
Gnaden werden uns arme Leute, als Ihre gehorsamen Untertanen, auch bei unseren alten, erlangten, her[übergeschrieben: ge]brachten Gerechtigkeiten der Pfannen und des Salzwerks hier zu Allendorf, wie bisher geschehen — wofür wir uns gegenüber Euer Fürstlichen Gnaden untertänig bedanken —, schützen und handhaben. Und demnach, damit Euer Fürstliche Gnaden in wahrhaftige Erkundung solcher unserer Gerechtigkeiten kommen mögen, so tun wir denselben untertänig den nachfolgenden wahrhaftigen, beständigen Bericht, kurz sagend: dass unsere Vorfahren und wir hier weit länger als seit zweihundert Jahren bis hierher in der Übung gewesen sind und hergebracht haben, dass zu Allendorf nicht mehr als zweiundvierzig Pfannen gewesen sind, wie ihrer denn auch an diesem Tag nicht mehr da sind; und obwohl sich, als man das Jahr 1400 geschrieben hat, Landgraf Heinrich seligen Gedächtnisses angemaßt hat, mehr Pfannen setzen zu lassen, so haben sich doch Seine Fürstlichen Gnaden zu jener Zeit
mit vnnserem vorfahrenn, enndtlich vnnd schließlich, vereiniget, vnnd vertragenn, vnnd also bewilliget, das keine Pfannenn mehr dahin gesatzt werdenn, Vnnd daruor vnsere vorfahrenn, vor sich vnnd Jhre Erbenn, sfgl. vnd derenn erbenn Jerlichenn funff vnndzwannzigk Vbene Salzes gebenn solttendt, Lauth sfgl. daruber gegebenn brieff vnnd siegell, wie aus dieser warhafftiger Copey, mit A. vermerckt, zubefindenn,
mit unseren Vorfahren endlich und schließlich vereinigt und vertragen und also bewilligt, dass keine Pfannen mehr dorthin gesetzt werden, und dass dafür unsere Vorfahren, für sich und ihre Erben, Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Erben jährlich fünfundzwanzig Uben (Maß) Salz geben sollten, laut Seiner Fürstlichen Gnaden darüber gegebenem Brief und Siegel, wie aus dieser wahrhaftigen Kopie, mit A. vermerkt, zu befinden ist.
Welcher Contract vnd obligation zwischenn2 hochgedachttenn Furstenn Lanndtgrauenn Henrichenn seligenn vor sich vnnd sfgl. erbenn vnnd nachkommenn, vnnd vnnsere vorfahrenn, vor sich vnnd Jre erbenn, bewilligt, beredt, vnd beschloßenn, durch die nachuolgennden Lanndtgrauenn seliger vnnd miltter gedechttnus,
Welcher Kontrakt und welche Obligation, zwischen dem hochgedachten Fürsten Landgraf Heinrich selig, für sich und Seiner Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, und unseren Vorfahren, für sich und ihre Erben, bewilligt, beredet und beschlossen, durch die nachfolgenden Landgrafen seligen und milden Gedächtnisses
nicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettigett, sonndernn auch vfs neu bewilliget, das vnnsere vorfahrenn vnnd Jre Erbenn bey solcher gerechttigkeitt der Pfannenn pleibenn solttendt, Wie aus den Copien, mit B.Läuft auf der nächsten Seite weiter
nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt, sondern auch aufs Neue bewilligt worden ist, dass unsere Vorfahren und ihre Erben bei solcher Gerechtigkeit der Pfannen bleiben sollten, wie aus den Kopien, mit B.,
Unsichere Lesungen
- iiijco — Römische Zahl iiij mit hochgestelltem 'co' (vierhundert); Wiedergabe des Kürzels unsicher.); funff vnndzwannzigk ('vnndzwannzigk' zusammengeschrieben; Wortende mit Zierschlaufe, auch 'zwannzige' lesbar. Zahl: 25 Übene.
- zwischenn — Wortende nur als große Schlaufe ausgeführt; Endung 'enn' erschlossen.
S. 175
Bl. 85rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettigett, sonndernn auch vfs neu bewilliget, das vnnsere vorfahrenn vnnd Jre Erbenn bey solcher gerechttigkeitt der Pfannenn pleibenn solttendt, Wie aus den Copien, mit B.
nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt, sondern auch aufs Neue bewilligt worden ist, dass unsere Vorfahren und ihre Erben bei solcher Gerechtigkeit der Pfannen bleiben sollten, wie aus den Kopien, mit B.,
C. vnnd D. zuersehenn, vnnd stehenndt ann eines anndernn Lanndtgrauenn, auch des nahmenn Henrich verschreibunge, darinnen[?]1 die Copey mit E. besaget, Anno xiiijco vnnd xxij Jar, am Sonnabenndt nach Ascensionis Domini datiret, vnntter anndern diese wortt, Darbobenn bestettigenn wir Jhnn ann diesem Jegenwertigenn brieue, als wir auch ann anndernn vnnserm brieffenn ihn bestettiget hann, alle Jre rechtte, das sie vonn altters han gehapt, vnnd nemblich Jre altte rechtte, das sie heissenn gebaurschafft, also das niemanndt solle ann denn vorgenanttenn Pfannenn siedenn, noch sie besitzenn, er sey dann geerbet zu dem Salzwercke, vnnd er habe gebaurschafft zu den Bodenn, vnnd volgenndt darnach auch in sonnderheit nachuolgende wortter,
C. und D. zu ersehen ist; und es stehen in eines anderen Landgrafen, auch des Namens Heinrich, Verschreibung, wovon[?] die Kopie mit E. besagt, datiert im Jahr 1422 am Samstag nach Christi Himmelfahrt (Ascensionis Domini), unter anderem diese Worte: „Darüber bestätigen wir ihnen mit diesem gegenwärtigen Brief, wie wir sie auch mit anderen unseren Briefen bestätigt haben, alle ihre Rechte, die sie von alters her gehabt haben, und namentlich ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft heißen, sodass niemand an den vorgenannten Pfannen sieden noch sie besitzen soll, er sei denn zu dem Salzwerk geerbt und habe Gebauerschaft zu den Koten (Boden)“; und folgend danach auch insbesondere die nachfolgenden Worte
vnnd Verba dispositiua also lauttennde, Auch wollenn wir das sie pleibenn bey Jrer alten gerechtigkeit, als das sie sollenn vnnd mögenn, setzenn vnd endtsetzen, vnnd bestellenn in alle weise, das vnns vnd dem vorgenantenn Salzwerck mag kommenn zu nutz, Zu recht vnnd zu frommenn, Welche gerechtigkeitt des Salzwercks auch dermassenn vnd zuforderst,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,
Unsichere Lesungen
- darinnen[?] — Stark verschliffen; auch 'darnann'/'darnenn' lesbar.); Anno xiiijco vnnd xxij Jar (Römische Jahreszahl mit hochgestelltem 'co' (xiiijC vnnd xxij = 1422); Lesung der Ziffern nach Vergrößerung.
S. 176
Bl. 85vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Verba dispositiua also lauttennde, Auch wollenn wir das sie pleibenn bey Jrer alten gerechtigkeit, als das sie sollenn vnnd mögenn, setzenn vnd endtsetzen, vnnd bestellenn in alle weise, das vnns vnd dem vorgenantenn Salzwerck mag kommenn zu nutz, Zu recht vnnd zu frommenn, Welche gerechtigkeitt des Salzwercks auch dermassenn vnd zuforderst,
und verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,
wie die vom Hochgedachtenn Furstenn Lanndtgrauen Henrich milder gedechtnus, Krafft obennberurts bestenndigenn Contracto ann vnnsere vorfahrenn gekommenn, vonn allenn Regirendenn Lanndtgrauen gemeiniglichenn,
wie sie vom hochgedachten Fürsten Landgraf Heinrich milden Gedächtnisses kraft des oben berührten beständigen Kontrakts an unsere Vorfahren gekommen ist, von allen regierenden Landgrafen gemeiniglich
nicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettiget vnnd Confirmiret, Sonndernn sich auch daruber, nach den bestettungenn, vnd Confirmationen darinnenn verpflichttet, vnnd gnediglichenn zugesagt, das Jre F.
nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt und konfirmiert worden ist, sondern sie haben sich auch darüber, nach den Bestätigungen und Konfirmationen, darin verpflichtet und gnädig zugesagt, dass Ihre Fürstlichen
G. wollend den Pfennernn vnnd Baurschafft diese Jre Gerechttigkeitt des Salzwercks halttenn, Wie aus Jren fl.
Gnaden den Pfännern und der Gebauerschaft diese ihre Gerechtigkeit des Salzwerks halten wollen, wie aus Ihrer Fürstlichen
Gl.[?] verschreibungenn austrugklichenn weitter zuersehenn[?]2, alles Jres Jnnhaltts, derenn warhafftigen Copien mit F.
Gnaden[?] Verschreibungen ausdrücklich weiter zu ersehen[?] ist, alles ihres Inhalts, deren wahrhaftige Kopien, mit F.,
G. vnndertheniglichenn zustellenn, vnnd gebenn, vnnd als E.
Gnaden untertänig zustellen und geben; und als Euer
Herr Vatter Hochlöblicher gedechtnus, dieser vnser vorfahrenn, vnd vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks in erkundunge kommenn, Wie dann sfgl. derselbigenn vnser gerechtigkeitt des Saltzwercks warhafftiglichen vnd bestenndiglichenn, wie aus den Jngelegttenn verschreibungenn, mehrgedachts Contracts bestettungen vnnd zusagungenn, sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Herr Vater hochlöblichen Gedächtnisses in Erkundung dieser Gerechtigkeit unserer Vorfahren und unserer am Salzwerk gekommen ist — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden von derselben unserer Gerechtigkeit des Salzwerks wahrhaftig und beständig, wie aus den eingelegten Verschreibungen, des mehrgedachten Kontrakts Bestätigungen und Zusagungen Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- fl. Gl.[?] — Abgekürzte Titulatur nach 'Jren'; wohl 'f(ürstlichen) G(naden)l(iebden)', Buchstabenbestand nicht eindeutig. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- zuersehenn[?] — Wortende nur angedeutet (Kürzungsschlaufe); Endung erschlossen.); mit F. G. H. J. K. L. vnnd M. signirt (Buchstabenreihe der Kopial-Signaturen; einzelne Majuskeln (F, K, L) stark verziert, Lesung nach der Reihenfolge A-E der Vorseiten ergänzt.
S. 177
Bl. 86rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHerr Vatter Hochlöblicher gedechtnus, dieser vnser vorfahrenn, vnd vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks in erkundunge kommenn, Wie dann sfgl. derselbigenn vnser gerechtigkeitt des Saltzwercks warhafftiglichen vnd bestenndiglichenn, wie aus den Jngelegttenn verschreibungenn, mehrgedachts Contracts bestettungen vnnd zusagungenn, sfgl.
Herr Vater hochlöblichen Gedächtnisses in Erkundung dieser Gerechtigkeit unserer Vorfahren und unserer am Salzwerk gekommen ist — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden von derselben unserer Gerechtigkeit des Salzwerks wahrhaftig und beständig, wie aus den eingelegten Verschreibungen, des mehrgedachten Kontrakts Bestätigungen und Zusagungen Seiner Fürstlichen Gnaden
Vorfahrenn vnnd Eltternn vnberedtlichenn zuuermerckenn, bericht wordenn, Habenn sfgl. als ein löblicher gerechtter Fürst, in annsehunge auch der billicheit, vnnd sfgl.
Vorfahren und Eltern unwiderleglich zu vermerken ist, berichtet worden sind —, haben Seine Fürstlichen Gnaden als ein löblicher, gerechter Fürst, in Ansehung auch der Billigkeit und Seiner Fürstlichen Gnaden
Voreltternn verpflichttunge, die auff sfgl. vonn derselbigenn Voreltternn, vnnd vorfahrenn dem Lanndtgrauen zu Hessenn auch gebracht, vnnd mehrgedachtte vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd Bodenn, auch nicht allenn in gemeiner formb vnnd weise, bestettiget Confirmiret vnnd vernewert[?]2, Sonnder auch vff solchem bestenndigenn empfanngenndenn bericht, mit bewust vnnd Rath sfgl. dazumahl fürtrefflichenn vnnd heimlichenn Rethenn, Nemblichenn Clausenn vonn Herdenn Amptmann zu Sonttra, vnnd Reichennbach, vnnd Cunradts[?]3 vonn Waldennsteins seligenn, mit vnserenn vorfahrenn, etc.[?]4 nun weitter Contrahiret, vnnd also sich vereiniget vnnd verschriebenn, vnnd sonnderlichen in nachgeschriebenenn worttenn, also lautennde,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Voreltern Verpflichtung, die auf Seine Fürstlichen Gnaden von denselben Voreltern und Vorfahren, den Landgrafen zu Hessen, auch gebracht worden ist, die mehrgedachte unsere Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten (Boden) auch nicht allein in gemeiner Form und Weise bestätigt, konfirmiert und erneuert[?], sondern auch auf solchen beständigen, empfangenen Bericht hin, mit Wissen und Rat Seiner Fürstlichen Gnaden damaliger vortrefflicher und geheimer Räte, nämlich Clausen von Herden, Amtmann zu Sontra und Reichenbach, und Cunradts[?] von Waldenstein selig, mit unseren Vorfahren etc.[?] nun weiter kontrahiert und sich also vereinigt und verschrieben, und besonders in den nachgeschriebenen Worten, so lautend:
Unsichere Lesungen
- vnberedt=lichenn — Lesung unsicher, evtl. vnwiderredtlichenn gemeint (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- newert[?] — Zeilenanfang schwer lesbar, im Kontext bestettiget Confirmiret vnnd vernewert
- Cunradts[?] — Kuerzel ueber dem Wort, evtl. Curadts/Cunradts
- etc.[?] — Schlusskuerzel mit Schnoerkel, Aufloesung unsicher
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Bl. 86vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVoreltternn verpflichttunge, die auff sfgl. vonn derselbigenn Voreltternn, vnnd vorfahrenn dem Lanndtgrauen zu Hessenn auch gebracht, vnnd mehrgedachtte vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd Bodenn, auch nicht allenn in gemeiner formb vnnd weise, bestettiget Confirmiret vnnd vernewert[?], Sonnder auch vff solchem bestenndigenn empfanngenndenn bericht, mit bewust vnnd Rath sfgl. dazumahl fürtrefflichenn vnnd heimlichenn Rethenn, Nemblichenn Clausenn vonn Herdenn Amptmann zu Sonttra, vnnd Reichennbach, vnnd Cunradts[?] vonn Waldennsteins seligenn, mit vnserenn vorfahrenn, etc.[?] nun weitter Contrahiret, vnnd also sich vereiniget vnnd verschriebenn, vnnd sonnderlichen in nachgeschriebenenn worttenn, also lautennde,
Voreltern Verpflichtung, die auf Seine Fürstlichen Gnaden von denselben Voreltern und Vorfahren, den Landgrafen zu Hessen, auch gebracht worden ist, die mehrgedachte unsere Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten (Boden) auch nicht allein in gemeiner Form und Weise bestätigt, konfirmiert und erneuert[?], sondern auch auf solchen beständigen, empfangenen Bericht hin, mit Wissen und Rat Seiner Fürstlichen Gnaden damaliger vortrefflicher und geheimer Räte, nämlich Clausen von Herden, Amtmann zu Sontra und Reichenbach, und Cunradts[?] von Waldenstein selig, mit unseren Vorfahren etc.[?] nun weiter kontrahiert und sich also vereinigt und verschrieben, und besonders in den nachgeschriebenen Worten, so lautend:
Demnach so bestettigenn vnnd bekrefftigenn wir vor vnns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den obgenanttenn Gebaurenn, gnandt Pfenner, das vorgemelte Jre Erbe, das Saltzwerck mit allem seinen herkommenn, rechten vnd gewohnden3 vnnd die zahl der Saltzbotenn, vnd Pfannenn, Welche zahl wir selbst, vnser Erbenn vnd nachkommenn,
„Demnach so bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen den obgenannten Gebauern, genannt Pfänner, das vorgenannte ihr Erbe, das Salzwerk mit allem seinem Herkommen, Rechten und Gewohnheiten, und die Zahl der Salzkoten und Pfannen, welche Zahl wir selbst, unsere Erben und Nachkommen
auch niemanndt annders zubrechenn2 soll, Sonnder 42 Saltzbotenn, vnnd souiel Pfannenn darin, nicht mehr, nicht weniger, vnnd in der weite, lennge, vnnd höde der Börtte[?]1,
und auch niemand anders brechen soll, sondern 42 Salzkoten und so viele Pfannen darin, nicht mehr, nicht weniger, und in der Weite, Länge und Höhe der Borde[?],
als die vonn altters her bis auff die zeit vnser Regirung befundenn, vnnd in vnser Stadt Allendorf, beider des Heiligenn Creutzes vnnd S.
wie sie von alters her bis auf die Zeit unserer Regierung befunden worden und in unserer Stadt Allendorf an beider, der Heilig-Kreuz- und der St.
Nicolaus Kirchenn wenndenn, verzeichnett sein, zu ewigtagenn bleibenn sollenn, vnnd volgett darnach sfgl. vor sich vnnd derenn erbenn weitter der pflichttunge des Jnnhalts, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn selbst oder durch anndere leuthe, die gedachttenn vnnser lieben Getreuenn, Gebaurenn genandt Pfenner, mit anndernn Saltzbotenn, Jnn oder auswendige Jren Bodenn, vf eine Meyle wegs, vonn denselbenn Bodenn zuruckenn[?], in keine weise oberbauwenn Dergestalt hatt sich sfgl. in Jrer verschreibunge aller gerechttigkeitt in solchenn Bodenn vnnd Saltzwerck verziehenn, ausgenommenn etzlicher, als nemblich mit diesenn worttenn, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwerck keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn, ausgescheidenn, die Obrigkeit des Gerichts, vber Hals, Hanndt, schuldt, vnnd schadenn, Vnd volgett hernachmals, was vnnsere vorfahrenn vnd wir, die solche gerechttigkeitt des Saltzwergks vnnd Boden ererbet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,
Unsichere Lesungen
- Börtte[?] — Lesung unsicher, evtl. oertte oder Boette/Boeden gemeint
- zubrechenn — Wortende mit Kuerzel hochgestellt
- gewohnden — Lesung des Wortendes unsicher (gewohnheiten?)