Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 175–184
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 175–184 · Bl. 85r–89v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 175
Bl. 85rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettigett, sonndernn auch vfs neu bewilliget, das vnnsere vorfahrenn vnnd Jre Erbenn bey solcher gerechttigkeitt der Pfannenn pleibenn solttendt, Wie aus den Copien, mit B.
nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt, sondern auch aufs Neue bewilligt worden ist, dass unsere Vorfahren und ihre Erben bei solcher Gerechtigkeit der Pfannen bleiben sollten, wie aus den Kopien, mit B.,
C. vnnd D. zuersehenn, vnnd stehenndt ann eines anndernn Lanndtgrauenn, auch des nahmenn Henrich verschreibunge, darinnen[?]1 die Copey mit E. besaget, Anno xiiijco vnnd xxij Jar, am Sonnabenndt nach Ascensionis Domini datiret, vnntter anndern diese wortt, Darbobenn bestettigenn wir Jhnn ann diesem Jegenwertigenn brieue, als wir auch ann anndernn vnnserm brieffenn ihn bestettiget hann, alle Jre rechtte, das sie vonn altters han gehapt, vnnd nemblich Jre altte rechtte, das sie heissenn gebaurschafft, also das niemanndt solle ann denn vorgenanttenn Pfannenn siedenn, noch sie besitzenn, er sey dann geerbet zu dem Salzwercke, vnnd er habe gebaurschafft zu den Bodenn, vnnd volgenndt darnach auch in sonnderheit nachuolgende wortter,
C. und D. zu ersehen ist; und es stehen in eines anderen Landgrafen, auch des Namens Heinrich, Verschreibung, wovon[?] die Kopie mit E. besagt, datiert im Jahr 1422 am Samstag nach Christi Himmelfahrt (Ascensionis Domini), unter anderem diese Worte: „Darüber bestätigen wir ihnen mit diesem gegenwärtigen Brief, wie wir sie auch mit anderen unseren Briefen bestätigt haben, alle ihre Rechte, die sie von alters her gehabt haben, und namentlich ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft heißen, sodass niemand an den vorgenannten Pfannen sieden noch sie besitzen soll, er sei denn zu dem Salzwerk geerbt und habe Gebauerschaft zu den Koten (Boden)“; und folgend danach auch insbesondere die nachfolgenden Worte
vnnd Verba dispositiua also lauttennde, Auch wollenn wir das sie pleibenn bey Jrer alten gerechtigkeit, als das sie sollenn vnnd mögenn, setzenn vnd endtsetzen, vnnd bestellenn in alle weise, das vnns vnd dem vorgenantenn Salzwerck mag kommenn zu nutz, Zu recht vnnd zu frommenn, Welche gerechtigkeitt des Salzwercks auch dermassenn vnd zuforderst,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,
Unsichere Lesungen
- darinnen[?] — Stark verschliffen; auch 'darnann'/'darnenn' lesbar.); Anno xiiijco vnnd xxij Jar (Römische Jahreszahl mit hochgestelltem 'co' (xiiijC vnnd xxij = 1422); Lesung der Ziffern nach Vergrößerung.
S. 176
Bl. 85vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Verba dispositiua also lauttennde, Auch wollenn wir das sie pleibenn bey Jrer alten gerechtigkeit, als das sie sollenn vnnd mögenn, setzenn vnd endtsetzen, vnnd bestellenn in alle weise, das vnns vnd dem vorgenantenn Salzwerck mag kommenn zu nutz, Zu recht vnnd zu frommenn, Welche gerechtigkeitt des Salzwercks auch dermassenn vnd zuforderst,
und verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,
wie die vom Hochgedachtenn Furstenn Lanndtgrauen Henrich milder gedechtnus, Krafft obennberurts bestenndigenn Contracto ann vnnsere vorfahrenn gekommenn, vonn allenn Regirendenn Lanndtgrauen gemeiniglichenn,
wie sie vom hochgedachten Fürsten Landgraf Heinrich milden Gedächtnisses kraft des oben berührten beständigen Kontrakts an unsere Vorfahren gekommen ist, von allen regierenden Landgrafen gemeiniglich
nicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettiget vnnd Confirmiret, Sonndernn sich auch daruber, nach den bestettungenn, vnd Confirmationen darinnenn verpflichttet, vnnd gnediglichenn zugesagt, das Jre F.
nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt und konfirmiert worden ist, sondern sie haben sich auch darüber, nach den Bestätigungen und Konfirmationen, darin verpflichtet und gnädig zugesagt, dass Ihre Fürstlichen
G. wollend den Pfennernn vnnd Baurschafft diese Jre Gerechttigkeitt des Salzwercks halttenn, Wie aus Jren fl.
Gnaden den Pfännern und der Gebauerschaft diese ihre Gerechtigkeit des Salzwerks halten wollen, wie aus Ihrer Fürstlichen
Gl.[?] verschreibungenn austrugklichenn weitter zuersehenn[?]2, alles Jres Jnnhaltts, derenn warhafftigen Copien mit F.
Gnaden[?] Verschreibungen ausdrücklich weiter zu ersehen[?] ist, alles ihres Inhalts, deren wahrhaftige Kopien, mit F.,
G. vnndertheniglichenn zustellenn, vnnd gebenn, vnnd als E.
Gnaden untertänig zustellen und geben; und als Euer
Herr Vatter Hochlöblicher gedechtnus, dieser vnser vorfahrenn, vnd vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks in erkundunge kommenn, Wie dann sfgl. derselbigenn vnser gerechtigkeitt des Saltzwercks warhafftiglichen vnd bestenndiglichenn, wie aus den Jngelegttenn verschreibungenn, mehrgedachts Contracts bestettungen vnnd zusagungenn, sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Herr Vater hochlöblichen Gedächtnisses in Erkundung dieser Gerechtigkeit unserer Vorfahren und unserer am Salzwerk gekommen ist — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden von derselben unserer Gerechtigkeit des Salzwerks wahrhaftig und beständig, wie aus den eingelegten Verschreibungen, des mehrgedachten Kontrakts Bestätigungen und Zusagungen Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- fl. Gl.[?] — Abgekürzte Titulatur nach 'Jren'; wohl 'f(ürstlichen) G(naden)l(iebden)', Buchstabenbestand nicht eindeutig. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- zuersehenn[?] — Wortende nur angedeutet (Kürzungsschlaufe); Endung erschlossen.); mit F. G. H. J. K. L. vnnd M. signirt (Buchstabenreihe der Kopial-Signaturen; einzelne Majuskeln (F, K, L) stark verziert, Lesung nach der Reihenfolge A-E der Vorseiten ergänzt.
S. 177
Bl. 86rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHerr Vatter Hochlöblicher gedechtnus, dieser vnser vorfahrenn, vnd vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks in erkundunge kommenn, Wie dann sfgl. derselbigenn vnser gerechtigkeitt des Saltzwercks warhafftiglichen vnd bestenndiglichenn, wie aus den Jngelegttenn verschreibungenn, mehrgedachts Contracts bestettungen vnnd zusagungenn, sfgl.
Herr Vater hochlöblichen Gedächtnisses in Erkundung dieser Gerechtigkeit unserer Vorfahren und unserer am Salzwerk gekommen ist — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden von derselben unserer Gerechtigkeit des Salzwerks wahrhaftig und beständig, wie aus den eingelegten Verschreibungen, des mehrgedachten Kontrakts Bestätigungen und Zusagungen Seiner Fürstlichen Gnaden
Vorfahrenn vnnd Eltternn vnberedtlichenn zuuermerckenn, bericht wordenn, Habenn sfgl. als ein löblicher gerechtter Fürst, in annsehunge auch der billicheit, vnnd sfgl.
Vorfahren und Eltern unwiderleglich zu vermerken ist, berichtet worden sind —, haben Seine Fürstlichen Gnaden als ein löblicher, gerechter Fürst, in Ansehung auch der Billigkeit und Seiner Fürstlichen Gnaden
Voreltternn verpflichttunge, die auff sfgl. vonn derselbigenn Voreltternn, vnnd vorfahrenn dem Lanndtgrauen zu Hessenn auch gebracht, vnnd mehrgedachtte vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd Bodenn, auch nicht allenn in gemeiner formb vnnd weise, bestettiget Confirmiret vnnd vernewert[?]2, Sonnder auch vff solchem bestenndigenn empfanngenndenn bericht, mit bewust vnnd Rath sfgl. dazumahl fürtrefflichenn vnnd heimlichenn Rethenn, Nemblichenn Clausenn vonn Herdenn Amptmann zu Sonttra, vnnd Reichennbach, vnnd Cunradts[?]3 vonn Waldennsteins seligenn, mit vnserenn vorfahrenn, etc.[?]4 nun weitter Contrahiret, vnnd also sich vereiniget vnnd verschriebenn, vnnd sonnderlichen in nachgeschriebenenn worttenn, also lautennde,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Voreltern Verpflichtung, die auf Seine Fürstlichen Gnaden von denselben Voreltern und Vorfahren, den Landgrafen zu Hessen, auch gebracht worden ist, die mehrgedachte unsere Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten (Boden) auch nicht allein in gemeiner Form und Weise bestätigt, konfirmiert und erneuert[?], sondern auch auf solchen beständigen, empfangenen Bericht hin, mit Wissen und Rat Seiner Fürstlichen Gnaden damaliger vortrefflicher und geheimer Räte, nämlich Clausen von Herden, Amtmann zu Sontra und Reichenbach, und Cunradts[?] von Waldenstein selig, mit unseren Vorfahren etc.[?] nun weiter kontrahiert und sich also vereinigt und verschrieben, und besonders in den nachgeschriebenen Worten, so lautend:
Unsichere Lesungen
- vnberedt=lichenn — Lesung unsicher, evtl. vnwiderredtlichenn gemeint (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- newert[?] — Zeilenanfang schwer lesbar, im Kontext bestettiget Confirmiret vnnd vernewert
- Cunradts[?] — Kuerzel ueber dem Wort, evtl. Curadts/Cunradts
- etc.[?] — Schlusskuerzel mit Schnoerkel, Aufloesung unsicher
S. 178
Bl. 86vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVoreltternn verpflichttunge, die auff sfgl. vonn derselbigenn Voreltternn, vnnd vorfahrenn dem Lanndtgrauen zu Hessenn auch gebracht, vnnd mehrgedachtte vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd Bodenn, auch nicht allenn in gemeiner formb vnnd weise, bestettiget Confirmiret vnnd vernewert[?], Sonnder auch vff solchem bestenndigenn empfanngenndenn bericht, mit bewust vnnd Rath sfgl. dazumahl fürtrefflichenn vnnd heimlichenn Rethenn, Nemblichenn Clausenn vonn Herdenn Amptmann zu Sonttra, vnnd Reichennbach, vnnd Cunradts[?] vonn Waldennsteins seligenn, mit vnserenn vorfahrenn, etc.[?] nun weitter Contrahiret, vnnd also sich vereiniget vnnd verschriebenn, vnnd sonnderlichen in nachgeschriebenenn worttenn, also lautennde,
Voreltern Verpflichtung, die auf Seine Fürstlichen Gnaden von denselben Voreltern und Vorfahren, den Landgrafen zu Hessen, auch gebracht worden ist, die mehrgedachte unsere Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten (Boden) auch nicht allein in gemeiner Form und Weise bestätigt, konfirmiert und erneuert[?], sondern auch auf solchen beständigen, empfangenen Bericht hin, mit Wissen und Rat Seiner Fürstlichen Gnaden damaliger vortrefflicher und geheimer Räte, nämlich Clausen von Herden, Amtmann zu Sontra und Reichenbach, und Cunradts[?] von Waldenstein selig, mit unseren Vorfahren etc.[?] nun weiter kontrahiert und sich also vereinigt und verschrieben, und besonders in den nachgeschriebenen Worten, so lautend:
Demnach so bestettigenn vnnd bekrefftigenn wir vor vnns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den obgenanttenn Gebaurenn, gnandt Pfenner, das vorgemelte Jre Erbe, das Saltzwerck mit allem seinen herkommenn, rechten vnd gewohnden3 vnnd die zahl der Saltzbotenn, vnd Pfannenn, Welche zahl wir selbst, vnser Erbenn vnd nachkommenn,
„Demnach so bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen den obgenannten Gebauern, genannt Pfänner, das vorgenannte ihr Erbe, das Salzwerk mit allem seinem Herkommen, Rechten und Gewohnheiten, und die Zahl der Salzkoten und Pfannen, welche Zahl wir selbst, unsere Erben und Nachkommen
auch niemanndt annders zubrechenn2 soll, Sonnder 42 Saltzbotenn, vnnd souiel Pfannenn darin, nicht mehr, nicht weniger, vnnd in der weite, lennge, vnnd höde der Börtte[?]1,
und auch niemand anders brechen soll, sondern 42 Salzkoten und so viele Pfannen darin, nicht mehr, nicht weniger, und in der Weite, Länge und Höhe der Borde[?],
als die vonn altters her bis auff die zeit vnser Regirung befundenn, vnnd in vnser Stadt Allendorf, beider des Heiligenn Creutzes vnnd S.
wie sie von alters her bis auf die Zeit unserer Regierung befunden worden und in unserer Stadt Allendorf an beider, der Heilig-Kreuz- und der St.
Nicolaus Kirchenn wenndenn, verzeichnett sein, zu ewigtagenn bleibenn sollenn, vnnd volgett darnach sfgl. vor sich vnnd derenn erbenn weitter der pflichttunge des Jnnhalts, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn selbst oder durch anndere leuthe, die gedachttenn vnnser lieben Getreuenn, Gebaurenn genandt Pfenner, mit anndernn Saltzbotenn, Jnn oder auswendige Jren Bodenn, vf eine Meyle wegs, vonn denselbenn Bodenn zuruckenn[?], in keine weise oberbauwenn Dergestalt hatt sich sfgl. in Jrer verschreibunge aller gerechttigkeitt in solchenn Bodenn vnnd Saltzwerck verziehenn, ausgenommenn etzlicher, als nemblich mit diesenn worttenn, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwerck keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn, ausgescheidenn, die Obrigkeit des Gerichts, vber Hals, Hanndt, schuldt, vnnd schadenn, Vnd volgett hernachmals, was vnnsere vorfahrenn vnd wir, die solche gerechttigkeitt des Saltzwergks vnnd Boden ererbet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,
Unsichere Lesungen
- Börtte[?] — Lesung unsicher, evtl. oertte oder Boette/Boeden gemeint
- zubrechenn — Wortende mit Kuerzel hochgestellt
- gewohnden — Lesung des Wortendes unsicher (gewohnheiten?)
S. 179
Bl. 87rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteNicolaus Kirchenn wenndenn, verzeichnett sein, zu ewigtagenn bleibenn sollenn, vnnd volgett darnach sfgl. vor sich vnnd derenn erbenn weitter der pflichttunge des Jnnhalts, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn selbst oder durch anndere leuthe, die gedachttenn vnnser lieben Getreuenn, Gebaurenn genandt Pfenner, mit anndernn Saltzbotenn, Jnn oder auswendige Jren Bodenn, vf eine Meyle wegs, vonn denselbenn Bodenn zuruckenn[?]1, in keine weise oberbauwenn Dergestalt hatt sich sfgl. in Jrer verschreibunge aller gerechttigkeitt in solchenn Bodenn vnnd Saltzwerck verziehenn, ausgenommenn etzlicher, als nemblich mit diesenn worttenn, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwerck keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn, ausgescheidenn, die Obrigkeit des Gerichts, vber Hals, Hanndt, schuldt, vnnd schadenn, Vnd volgett hernachmals, was vnnsere vorfahrenn vnd wir, die solche gerechttigkeitt des Saltzwergks vnnd Boden ererbet,
Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,
vor diese gerechttigkeitt sfgl. vnnd Jren erbenn geben vnnd reichenn sollenn, Nemblichenn dis Jnnhaltts, wie volget wollenn, vnnser liebenn Getreuenn, Gebauren vom Bodenn genanndt Pfenner aus Jrem Saltzwerck vnnd Bodenn, vnns, vnnserm erbenn vnd nachkommenn, alle Jar auff den Sontagk zu Mittfastenn, Wann mann singt, in der Heiligenn Kirch, Letare Jerusalem, gebenn vnnd reichenn, zwey hundert guldenn, darmit wir, vnnser Erbenn vnd nachkommenn mögenn thun vnnd lassenn, gleich vnsern anndernn güetternn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
für diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“
Unsichere Lesungen
- zuruckenn[?] — Wort mit Kuerzel, Lesung unsicher (zu ruecken / zuuerruckenn?)); vf eine (kleines Wort vor eine schwer lesbar, evtl. vff
S. 180
Bl. 87vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevor diese gerechttigkeitt sfgl. vnnd Jren erbenn geben vnnd reichenn sollenn, Nemblichenn dis Jnnhaltts, wie volget wollenn, vnnser liebenn Getreuenn, Gebauren vom Bodenn genanndt Pfenner aus Jrem Saltzwerck vnnd Bodenn, vnns, vnnserm erbenn vnd nachkommenn, alle Jar auff den Sontagk zu Mittfastenn, Wann mann singt, in der Heiligenn Kirch, Letare Jerusalem, gebenn vnnd reichenn, zwey hundert guldenn, darmit wir, vnnser Erbenn vnd nachkommenn mögenn thun vnnd lassenn, gleich vnsern anndernn güetternn,
für diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“
Es hat sich auch Hochgedachter Lanndtgraue Wilhelm vorm ennde sfgl. verschreibunge verpflicht, das dieselbige, in Jren stucken vnnd Artickuln, weder vonn sfgl. noch derenn erben vnnd nachkommenn, auch niemannds vonn Jrent wegenn,
Es hat sich auch der hochgedachte Landgraf Wilhelm vor dem Ende Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung verpflichtet, dass dieselbe in ihren Stücken und Artikeln weder von Seinen Fürstlichen Gnaden noch von deren Erben und Nachkommen, auch von niemandem ihretwegen,
annders dann sie in Jrem schrifftlichenn sinne Jnnhelt, ausgelegt oder glosirtt werdenn soll, Alles lauts sfgl. verschreibunge, mitt sfgl. vnnd obberurtenn dreyenn1 trefflichsten Räthe Jnnsiegelnn befestiget, Derenn warhafftigenn Copey mit W. vermerckt, Jm M°. iiijc. vnnd 87.
anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; alles laut Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung, mit Seiner Fürstlichen Gnaden und der oben berührten drei trefflichsten Räte Insiegeln befestigt, deren wahrhaftige Kopie, mit W. vermerkt, im 1487.
G. vnnderthenigklichenn auch zustellenn, vnnd vbergebenn, Welche gerechttigkeitt, auch mehr hochgedachtter Lanndtgraff Wilhelm, im nechstuolgendenn Jar bestettiget, vnnd Confirmiret, Lauts der Copien mit V. bezeichnet, obenberurtter gestalt, auch E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch Euer
Unsichere Lesungen
- dreyenn — Zahlwort, Lesung dreyenn/zweyenn nicht ganz sicher); Jm M°. iiijc. vnnd (roemische Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert
S. 181
Bl. 88rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnderthenigklichenn auch zustellenn, vnnd vbergebenn, Welche gerechttigkeitt, auch mehr hochgedachtter Lanndtgraff Wilhelm, im nechstuolgendenn Jar bestettiget, vnnd Confirmiret, Lauts der Copien mit V. bezeichnet, obenberurtter gestalt, auch E.
Gnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch Euer
G. vnmündigenn Jungenn[?]1 Jahrenn, offtgedachte gerechttigkeitt des Saltzwercks zum Bodenn, auch nicht allein bestettiget, vnnd in forma communi confirmiret, Sonnder auch sich verschriebenn, vnsere vorfahrenn vnnd vns darbey zuhalttenn, alles laut auch derselbigenn verschreibunge, Welcher datum Anno D. vc. vnnd vj halttet,
Gnaden unmündigen, jungen[?] Jahren die oftgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden auch nicht allein bestätigt und in gemeiner Form (in forma communi) konfirmiert, sondern sich auch verschrieben, unsere Vorfahren und uns dabei zu halten, alles laut auch derselben Verschreibung, deren Datum das Jahr 1506 hält,
derenn Copey mit P. signiret, Wir auch hiermit vbergebenn, Wir sindt auch im fall der notturfft alle Jngelegtte Copien, mitt Jrenn Originalien, oder glaubwürdigenn Vidimussenn, zusterckenn2 vnnd bekrefftigenn, ehrbüetigk, Weil nun gnediger furst vnnd herr, E.
deren Kopie, mit P. signiert, wir auch hiermit übergeben. Wir sind auch im Fall der Notdurft erbötig, alle eingelegten Kopien mit ihren Originalen oder glaubwürdigen Vidimus (beglaubigten Abschriften) zu stärken und zu bekräftigen. Weil nun, gnädiger Fürst und Herr, Euer
G. aus vberantworttenn verschreibungenn, E. f. gl.
Gnaden aus den überantworteten Verschreibungen Euer Fürstlichen Gnaden
Eltternn, Voreltternn vnnd vorfahrenn, aus sonnderlichem hohen fürstlichem verstannde, ohnn allem zweiuell gnediglichenn vermerckt, das vnnser vorfahrenn vnnd wir mehr gedachte gerechttigkeit des Saltzwercks zum Bodenn,
Eltern, Voreltern und Vorfahren aus besonderem hohen fürstlichen Verstand ohne allen Zweifel gnädig vermerkt haben, dass unsere Vorfahren und wir die mehrgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden
nicht allenn durch Priuilegien vnd Freyheittenn, sonnder auch vermöge vnnd krafft bestenndiger Conuention, vnnd Contracten, vnnd vmb einicherley darlegenn vnnd enndtrichttung, als Jerlichenn, 25.Läuft auf der nächsten Seite weiter
nicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25
Unsichere Lesungen
- Jungenn[?] — Wortende der Zeile mit Kuerzel, Lesung unsicher (Jungen/Juenglings-Jahren)); Anno D. vc. vnnd vj (Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert; wohl 1506
- zusterckenn — Lesung unsicher, evtl. zustellenn
S. 182
Bl. 88vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allenn durch Priuilegien vnd Freyheittenn, sonnder auch vermöge vnnd krafft bestenndiger Conuention, vnnd Contracten, vnnd vmb einicherley darlegenn vnnd enndtrichttung, als Jerlichenn, 25.
nicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25
Vbene Saltzes, vnnd volgenndts — 200 fl.[?]1 vnnd annders, darneben[?]2 E.
Uben Salz und folgends 200 Gulden[?] und anderes, wie daneben[?] Euer
Herrnn Vatters seliger gedechtnus verschreibunge weitter vermeldet, bekommenn, vnnd erlannget, vnnd also solche gerechttigkeitt vf vnns geerbet, auch das Hochgedachtter Lanndtgraff Wilgelm der mitler E.
Herrn Vaters seligen Gedächtnisses Verschreibung weiter vermeldet, bekommen und erlangt haben und solche Gerechtigkeit also auf uns vererbt ist; auch dass der hochgedachte Landgraf Wilgelm der Mittlere, Euer
Herr Vatter seliger vnnd milder gedechtnus, vnser gerechttigkeittenn, genüglichenn vnnd bestenndigklichenn berichttet, vnnd solche vnnd dergleichenn Contract, oder auch Priuilegien, quae transeunt in formam contractus, auch der Oberste Fürst, als Kay:
Herr Vater seligen und milden Gedächtnisses, über unsere Gerechtigkeiten genügend und beständig berichtet worden ist, und dass solche und dergleichen Kontrakte, oder auch Privilegien, die in die Form eines Kontrakts übergehen (quae transeunt in formam contractus), auch der oberste Fürst, nämlich die Kaiserliche
Mayt: selbst, vnnd anndere Potentaten, Fürstenn oder Obrigkeittenn, die mit Jrenn verwanndtenn vnnd vnnderthanenn Contrahiren, als Juris gentium, à quo Jure kein Obrigkeit ausgeschlossenn,
Majestät selbst, und andere Potentaten, Fürsten oder Obrigkeiten, die mit ihren Verwandten und Untertanen kontrahieren, als Sache des Völkerrechts (Juris gentium), von welchem Recht (à quo Jure) keine Obrigkeit ausgeschlossen ist,
zuhalttenn verpflicht, vnd obbemelte Contracten, vnnd respectiuen obligationen, vnnd Jnsonnderheit auch der Contract vnnd respectiua obligatio et sic ultra citroq; obligatoria, Daruon[?]3 E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
zu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] Euer
Unsichere Lesungen
- 200 fl.[?] — Waehrungszeichen nach 200 als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
- darneben[?] — Lesung unsicher, evtl. daruon/darinnen
- Daruon[?] — letztes Wort der Seite, Lesung Daruon/Darnon unsicher
S. 183
Bl. 89rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitezuhalttenn verpflicht, vnd obbemelte Contracten, vnnd respectiuen obligationen, vnnd Jnsonnderheit auch der Contract vnnd respectiua obligatio et sic ultra citroq; obligatoria, Daruon[?] E.
zu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] Euer
Herrenn Vatters seligenn verschreibunge besaget, vonn sfgl. auch, als dieselbige zu Jhrem volkommenden Regiment kommenn, vnnd Jre bestendige Jare erlanngt, bis zu sfgl. seligenn abscheidenn, vonn dieser betrubtenn welt, Fürstlichenn vnnd loblichenn, vor sfgl. anntheil, auch vonn vnnserm vorfahrenn, vnd vnns, vor vnnserm anntheil, vnndertheniglich, ohne alle verhinderunge, Jrrunge, oder einsage, erfüllet, vnnd adimpliret wordenn, dann sfgl. vnnsere vorfarenn vnnd vnns bey desenn2 gerechttigkeiten,
Herrn Vaters selig Verschreibung besagt, von Seinen Fürstlichen Gnaden auch, als dieselben zu ihrem vollkommenen Regiment gekommen waren und ihre beständigen (mündigen) Jahre erlangt hatten, bis zu Seiner Fürstlichen Gnaden seligem Abscheiden von dieser betrübten Welt, fürstlich und löblich für Seiner Fürstlichen Gnaden Anteil, auch von unseren Vorfahren und uns für unseren Anteil untertänig, ohne alle Verhinderung, Irrung oder Einrede erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist; denn Seine Fürstlichen Gnaden haben unsere Vorfahren und uns bei diesen Gerechtigkeiten
des Saltzwercks zum Bodenn, gnediglichenn gehalttenn, gelassenn, geschüzt, vnnd gehanndthabet, Wir auch sfgl. die beredtenn vnnd bewilligttenn — 200 fl.[?]1 vnnd annders Jerlichenn in vnderthenigkeit gebenn, enndtrichttenn,
des Salzwerks zum Boden gnädig gehalten, gelassen, geschützt und gehandhabt; wir haben auch Seinen Fürstlichen Gnaden die beredeten und bewilligten 200 Gulden[?] und anderes jährlich in Untertänigkeit gegeben, entrichtet
vnnd volgenn habenn lassenn, vnd derwegenn solche verpflichttunge vnnd obligation, nach dem die Jnteruentu rei vonn beidenn theilenn, wie Jzt vermeldet, erfüllet vnnd adimpliret, E. f. gl.
und folgen lassen; und deswegen ist solche Verpflichtung und Obligation, nachdem sie durch Eintreten der Sache (interventu rei) von beiden Teilen, wie jetzt vermeldet, erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist, Euer Fürstlichen Gnaden
Herrnn Vatter seliger gedechtnus zuforderst, Weil dieselbige, als sfgl. zu Jhrem Regiment kommenn, vnnd Jre volstenndige Jare erreicht, mit der that vnd re ipsa,
Herrn Vater seligen Gedächtnisses zuvörderst — weil derselbe, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihrem Regiment gekommen waren und ihre vollständigen Jahre erreicht hatten, mit der Tat und in der Sache selbst (re ipsa),
Unsichere Lesungen
- 200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur wie auf 88v, Aufloesung unsicher
- desenn — Lesung unsicher, evtl. diesenn); Jnteruentu rei (lateinische Wendung, Wortabgrenzung unsicher (interventu rei)
S. 184
Bl. 89vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
vnnd sonnderlichenn mit der enndtpfahung der Jerlichenn zwey hundert güldenn vnnd anders, Lauts der verschreibunge, denselbigenn Contract zum vberflus beliebet, ratificiret vnnd genehm gehapt, auf E.
und besonders mit der Empfangnahme der jährlichen zweihundert Gulden und anderem, laut der Verschreibung, denselben Kontrakt zum Überfluss gebilligt, ratifiziert und genehm gehabt hat — auf Euer
G. als derselbigenn Sohnn vnnd erbenn gebracht vnnd gefellet, Wie vnns dem auch E.
Gnaden als desselben Sohn und Erben gebracht und gefallen; wie uns denn auch Euer
G. nit weniger, dann Jhr Herr Vatter selig bey solcher vnser gerechttigkeitt Fürstlichenn vnnd löblichenn auch gnediglichenn geschüzt, vnnd gehanndthabet, vnnd vonn vnns Jerlichenn die — 200 fl.[?]1 vnnd anders gnediglichenn enndtpfanngen,
Gnaden nicht weniger als Ihr Herr Vater selig bei solcher unserer Gerechtigkeit fürstlich und löblich, auch gnädig geschützt und gehandhabt und von uns jährlich die 200 Gulden[?] und anderes gnädig empfangen haben,
des wir vnns in aller vnderthenigkeit bedannckenn, So seindt wir auch gnediger fürst vnnd herr, in vngezweiueltter vnderthenigerr2 zuuersicht, E.
wofür wir uns in aller Untertänigkeit bedanken. So sind wir auch, gnädiger Fürst und Herr, in ungezweifelter, untertäniger Zuversicht, Euer
G. werdenn vns furter vnnd zukunfftiglichenn, als Jre arme gehorsame vnnderthanenn, bey solchenn vnserm erlangttenn gerechttigkeitenn, nicht weniger dann E.
Gnaden werden uns fürder und zukünftig, als Ihre armen, gehorsamen Untertanen, bei solchen unseren erlangten Gerechtigkeiten nicht weniger als Euer
Herrnn Vatter vnnd vorfahrenn, aller löblicher gedechtnus, auch zukunfftiglichenn, Fürstlichenn halttenn, vnnd lassenn bleibenn, vnd darbey gnediglichenn schüzenn vnnd handthaben, vnd sich wieder vnns vonn niemanndts bewegenn lassenn, mit furwendunge, als soltte daraus, weil sich E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Herr Vater und Vorfahren, alle löblichen Gedächtnisses, auch zukünftig fürstlich halten und bleiben lassen und dabei gnädig schützen und handhaben und sich gegen uns von niemandem bewegen lassen mit der Vorwendung, als sollte daraus — weil sich Euer
Unsichere Lesungen
- 200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
- derthenigerr — Wortende mit doppeltem r-Schnoerkel, evtl. nur dertheniger