Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 176
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 176 · Bl. 85v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 176
Bl. 85vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Verba dispositiua also lauttennde, Auch wollenn wir das sie pleibenn bey Jrer alten gerechtigkeit, als das sie sollenn vnnd mögenn, setzenn vnd endtsetzen, vnnd bestellenn in alle weise, das vnns vnd dem vorgenantenn Salzwerck mag kommenn zu nutz, Zu recht vnnd zu frommenn, Welche gerechtigkeitt des Salzwercks auch dermassenn vnd zuforderst,
und verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,
wie die vom Hochgedachtenn Furstenn Lanndtgrauen Henrich milder gedechtnus, Krafft obennberurts bestenndigenn Contracto ann vnnsere vorfahrenn gekommenn, vonn allenn Regirendenn Lanndtgrauen gemeiniglichenn,
wie sie vom hochgedachten Fürsten Landgraf Heinrich milden Gedächtnisses kraft des oben berührten beständigen Kontrakts an unsere Vorfahren gekommen ist, von allen regierenden Landgrafen gemeiniglich
nicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettiget vnnd Confirmiret, Sonndernn sich auch daruber, nach den bestettungenn, vnd Confirmationen darinnenn verpflichttet, vnnd gnediglichenn zugesagt, das Jre F.
nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt und konfirmiert worden ist, sondern sie haben sich auch darüber, nach den Bestätigungen und Konfirmationen, darin verpflichtet und gnädig zugesagt, dass Ihre Fürstlichen
G. wollend den Pfennernn vnnd Baurschafft diese Jre Gerechttigkeitt des Salzwercks halttenn, Wie aus Jren fl.
Gnaden den Pfännern und der Gebauerschaft diese ihre Gerechtigkeit des Salzwerks halten wollen, wie aus Ihrer Fürstlichen
Gl.[?] verschreibungenn austrugklichenn weitter zuersehenn[?]2, alles Jres Jnnhaltts, derenn warhafftigen Copien mit F.
Gnaden[?] Verschreibungen ausdrücklich weiter zu ersehen[?] ist, alles ihres Inhalts, deren wahrhaftige Kopien, mit F.,
G. vnndertheniglichenn zustellenn, vnnd gebenn, vnnd als E.
Gnaden untertänig zustellen und geben; und als Euer
Herr Vatter Hochlöblicher gedechtnus, dieser vnser vorfahrenn, vnd vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks in erkundunge kommenn, Wie dann sfgl. derselbigenn vnser gerechtigkeitt des Saltzwercks warhafftiglichen vnd bestenndiglichenn, wie aus den Jngelegttenn verschreibungenn, mehrgedachts Contracts bestettungen vnnd zusagungenn, sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Herr Vater hochlöblichen Gedächtnisses in Erkundung dieser Gerechtigkeit unserer Vorfahren und unserer am Salzwerk gekommen ist — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden von derselben unserer Gerechtigkeit des Salzwerks wahrhaftig und beständig, wie aus den eingelegten Verschreibungen, des mehrgedachten Kontrakts Bestätigungen und Zusagungen Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- fl. Gl.[?] — Abgekürzte Titulatur nach 'Jren'; wohl 'f(ürstlichen) G(naden)l(iebden)', Buchstabenbestand nicht eindeutig. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- zuersehenn[?] — Wortende nur angedeutet (Kürzungsschlaufe); Endung erschlossen.); mit F. G. H. J. K. L. vnnd M. signirt (Buchstabenreihe der Kopial-Signaturen; einzelne Majuskeln (F, K, L) stark verziert, Lesung nach der Reihenfolge A-E der Vorseiten ergänzt.