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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 179–188

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 179–188 · Bl. 87r–91v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 179

Bl. 87rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNicolaus Kirchenn wenndenn, verzeichnett sein, zu ewigtagenn bleibenn sollenn, vnnd volgett darnach sfgl. vor sich vnnd derenn erbenn weitter der pflichttunge des Jnnhalts, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn selbst oder durch anndere leuthe, die gedachttenn vnnser lieben Getreuenn, Gebaurenn genandt Pfenner, mit anndernn Saltzbotenn, Jnn oder auswendige Jren Bodenn, vf eine Meyle wegs, vonn denselbenn Bodenn zuruckenn[?]1, in keine weise oberbauwenn Dergestalt hatt sich sfgl. in Jrer verschreibunge aller gerechttigkeitt in solchenn Bodenn vnnd Saltzwerck verziehenn, ausgenommenn etzlicher, als nemblich mit diesenn worttenn, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwerck keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn, ausgescheidenn, die Obrigkeit des Gerichts, vber Hals, Hanndt, schuldt, vnnd schadenn, Vnd volgett hernachmals, was vnnsere vorfahrenn vnd wir, die solche gerechttigkeitt des Saltzwergks vnnd Boden ererbet,

Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,

2

vor diese gerechttigkeitt sfgl. vnnd Jren erbenn geben vnnd reichenn sollenn, Nemblichenn dis Jnnhaltts, wie volget wollenn, vnnser liebenn Getreuenn, Gebauren vom Bodenn genanndt Pfenner aus Jrem Saltzwerck vnnd Bodenn, vnns, vnnserm erbenn vnd nachkommenn, alle Jar auff den Sontagk zu Mittfastenn, Wann mann singt, in der Heiligenn Kirch, Letare Jerusalem, gebenn vnnd reichenn, zwey hundert guldenn, darmit wir, vnnser Erbenn vnd nachkommenn mögenn thun vnnd lassenn, gleich vnsern anndernn güetternn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

für diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“

Unsichere Lesungen

  1. zuruckenn[?] — Wort mit Kuerzel, Lesung unsicher (zu ruecken / zuuerruckenn?)); vf eine (kleines Wort vor eine schwer lesbar, evtl. vff

S. 180

Bl. 87vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevor diese gerechttigkeitt sfgl. vnnd Jren erbenn geben vnnd reichenn sollenn, Nemblichenn dis Jnnhaltts, wie volget wollenn, vnnser liebenn Getreuenn, Gebauren vom Bodenn genanndt Pfenner aus Jrem Saltzwerck vnnd Bodenn, vnns, vnnserm erbenn vnd nachkommenn, alle Jar auff den Sontagk zu Mittfastenn, Wann mann singt, in der Heiligenn Kirch, Letare Jerusalem, gebenn vnnd reichenn, zwey hundert guldenn, darmit wir, vnnser Erbenn vnd nachkommenn mögenn thun vnnd lassenn, gleich vnsern anndernn güetternn,

für diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“

2

Es hat sich auch Hochgedachter Lanndtgraue Wilhelm vorm ennde sfgl. verschreibunge verpflicht, das dieselbige, in Jren stucken vnnd Artickuln, weder vonn sfgl. noch derenn erben vnnd nachkommenn, auch niemannds vonn Jrent wegenn,

Es hat sich auch der hochgedachte Landgraf Wilhelm vor dem Ende Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung verpflichtet, dass dieselbe in ihren Stücken und Artikeln weder von Seinen Fürstlichen Gnaden noch von deren Erben und Nachkommen, auch von niemandem ihretwegen,

3

annders dann sie in Jrem schrifftlichenn sinne Jnnhelt, ausgelegt oder glosirtt werdenn soll, Alles lauts sfgl. verschreibunge, mitt sfgl. vnnd obberurtenn dreyenn1 trefflichsten Räthe Jnnsiegelnn befestiget, Derenn warhafftigenn Copey mit W. vermerckt, Jm M°. iiijc. vnnd 87.

anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; alles laut Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung, mit Seiner Fürstlichen Gnaden und der oben berührten drei trefflichsten Räte Insiegeln befestigt, deren wahrhaftige Kopie, mit W. vermerkt, im 1487.

4

Jar datiret, Wir E.

Jahr datiert ist, wir Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vnnderthenigklichenn auch zustellenn, vnnd vbergebenn, Welche gerechttigkeitt, auch mehr hochgedachtter Lanndtgraff Wilhelm, im nechstuolgendenn Jar bestettiget, vnnd Confirmiret, Lauts der Copien mit V. bezeichnet, obenberurtter gestalt, auch E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch Euer

Unsichere Lesungen

  1. dreyenn — Zahlwort, Lesung dreyenn/zweyenn nicht ganz sicher); Jm M°. iiijc. vnnd (roemische Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert

S. 181

Bl. 88rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnderthenigklichenn auch zustellenn, vnnd vbergebenn, Welche gerechttigkeitt, auch mehr hochgedachtter Lanndtgraff Wilhelm, im nechstuolgendenn Jar bestettiget, vnnd Confirmiret, Lauts der Copien mit V. bezeichnet, obenberurtter gestalt, auch E.

Gnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G.

Gnaden

4

Regenten, vnnd derselbigenn Vormunden, Jnn E.

Regenten und derselben Vormünder haben in Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vnmündigenn Jungenn[?]1 Jahrenn, offtgedachte gerechttigkeitt des Saltzwercks zum Bodenn, auch nicht allein bestettiget, vnnd in forma communi confirmiret, Sonnder auch sich verschriebenn, vnsere vorfahrenn vnnd vns darbey zuhalttenn, alles laut auch derselbigenn verschreibunge, Welcher datum Anno D. vc. vnnd vj halttet,

Gnaden unmündigen, jungen[?] Jahren die oftgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden auch nicht allein bestätigt und in gemeiner Form (in forma communi) konfirmiert, sondern sich auch verschrieben, unsere Vorfahren und uns dabei zu halten, alles laut auch derselben Verschreibung, deren Datum das Jahr 1506 hält,

7

derenn Copey mit P. signiret, Wir auch hiermit vbergebenn, Wir sindt auch im fall der notturfft alle Jngelegtte Copien, mitt Jrenn Originalien, oder glaubwürdigenn Vidimussenn, zusterckenn2 vnnd bekrefftigenn, ehrbüetigk, Weil nun gnediger furst vnnd herr, E.

deren Kopie, mit P. signiert, wir auch hiermit übergeben. Wir sind auch im Fall der Notdurft erbötig, alle eingelegten Kopien mit ihren Originalen oder glaubwürdigen Vidimus (beglaubigten Abschriften) zu stärken und zu bekräftigen. Weil nun, gnädiger Fürst und Herr, Euer

8

F.

Fürstlichen

9

G. aus vberantworttenn verschreibungenn, E. f. gl.

Gnaden aus den überantworteten Verschreibungen Euer Fürstlichen Gnaden

10

Eltternn, Voreltternn vnnd vorfahrenn, aus sonnderlichem hohen fürstlichem verstannde, ohnn allem zweiuell gnediglichenn vermerckt, das vnnser vorfahrenn vnnd wir mehr gedachte gerechttigkeit des Saltzwercks zum Bodenn,

Eltern, Voreltern und Vorfahren aus besonderem hohen fürstlichen Verstand ohne allen Zweifel gnädig vermerkt haben, dass unsere Vorfahren und wir die mehrgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden

11

nicht allenn durch Priuilegien vnd Freyheittenn, sonnder auch vermöge vnnd krafft bestenndiger Conuention, vnnd Contracten, vnnd vmb einicherley darlegenn vnnd enndtrichttung, als Jerlichenn, 25.Läuft auf der nächsten Seite weiter

nicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25

Unsichere Lesungen

  1. Jungenn[?] — Wortende der Zeile mit Kuerzel, Lesung unsicher (Jungen/Juenglings-Jahren)); Anno D. vc. vnnd vj (Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert; wohl 1506
  2. zusterckenn — Lesung unsicher, evtl. zustellenn

S. 182

Bl. 88vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allenn durch Priuilegien vnd Freyheittenn, sonnder auch vermöge vnnd krafft bestenndiger Conuention, vnnd Contracten, vnnd vmb einicherley darlegenn vnnd enndtrichttung, als Jerlichenn, 25.

nicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25

2

Vbene Saltzes, vnnd volgenndts — 200 fl.[?]1 vnnd annders, darneben[?]2 E.

Uben Salz und folgends 200 Gulden[?] und anderes, wie daneben[?] Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G.

Gnaden

5

Herrnn Vatters seliger gedechtnus verschreibunge weitter vermeldet, bekommenn, vnnd erlannget, vnnd also solche gerechttigkeitt vf vnns geerbet, auch das Hochgedachtter Lanndtgraff Wilgelm der mitler E.

Herrn Vaters seligen Gedächtnisses Verschreibung weiter vermeldet, bekommen und erlangt haben und solche Gerechtigkeit also auf uns vererbt ist; auch dass der hochgedachte Landgraf Wilgelm der Mittlere, Euer

6

F.

Fürstlichen

7

G.

Gnaden

8

Herr Vatter seliger vnnd milder gedechtnus, vnser gerechttigkeittenn, genüglichenn vnnd bestenndigklichenn berichttet, vnnd solche vnnd dergleichenn Contract, oder auch Priuilegien, quae transeunt in formam contractus, auch der Oberste Fürst, als Kay:

Herr Vater seligen und milden Gedächtnisses, über unsere Gerechtigkeiten genügend und beständig berichtet worden ist, und dass solche und dergleichen Kontrakte, oder auch Privilegien, die in die Form eines Kontrakts übergehen (quae transeunt in formam contractus), auch der oberste Fürst, nämlich die Kaiserliche

9

Mayt: selbst, vnnd anndere Potentaten, Fürstenn oder Obrigkeittenn, die mit Jrenn verwanndtenn vnnd vnnderthanenn Contrahiren, als Juris gentium, à quo Jure kein Obrigkeit ausgeschlossenn,

Majestät selbst, und andere Potentaten, Fürsten oder Obrigkeiten, die mit ihren Verwandten und Untertanen kontrahieren, als Sache des Völkerrechts (Juris gentium), von welchem Recht (à quo Jure) keine Obrigkeit ausgeschlossen ist,

10

zuhalttenn verpflicht, vnd obbemelte Contracten, vnnd respectiuen obligationen, vnnd Jnsonnderheit auch der Contract vnnd respectiua obligatio et sic ultra citroq; obligatoria, Daruon[?]3 E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

zu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] Euer

Unsichere Lesungen

  1. 200 fl.[?] — Waehrungszeichen nach 200 als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
  2. darneben[?] — Lesung unsicher, evtl. daruon/darinnen
  3. Daruon[?] — letztes Wort der Seite, Lesung Daruon/Darnon unsicher

S. 183

Bl. 89rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezuhalttenn verpflicht, vnd obbemelte Contracten, vnnd respectiuen obligationen, vnnd Jnsonnderheit auch der Contract vnnd respectiua obligatio et sic ultra citroq; obligatoria, Daruon[?] E.

zu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G.

Gnaden

4

Herrenn Vatters seligenn verschreibunge besaget, vonn sfgl. auch, als dieselbige zu Jhrem volkommenden Regiment kommenn, vnnd Jre bestendige Jare erlanngt, bis zu sfgl. seligenn abscheidenn, vonn dieser betrubtenn welt, Fürstlichenn vnnd loblichenn, vor sfgl. anntheil, auch vonn vnnserm vorfahrenn, vnd vnns, vor vnnserm anntheil, vnndertheniglich, ohne alle verhinderunge, Jrrunge, oder einsage, erfüllet, vnnd adimpliret wordenn, dann sfgl. vnnsere vorfarenn vnnd vnns bey desenn2 gerechttigkeiten,

Herrn Vaters selig Verschreibung besagt, von Seinen Fürstlichen Gnaden auch, als dieselben zu ihrem vollkommenen Regiment gekommen waren und ihre beständigen (mündigen) Jahre erlangt hatten, bis zu Seiner Fürstlichen Gnaden seligem Abscheiden von dieser betrübten Welt, fürstlich und löblich für Seiner Fürstlichen Gnaden Anteil, auch von unseren Vorfahren und uns für unseren Anteil untertänig, ohne alle Verhinderung, Irrung oder Einrede erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist; denn Seine Fürstlichen Gnaden haben unsere Vorfahren und uns bei diesen Gerechtigkeiten

5

des Saltzwercks zum Bodenn, gnediglichenn gehalttenn, gelassenn, geschüzt, vnnd gehanndthabet, Wir auch sfgl. die beredtenn vnnd bewilligttenn — 200 fl.[?]1 vnnd annders Jerlichenn in vnderthenigkeit gebenn, enndtrichttenn,

des Salzwerks zum Boden gnädig gehalten, gelassen, geschützt und gehandhabt; wir haben auch Seinen Fürstlichen Gnaden die beredeten und bewilligten 200 Gulden[?] und anderes jährlich in Untertänigkeit gegeben, entrichtet

6

vnnd volgenn habenn lassenn, vnd derwegenn solche verpflichttunge vnnd obligation, nach dem die Jnteruentu rei vonn beidenn theilenn, wie Jzt vermeldet, erfüllet vnnd adimpliret, E. f. gl.

und folgen lassen; und deswegen ist solche Verpflichtung und Obligation, nachdem sie durch Eintreten der Sache (interventu rei) von beiden Teilen, wie jetzt vermeldet, erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist, Euer Fürstlichen Gnaden

7

Herrnn Vatter seliger gedechtnus zuforderst, Weil dieselbige, als sfgl. zu Jhrem Regiment kommenn, vnnd Jre volstenndige Jare erreicht, mit der that vnd re ipsa,

Herrn Vater seligen Gedächtnisses zuvörderst — weil derselbe, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihrem Regiment gekommen waren und ihre vollständigen Jahre erreicht hatten, mit der Tat und in der Sache selbst (re ipsa),

Unsichere Lesungen

  1. 200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur wie auf 88v, Aufloesung unsicher
  2. desenn — Lesung unsicher, evtl. diesenn); Jnteruentu rei (lateinische Wendung, Wortabgrenzung unsicher (interventu rei)

S. 184

Bl. 89vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

vnnd sonnderlichenn mit der enndtpfahung der Jerlichenn zwey hundert güldenn vnnd anders, Lauts der verschreibunge, denselbigenn Contract zum vberflus beliebet, ratificiret vnnd genehm gehapt, auf E.

und besonders mit der Empfangnahme der jährlichen zweihundert Gulden und anderem, laut der Verschreibung, denselben Kontrakt zum Überfluss gebilligt, ratifiziert und genehm gehabt hat — auf Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. als derselbigenn Sohnn vnnd erbenn gebracht vnnd gefellet, Wie vnns dem auch E.

Gnaden als desselben Sohn und Erben gebracht und gefallen; wie uns denn auch Euer

4

F.

Fürstlichen

5

G. nit weniger, dann Jhr Herr Vatter selig bey solcher vnser gerechttigkeitt Fürstlichenn vnnd löblichenn auch gnediglichenn geschüzt, vnnd gehanndthabet, vnnd vonn vnns Jerlichenn die — 200 fl.[?]1 vnnd anders gnediglichenn enndtpfanngen,

Gnaden nicht weniger als Ihr Herr Vater selig bei solcher unserer Gerechtigkeit fürstlich und löblich, auch gnädig geschützt und gehandhabt und von uns jährlich die 200 Gulden[?] und anderes gnädig empfangen haben,

6

des wir vnns in aller vnderthenigkeit bedannckenn, So seindt wir auch gnediger fürst vnnd herr, in vngezweiueltter vnderthenigerr2 zuuersicht, E.

wofür wir uns in aller Untertänigkeit bedanken. So sind wir auch, gnädiger Fürst und Herr, in ungezweifelter, untertäniger Zuversicht, Euer

7

F.

Fürstlichen

8

G. werdenn vns furter vnnd zukunfftiglichenn, als Jre arme gehorsame vnnderthanenn, bey solchenn vnserm erlangttenn gerechttigkeitenn, nicht weniger dann E.

Gnaden werden uns fürder und zukünftig, als Ihre armen, gehorsamen Untertanen, bei solchen unseren erlangten Gerechtigkeiten nicht weniger als Euer

9

F.

Fürstlichen

10

Gl.

Gnaden

11

Herrnn Vatter vnnd vorfahrenn, aller löblicher gedechtnus, auch zukunfftiglichenn, Fürstlichenn halttenn, vnnd lassenn bleibenn, vnd darbey gnediglichenn schüzenn vnnd handthaben, vnd sich wieder vnns vonn niemanndts bewegenn lassenn, mit furwendunge, als soltte daraus, weil sich E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Herr Vater und Vorfahren, alle löblichen Gedächtnisses, auch zukünftig fürstlich halten und bleiben lassen und dabei gnädig schützen und handhaben und sich gegen uns von niemandem bewegen lassen mit der Vorwendung, als sollte daraus — weil sich Euer

Unsichere Lesungen

  1. 200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
  2. derthenigerr — Wortende mit doppeltem r-Schnoerkel, evtl. nur dertheniger

S. 185

Bl. 90rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn Vatter vnnd vorfahrenn, aller löblicher gedechtnus, auch zukunfftiglichenn, Fürstlichenn halttenn, vnnd lassenn bleibenn, vnd darbey gnediglichenn schüzenn vnnd handthaben, vnd sich wieder vnns vonn niemanndts bewegenn lassenn, mit furwendunge, als soltte daraus, weil sich E.

Herr Vater und Vorfahren, alle löblichen Gedächtnisses, auch zukünftig fürstlich halten und bleiben lassen und dabei gnädig schützen und handhaben und sich gegen uns von niemandem bewegen lassen mit der Vorwendung, als sollte daraus — weil sich Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G.

Gnaden

4

Lannde, vnd Furstenthumbenn Gott hab lob mit volck fast mehrenn vnnd zunehmenn, grosser manngell am Saltze gespuret werdenn, vnnd das E.

Lande und Fürstentümer, Gott sei Lob, mit Volk stark mehren und zunehmen — großer Mangel am Salz verspürt werden, und dass Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vnderthanen dasselbige mit schwerenn vncostenn in frembdenn Furstenthumbenn holenn mustenn, vnnd das E.

Gnaden Untertanen dasselbe mit schweren Unkosten in fremden Fürstentümern holen müssten, und dass Euer

7

F.

Fürstlichen

8

G. gleublich berichttet, das bemelt Saltzwergk viel mehr Pfannenn dann itzo da seindt, tragenn möchte, Derhalbenn E. f. g.[?]1 die notturfft Ires Furstenthumbs, so ferne es E.

Gnaden glaubhaft berichtet worden sei, dass das genannte Salzwerk viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnte, weshalb Euer Fürstliche Gnaden[?] wegen der Notdurft Ihres Fürstentums, sofern es Euer

9

F.

Fürstlichen

10

G. zu recht angelassenn[?]2, mehr Bothe dahin zubawen willenns, doch der gestalt, das solchs vnns ganntz vnnd gar vnnachtteilig sein soltte, vnnd das E.

Gnaden von Rechts wegen zugelassen[?] sei, mehr Koten dorthin zu bauen willens seien, doch in der Gestalt, dass solches uns ganz und gar unnachteilig sein sollte, und dass Euer

11

F.

Fürstlichen

12

G. solttenn vrsache habenn, vnnsern Priuilegien, als gemeinem nutz zuenndtgegenn, zumilternn, vnnd einzuziehenn, Dann gnediger furst vnnd herr, wir vnns nicht wissenn zuerinnernn, das E.

Gnaden Ursache haben sollten, unsere Privilegien, als dem gemeinen Nutzen entgegen, zu mildern und einzuziehen. Denn, gnädiger Fürst und Herr, wir wissen uns nicht zu erinnern, dass Euer

13

F.

Fürstlichen

14

G.

Gnaden

15

Lannden vnnd Furstenthumben, noch derselbigenn vnderthanenn, einiger abbruch am Saltze aus dem das solche Contract, obligation vnd verwilligungen, gehalttenn werdenn, endtstehen sollen, vnnd das Gemeinem nutz enndtgegenn sein soltte.

Landen und Fürstentümern noch deren Untertanen irgendein Abbruch am Salz daraus, dass solche Kontrakte, Obligationen und Bewilligungen gehalten werden, entstehen sollte und dass es dem gemeinen Nutzen entgegen sein sollte,

16

Wo wir bey vnnsernn gerechttigkeittenn, der 42 Pfannen gelassenn wurdenn, Welches auch hieraus E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

wenn wir bei unseren Gerechtigkeiten der 42 Pfannen gelassen würden. Welches auch hieraus Euer

Unsichere Lesungen

  1. E. f. g.[?] — Kuerzel am Zeilenende klein geschrieben, Lesung der Abbreviatur unsicher
  2. angelassenn[?] — erster Buchstabe undeutlich, auch 'zugelassenn' moeglich

S. 186

Bl. 90vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWo wir bey vnnsernn gerechttigkeittenn, der 42 Pfannen gelassenn wurdenn, Welches auch hieraus E.

wenn wir bei unseren Gerechtigkeiten der 42 Pfannen gelassen würden. Welches auch hieraus Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. gnediglichenn zuuernehmenn habenn, das auch verganngene Jahr Neün hundert[?]1 pfannenn in Brunnen verpliebenn seindt, aus manngell des abführenns, So konnenn vnnd mögenn auch fueglichenn, vnnd ohn vnnserm mergklichenn nachtteil, verderb, vnnd vnverwindtlichenn schadenn, aus manngell vnd gebrechen des Holtzes, vber 42.

Gnaden gnädig zu vernehmen haben, dass auch im vergangenen Jahr neunhundert[?] Pfannen im Brunnen verblieben sind aus Mangel an Abfuhr. So können und mögen auch füglich und ohne unseren merklichen Nachteil, Verderb und unverwindlichen Schaden, aus Mangel und Gebrechen des Holzes, über 42

4

Pfannenn alhie zu Allenndorff nichtt gehalttenn werdenn, Welches dann also nicht zu geringem nachtteil, auch des gemeinen nutzes der Baurschafft, vnnd Pfenner, vnnd also E. f.

Pfannen hier zu Allendorf nicht gehalten werden; welches dann also zu nicht geringem Nachteil auch des gemeinen Nutzens der Gebauerschaft und Pfänner und also Euer Fürstlichen

5

G.

Gnaden

6

Stadt Allenndorff, reichenn wurde, Hierumb dann auch zusetzenn, doch ohn abbruch der warheitt, Wan etwas ein nachtteil, oder annderer kleiner gemeiner nutz hieraus enndtstehenn solte, So wurde billich dieser vnnser gemeiner nutz mehr betrachttet, Im annsehunge vnnser erlanngttenn gerechttigkeittenn,

Stadt Allendorf gereichen würde. Hierum ist denn auch hinzuzusetzen, doch ohne Abbruch der Wahrheit: Wenn etwa ein Nachteil oder ein anderer kleiner gemeiner Nutzen hieraus entstehen sollte, so würde billig dieser unser gemeiner Nutzen mehr betrachtet, in Ansehung unserer erlangten Gerechtigkeiten,

7

nicht allein vermöge solcher Priuilegien sonnder berurtter Contract vnnd wieder pflichttenn, obligation, Weil solches falles der gemeine nutz so mehr gegrundt, dem annderenn billichenn vorgezogenn[?]2 wurde Vber das aber eins zusetzenn, doch ohne bekanndt[?], das hieraus E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

nicht allein vermöge solcher Privilegien, sondern der berührten Kontrakte und wechselseitigen Pflichten und Obligation; weil in solchem Fall der gemeine Nutzen, der mehr begründet ist, dem anderen billig vorgezogen[?] würde. Über das aber ist eines hinzuzusetzen, doch ohne Zugeständnis[?], dass hieraus Euer

Unsichere Lesungen

  1. Neün hundert[?] — Zahlwort vor 'hundert' undeutlich, auch 'Vf ein hundert' denkbar); wieder pflichttenn (moeglich auch zusammen 'wiederpflichttenn' (Widerpflichten)
  2. vorgezogenn[?] — Wortende als Schlussschleife abgekuerzt

S. 187

Bl. 91rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein vermöge solcher Priuilegien sonnder berurtter Contract vnnd wieder pflichttenn, obligation, Weil solches falles der gemeine nutz so mehr gegrundt, dem annderenn billichenn vorgezogenn[?] wurde Vber das aber eins zusetzenn, doch ohne bekanndt[?]1, das hieraus E.

nicht allein vermöge solcher Privilegien, sondern der berührten Kontrakte und wechselseitigen Pflichten und Obligation; weil in solchem Fall der gemeine Nutzen, der mehr begründet ist, dem anderen billig vorgezogen[?] würde. Über das aber ist eines hinzuzusetzen, doch ohne Zugeständnis[?], dass hieraus Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G.

Gnaden

4

Lanndenn vnnd leutenn ein grosser nachtteil vnnd manngell am Saltze enndtstunde, vnd das gemeiner nutz dardurch geschafft, Wann vnns vnser gerechttigkeitt gemilttert vnnd eingezogenn wurde, vnnd also mehr Pfannenn alhie zu Allenndorf gebauwet werdenn,

Landen und Leuten ein großer Nachteil und Mangel am Salz entstünde und dass der gemeine Nutzen dadurch geschafft würde, wenn uns unsere Gerechtigkeit gemildert und eingezogen würde und also mehr Pfannen hier zu Allendorf gebaut würden,

5

vnnd das wir derhalbenn vermöge der rechtt, vmb gemeines nutzs willenn, solches zuduldenn schuldige werenn, So werenn wir doch gleichwohl vnderthenniger vngezweiuelter hoffnunge, das E.

und dass wir deshalb vermöge der Rechte um des gemeinen Nutzens willen solches zu dulden schuldig wären, so wären wir doch gleichwohl in untertäniger, ungezweifelter Hoffnung, dass Euer

6

F.

Fürstlichen

7

G. vf diesem fall, vnnd wo sich solchs befunde, sich des bawenns vnnd anmassunge der Pfannen gleichwohl gnediglichenn endthalttenn wurdenn, Dann ob vielleicht in rechttenn versehenn möchte sein das E.

Gnaden in diesem Fall, und wo sich solches befände, sich des Bauens und der Anmaßung der Pfannen gleichwohl gnädig enthalten würden. Denn ob vielleicht in den Rechten vorgesehen sein möchte, dass Euer

8

F.

Fürstlichen

9

G gleichmessig anndernn Furstenn vnd Potentaten, vnnd Obrigkeittenn, aus bestenndigenn vhrsachen, als gemeines nutzes halbenn, einem oder mehr, an seiner oder Ihrenn gerechttigkeittenn, etwas enndtziehenn, vnnd milttern möchttent, welches wir vf dismahl in seinem werth beruhenn lassenn, vnnd vergeblichen nicht streittenn wöllenn, noch E.

Gnaden gleich anderen Fürsten und Potentaten und Obrigkeiten aus beständigen Ursachen, nämlich des gemeinen Nutzens halber, einem oder mehreren an seinen oder ihren Gerechtigkeiten etwas entziehen und mildern möchten — welches wir diesmal in seinem Wert beruhen lassen und nicht vergeblich streiten wollen, noch Euer

10

F.

Fürstlichen

11

G. damitt auffhalttenn, Weil aber obgemelte Gerechtigkeit der Zal der Pfannenn vnnd Saltzwercks durch bestenndige Contract ann vnnser vorfahren, vnd ann vnns gekommenn, vnnd vererbet, vnnd sich E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich Euer

Unsichere Lesungen

  1. ohne bekanndt[?] — Wendung undeutlich, moeglicherweise Abbreviatur am Wortende

S. 188

Bl. 91vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteG. damitt auffhalttenn, Weil aber obgemelte Gerechtigkeit der Zal der Pfannenn vnnd Saltzwercks durch bestenndige Contract ann vnnser vorfahren, vnd ann vnns gekommenn, vnnd vererbet, vnnd sich E.

Gnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich Euer

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F.

Fürstlichen

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G. herr vatter seliger gedechtnus Insonnderheit gnediglichenn verschriebenn, wie obenn anngezeigtt, Nemblich das weder ffgl.[?]1 noch derenn erbenn vnnd nachkommenn, auch niemanndts annders, die Zahl der Saltzbotenn vnnd Pfannenn brechenn[?]2 solle, das auch weder ffgl.[?]3, Ire erbenn oder nachkommenn, vnns mit anndernn Saltzbodenn,

Gnaden Herr Vater seligen Gedächtnisses insbesondere gnädig verschrieben hat, wie oben angezeigt, nämlich dass weder Seine Fürstlichen Gnaden[?] noch deren Erben und Nachkommen, auch niemand anders, die Zahl der Salzkoten und Pfannen brechen[?] solle, dass auch weder Seine Fürstlichen Gnaden[?], Ihre Erben oder Nachkommen uns mit anderen Salzkoten,

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Inn oder außwenndig vnnser Sodenn, in keine weise oberbauwenn, auch sich keiner gerechttigkeitt, außgescheidenn die Vbrigkeitt des Gerichts in genannttem Sodenn vnnd Saltzwergk anmassenn wollent, vnnd inberurttenn fall, wo sich der ereugte, der anngezogenn schade verhuetet, vnnd gemeiner nutz, E.

innerhalb oder außerhalb unserer Sooden, in keiner Weise überbauen, auch sich keiner Gerechtigkeit, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts, in genanntem Sooden und Salzwerk anmaßen wollen; und in dem berührten Fall, wo er sich ereignete, der angeführte Schaden verhütet und der gemeine Nutzen Euer

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F.

Fürstlichen

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G. vnnderthanenn, gestifft vnnd gefurdert wurde, Wo wir selbst mehr Pfannenn vnnd Saltzboden bawenn vnd machenn liessenn, vnnd also disfals der Contract, lauts berurtter verschreibunge, zwischen E.

Gnaden Untertanen gestiftet und gefördert würde, wenn wir selbst mehr Pfannen und Salzkoten bauen und machen ließen, und also in diesem Fall der Kontrakt, laut berührter Verschreibung, zwischen Euer

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F.

Fürstlichen

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G.

Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — Abbreviatur, wohl 'fuerstliche Gnaden' (S. fgl.?), Lesung der Buchstabenfolge unsicher
  2. brechenn[?] — Verb undeutlich, moeglich auch 'mehrenn'
  3. ffgl.[?] — dieselbe Abbreviatur wie Zeile 7

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