Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 180
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 180 · Bl. 87v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 180
Bl. 87vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevor diese gerechttigkeitt sfgl. vnnd Jren erbenn geben vnnd reichenn sollenn, Nemblichenn dis Jnnhaltts, wie volget wollenn, vnnser liebenn Getreuenn, Gebauren vom Bodenn genanndt Pfenner aus Jrem Saltzwerck vnnd Bodenn, vnns, vnnserm erbenn vnd nachkommenn, alle Jar auff den Sontagk zu Mittfastenn, Wann mann singt, in der Heiligenn Kirch, Letare Jerusalem, gebenn vnnd reichenn, zwey hundert guldenn, darmit wir, vnnser Erbenn vnd nachkommenn mögenn thun vnnd lassenn, gleich vnsern anndernn güetternn,
für diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“
Es hat sich auch Hochgedachter Lanndtgraue Wilhelm vorm ennde sfgl. verschreibunge verpflicht, das dieselbige, in Jren stucken vnnd Artickuln, weder vonn sfgl. noch derenn erben vnnd nachkommenn, auch niemannds vonn Jrent wegenn,
Es hat sich auch der hochgedachte Landgraf Wilhelm vor dem Ende Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung verpflichtet, dass dieselbe in ihren Stücken und Artikeln weder von Seinen Fürstlichen Gnaden noch von deren Erben und Nachkommen, auch von niemandem ihretwegen,
annders dann sie in Jrem schrifftlichenn sinne Jnnhelt, ausgelegt oder glosirtt werdenn soll, Alles lauts sfgl. verschreibunge, mitt sfgl. vnnd obberurtenn dreyenn1 trefflichsten Räthe Jnnsiegelnn befestiget, Derenn warhafftigenn Copey mit W. vermerckt, Jm M°. iiijc. vnnd 87.
anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; alles laut Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung, mit Seiner Fürstlichen Gnaden und der oben berührten drei trefflichsten Räte Insiegeln befestigt, deren wahrhaftige Kopie, mit W. vermerkt, im 1487.
G. vnnderthenigklichenn auch zustellenn, vnnd vbergebenn, Welche gerechttigkeitt, auch mehr hochgedachtter Lanndtgraff Wilhelm, im nechstuolgendenn Jar bestettiget, vnnd Confirmiret, Lauts der Copien mit V. bezeichnet, obenberurtter gestalt, auch E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch Euer
Unsichere Lesungen
- dreyenn — Zahlwort, Lesung dreyenn/zweyenn nicht ganz sicher); Jm M°. iiijc. vnnd (roemische Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert