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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 181

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 181 · Bl. 88r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 181

Bl. 88rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnderthenigklichenn auch zustellenn, vnnd vbergebenn, Welche gerechttigkeitt, auch mehr hochgedachtter Lanndtgraff Wilhelm, im nechstuolgendenn Jar bestettiget, vnnd Confirmiret, Lauts der Copien mit V. bezeichnet, obenberurtter gestalt, auch E.

Gnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G.

Gnaden

4

Regenten, vnnd derselbigenn Vormunden, Jnn E.

Regenten und derselben Vormünder haben in Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vnmündigenn Jungenn[?]1 Jahrenn, offtgedachte gerechttigkeitt des Saltzwercks zum Bodenn, auch nicht allein bestettiget, vnnd in forma communi confirmiret, Sonnder auch sich verschriebenn, vnsere vorfahrenn vnnd vns darbey zuhalttenn, alles laut auch derselbigenn verschreibunge, Welcher datum Anno D. vc. vnnd vj halttet,

Gnaden unmündigen, jungen[?] Jahren die oftgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden auch nicht allein bestätigt und in gemeiner Form (in forma communi) konfirmiert, sondern sich auch verschrieben, unsere Vorfahren und uns dabei zu halten, alles laut auch derselben Verschreibung, deren Datum das Jahr 1506 hält,

7

derenn Copey mit P. signiret, Wir auch hiermit vbergebenn, Wir sindt auch im fall der notturfft alle Jngelegtte Copien, mitt Jrenn Originalien, oder glaubwürdigenn Vidimussenn, zusterckenn2 vnnd bekrefftigenn, ehrbüetigk, Weil nun gnediger furst vnnd herr, E.

deren Kopie, mit P. signiert, wir auch hiermit übergeben. Wir sind auch im Fall der Notdurft erbötig, alle eingelegten Kopien mit ihren Originalen oder glaubwürdigen Vidimus (beglaubigten Abschriften) zu stärken und zu bekräftigen. Weil nun, gnädiger Fürst und Herr, Euer

8

F.

Fürstlichen

9

G. aus vberantworttenn verschreibungenn, E. f. gl.

Gnaden aus den überantworteten Verschreibungen Euer Fürstlichen Gnaden

10

Eltternn, Voreltternn vnnd vorfahrenn, aus sonnderlichem hohen fürstlichem verstannde, ohnn allem zweiuell gnediglichenn vermerckt, das vnnser vorfahrenn vnnd wir mehr gedachte gerechttigkeit des Saltzwercks zum Bodenn,

Eltern, Voreltern und Vorfahren aus besonderem hohen fürstlichen Verstand ohne allen Zweifel gnädig vermerkt haben, dass unsere Vorfahren und wir die mehrgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden

11

nicht allenn durch Priuilegien vnd Freyheittenn, sonnder auch vermöge vnnd krafft bestenndiger Conuention, vnnd Contracten, vnnd vmb einicherley darlegenn vnnd enndtrichttung, als Jerlichenn, 25.Läuft auf der nächsten Seite weiter

nicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25

Unsichere Lesungen

  1. Jungenn[?] — Wortende der Zeile mit Kuerzel, Lesung unsicher (Jungen/Juenglings-Jahren)); Anno D. vc. vnnd vj (Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert; wohl 1506
  2. zusterckenn — Lesung unsicher, evtl. zustellenn

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