Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 183
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 183 · Bl. 89r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 183
Bl. 89rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitezuhalttenn verpflicht, vnd obbemelte Contracten, vnnd respectiuen obligationen, vnnd Jnsonnderheit auch der Contract vnnd respectiua obligatio et sic ultra citroq; obligatoria, Daruon[?] E.
zu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] Euer
Herrenn Vatters seligenn verschreibunge besaget, vonn sfgl. auch, als dieselbige zu Jhrem volkommenden Regiment kommenn, vnnd Jre bestendige Jare erlanngt, bis zu sfgl. seligenn abscheidenn, vonn dieser betrubtenn welt, Fürstlichenn vnnd loblichenn, vor sfgl. anntheil, auch vonn vnnserm vorfahrenn, vnd vnns, vor vnnserm anntheil, vnndertheniglich, ohne alle verhinderunge, Jrrunge, oder einsage, erfüllet, vnnd adimpliret wordenn, dann sfgl. vnnsere vorfarenn vnnd vnns bey desenn2 gerechttigkeiten,
Herrn Vaters selig Verschreibung besagt, von Seinen Fürstlichen Gnaden auch, als dieselben zu ihrem vollkommenen Regiment gekommen waren und ihre beständigen (mündigen) Jahre erlangt hatten, bis zu Seiner Fürstlichen Gnaden seligem Abscheiden von dieser betrübten Welt, fürstlich und löblich für Seiner Fürstlichen Gnaden Anteil, auch von unseren Vorfahren und uns für unseren Anteil untertänig, ohne alle Verhinderung, Irrung oder Einrede erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist; denn Seine Fürstlichen Gnaden haben unsere Vorfahren und uns bei diesen Gerechtigkeiten
des Saltzwercks zum Bodenn, gnediglichenn gehalttenn, gelassenn, geschüzt, vnnd gehanndthabet, Wir auch sfgl. die beredtenn vnnd bewilligttenn — 200 fl.[?]1 vnnd annders Jerlichenn in vnderthenigkeit gebenn, enndtrichttenn,
des Salzwerks zum Boden gnädig gehalten, gelassen, geschützt und gehandhabt; wir haben auch Seinen Fürstlichen Gnaden die beredeten und bewilligten 200 Gulden[?] und anderes jährlich in Untertänigkeit gegeben, entrichtet
vnnd volgenn habenn lassenn, vnd derwegenn solche verpflichttunge vnnd obligation, nach dem die Jnteruentu rei vonn beidenn theilenn, wie Jzt vermeldet, erfüllet vnnd adimpliret, E. f. gl.
und folgen lassen; und deswegen ist solche Verpflichtung und Obligation, nachdem sie durch Eintreten der Sache (interventu rei) von beiden Teilen, wie jetzt vermeldet, erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist, Euer Fürstlichen Gnaden
Herrnn Vatter seliger gedechtnus zuforderst, Weil dieselbige, als sfgl. zu Jhrem Regiment kommenn, vnnd Jre volstenndige Jare erreicht, mit der that vnd re ipsa,
Herrn Vater seligen Gedächtnisses zuvörderst — weil derselbe, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihrem Regiment gekommen waren und ihre vollständigen Jahre erreicht hatten, mit der Tat und in der Sache selbst (re ipsa),
Unsichere Lesungen
- 200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur wie auf 88v, Aufloesung unsicher
- desenn — Lesung unsicher, evtl. diesenn); Jnteruentu rei (lateinische Wendung, Wortabgrenzung unsicher (interventu rei)