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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 185–194

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 185–194 · Bl. 90r–94v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 185

Bl. 90rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn Vatter vnnd vorfahrenn, aller löblicher gedechtnus, auch zukunfftiglichenn, Fürstlichenn halttenn, vnnd lassenn bleibenn, vnd darbey gnediglichenn schüzenn vnnd handthaben, vnd sich wieder vnns vonn niemanndts bewegenn lassenn, mit furwendunge, als soltte daraus, weil sich E.

Herr Vater und Vorfahren, alle löblichen Gedächtnisses, auch zukünftig fürstlich halten und bleiben lassen und dabei gnädig schützen und handhaben und sich gegen uns von niemandem bewegen lassen mit der Vorwendung, als sollte daraus — weil sich Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G.

Gnaden

4

Lannde, vnd Furstenthumbenn Gott hab lob mit volck fast mehrenn vnnd zunehmenn, grosser manngell am Saltze gespuret werdenn, vnnd das E.

Lande und Fürstentümer, Gott sei Lob, mit Volk stark mehren und zunehmen — großer Mangel am Salz verspürt werden, und dass Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vnderthanen dasselbige mit schwerenn vncostenn in frembdenn Furstenthumbenn holenn mustenn, vnnd das E.

Gnaden Untertanen dasselbe mit schweren Unkosten in fremden Fürstentümern holen müssten, und dass Euer

7

F.

Fürstlichen

8

G. gleublich berichttet, das bemelt Saltzwergk viel mehr Pfannenn dann itzo da seindt, tragenn möchte, Derhalbenn E. f. g.[?]1 die notturfft Ires Furstenthumbs, so ferne es E.

Gnaden glaubhaft berichtet worden sei, dass das genannte Salzwerk viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnte, weshalb Euer Fürstliche Gnaden[?] wegen der Notdurft Ihres Fürstentums, sofern es Euer

9

F.

Fürstlichen

10

G. zu recht angelassenn[?]2, mehr Bothe dahin zubawen willenns, doch der gestalt, das solchs vnns ganntz vnnd gar vnnachtteilig sein soltte, vnnd das E.

Gnaden von Rechts wegen zugelassen[?] sei, mehr Koten dorthin zu bauen willens seien, doch in der Gestalt, dass solches uns ganz und gar unnachteilig sein sollte, und dass Euer

11

F.

Fürstlichen

12

G. solttenn vrsache habenn, vnnsern Priuilegien, als gemeinem nutz zuenndtgegenn, zumilternn, vnnd einzuziehenn, Dann gnediger furst vnnd herr, wir vnns nicht wissenn zuerinnernn, das E.

Gnaden Ursache haben sollten, unsere Privilegien, als dem gemeinen Nutzen entgegen, zu mildern und einzuziehen. Denn, gnädiger Fürst und Herr, wir wissen uns nicht zu erinnern, dass Euer

13

F.

Fürstlichen

14

G.

Gnaden

15

Lannden vnnd Furstenthumben, noch derselbigenn vnderthanenn, einiger abbruch am Saltze aus dem das solche Contract, obligation vnd verwilligungen, gehalttenn werdenn, endtstehen sollen, vnnd das Gemeinem nutz enndtgegenn sein soltte.

Landen und Fürstentümern noch deren Untertanen irgendein Abbruch am Salz daraus, dass solche Kontrakte, Obligationen und Bewilligungen gehalten werden, entstehen sollte und dass es dem gemeinen Nutzen entgegen sein sollte,

16

Wo wir bey vnnsernn gerechttigkeittenn, der 42 Pfannen gelassenn wurdenn, Welches auch hieraus E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

wenn wir bei unseren Gerechtigkeiten der 42 Pfannen gelassen würden. Welches auch hieraus Euer

Unsichere Lesungen

  1. E. f. g.[?] — Kuerzel am Zeilenende klein geschrieben, Lesung der Abbreviatur unsicher
  2. angelassenn[?] — erster Buchstabe undeutlich, auch 'zugelassenn' moeglich

S. 186

Bl. 90vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWo wir bey vnnsernn gerechttigkeittenn, der 42 Pfannen gelassenn wurdenn, Welches auch hieraus E.

wenn wir bei unseren Gerechtigkeiten der 42 Pfannen gelassen würden. Welches auch hieraus Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. gnediglichenn zuuernehmenn habenn, das auch verganngene Jahr Neün hundert[?]1 pfannenn in Brunnen verpliebenn seindt, aus manngell des abführenns, So konnenn vnnd mögenn auch fueglichenn, vnnd ohn vnnserm mergklichenn nachtteil, verderb, vnnd vnverwindtlichenn schadenn, aus manngell vnd gebrechen des Holtzes, vber 42.

Gnaden gnädig zu vernehmen haben, dass auch im vergangenen Jahr neunhundert[?] Pfannen im Brunnen verblieben sind aus Mangel an Abfuhr. So können und mögen auch füglich und ohne unseren merklichen Nachteil, Verderb und unverwindlichen Schaden, aus Mangel und Gebrechen des Holzes, über 42

4

Pfannenn alhie zu Allenndorff nichtt gehalttenn werdenn, Welches dann also nicht zu geringem nachtteil, auch des gemeinen nutzes der Baurschafft, vnnd Pfenner, vnnd also E. f.

Pfannen hier zu Allendorf nicht gehalten werden; welches dann also zu nicht geringem Nachteil auch des gemeinen Nutzens der Gebauerschaft und Pfänner und also Euer Fürstlichen

5

G.

Gnaden

6

Stadt Allenndorff, reichenn wurde, Hierumb dann auch zusetzenn, doch ohn abbruch der warheitt, Wan etwas ein nachtteil, oder annderer kleiner gemeiner nutz hieraus enndtstehenn solte, So wurde billich dieser vnnser gemeiner nutz mehr betrachttet, Im annsehunge vnnser erlanngttenn gerechttigkeittenn,

Stadt Allendorf gereichen würde. Hierum ist denn auch hinzuzusetzen, doch ohne Abbruch der Wahrheit: Wenn etwa ein Nachteil oder ein anderer kleiner gemeiner Nutzen hieraus entstehen sollte, so würde billig dieser unser gemeiner Nutzen mehr betrachtet, in Ansehung unserer erlangten Gerechtigkeiten,

7

nicht allein vermöge solcher Priuilegien sonnder berurtter Contract vnnd wieder pflichttenn, obligation, Weil solches falles der gemeine nutz so mehr gegrundt, dem annderenn billichenn vorgezogenn[?]2 wurde Vber das aber eins zusetzenn, doch ohne bekanndt[?], das hieraus E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

nicht allein vermöge solcher Privilegien, sondern der berührten Kontrakte und wechselseitigen Pflichten und Obligation; weil in solchem Fall der gemeine Nutzen, der mehr begründet ist, dem anderen billig vorgezogen[?] würde. Über das aber ist eines hinzuzusetzen, doch ohne Zugeständnis[?], dass hieraus Euer

Unsichere Lesungen

  1. Neün hundert[?] — Zahlwort vor 'hundert' undeutlich, auch 'Vf ein hundert' denkbar); wieder pflichttenn (moeglich auch zusammen 'wiederpflichttenn' (Widerpflichten)
  2. vorgezogenn[?] — Wortende als Schlussschleife abgekuerzt

S. 187

Bl. 91rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein vermöge solcher Priuilegien sonnder berurtter Contract vnnd wieder pflichttenn, obligation, Weil solches falles der gemeine nutz so mehr gegrundt, dem annderenn billichenn vorgezogenn[?] wurde Vber das aber eins zusetzenn, doch ohne bekanndt[?]1, das hieraus E.

nicht allein vermöge solcher Privilegien, sondern der berührten Kontrakte und wechselseitigen Pflichten und Obligation; weil in solchem Fall der gemeine Nutzen, der mehr begründet ist, dem anderen billig vorgezogen[?] würde. Über das aber ist eines hinzuzusetzen, doch ohne Zugeständnis[?], dass hieraus Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G.

Gnaden

4

Lanndenn vnnd leutenn ein grosser nachtteil vnnd manngell am Saltze enndtstunde, vnd das gemeiner nutz dardurch geschafft, Wann vnns vnser gerechttigkeitt gemilttert vnnd eingezogenn wurde, vnnd also mehr Pfannenn alhie zu Allenndorf gebauwet werdenn,

Landen und Leuten ein großer Nachteil und Mangel am Salz entstünde und dass der gemeine Nutzen dadurch geschafft würde, wenn uns unsere Gerechtigkeit gemildert und eingezogen würde und also mehr Pfannen hier zu Allendorf gebaut würden,

5

vnnd das wir derhalbenn vermöge der rechtt, vmb gemeines nutzs willenn, solches zuduldenn schuldige werenn, So werenn wir doch gleichwohl vnderthenniger vngezweiuelter hoffnunge, das E.

und dass wir deshalb vermöge der Rechte um des gemeinen Nutzens willen solches zu dulden schuldig wären, so wären wir doch gleichwohl in untertäniger, ungezweifelter Hoffnung, dass Euer

6

F.

Fürstlichen

7

G. vf diesem fall, vnnd wo sich solchs befunde, sich des bawenns vnnd anmassunge der Pfannen gleichwohl gnediglichenn endthalttenn wurdenn, Dann ob vielleicht in rechttenn versehenn möchte sein das E.

Gnaden in diesem Fall, und wo sich solches befände, sich des Bauens und der Anmaßung der Pfannen gleichwohl gnädig enthalten würden. Denn ob vielleicht in den Rechten vorgesehen sein möchte, dass Euer

8

F.

Fürstlichen

9

G gleichmessig anndernn Furstenn vnd Potentaten, vnnd Obrigkeittenn, aus bestenndigenn vhrsachen, als gemeines nutzes halbenn, einem oder mehr, an seiner oder Ihrenn gerechttigkeittenn, etwas enndtziehenn, vnnd milttern möchttent, welches wir vf dismahl in seinem werth beruhenn lassenn, vnnd vergeblichen nicht streittenn wöllenn, noch E.

Gnaden gleich anderen Fürsten und Potentaten und Obrigkeiten aus beständigen Ursachen, nämlich des gemeinen Nutzens halber, einem oder mehreren an seinen oder ihren Gerechtigkeiten etwas entziehen und mildern möchten — welches wir diesmal in seinem Wert beruhen lassen und nicht vergeblich streiten wollen, noch Euer

10

F.

Fürstlichen

11

G. damitt auffhalttenn, Weil aber obgemelte Gerechtigkeit der Zal der Pfannenn vnnd Saltzwercks durch bestenndige Contract ann vnnser vorfahren, vnd ann vnns gekommenn, vnnd vererbet, vnnd sich E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich Euer

Unsichere Lesungen

  1. ohne bekanndt[?] — Wendung undeutlich, moeglicherweise Abbreviatur am Wortende

S. 188

Bl. 91vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. damitt auffhalttenn, Weil aber obgemelte Gerechtigkeit der Zal der Pfannenn vnnd Saltzwercks durch bestenndige Contract ann vnnser vorfahren, vnd ann vnns gekommenn, vnnd vererbet, vnnd sich E.

Gnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. herr vatter seliger gedechtnus Insonnderheit gnediglichenn verschriebenn, wie obenn anngezeigtt, Nemblich das weder ffgl.[?]1 noch derenn erbenn vnnd nachkommenn, auch niemanndts annders, die Zahl der Saltzbotenn vnnd Pfannenn brechenn[?]2 solle, das auch weder ffgl.[?]3, Ire erbenn oder nachkommenn, vnns mit anndernn Saltzbodenn,

Gnaden Herr Vater seligen Gedächtnisses insbesondere gnädig verschrieben hat, wie oben angezeigt, nämlich dass weder Seine Fürstlichen Gnaden[?] noch deren Erben und Nachkommen, auch niemand anders, die Zahl der Salzkoten und Pfannen brechen[?] solle, dass auch weder Seine Fürstlichen Gnaden[?], Ihre Erben oder Nachkommen uns mit anderen Salzkoten,

4

Inn oder außwenndig vnnser Sodenn, in keine weise oberbauwenn, auch sich keiner gerechttigkeitt, außgescheidenn die Vbrigkeitt des Gerichts in genannttem Sodenn vnnd Saltzwergk anmassenn wollent, vnnd inberurttenn fall, wo sich der ereugte, der anngezogenn schade verhuetet, vnnd gemeiner nutz, E.

innerhalb oder außerhalb unserer Sooden, in keiner Weise überbauen, auch sich keiner Gerechtigkeit, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts, in genanntem Sooden und Salzwerk anmaßen wollen; und in dem berührten Fall, wo er sich ereignete, der angeführte Schaden verhütet und der gemeine Nutzen Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. vnnderthanenn, gestifft vnnd gefurdert wurde, Wo wir selbst mehr Pfannenn vnnd Saltzboden bawenn vnd machenn liessenn, vnnd also disfals der Contract, lauts berurtter verschreibunge, zwischen E.

Gnaden Untertanen gestiftet und gefördert würde, wenn wir selbst mehr Pfannen und Salzkoten bauen und machen ließen, und also in diesem Fall der Kontrakt, laut berührter Verschreibung, zwischen Euer

7

F.

Fürstlichen

8

G.

Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — Abbreviatur, wohl 'fuerstliche Gnaden' (S. fgl.?), Lesung der Buchstabenfolge unsicher
  2. brechenn[?] — Verb undeutlich, moeglich auch 'mehrenn'
  3. ffgl.[?] — dieselbe Abbreviatur wie Zeile 7

S. 189

Bl. 92rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Herrnn vatters, vor sich vnnd derenn Erbenn vnnd nachkommenn, vnnd vnns bewilliget vnnd volnzogenn, vnnd allennthalbenn bisannhero adimplirt, auch gehalttenn wurde, In dem so sich ffgl.[?]1 dermassenn wie anngezeit[?]2 verschriebenn, das weder ffgl.[?] Ire erbenn,

Herrn Vater, für sich und deren Erben und Nachkommen, und uns bewilligt und vollzogen und allenthalben bis hierher adimpliert (erfüllt), auch gehalten würde, indem sich Seine Fürstlichen Gnaden[?] dermaßen, wie angezeigt[?], verschrieben haben, dass weder Seine Fürstlichen Gnaden[?], Ihre Erben

2

noch nachkommenn keiner Gerechttigkeit anmassenn, oder vnnderziehenn wollen, auch vnnser vnnd vnnser erbenn, vnnd nachkommen gemeiner schade, vnnd vnvberwindtlicher verderbe, desto mehr verpliebe, vnnd der Baurschafft der Sodenn gemeiner nutz ohn nachtteil des gemeinen nutz, E.

noch Nachkommen sich keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen wollen; auch unser und unserer Erben und Nachkommen gemeiner Schaden und unüberwindlicher Verderb desto mehr unterbliebe und der gemeine Nutzen der Gebauerschaft der Sooden, ohne Nachteil des gemeinen Nutzens Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G.

Gnaden

5

Lanndenn, auch desto mehr souiel muglichenn erhalttenn wurde, So sein wir aber eins in vndertheniger tröstlicher hofnung, E.

Lande, auch desto mehr, so viel möglich, erhalten würde. So sind wir abermals in untertäniger, tröstlicher Hoffnung, Euer

6

F.

Fürstlichen

7

G. werdenn gnediglichenn erachttenn, vnnd decerniren, das wir bestimpts fals zu der Bauwung mehrer Saltzbodenn vnd pfannenn billichenn vnnd vermöge der recht zugelassenn werdenn solttent, Weil ebenn das Jenig,

Gnaden werden gnädig erachten und dezernieren (entscheiden), dass wir in bestimmtem Fall zu der Bauung mehrerer Salzkoten und Pfannen billig und vermöge der Rechte zugelassen werden sollten, weil eben dasjenige,

8

wie Itzt vermeldt, dardurch verschafft, als wenn solche erbauwunge nicht durch vnns vorgenommenn wurde, Zudem das wir auch destoweniger nachteil vnnd schadenns erleidenn dorfftenn, In sonderlicher betrachttung auch das E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

wie jetzt vermeldet, dadurch geschafft würde, als wenn solche Erbauung nicht durch uns vorgenommen würde; zudem, dass wir auch desto weniger Nachteil und Schaden erleiden müssten, in besonderer Betrachtung auch, dass Euer

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — Abbreviatur wie auf Blatt 91v, Lesung unsicher
  2. anngezeit[?] — wohl fuer 'anngezeigt', g nicht erkennbar); ffgl.[?] Ire (Abbreviatur und folgendes Wort ('Ire' oder 'der') unsicher

S. 190

Bl. 92vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie Itzt vermeldt, dardurch verschafft, als wenn solche erbauwunge nicht durch vnns vorgenommenn wurde, Zudem das wir auch destoweniger nachteil vnnd schadenns erleidenn dorfftenn, In sonderlicher betrachttung auch das E.

wie jetzt vermeldet, dadurch geschafft würde, als wenn solche Erbauung nicht durch uns vorgenommen würde; zudem, dass wir auch desto weniger Nachteil und Schaden erleiden müssten, in besonderer Betrachtung auch, dass Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G.

Gnaden

4

Herrnn Vatters seligenn verschreibunge mit bringt, das dieselbige In Ihrem artickeln vnnd stuckenn, nicht solle annders dann sie in Ihrem schrifftlichenn sinne Innhelt, ausgelegt oder glosiret werdenn, Welche auch in Irem austrucklichenn schrifftlichenn sinne, wie dann vermeldet, verordenet vnnd disponirt, das sich weder E.

Herrn Vaters selig Verschreibung mit sich bringt, dass dieselbe in ihren Artikeln und Stücken nicht anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; welche auch in ihrem ausdrücklichen schriftlichen Sinn, wie denn vermeldet, verordnet und disponiert hat, dass sich weder Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G.

Gnaden

7

Vatter, noch derenn erbenn keiner gerechttigkeit ann dem Saltzwergk annehmenn sollenn, Vnd wirdt solche gemeine disposition per illam generalem Vniuersalem negatiuam keiner gerechttigkeit durch nachvolgennde exception in allenn fellenn becreffttiget,

Vater noch deren Erben irgendeiner Gerechtigkeit an dem Salzwerk annehmen sollen. Und es wird solche allgemeine Disposition — durch jene allgemeine, universale Verneinung (per illam generalem universalem negativam) „keiner Gerechtigkeit“ — durch die nachfolgende Ausnahme (exceptio) in allen Fällen bekräftigt,

8

Wir wollenn vnns auch in mehrbemeltem fall, Nemblich wo außfundig gemacht wurde, das dardurch der gemein nutz, des Lanndes gefurdertt wurde, zu solcher bauwunge erbottenn habenn, vnnd bittenn derhalbenn enndtlich vffs vnderthenigst, E.

Wir wollen uns auch in dem mehrgenannten Fall, nämlich wo ausfindig gemacht würde, dass dadurch der gemeine Nutzen des Landes gefördert würde, zu solcher Bauung erboten haben, und bitten deshalb endlich aufs Untertänigste, Euer

9

F.

Fürstlichen

10

G. wollenn furtter auch wie bißher furstlichen vnnd löblichenn geschehen, vnns armenn Leutenn, E.

Gnaden wollen fürder auch, wie bisher fürstlich und löblich geschehen, uns arme Leute, Euer

11

F.

Fürstlichen

12

G gehorsamenn vnnderthanenn bey solcher vnnser Gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd der Pfannenn gnediglichenn behalttenn, schutzenn vnnd schirmenn, aber Je zum wenigstenn, wo außfündigk gemacht wurde, das E. f. gl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gehorsame Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädig behalten, schützen und schirmen, aber ja zum Wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstliche Gnaden

S. 191

Bl. 93rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG gehorsamenn vnnderthanenn bey solcher vnnser Gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd der Pfannenn gnediglichenn behalttenn, schutzenn vnnd schirmenn, aber Je zum wenigstenn, wo außfündigk gemacht wurde, das E. f. gl.

Gnaden gehorsamen Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädiglich belassen, schützen und schirmen, aber doch zum wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstlichen Gnaden

2

Lanndenn vnnd Leutenn ein mercklicher nachtteil, das wir vns doch nicht versehenn, hieraus enndtstehenn soltte, Wo nicht mehr Pfannenn erbawet wurdenn, vnns zu erbawung derselbigenn aus obenn berurttenn rechtmessigenn vhrsachenn gnediglichenn zulassen, Wo wir aber Je dieses bey E.

Landen und Leuten ein merklicher Nachteil — was wir doch nicht erwarten — daraus entstehen sollte, wenn nicht mehr Pfannen erbaut würden, uns zur Erbauung derselben aus den oben berührten rechtmäßigen Ursachen gnädiglich zuzulassen. Wo wir aber dies bei Euer

3

F.

Fürstlichen

4

G. das wir vns doch nit weniger dann nichts, zu E.

Gnaden — was wir uns doch nicht weniger als nichts (keineswegs) von Euer

5

F.

Fürstlichen

6

G. als vnnserm gnedigenn Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, in annsehunge obenn erzehltter vnnser rechtmessigenn vhrsachenn vf dismahl nicht erhalttenn möchttenn, So konnenn wir hierinnenn auf ferner vnnser fürbringenn vnnd deducirunge vnnser gerechttigkeitt, aller vnparteischer, recht verstenndiger vnnd anderer Erbarer vorstenndiger erfahrner Leuthe, alles nach E.

Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn versehen — in Ansehung unserer oben erzählten rechtmäßigen Ursachen diesmal nicht erhalten könnten, so können wir hierin, auf unser weiteres Vorbringen und die Darlegung (Deduktion) unserer Gerechtigkeit, aller unparteiischen, rechtsverständigen und anderer ehrbarer, verständiger, erfahrener Leute — alles nach Euer

7

F.

Fürstlichen

8

G. gnedigem gefallenn, rechtmessige vnnd billiche ortterunge1 vnnd weisunge, dem rechtenn gemes duldenn vnnd leidenn, Darzu wir auch vnns desfals vnndertheniglichenn erbietenn, vnnd wollenn vnns hier mit E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit Euer

Unsichere Lesungen

  1. ortterunge — wohl fuer 'Eroerterunge', Wortanfang undeutlich

S. 192

Bl. 93vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gnedigem gefallenn, rechtmessige vnnd billiche ortterunge vnnd weisunge, dem rechtenn gemes duldenn vnnd leidenn, Darzu wir auch vnns desfals vnndertheniglichenn erbietenn, vnnd wollenn vnns hier mit E.

Gnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit Euer

2

F.

Fürstlichen

3

G. vndertheniglichenn beuohlenn habenn, vnnd bittenn gnedige anntwortt.

Gnaden untertäniglich befohlen haben und bitten um gnädige Antwort.

4

Vff die vorbrachte Supplication vnnd Berumpte Priuilegien der Pfenner zu Allenndorff. hat vnnser gnediger fürst vnnd herr.

Auf die vorgebrachte Supplikation und die angeführten (berühmten) Privilegien der Pfänner zu Allendorf hat unser gnädiger Fürst und Herr

5

Erstlich anntzeigenn lassenn, das sich ffgl.[?]1 laß bedunck[gestrichen: enn die] Supplication sey gestelt mit rath der recht gelertenn, Wiewohl nun ffgl.[?] dieselb mit grundt der recht, abzulehnenn wohl wuste, ffgl.[?] doch zeitt darzu von nötenn were, Dieweil aber ffgl.[?] Itzo wegferttig, So woltten ffgl.[?] zuuermeidenn lenger muhe, zum handell schreittenn, Mitt beger, das sie dergleichenn thun wolttenn, Vnnd Erstlich befindt ffgl.[?] in aller welt, wo mann newe Berge oder Saltzwercke befricht[?]2, das die gewerckenn ann denselbigenn orttenn, belehnung vonn der Vbrigkeitt, Konige oder Furstenn, habenn mussen, In welchen vnnderscheidenn wirdet, was die gewerckenn sich halttenn, dergleichenn was auch die Obrigkeit habenn solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

erstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — wiederkehrende Abbreviatur (wohl 'fuerstliche Gnaden'), gilt auch Zeilen 10-13 und 16); [gestrichen: enn die] (gestrichener Zeilenanfang schwer lesbar, auch 'am die' moeglich
  2. befricht[?] — Verb undeutlich, wohl fuer 'aufricht' (aufrichtet)

S. 193

Bl. 94rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich anntzeigenn lassenn, das sich ffgl.1[?] laß bedunck[gestrichen: enn die] Supplication sey gestelt mit rath der recht gelertenn, Wiewohl nun ffgl.[?] dieselb mit grundt der recht, abzulehnenn wohl wuste, ffgl.[?] doch zeitt darzu von nötenn were, Dieweil aber ffgl.[?] Itzo wegferttig, So woltten ffgl.[?] zuuermeidenn lenger muhe, zum handell schreittenn, Mitt beger, das sie dergleichenn thun wolttenn, Vnnd Erstlich befindt ffgl.[?] in aller welt, wo mann newe Berge oder Saltzwercke befricht[?], das die gewerckenn ann denselbigenn orttenn, belehnung vonn der Vbrigkeitt, Konige oder Furstenn, habenn mussen, In welchen vnnderscheidenn wirdet, was die gewerckenn sich halttenn, dergleichenn was auch die Obrigkeit habenn solle,

erstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;

2

solch Commission oder belehnunge mangelt hie, dieweil dann der grundt dieser Hanndtlunge darauff will beruhenn, so woltte vonnötenn sein, die zu Allendorf suchenn zulassenn, oder das sie bey Ihrem eidenn behalttenn, das sie solche vhrsprungliche Concession nit habenn, vnnd wo dem also, so achttet ffgl. das Irestheils solcher handell manngelhafftigk sey,

solche Kommission oder Belehnung fehlt hier. Da nun der Grund dieser Verhandlung darauf beruhen will, so wäre es vonnöten, sie zu Allendorf suchen zu lassen, oder dass sie bei ihrem Eid bekräftigen, dass sie solche ursprüngliche Konzession nicht haben; und wenn dem so ist, so erachten Seine Fürstlichen Gnaden, dass ihrerseits solche Verhandlung mangelhaft sei.

3

Nun ist Je offennbars rechttenn[?], das Berckwerck vndSaltzwerck der Obrigkeit zustehenn, mann finds auchin gewonheit allerhanndt2[?], Nemblich bey den Saltzwerckenn Lotringenn, im Stifft Magdeburgk, vndFranckennhausenn,

Nun ist es ja offenbaren Rechtens[?], dass Bergwerke und Salzwerke der Obrigkeit zustehen; man findet es auch in der Gewohnheit allenthalben[?], nämlich bei den Salzwerken in Lothringen, im Stift Magdeburg und in Frankenhausen,

4

In der Graffschafft Tyroll, vnnd anndernn ortternn, das in der gewonheit also gehalttenn wirdet, zu dem ist ffgl. mit diesem Saltzwerck vom Kay:

in der Grafschaft Tirol und an anderen Orten, dass es in der Gewohnheit so gehalten wird. Zudem sind Seine Fürstlichen Gnaden mit diesem Salzwerk von der Kaiserlichen

5

Mayt: belehnet, vnnd haben also ffgl.

Majestät belehnt, und so haben Seine Fürstlichen Gnaden

6

Intentionem fundatam, das solch Saltzwerck gar ffgl. zusteht, vnnd welcher darann etwas habenn will, der mus dasselb beweisenn Nun wollenn wir sehenn, was die Pfenner krefftiglich beweisenn vnnd dargethann habenn, vf den fall das ffgl. mehr Pfannenn zu gemeinem nutz zubauenn nit macht [gestrichen: habenn] soltte, darumb sich dann zu dieser Zeit der streit heltt, So mann nun der alttenn Furstenn Lanndtgraven Henrichs, Frauenn[?] Alheitenn, Lanndtgravenn Ottenn, Lanndtgrave Henrichs wiederumb, vorgelegtte briefe annsicht, so findet sich klar, das sie nit bewiesenn habenn, das mein gnediger furst vnnd herr nit mehr Pfannenn bauenn möchte Sonndernn das sie alle nach einannder,Läuft auf der nächsten Seite weiter

eine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinander

Unsichere Lesungen

  1. ffgl. — Kuerzel wohl fuer 'furstlich gnaden'; Lesung des Kuerzels unsicher, kehrt auf der Seite mehrfach wieder (Z. 15, 17, 18)); offennbars rechttenn (Wortendungen unsicher
  2. allerhanndt — Endung schwer lesbar, evtl. 'allerhannds'

S. 194

Bl. 94vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteIntentionem fundatam, das solch Saltzwerck gar ffgl. zusteht, vnnd welcher darann etwas habenn will, der mus dasselb beweisenn Nun wollenn wir sehenn, was die Pfenner krefftiglich beweisenn vnnd dargethann habenn, vf den fall das ffgl. mehr Pfannenn zu gemeinem nutz zubauenn nit macht [gestrichen: habenn] soltte, darumb sich dann zu dieser Zeit der streit heltt, So mann nun der alttenn Furstenn Lanndtgraven Henrichs, Frauenn[?] Alheitenn, Lanndtgravenn Ottenn, Lanndtgrave Henrichs wiederumb, vorgelegtte briefe annsicht, so findet sich klar, das sie nit bewiesenn habenn, das mein gnediger furst vnnd herr nit mehr Pfannenn bauenn möchte Sonndernn das sie alle nach einannder,

eine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinander

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es darfur gehaltenn habenn, das sie mehr Pfannenn bauen mochtenn, dann zu dem mahl da gewesenn seindt, Vnnd das Ihe eins priuilegium den anndernn nit gehindert hatt4, als nemblich Lanndtgraf Henrichs priuilegium, hat Lanndtgraff Ottenn nit gehindert, dann Lanndtgraff Ott hatt gleichwohl wollenn das Saltzwerck bauenn,

es dafür gehalten haben, dass sie mehr Pfannen bauen dürften, als zu jener Zeit vorhanden gewesen sind, und dass je das Privileg des einen den anderen nicht gehindert hat, wie nämlich Landgraf Heinrichs Privileg Landgraf Otto nicht gehindert hat, denn Landgraf Otto hat gleichwohl das Salzwerk bauen wollen

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vnnd mehr Pfannenn bauenn, vnanngesehl=2[?] seins Vatters brief3, So auch dieselbigenn brief[?] anngesehenn werdenn, so disponiren sie nit vber Ihre Erbenn, dann Lanndtgraff Ott wie obgemeltt, hatt gleichwohl vnangesehenn seins Vatters brieffe, mehr Pfannenn setzenn wollenn, Item, so ist auch das pactum vonn — 25.Läuft auf der nächsten Seite weiter

und mehr Pfannen bauen, unangesehen[?] des Briefes seines Vaters. Wenn auch dieselben Briefe[?] angesehen werden, so verfügen sie nicht über ihre Erben, denn Landgraf Otto hat, wie oben gemeldet, gleichwohl unangesehen der Briefe seines Vaters mehr Pfannen setzen wollen. Item, so ist auch der Pakt von 25

Unsichere Lesungen

  1. Frauenn Alheitenn — Schreibung 'Frauenn' oder 'Frawenn' nicht sicher zu entscheiden (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. vnanngesehl= — Wortende am Zeilenschluss undeutlich, wohl 'vnanngesehenn' (Fortsetzung 'seins Vatters brief')
  3. brief — am Zeilenende ein durchstrichener Buchstabe, moeglicherweise gestrichenes 'e' oder Zierstrich
  4. hatt — Strich durch 'hatt' hier wie mehrfach auf der Seite als Zierstrich durch tt gewertet, nicht als Tilgung

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