Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 187
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 187 · Bl. 91r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 187
Bl. 91rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein vermöge solcher Priuilegien sonnder berurtter Contract vnnd wieder pflichttenn, obligation, Weil solches falles der gemeine nutz so mehr gegrundt, dem annderenn billichenn vorgezogenn[?] wurde Vber das aber eins zusetzenn, doch ohne bekanndt[?]1, das hieraus E.
nicht allein vermöge solcher Privilegien, sondern der berührten Kontrakte und wechselseitigen Pflichten und Obligation; weil in solchem Fall der gemeine Nutzen, der mehr begründet ist, dem anderen billig vorgezogen[?] würde. Über das aber ist eines hinzuzusetzen, doch ohne Zugeständnis[?], dass hieraus Euer
Lanndenn vnnd leutenn ein grosser nachtteil vnnd manngell am Saltze enndtstunde, vnd das gemeiner nutz dardurch geschafft, Wann vnns vnser gerechttigkeitt gemilttert vnnd eingezogenn wurde, vnnd also mehr Pfannenn alhie zu Allenndorf gebauwet werdenn,
Landen und Leuten ein großer Nachteil und Mangel am Salz entstünde und dass der gemeine Nutzen dadurch geschafft würde, wenn uns unsere Gerechtigkeit gemildert und eingezogen würde und also mehr Pfannen hier zu Allendorf gebaut würden,
vnnd das wir derhalbenn vermöge der rechtt, vmb gemeines nutzs willenn, solches zuduldenn schuldige werenn, So werenn wir doch gleichwohl vnderthenniger vngezweiuelter hoffnunge, das E.
und dass wir deshalb vermöge der Rechte um des gemeinen Nutzens willen solches zu dulden schuldig wären, so wären wir doch gleichwohl in untertäniger, ungezweifelter Hoffnung, dass Euer
G. vf diesem fall, vnnd wo sich solchs befunde, sich des bawenns vnnd anmassunge der Pfannen gleichwohl gnediglichenn endthalttenn wurdenn, Dann ob vielleicht in rechttenn versehenn möchte sein das E.
Gnaden in diesem Fall, und wo sich solches befände, sich des Bauens und der Anmaßung der Pfannen gleichwohl gnädig enthalten würden. Denn ob vielleicht in den Rechten vorgesehen sein möchte, dass Euer
G gleichmessig anndernn Furstenn vnd Potentaten, vnnd Obrigkeittenn, aus bestenndigenn vhrsachen, als gemeines nutzes halbenn, einem oder mehr, an seiner oder Ihrenn gerechttigkeittenn, etwas enndtziehenn, vnnd milttern möchttent, welches wir vf dismahl in seinem werth beruhenn lassenn, vnnd vergeblichen nicht streittenn wöllenn, noch E.
Gnaden gleich anderen Fürsten und Potentaten und Obrigkeiten aus beständigen Ursachen, nämlich des gemeinen Nutzens halber, einem oder mehreren an seinen oder ihren Gerechtigkeiten etwas entziehen und mildern möchten — welches wir diesmal in seinem Wert beruhen lassen und nicht vergeblich streiten wollen, noch Euer
G. damitt auffhalttenn, Weil aber obgemelte Gerechtigkeit der Zal der Pfannenn vnnd Saltzwercks durch bestenndige Contract ann vnnser vorfahren, vnd ann vnns gekommenn, vnnd vererbet, vnnd sich E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich Euer
Unsichere Lesungen
- ohne bekanndt[?] — Wendung undeutlich, moeglicherweise Abbreviatur am Wortende