Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 189–198
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 189–198 · Bl. 92r–96v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 189
Bl. 92rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Herrnn vatters, vor sich vnnd derenn Erbenn vnnd nachkommenn, vnnd vnns bewilliget vnnd volnzogenn, vnnd allennthalbenn bisannhero adimplirt, auch gehalttenn wurde, In dem so sich ffgl.[?]1 dermassenn wie anngezeit[?]2 verschriebenn, das weder ffgl.[?] Ire erbenn,
Herrn Vater, für sich und deren Erben und Nachkommen, und uns bewilligt und vollzogen und allenthalben bis hierher adimpliert (erfüllt), auch gehalten würde, indem sich Seine Fürstlichen Gnaden[?] dermaßen, wie angezeigt[?], verschrieben haben, dass weder Seine Fürstlichen Gnaden[?], Ihre Erben
noch nachkommenn keiner Gerechttigkeit anmassenn, oder vnnderziehenn wollen, auch vnnser vnnd vnnser erbenn, vnnd nachkommen gemeiner schade, vnnd vnvberwindtlicher verderbe, desto mehr verpliebe, vnnd der Baurschafft der Sodenn gemeiner nutz ohn nachtteil des gemeinen nutz, E.
noch Nachkommen sich keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen wollen; auch unser und unserer Erben und Nachkommen gemeiner Schaden und unüberwindlicher Verderb desto mehr unterbliebe und der gemeine Nutzen der Gebauerschaft der Sooden, ohne Nachteil des gemeinen Nutzens Euer
Lanndenn, auch desto mehr souiel muglichenn erhalttenn wurde, So sein wir aber eins in vndertheniger tröstlicher hofnung, E.
Lande, auch desto mehr, so viel möglich, erhalten würde. So sind wir abermals in untertäniger, tröstlicher Hoffnung, Euer
G. werdenn gnediglichenn erachttenn, vnnd decerniren, das wir bestimpts fals zu der Bauwung mehrer Saltzbodenn vnd pfannenn billichenn vnnd vermöge der recht zugelassenn werdenn solttent, Weil ebenn das Jenig,
Gnaden werden gnädig erachten und dezernieren (entscheiden), dass wir in bestimmtem Fall zu der Bauung mehrerer Salzkoten und Pfannen billig und vermöge der Rechte zugelassen werden sollten, weil eben dasjenige,
wie Itzt vermeldt, dardurch verschafft, als wenn solche erbauwunge nicht durch vnns vorgenommenn wurde, Zudem das wir auch destoweniger nachteil vnnd schadenns erleidenn dorfftenn, In sonderlicher betrachttung auch das E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
wie jetzt vermeldet, dadurch geschafft würde, als wenn solche Erbauung nicht durch uns vorgenommen würde; zudem, dass wir auch desto weniger Nachteil und Schaden erleiden müssten, in besonderer Betrachtung auch, dass Euer
Unsichere Lesungen
- ffgl.[?] — Abbreviatur wie auf Blatt 91v, Lesung unsicher
- anngezeit[?] — wohl fuer 'anngezeigt', g nicht erkennbar); ffgl.[?] Ire (Abbreviatur und folgendes Wort ('Ire' oder 'der') unsicher
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Bl. 92vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewie Itzt vermeldt, dardurch verschafft, als wenn solche erbauwunge nicht durch vnns vorgenommenn wurde, Zudem das wir auch destoweniger nachteil vnnd schadenns erleidenn dorfftenn, In sonderlicher betrachttung auch das E.
wie jetzt vermeldet, dadurch geschafft würde, als wenn solche Erbauung nicht durch uns vorgenommen würde; zudem, dass wir auch desto weniger Nachteil und Schaden erleiden müssten, in besonderer Betrachtung auch, dass Euer
Herrnn Vatters seligenn verschreibunge mit bringt, das dieselbige In Ihrem artickeln vnnd stuckenn, nicht solle annders dann sie in Ihrem schrifftlichenn sinne Innhelt, ausgelegt oder glosiret werdenn, Welche auch in Irem austrucklichenn schrifftlichenn sinne, wie dann vermeldet, verordenet vnnd disponirt, das sich weder E.
Herrn Vaters selig Verschreibung mit sich bringt, dass dieselbe in ihren Artikeln und Stücken nicht anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; welche auch in ihrem ausdrücklichen schriftlichen Sinn, wie denn vermeldet, verordnet und disponiert hat, dass sich weder Euer
Vatter, noch derenn erbenn keiner gerechttigkeit ann dem Saltzwergk annehmenn sollenn, Vnd wirdt solche gemeine disposition per illam generalem Vniuersalem negatiuam keiner gerechttigkeit durch nachvolgennde exception in allenn fellenn becreffttiget,
Vater noch deren Erben irgendeiner Gerechtigkeit an dem Salzwerk annehmen sollen. Und es wird solche allgemeine Disposition — durch jene allgemeine, universale Verneinung (per illam generalem universalem negativam) „keiner Gerechtigkeit“ — durch die nachfolgende Ausnahme (exceptio) in allen Fällen bekräftigt,
Wir wollenn vnns auch in mehrbemeltem fall, Nemblich wo außfundig gemacht wurde, das dardurch der gemein nutz, des Lanndes gefurdertt wurde, zu solcher bauwunge erbottenn habenn, vnnd bittenn derhalbenn enndtlich vffs vnderthenigst, E.
Wir wollen uns auch in dem mehrgenannten Fall, nämlich wo ausfindig gemacht würde, dass dadurch der gemeine Nutzen des Landes gefördert würde, zu solcher Bauung erboten haben, und bitten deshalb endlich aufs Untertänigste, Euer
G. wollenn furtter auch wie bißher furstlichen vnnd löblichenn geschehen, vnns armenn Leutenn, E.
Gnaden wollen fürder auch, wie bisher fürstlich und löblich geschehen, uns arme Leute, Euer
G gehorsamenn vnnderthanenn bey solcher vnnser Gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd der Pfannenn gnediglichenn behalttenn, schutzenn vnnd schirmenn, aber Je zum wenigstenn, wo außfündigk gemacht wurde, das E. f. gl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden gehorsame Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädig behalten, schützen und schirmen, aber ja zum Wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstliche Gnaden
S. 191
Bl. 93rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG gehorsamenn vnnderthanenn bey solcher vnnser Gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd der Pfannenn gnediglichenn behalttenn, schutzenn vnnd schirmenn, aber Je zum wenigstenn, wo außfündigk gemacht wurde, das E. f. gl.
Gnaden gehorsamen Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädiglich belassen, schützen und schirmen, aber doch zum wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstlichen Gnaden
Lanndenn vnnd Leutenn ein mercklicher nachtteil, das wir vns doch nicht versehenn, hieraus enndtstehenn soltte, Wo nicht mehr Pfannenn erbawet wurdenn, vnns zu erbawung derselbigenn aus obenn berurttenn rechtmessigenn vhrsachenn gnediglichenn zulassen, Wo wir aber Je dieses bey E.
Landen und Leuten ein merklicher Nachteil — was wir doch nicht erwarten — daraus entstehen sollte, wenn nicht mehr Pfannen erbaut würden, uns zur Erbauung derselben aus den oben berührten rechtmäßigen Ursachen gnädiglich zuzulassen. Wo wir aber dies bei Euer
G. das wir vns doch nit weniger dann nichts, zu E.
Gnaden — was wir uns doch nicht weniger als nichts (keineswegs) von Euer
G. als vnnserm gnedigenn Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, in annsehunge obenn erzehltter vnnser rechtmessigenn vhrsachenn vf dismahl nicht erhalttenn möchttenn, So konnenn wir hierinnenn auf ferner vnnser fürbringenn vnnd deducirunge vnnser gerechttigkeitt, aller vnparteischer, recht verstenndiger vnnd anderer Erbarer vorstenndiger erfahrner Leuthe, alles nach E.
Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn versehen — in Ansehung unserer oben erzählten rechtmäßigen Ursachen diesmal nicht erhalten könnten, so können wir hierin, auf unser weiteres Vorbringen und die Darlegung (Deduktion) unserer Gerechtigkeit, aller unparteiischen, rechtsverständigen und anderer ehrbarer, verständiger, erfahrener Leute — alles nach Euer
G. gnedigem gefallenn, rechtmessige vnnd billiche ortterunge1 vnnd weisunge, dem rechtenn gemes duldenn vnnd leidenn, Darzu wir auch vnns desfals vnndertheniglichenn erbietenn, vnnd wollenn vnns hier mit E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit Euer
Unsichere Lesungen
- ortterunge — wohl fuer 'Eroerterunge', Wortanfang undeutlich
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Bl. 93vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gnedigem gefallenn, rechtmessige vnnd billiche ortterunge vnnd weisunge, dem rechtenn gemes duldenn vnnd leidenn, Darzu wir auch vnns desfals vnndertheniglichenn erbietenn, vnnd wollenn vnns hier mit E.
Gnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit Euer
G. vndertheniglichenn beuohlenn habenn, vnnd bittenn gnedige anntwortt.
Gnaden untertäniglich befohlen haben und bitten um gnädige Antwort.
Vff die vorbrachte Supplication vnnd Berumpte Priuilegien der Pfenner zu Allenndorff. hat vnnser gnediger fürst vnnd herr.
Auf die vorgebrachte Supplikation und die angeführten (berühmten) Privilegien der Pfänner zu Allendorf hat unser gnädiger Fürst und Herr
Erstlich anntzeigenn lassenn, das sich ffgl.[?]1 laß bedunck[gestrichen: enn die] Supplication sey gestelt mit rath der recht gelertenn, Wiewohl nun ffgl.[?] dieselb mit grundt der recht, abzulehnenn wohl wuste, ffgl.[?] doch zeitt darzu von nötenn were, Dieweil aber ffgl.[?] Itzo wegferttig, So woltten ffgl.[?] zuuermeidenn lenger muhe, zum handell schreittenn, Mitt beger, das sie dergleichenn thun wolttenn, Vnnd Erstlich befindt ffgl.[?] in aller welt, wo mann newe Berge oder Saltzwercke befricht[?]2, das die gewerckenn ann denselbigenn orttenn, belehnung vonn der Vbrigkeitt, Konige oder Furstenn, habenn mussen, In welchen vnnderscheidenn wirdet, was die gewerckenn sich halttenn, dergleichenn was auch die Obrigkeit habenn solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter
erstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;
Unsichere Lesungen
- ffgl.[?] — wiederkehrende Abbreviatur (wohl 'fuerstliche Gnaden'), gilt auch Zeilen 10-13 und 16); [gestrichen: enn die] (gestrichener Zeilenanfang schwer lesbar, auch 'am die' moeglich
- befricht[?] — Verb undeutlich, wohl fuer 'aufricht' (aufrichtet)
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Bl. 94rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich anntzeigenn lassenn, das sich ffgl.1[?] laß bedunck[gestrichen: enn die] Supplication sey gestelt mit rath der recht gelertenn, Wiewohl nun ffgl.[?] dieselb mit grundt der recht, abzulehnenn wohl wuste, ffgl.[?] doch zeitt darzu von nötenn were, Dieweil aber ffgl.[?] Itzo wegferttig, So woltten ffgl.[?] zuuermeidenn lenger muhe, zum handell schreittenn, Mitt beger, das sie dergleichenn thun wolttenn, Vnnd Erstlich befindt ffgl.[?] in aller welt, wo mann newe Berge oder Saltzwercke befricht[?], das die gewerckenn ann denselbigenn orttenn, belehnung vonn der Vbrigkeitt, Konige oder Furstenn, habenn mussen, In welchen vnnderscheidenn wirdet, was die gewerckenn sich halttenn, dergleichenn was auch die Obrigkeit habenn solle,
erstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;
solch Commission oder belehnunge mangelt hie, dieweil dann der grundt dieser Hanndtlunge darauff will beruhenn, so woltte vonnötenn sein, die zu Allendorf suchenn zulassenn, oder das sie bey Ihrem eidenn behalttenn, das sie solche vhrsprungliche Concession nit habenn, vnnd wo dem also, so achttet ffgl. das Irestheils solcher handell manngelhafftigk sey,
solche Kommission oder Belehnung fehlt hier. Da nun der Grund dieser Verhandlung darauf beruhen will, so wäre es vonnöten, sie zu Allendorf suchen zu lassen, oder dass sie bei ihrem Eid bekräftigen, dass sie solche ursprüngliche Konzession nicht haben; und wenn dem so ist, so erachten Seine Fürstlichen Gnaden, dass ihrerseits solche Verhandlung mangelhaft sei.
Nun ist Je offennbars rechttenn[?], das Berckwerck vndSaltzwerck der Obrigkeit zustehenn, mann finds auchin gewonheit allerhanndt2[?], Nemblich bey den Saltzwerckenn Lotringenn, im Stifft Magdeburgk, vndFranckennhausenn,
Nun ist es ja offenbaren Rechtens[?], dass Bergwerke und Salzwerke der Obrigkeit zustehen; man findet es auch in der Gewohnheit allenthalben[?], nämlich bei den Salzwerken in Lothringen, im Stift Magdeburg und in Frankenhausen,
In der Graffschafft Tyroll, vnnd anndernn ortternn, das in der gewonheit also gehalttenn wirdet, zu dem ist ffgl. mit diesem Saltzwerck vom Kay:
in der Grafschaft Tirol und an anderen Orten, dass es in der Gewohnheit so gehalten wird. Zudem sind Seine Fürstlichen Gnaden mit diesem Salzwerk von der Kaiserlichen
Intentionem fundatam, das solch Saltzwerck gar ffgl. zusteht, vnnd welcher darann etwas habenn will, der mus dasselb beweisenn Nun wollenn wir sehenn, was die Pfenner krefftiglich beweisenn vnnd dargethann habenn, vf den fall das ffgl. mehr Pfannenn zu gemeinem nutz zubauenn nit macht [gestrichen: habenn] soltte, darumb sich dann zu dieser Zeit der streit heltt, So mann nun der alttenn Furstenn Lanndtgraven Henrichs, Frauenn[?] Alheitenn, Lanndtgravenn Ottenn, Lanndtgrave Henrichs wiederumb, vorgelegtte briefe annsicht, so findet sich klar, das sie nit bewiesenn habenn, das mein gnediger furst vnnd herr nit mehr Pfannenn bauenn möchte Sonndernn das sie alle nach einannder,Läuft auf der nächsten Seite weiter
eine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinander
Unsichere Lesungen
- ffgl. — Kuerzel wohl fuer 'furstlich gnaden'; Lesung des Kuerzels unsicher, kehrt auf der Seite mehrfach wieder (Z. 15, 17, 18)); offennbars rechttenn (Wortendungen unsicher
- allerhanndt — Endung schwer lesbar, evtl. 'allerhannds'
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Bl. 94vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIntentionem fundatam, das solch Saltzwerck gar ffgl. zusteht, vnnd welcher darann etwas habenn will, der mus dasselb beweisenn Nun wollenn wir sehenn, was die Pfenner krefftiglich beweisenn vnnd dargethann habenn, vf den fall das ffgl. mehr Pfannenn zu gemeinem nutz zubauenn nit macht [gestrichen: habenn] soltte, darumb sich dann zu dieser Zeit der streit heltt, So mann nun der alttenn Furstenn Lanndtgraven Henrichs, Frauenn[?] Alheitenn, Lanndtgravenn Ottenn, Lanndtgrave Henrichs wiederumb, vorgelegtte briefe annsicht, so findet sich klar, das sie nit bewiesenn habenn, das mein gnediger furst vnnd herr nit mehr Pfannenn bauenn möchte Sonndernn das sie alle nach einannder,
eine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinander
es darfur gehaltenn habenn, das sie mehr Pfannenn bauen mochtenn, dann zu dem mahl da gewesenn seindt, Vnnd das Ihe eins priuilegium den anndernn nit gehindert hatt4, als nemblich Lanndtgraf Henrichs priuilegium, hat Lanndtgraff Ottenn nit gehindert, dann Lanndtgraff Ott hatt gleichwohl wollenn das Saltzwerck bauenn,
es dafür gehalten haben, dass sie mehr Pfannen bauen dürften, als zu jener Zeit vorhanden gewesen sind, und dass je das Privileg des einen den anderen nicht gehindert hat, wie nämlich Landgraf Heinrichs Privileg Landgraf Otto nicht gehindert hat, denn Landgraf Otto hat gleichwohl das Salzwerk bauen wollen
vnnd mehr Pfannenn bauenn, vnanngesehl=2[?] seins Vatters brief3, So auch dieselbigenn brief[?] anngesehenn werdenn, so disponiren sie nit vber Ihre Erbenn, dann Lanndtgraff Ott wie obgemeltt, hatt gleichwohl vnangesehenn seins Vatters brieffe, mehr Pfannenn setzenn wollenn, Item, so ist auch das pactum vonn — 25.Läuft auf der nächsten Seite weiter
und mehr Pfannen bauen, unangesehen[?] des Briefes seines Vaters. Wenn auch dieselben Briefe[?] angesehen werden, so verfügen sie nicht über ihre Erben, denn Landgraf Otto hat, wie oben gemeldet, gleichwohl unangesehen der Briefe seines Vaters mehr Pfannen setzen wollen. Item, so ist auch der Pakt von 25
Unsichere Lesungen
- Frauenn Alheitenn — Schreibung 'Frauenn' oder 'Frawenn' nicht sicher zu entscheiden (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- vnanngesehl= — Wortende am Zeilenschluss undeutlich, wohl 'vnanngesehenn' (Fortsetzung 'seins Vatters brief')
- brief — am Zeilenende ein durchstrichener Buchstabe, moeglicherweise gestrichenes 'e' oder Zierstrich
- hatt — Strich durch 'hatt' hier wie mehrfach auf der Seite als Zierstrich durch tt gewertet, nicht als Tilgung
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Bl. 95rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd mehr Pfannenn bauenn, vnanngesehl=[?] seins Vatters brief, So auch dieselbigenn brief[?] anngesehenn werdenn, so disponiren sie nit vber Ihre Erbenn, dann Lanndtgraff Ott wie obgemeltt, hatt gleichwohl vnangesehenn seins Vatters brieffe, mehr Pfannenn setzenn wollenn, Item, so ist auch das pactum vonn — 25.
und mehr Pfannen bauen, unangesehen[?] des Briefes seines Vaters. Wenn auch dieselben Briefe[?] angesehen werden, so verfügen sie nicht über ihre Erben, denn Landgraf Otto hat, wie oben gemeldet, gleichwohl unangesehen der Briefe seines Vaters mehr Pfannen setzen wollen. Item, so ist auch der Pakt von 25
Vbenn[?] Saltzes nie gehalttenn wordenn, ffgl. findenns auch in keinem Register, das Je gegebenn wordenn sey, vnnd habenn also die Furstenn allein dieweil sie gelebt habenn, die Pfenner befreyet, das sie auch also ohnne Zweiuell Furstlich gehalttenn habenn, Item, Es hatt Lanndtgrave Henrich Ihnenn nit weitter zugelassenn, zusetzenn, zu enndtsetzenn, vnd zu bestellenn, dann das ffgl. vnnd dem Bergkwerge2 möge zu nutz,
Uben[?] Salz (ein Salzmaß) nie gehalten worden; Seine Fürstlichen Gnaden finden es auch in keinem Register, dass es je gegeben worden sei, und so haben die Fürsten allein, solange sie gelebt haben, die Pfänner befreit, was sie auch so ohne Zweifel fürstlich gehalten haben. Item, Landgraf Heinrich hat ihnen nicht weiter zugelassen, zu setzen, zu entsetzen und zu bestellen, als dass es Seinen Fürstlichen Gnaden und dem Bergwerk zu Nutzen,
zu rechttenn vnnd zu frommen sein, Daraus volgett, das die obgemelt facta, alle personalia sein, vnnd sich vber die personn nit extendiren, Danebenn so manngelt Lanndtgraff Hermanns brieff, Welcher Furst lannge Zeit Regiret hatt,
zu Recht und zu Frommen sein möge. Daraus folgt, dass die oben gemeldeten Tatsachen (facta) alle persönlich (personalia) sind und sich nicht über die Person hinaus erstrecken. Daneben fehlt Landgraf Hermanns Brief, welcher Fürst lange Zeit regiert hat;
Wo derselbe furgelegt, wurde mann ohnn Zweiuell befindenn, das er in derselbigenn meinung gewest ist, also probiren die obgemelte priuilegia alle nichtt Zum letztenn hatt Lanndtgraff Wilhelm itzo Meins gnedigem [gestrichen:Läuft auf der nächsten Seite weiter
wenn derselbe vorgelegt würde, würde man ohne Zweifel befinden, dass er derselben Meinung gewesen ist. Also beweisen die oben gemeldeten Privilegien alle nichts. Zuletzt hat Landgraf Wilhelm, jetzt meines gnädigen [gestrichen:
Unsichere Lesungen
- vonn — 25. Vbenn — Zahl 25 und Wort 'Vbenn' (Uebene, Salzmass) unsicher; vor der Zahl ein waagerechter Strich (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- Bergkwerge — Endung undeutlich, evtl. 'Bergkwerck'
S. 196
Bl. 95vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWo derselbe furgelegt, wurde mann ohnn Zweiuell befindenn, das er in derselbigenn meinung gewest ist, also probiren die obgemelte priuilegia alle nichtt Zum letztenn hatt Lanndtgraff Wilhelm itzo Meins gnedigem [gestrichen:
wenn derselbe vorgelegt würde, würde man ohne Zweifel befinden, dass er derselben Meinung gewesen ist. Also beweisen die oben gemeldeten Privilegien alle nichts. Zuletzt hat Landgraf Wilhelm, jetzt meines gnädigen [gestrichen:
Herrn], Inenn ein Confirmation gegebenn, so mann dieselbige besicht, (welche ffgl Ires Vatters halben zu keinem vnglimpff wil anngezogenn habenn, sonnder allein der Jenigk[?] halb, so ffgl. mit verschweigung der warheitt, vnnd dessenn das nit ist, bewegt habenn) So befindet mann, das dieselbige Confirmation viel vngewönlicher Clauseln,
Herrn], ihnen eine Konfirmation gegeben; wenn man dieselbe besieht (welche Seine Fürstlichen Gnaden um ihres Vaters willen zu keinem Unglimpf angezogen haben wollen, sondern allein derjenigen[?] halber, die Seine Fürstlichen Gnaden mit Verschweigung der Wahrheit und dessen, was nicht ist, dazu bewegt haben), so befindet man, dass dieselbe Konfirmation viele ungewöhnliche Klauseln
vnnd exorbitantien, welche auch gemeinem nutz zu widder sein, hat, Dann erstlich, so ist ffgl. bericht, das er mitt warheit bericht sey, das nit mehr dann — 42 Pfannenn sein solttenn, vnnd sie darvor gefreyet werenn, welches sich dermassenn nit heltt.
und Exorbitanzen hat, die auch dem gemeinen Nutzen zuwider sind. Denn erstlich ist Seinen Fürstlichen Gnaden berichtet worden, er sei mit Wahrheit berichtet, dass nicht mehr als 42 Pfannen sein sollten und sie davor befreit wären, was sich dermaßen nicht verhält.
Item ffgl ist verschwiegenn, das Ine die 25.
Item, Seinen Fürstlichen Gnaden ist verschwiegen worden, dass ihm die 25
Vbenn Saltz gepurenn2[?] solttenn, Item ist verschwiegenn, das die Vorfahren Furstenn allewegenn habenn mehr pfannen bauen wollenn, Item, wiedder den gemeinenn nutzenn, das die Pfenner,
Uben Salz gebühren[?] sollten. Item, es ist verschwiegen worden, dass die Vorfahren, die Fürsten, allewege mehr Pfannen haben bauen wollen. Item, wider den gemeinen Nutzen ist, dass die Pfänner
das Saltz nach Ihrem willenn vff[?]: vnnd abzusetzenn, vnnd die neuerung zumachenn, macht habenn soltenn, Item, Ist wieddernn gemeinenn nutz, das ffgl. kein neu Saltzwercke, wanns ffgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Macht haben sollten, das Salz nach ihrem Willen auf-[?] und abzusetzen und Neuerungen zu machen. Item, es ist wider den gemeinen Nutzen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kein neues Salzwerk, wenn Seine Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- [gestrichen: Herr Vatter] [übergeschrieben: Herrn] — 'Herr Vatter' gestrichen, darueber mit Einfuegungszeichen 'Herrn' nachgetragen); der Jenigk (Wortende undeutlich, evtl. 'der Jenigen'); — 42 Pfan= (Zahl 42 mit vorangehendem Strich; Lesung der Ziffern gesichert erscheinend, aber gezoomt nicht geprueft (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- gepurenn — Mittelteil des Wortes undeutlich, evtl. 'geburenn'
- vff: — Kuerzel am Zeilenende mit Durchstrich, Aufloesung unklar (Satz bricht ab bzw. wird verso fortgesetzt) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 197
Bl. 96rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas Saltz nach Ihrem willenn vff[?]: vnnd abzusetzenn, vnnd die neuerung zumachenn, macht habenn soltenn, Item, Ist wieddernn gemeinenn nutz, das ffgl. kein neu Saltzwercke, wanns ffgl.
Macht haben sollten, das Salz nach ihrem Willen auf-[?] und abzusetzen und Neuerungen zu machen. Item, es ist wider den gemeinen Nutzen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kein neues Salzwerk, wenn Seine Fürstlichen Gnaden
Inn Ihrem Furstenthumb funde, nit bauwenn soltte, Item das er kein theil im Saltzwercke so Ime das heimfiele behalttenn soltte, dazu so ist ffgl. zu der Zeit, wie sich aus dem dato der verschreibunge befindet, nit mehr dann achtzehenn Jahr altt gewesenn, Item ein vngewönlicher Stylus mit der versiegelung,
es in ihrem Fürstentum fänden, bauen sollten; item, dass er keinen Teil im Salzwerk, wenn ihm dieser heimfiele, behalten sollte. Dazu sind Seine Fürstlichen Gnaden zu der Zeit, wie sich aus dem Datum der Verschreibung ergibt, nicht mehr als achtzehn Jahre alt gewesen. Item, ein ungewöhnlicher Stil bei der Besiegelung,
das die zweene Räthe nebenn Ime versiegeltt gehalttenn, Item manngelt weytter Confirmation, die in einer minder Jerigenn hanndelung sich gepüret hett, Das aber gesagt wolt werdenn, es sey hie Vi pacti gehanndelt, also das ffgl. darumb dreyhundert nehmenn solle, Welcher Contract M.
dass die zwei Räte neben ihm mit besiegelt haben. Item, es fehlt eine weitere Konfirmation, die sich bei einer Handlung eines Minderjährigen gebührt hätte. Dass aber gesagt werden wollte, es sei hier kraft eines Vertrags (vi pacti) gehandelt worden, sodass Seine Fürstlichen Gnaden dafür dreihundert nehmen sollten, welchen Kontrakt mein
H. als Erbe zuhalttenn schuldigk solt sein, Dargegenn so ist die warheit, das mann in solchenn fellenn, do ein sonnder personn regalia nit besitzenn magk, nichts ann=[?] sehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Herr als Erbe zu halten schuldig sein solle — dagegen ist die Wahrheit, dass man in solchen Fällen, wo eine Privatperson Regalien nicht besitzen kann, auf nichts anderes[?] sehen soll,
Unsichere Lesungen
- dreyhundert neh= — nach 'dreyhundert' keine Waehrungsangabe erkennbar; Worttrennung 'neh=menn' erschlossen aus Zeile 18); nichts ann= (letzte Woerter der Zeile klein und mit Schleife ueberzogen, Lesung unsicher; Fortsetzung auf der Folgeseite (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 198
Bl. 96vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteH. als Erbe zuhalttenn schuldigk solt sein, Dargegenn so ist die warheit, das mann in solchenn fellenn, do ein sonnder personn regalia nit besitzenn magk, nichts ann=[?] sehenn,
Herr als Erbe zu halten schuldig sein solle — dagegen ist die Wahrheit, dass man in solchen Fällen, wo eine Privatperson Regalien nicht besitzen kann, auf nichts anderes[?] sehen soll,
ob die Jegenn verpflichtunge, dem Priuilegio gemes sey, vnnd so ferr es gemes were, so wer es Contractus, aber darumb were die frage, [übergeschrieben:
als ob die Gegenverpflichtung dem Privileg gemäß sei; und sofern sie gemäß wäre, so wäre es ein Kontrakt (contractus); aber darum wäre die Frage, [übergeschrieben:
Obtinet] Contractum sub regalibus zu nachtteil des successoris möchte machenn, vnnd ist die meinung aller recht gelertenn Nein, So es aber nit gemes were, so plieb es ein Priuilegium, wie auch der brieff ausweiset, vnnd darff derhalbenn keiner disputation.
ob es gilt (Obtinet)], einen Kontrakt über Regalien (contractum sub regalibus) zum Nachteil des Nachfolgers (successoris) zu machen, und die Meinung aller Rechtsgelehrten ist: Nein. Wäre sie aber nicht gemäß, so bliebe es ein Privileg, wie auch der Brief ausweist, und bedarf deshalb keiner Disputation.
Besagt nun das solch brieff de surreptione nit verdechttigk were, so woltte darann gelegenn sein, zuerforschenn, ob das Priuilegium gemeinem nutz zuwiedder sey oder nit, So sich nun erfinde, das gemeinem nutz zuwieder, als in diesem fall ist, So were es im rechttenn nichttige, vnnd bunde weder den Concedentem, noch seinenn successorem, Das aber dieses gemeinem nutz zuwiedder sey, das darf keiner ausfurunge, dann das mann soltte die Sohle vergeblich Inn die Werra lassenn lauffenn, vnnd der gnadenn die Gott verliehenn hatt nitt brauchenn vnd anndern außwendigen2[?] leuten gelt mustenn gebenn, vmb Ihr Saltz, Item Verkerunge[?] vnnd vffsetz machenn zulassenn, vnnd nit allein dasselbige, sonndernn auch dem Furstlichen Stannde vhrsach gebenn zu erhalttunge desselbigenn seine vnderthanenn, vmb verlegung annzusprechenn, vnd selbst habenn, darvonn mann solche notturfft des Furstenn erstattenn, vnnd den armenn mann solcher beschwerunge erledigenn möcht, das alle ist gemeinem nutz zuwiedder, vnnd wenn sie selbst darumb ertheilenn solttenn, versehe sich mein gnediger Herr, sie wurdenns nit anders könnenn billichenn, Dieweil es dann gemeinem nutz zuwieder, so sein sies schuldigk zuzulassenn, an Iren schadenn Irem Landtsfurstenn vnnd gemeinem nutzenn zuzulassenn, Inmassenn, wie es dann anndere Vnderthanen, vff[?] benenttenn Saltzwerckenn Iren Herren zulassen, Das sie aber meinen, so der gemein nutz mehr Saltz dorfft, das Ihnenn zugelassenn sein solt, mehr Pfannen zusetzenn, vnnd solche notturfft zuerstatten, das gestehett mein gnediger Herr nitt, das Ihnenn solches Ihe verliehenn sey, sonnder es ist gewönnlich, so man vff Berck oder Saltzwerckenn, mehr Schechttenn oder Sode will annrichtenn, das mann als dann die Obrigkeit vmb die belehnunge annzusuchen pflegt, vnnd derselbigenn belehnung darzu gehört, Nun habenn sie ffgl. deshalbenn nit anngesucht, ffgl. hatt auch nie nichts, vnd Ihre personn nichts verwilliget, Derowegenn so will ffgl. auch niemahls freystehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),
Unsichere Lesungen
- [übergeschrieben: Obtinet] — kleines uebergeschriebenes Wort ueber dem Zeilenende, Lesung 'Obtinet' unsicher (evtl. 'Obtiner') (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- außwendigen — Wort undeutlich, evtl. 'auswendigen' oder 'anwendigen'