Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 194
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 194 · Bl. 94v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 194
Bl. 94vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIntentionem fundatam, das solch Saltzwerck gar ffgl. zusteht, vnnd welcher darann etwas habenn will, der mus dasselb beweisenn Nun wollenn wir sehenn, was die Pfenner krefftiglich beweisenn vnnd dargethann habenn, vf den fall das ffgl. mehr Pfannenn zu gemeinem nutz zubauenn nit macht [gestrichen: habenn] soltte, darumb sich dann zu dieser Zeit der streit heltt, So mann nun der alttenn Furstenn Lanndtgraven Henrichs, Frauenn[?] Alheitenn, Lanndtgravenn Ottenn, Lanndtgrave Henrichs wiederumb, vorgelegtte briefe annsicht, so findet sich klar, das sie nit bewiesenn habenn, das mein gnediger furst vnnd herr nit mehr Pfannenn bauenn möchte Sonndernn das sie alle nach einannder,
eine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinander
es darfur gehaltenn habenn, das sie mehr Pfannenn bauen mochtenn, dann zu dem mahl da gewesenn seindt, Vnnd das Ihe eins priuilegium den anndernn nit gehindert hatt4, als nemblich Lanndtgraf Henrichs priuilegium, hat Lanndtgraff Ottenn nit gehindert, dann Lanndtgraff Ott hatt gleichwohl wollenn das Saltzwerck bauenn,
es dafür gehalten haben, dass sie mehr Pfannen bauen dürften, als zu jener Zeit vorhanden gewesen sind, und dass je das Privileg des einen den anderen nicht gehindert hat, wie nämlich Landgraf Heinrichs Privileg Landgraf Otto nicht gehindert hat, denn Landgraf Otto hat gleichwohl das Salzwerk bauen wollen
vnnd mehr Pfannenn bauenn, vnanngesehl=2[?] seins Vatters brief3, So auch dieselbigenn brief[?] anngesehenn werdenn, so disponiren sie nit vber Ihre Erbenn, dann Lanndtgraff Ott wie obgemeltt, hatt gleichwohl vnangesehenn seins Vatters brieffe, mehr Pfannenn setzenn wollenn, Item, so ist auch das pactum vonn — 25.Läuft auf der nächsten Seite weiter
und mehr Pfannen bauen, unangesehen[?] des Briefes seines Vaters. Wenn auch dieselben Briefe[?] angesehen werden, so verfügen sie nicht über ihre Erben, denn Landgraf Otto hat, wie oben gemeldet, gleichwohl unangesehen der Briefe seines Vaters mehr Pfannen setzen wollen. Item, so ist auch der Pakt von 25
Unsichere Lesungen
- Frauenn Alheitenn — Schreibung 'Frauenn' oder 'Frawenn' nicht sicher zu entscheiden (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- vnanngesehl= — Wortende am Zeilenschluss undeutlich, wohl 'vnanngesehenn' (Fortsetzung 'seins Vatters brief')
- brief — am Zeilenende ein durchstrichener Buchstabe, moeglicherweise gestrichenes 'e' oder Zierstrich
- hatt — Strich durch 'hatt' hier wie mehrfach auf der Seite als Zierstrich durch tt gewertet, nicht als Tilgung