Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 198
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 198 · Bl. 96v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 198
Bl. 96vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteH. als Erbe zuhalttenn schuldigk solt sein, Dargegenn so ist die warheit, das mann in solchenn fellenn, do ein sonnder personn regalia nit besitzenn magk, nichts ann=[?] sehenn,
Herr als Erbe zu halten schuldig sein solle — dagegen ist die Wahrheit, dass man in solchen Fällen, wo eine Privatperson Regalien nicht besitzen kann, auf nichts anderes[?] sehen soll,
ob die Jegenn verpflichtunge, dem Priuilegio gemes sey, vnnd so ferr es gemes were, so wer es Contractus, aber darumb were die frage, [übergeschrieben:
als ob die Gegenverpflichtung dem Privileg gemäß sei; und sofern sie gemäß wäre, so wäre es ein Kontrakt (contractus); aber darum wäre die Frage, [übergeschrieben:
Obtinet] Contractum sub regalibus zu nachtteil des successoris möchte machenn, vnnd ist die meinung aller recht gelertenn Nein, So es aber nit gemes were, so plieb es ein Priuilegium, wie auch der brieff ausweiset, vnnd darff derhalbenn keiner disputation.
ob es gilt (Obtinet)], einen Kontrakt über Regalien (contractum sub regalibus) zum Nachteil des Nachfolgers (successoris) zu machen, und die Meinung aller Rechtsgelehrten ist: Nein. Wäre sie aber nicht gemäß, so bliebe es ein Privileg, wie auch der Brief ausweist, und bedarf deshalb keiner Disputation.
Besagt nun das solch brieff de surreptione nit verdechttigk were, so woltte darann gelegenn sein, zuerforschenn, ob das Priuilegium gemeinem nutz zuwiedder sey oder nit, So sich nun erfinde, das gemeinem nutz zuwieder, als in diesem fall ist, So were es im rechttenn nichttige, vnnd bunde weder den Concedentem, noch seinenn successorem, Das aber dieses gemeinem nutz zuwiedder sey, das darf keiner ausfurunge, dann das mann soltte die Sohle vergeblich Inn die Werra lassenn lauffenn, vnnd der gnadenn die Gott verliehenn hatt nitt brauchenn vnd anndern außwendigen2[?] leuten gelt mustenn gebenn, vmb Ihr Saltz, Item Verkerunge[?] vnnd vffsetz machenn zulassenn, vnnd nit allein dasselbige, sonndernn auch dem Furstlichen Stannde vhrsach gebenn zu erhalttunge desselbigenn seine vnderthanenn, vmb verlegung annzusprechenn, vnd selbst habenn, darvonn mann solche notturfft des Furstenn erstattenn, vnnd den armenn mann solcher beschwerunge erledigenn möcht, das alle ist gemeinem nutz zuwiedder, vnnd wenn sie selbst darumb ertheilenn solttenn, versehe sich mein gnediger Herr, sie wurdenns nit anders könnenn billichenn, Dieweil es dann gemeinem nutz zuwieder, so sein sies schuldigk zuzulassenn, an Iren schadenn Irem Landtsfurstenn vnnd gemeinem nutzenn zuzulassenn, Inmassenn, wie es dann anndere Vnderthanen, vff[?] benenttenn Saltzwerckenn Iren Herren zulassen, Das sie aber meinen, so der gemein nutz mehr Saltz dorfft, das Ihnenn zugelassenn sein solt, mehr Pfannen zusetzenn, vnnd solche notturfft zuerstatten, das gestehett mein gnediger Herr nitt, das Ihnenn solches Ihe verliehenn sey, sonnder es ist gewönnlich, so man vff Berck oder Saltzwerckenn, mehr Schechttenn oder Sode will annrichtenn, das mann als dann die Obrigkeit vmb die belehnunge annzusuchen pflegt, vnnd derselbigenn belehnung darzu gehört, Nun habenn sie ffgl. deshalbenn nit anngesucht, ffgl. hatt auch nie nichts, vnd Ihre personn nichts verwilliget, Derowegenn so will ffgl. auch niemahls freystehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),
Unsichere Lesungen
- [übergeschrieben: Obtinet] — kleines uebergeschriebenes Wort ueber dem Zeilenende, Lesung 'Obtinet' unsicher (evtl. 'Obtiner') (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- außwendigen — Wort undeutlich, evtl. 'auswendigen' oder 'anwendigen'