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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 199–208

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 199–208 · Bl. 97r–101v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 199

Bl. 97rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBesagt nun das solch brieff de surreptione nit verdechttigk were, so woltte darann gelegenn sein, zuerforschenn, ob das Priuilegium gemeinem nutz zuwiedder sey oder nit, So sich nun erfinde, das gemeinem nutz zuwieder, als in diesem fall ist, So were es im rechttenn nichttige, vnnd bunde weder den Concedentem, noch seinenn successorem, Das aber dieses gemeinem nutz zuwiedder sey, das darf keiner ausfurunge, dann das mann soltte die Sohle vergeblich Inn die Werra lassenn lauffenn, vnnd der gnadenn die Gott verliehenn hatt nitt brauchenn vnd anndern außwendigen[?] leuten gelt mustenn gebenn, vmb Ihr Saltz, Item Verkerunge1[?] vnnd vffsetz machenn zulassenn, vnnd nit allein dasselbige, sonndernn auch dem Furstlichen Stannde vhrsach gebenn zu erhalttunge desselbigenn seine vnderthanenn, vmb verlegung annzusprechenn, vnd selbst habenn, darvonn mann solche notturfft des Furstenn erstattenn, vnnd den armenn mann solcher beschwerunge erledigenn möcht, das alle ist gemeinem nutz zuwiedder, vnnd wenn sie selbst darumb ertheilenn solttenn, versehe sich mein gnediger Herr, sie wurdenns nit anders könnenn billichenn, Dieweil es dann gemeinem nutz zuwieder, so sein sies schuldigk zuzulassenn, an Iren schadenn Irem Landtsfurstenn vnnd gemeinem nutzenn zuzulassenn, Inmassenn, wie es dann anndere Vnderthanen, vff2[?] benenttenn Saltzwerckenn Iren Herren zulassen, Das sie aber meinen, so der gemein nutz mehr Saltz dorfft, das Ihnenn zugelassenn sein solt, mehr Pfannen zusetzenn, vnnd solche notturfft zuerstatten, das gestehett mein gnediger Herr nitt, das Ihnenn solches Ihe verliehenn sey, sonnder es ist gewönnlich, so man vff Berck oder Saltzwerckenn, mehr Schechttenn oder Sode will annrichtenn, das mann als dann die Obrigkeit vmb die belehnunge annzusuchen pflegt, vnnd derselbigenn belehnung darzu gehört, Nun habenn sie ffgl. deshalbenn nit anngesucht, ffgl. hatt auch nie nichts, vnd Ihre personn nichts verwilliget, Derowegenn so will ffgl. auch niemahls freystehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),

Unsichere Lesungen

  1. Verkerunge — Wortanfang undeutlich, evtl. 'Verleerunge' oder 'Verkeerunge'
  2. vff — am Zeilenende durchstrichener Federzug, wohl Zierstrich; Lesung 'vff' zur Fortsetzung 'benenttenn Saltzwerckenn' erschlossen); so man (letzte Woerter blasser geschrieben, Lesung dennoch wahrscheinlich

S. 200

Bl. 97vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBesagt nun das solch brieff de surreptione nit verdechttigk were, so woltte darann gelegenn sein, zuerforschenn, ob das Priuilegium gemeinem nutz zuwiedder sey oder nit, So sich nun erfinde, das gemeinem nutz zuwieder, als in diesem fall ist, So were es im rechttenn nichttige, vnnd bunde weder den Concedentem, noch seinenn successorem, Das aber dieses gemeinem nutz zuwiedder sey, das darf keiner ausfurunge, dann das mann soltte die Sohle vergeblich Inn die Werra lassenn lauffenn, vnnd der gnadenn die Gott verliehenn hatt nitt brauchenn vnd anndern außwendigen[?] leuten gelt mustenn gebenn, vmb Ihr Saltz, Item Verkerunge[?] vnnd vffsetz machenn zulassenn, vnnd nit allein dasselbige, sonndernn auch dem Furstlichen Stannde vhrsach gebenn zu erhalttunge desselbigenn seine vnderthanenn, vmb verlegung annzusprechenn, vnd selbst habenn, darvonn mann solche notturfft des Furstenn erstattenn, vnnd den armenn mann solcher beschwerunge erledigenn möcht, das alle ist gemeinem nutz zuwiedder, vnnd wenn sie selbst darumb ertheilenn solttenn, versehe sich mein gnediger Herr, sie wurdenns nit anders könnenn billichenn, Dieweil es dann gemeinem nutz zuwieder, so sein sies schuldigk zuzulassenn, an Iren schadenn Irem Landtsfurstenn vnnd gemeinem nutzenn zuzulassenn, Inmassenn, wie es dann anndere Vnderthanen, vff[?] benenttenn Saltzwerckenn Iren Herren zulassen, Das sie aber meinen, so der gemein nutz mehr Saltz dorfft, das Ihnenn zugelassenn sein solt, mehr Pfannen zusetzenn, vnnd solche notturfft zuerstatten, das gestehett mein gnediger Herr nitt, das Ihnenn solches Ihe verliehenn sey, sonnder es ist gewönnlich, so man vff Berck oder Saltzwerckenn, mehr Schechttenn oder Sode will annrichtenn, das mann als dann die Obrigkeit vmb die belehnunge annzusuchen pflegt, vnnd derselbigenn belehnung darzu gehört, Nun habenn sie ffgl. deshalbenn nit anngesucht, ffgl. hatt auch nie nichts, vnd Ihre personn nichts verwilliget, Derowegenn so will ffgl. auch niemahls freystehenn,

Gesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),

2

vnnd Ihrem vnnd gemeinem nutz in dem fall schaffenn, Wie sich dann ffgl. dem Vatterlanndt zu gutem schuldigk erkenndt, Das auch gesagt wirdt, es habe am abfuerenn des Saltzes gemanngelt, Derowegen Neun hundert Pfannenn1, das nechst Jar zusiedenn, nachpliebenn sein, das findet mann im berichtt der fuhrleut vnnd kerner, das es aus der geringe=2[?] Tadinge, damit mann die armenn fuhrleut vnnd kerner beschweret hatt, kommenn sey, vnnd sie darzu mit dem gelde, vber gewönnliche thaten, zubeschwerenn, also das sie deshalbenn getrunge=3[?] sen, gein Franckennhausenn, vnnd am andere[?] Ortte zufahrenn, so mann aber rechte Ladung, vmb recht geldt gegebenn hette, so sagenn gemeinlich alle fuhrleut, das noch so viel Pfannenn kaum gnug werenn, Item so viel das Holtz belanngt, wo mann rechtte Ordenunge mit hauwenn vnnd hegenn, dasselbige gehalttenn hette, so were ann notturfftigenn Holtz kein mangel gewest, Aus dem allenn scheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sondern ihrem und dem gemeinen Nutzen in diesem Fall schaffen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden dem Vaterland zu Gutem schuldig erkennen. Dass auch gesagt wird, es habe am Abführen des Salzes gemangelt, weswegen neunhundert Pfannen im nächsten Jahr zu sieden nachgeblieben seien — das findet man im Bericht der Fuhrleute und Kärrner, dass es aus der geringen[?] Abmachung (Tading), womit man die armen Fuhrleute und Kärrner beschwert hat, gekommen sei, und dass man sie dazu mit dem Geld über die gewöhnlichen Sätze hinaus beschwert hat, sodass sie deshalb gedrungen[?] worden sind, nach Frankenhausen und an andere[?] Orte zu fahren; wenn man aber rechte Ladung um rechtes Geld gegeben hätte, so sagen gemeinhin alle Fuhrleute, dass noch so viele Pfannen kaum genug wären. Item, soviel das Holz belangt: Wenn man rechte Ordnung mit Hauen und Hegen desselben gehalten hätte, so wäre an notdürftigem Holz kein Mangel gewesen. Aus dem allen scheint,

Unsichere Lesungen

  1. Neun hundert Pfannenn — Lesung 'Neun hundert' unsicher; Zahlwort am Absatzanfang mit grosser Initiale
  2. geringe= — Zeilenende mit Kuerzelschleife, Wortende unsicher (Fortsetzung 'Tadinge' Zeile 17)
  3. getrunge= — Zeilenende mit Kuerzelschleife, Fortsetzung 'sen' Zeile 21 ('getrungen sein')); am andere (Schluss der Zeile undeutlich, evtl. 'an andere'; Text bricht am Seitenende ab

S. 201

Bl. 98rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Ihrem vnnd gemeinem nutz in dem fall schaffenn, Wie sich dann ffgl.3 dem Vatterlanndt zu gutem schuldigk erkenndt, Das auch gesagt wirdt, es habe am abfuerenn des Saltzes gemanngelt, Derowegen Neun hundert Pfannenn, das nechst Jar zusiedenn, nachpliebenn sein, das findet mann im berichtt der fuhrleut vnnd kerner, das es aus der geringe=[?] Tadinge, damit mann die armenn fuhrleut vnnd kerner beschweret hatt, kommenn sey, vnnd sie darzu mit dem gelde, vber gewönnliche thaten, zubeschwerenn, also das sie deshalbenn getrunge=[?] sen, gein Franckennhausenn, vnnd am andere[?] Ortte zufahrenn, so mann aber rechte Ladung, vmb recht1 geldt gegebenn hette, so sagenn gemeinlich alle fuhrleut, das noch so viel Pfannenn kaum gnug werenn, Item so viel das Holtz belanngt, wo mann rechtte Ordenunge mit hauwenn vnnd hegenn, dasselbige gehalttenn hette, so were ann notturfftigenn Holtz kein mangel gewest, Aus dem allenn scheint,

sondern ihrem und dem gemeinen Nutzen in diesem Fall schaffen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden dem Vaterland zu Gutem schuldig erkennen. Dass auch gesagt wird, es habe am Abführen des Salzes gemangelt, weswegen neunhundert Pfannen im nächsten Jahr zu sieden nachgeblieben seien — das findet man im Bericht der Fuhrleute und Kärrner, dass es aus der geringen[?] Abmachung (Tading), womit man die armen Fuhrleute und Kärrner beschwert hat, gekommen sei, und dass man sie dazu mit dem Geld über die gewöhnlichen Sätze hinaus beschwert hat, sodass sie deshalb gedrungen[?] worden sind, nach Frankenhausen und an andere[?] Orte zu fahren; wenn man aber rechte Ladung um rechtes Geld gegeben hätte, so sagen gemeinhin alle Fuhrleute, dass noch so viele Pfannen kaum genug wären. Item, soviel das Holz belangt: Wenn man rechte Ordnung mit Hauen und Hegen desselben gehalten hätte, so wäre an notdürftigem Holz kein Mangel gewesen. Aus dem allen scheint,

2

das weitter Pfannenn zubauwen gemeinem nutz zum bestenn zugelassenn seye, das aber Ihnenn den Pfennernn, als den vnderthan solchs zuzulassenn, was der Obrigkeit zustehet, oder geburt, ist vnuerweislich2[?], Dieweil aber ffgl. sich allewege erbottenn habenn, das ffgl. ohn Ihrenn schadenn zubauwenn gedenncken, So ist sie noch des erbietenns, dasselbige also zuthun, auch die Pfenner bey den gehöltzenn der Stadt Allenndorf [gestrichen: ff] vnbetrübt zulassenn, desgleichenn andernn gehöltz, welcher sie bisher in besess gewesenn sein,

dass weitere Pfannen zu bauen dem gemeinen Nutzen zum Besten zugelassen sei; dass aber ihnen, den Pfännern, als den Untertanen solches zuzulassen sei, was der Obrigkeit zusteht oder gebührt, ist unerweislich[?]. Da aber Seine Fürstlichen Gnaden sich allewege erboten haben, dass Seine Fürstlichen Gnaden ohne ihren Schaden zu bauen gedenken, so sind sie noch des Erbietens, dasselbe so zu tun, auch die Pfänner bei den Gehölzen der Stadt Allendorf [gestrichen: ff] unbetrübt zu lassen, desgleichen bei anderen Gehölzen, deren sie bisher im Besitz gewesen sind;

3

aber vonn wegenn der gehöltz, welche ffgl. zustehenn, will sich ffgl. gnedig gegenn Ihnenn erzeigenn, so nur[?] sie sich dergleichenn vnderthenig gegenn ffgl. haltenn, das sie spurenn solttenn einenn gnedigen Herrenn, Desgleichenn des siedenns vnnd des Saltzkauffs halbenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

aber wegen der Gehölze, die Seinen Fürstlichen Gnaden zustehen, wollen sich Seine Fürstlichen Gnaden gnädig gegen sie erzeigen, wenn nur[?] sie sich desgleichen untertänig gegen Seine Fürstlichen Gnaden halten, sodass sie einen gnädigen Herrn spüren sollten; desgleichen des Siedens und des Salzkaufs halber

Unsichere Lesungen

  1. vmb recht — eng zusammengeschrieben, Lesung 'vmb recht geldt' aus dem Zusammenhang
  2. vnuerweislich — Wort stark verschliffen, auch 'vnuerweitlich' lesbar); [gestrichen: ff] (gestrichenes Zeichen nach 'dorf', wohl doppelt angesetztes ff); so nur (letztes Wort mit u-Bogen, auch 'nun' moeglich; Satz laeuft auf 98v weiter
  3. ffgl. — wiederkehrende Abbreviatur (fuerstliche Gnaden), Buchstabenbestand nicht eindeutig; hier und in Z. 14, 19, 20 gleichfoermig wiedergegeben

S. 202

Bl. 98vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteaber vonn wegenn der gehöltz, welche ffgl. zustehenn, will sich ffgl. gnedig gegenn Ihnenn erzeigenn, so nur[?] sie sich dergleichenn vnderthenig gegenn ffgl. haltenn, das sie spurenn solttenn einenn gnedigen Herrenn, Desgleichenn des siedenns vnnd des Saltzkauffs halbenn,

aber wegen der Gehölze, die Seinen Fürstlichen Gnaden zustehen, wollen sich Seine Fürstlichen Gnaden gnädig gegen sie erzeigen, wenn nur[?] sie sich desgleichen untertänig gegen Seine Fürstlichen Gnaden halten, sodass sie einen gnädigen Herrn spüren sollten; desgleichen des Siedens und des Salzkaufs halber

2

auch ordtnung mit Ihnenn machenn, vnnd ob Ihnenn Je1[?] Saltz liegenn pliebe, vnd nit abgehen woltte, so woltte ffgl. geldt darzu verordenenn, das das Saltz so Ihnenn liegenn bliebe, vnd nach der ordenung gesottenn were, bezahlt werden solle.

auch Ordnung mit ihnen machen, und wenn ihnen je[?] Salz liegen bliebe und nicht abgehen wollte, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden Geld dazu verordnen, damit das Salz, das ihnen liegen bliebe und nach der Ordnung gesotten wäre, bezahlt werden solle.

3

Wo sie nun der meinung werenn, sich also wie obgemelt, mit ffgl. vnndertheniglichen zuuergleichenn, so werenn ffgl. auch darzu geneigt, vnnd wolttenn sich also Irem erbietenn gemes gnediglich erzeigenn[?],

Wenn sie nun der Meinung wären, sich so, wie oben gemeldet, mit Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich zu vergleichen, so wären Seine Fürstlichen Gnaden auch dazu geneigt und wollten sich so ihrem Erbieten gemäß gnädiglich erzeigen[?],

4

Mitt vorbehalttunge, wo dieser Handell nit verglichenn wurde, diese schrifft zu extendiren, zu mindernn, zumehrenn vnnd alle Ire f.

mit Vorbehalt, falls diese Sache nicht verglichen würde, diese Schrift zu erweitern, zu mindern, zu mehren, und aller Ihrer Fürstlichen

5

G.[?] gelegennheit, nutz, vnnd notturfft etc.

Gnaden[?] Gelegenheit, Nutzen und Notdurft etc.

Unsichere Lesungen

  1. Je — kurzes Wort vor 'Saltz', Lesung 'je' aus dem Zusammenhang, auch 'de' denkbar); diglich erzeigenn (stark verschliffen mit Kuerzungsschleife am Ende; Fortsetzung von 'gne=' der Vorzeile); f. G. (Abbreviatur mit Schlussschleife, Aufloesung des Buchstabenbestands unsicher

S. 203

Bl. 99rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Instruction, so dem Verordenten vnnd erweltenn Ausschos beuohlenn.

Instruktion, die dem verordneten und erwählten Ausschuss befohlen worden ist.

2

Instruction vnnd Beuelch, so die gemeinen Pfenner zun Sodenn, so Inn vnnd ausserhalb dem Furstenthumbs1 zu Hessenn gesessenn, Ihrem verordennttenn vnnd erwöltenn ausschos, Nemblich Asmus vom Butlar, Wernner2[?] Trotte, Hermannus Reiß3[?] Magister, George freundt Renndtmeister, Johann Riedennstein4[?],

Instruktion und Befehl, die die gemeinen Pfänner zu Sooden, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen gesessen sind, ihrem verordneten und erwählten Ausschuss, nämlich Asmus vom Butlar, Werner[?] Trotte, Magister Hermannus Reiß[?], George Freundt, Rentmeister, Johann Riedenstein[?],

3

Johann Schaffnitt5[?], George Ganntzler, Geyseler Schranckflügell6[?], Herman fischer George Sieforts Johann Opffermann, Diterich7[?] Wilges, mittler zeit vnnd vor dem anngesetztenn tage auszurichttenn, vnnd sich zubefleissigenn, vf heut Son=8[?] tags Fabianj Anno etc. 38 gegebenn, vnnd beuohlenn, wie volgett.

Johann Schaffnitt[?], George Gantzler, Geyseler Schranckflügell[?], Herman Fischer, George Sieforts, Johann Opffermann, Diterich[?] Wilges, in der Zwischenzeit und vor dem angesetzten Tag auszurichten und sich zu befleißigen, auf heute, Sonn-[?]tag Fabiani (20. Januar) im Jahr 1538, gegeben und befohlen haben, wie folgt.

4

Erstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse[?] verhofflich gegenn vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,

Unsichere Lesungen

  1. dem Furstenthumbs — Artikel verschliffen, auch 'des Furstenthumbs' lesbar
  2. Wernner — Vorname am Zeilenende verschliffen, auch 'Werner' moeglich
  3. Reiß — Familienname, Anfangsbuchstabe R/K nicht eindeutig
  4. Riedennstein — Eigenname, Minims nn/m nicht eindeutig
  5. Schaffnitt — Eigenname, n/m vor itt nicht eindeutig
  6. Schranckflügell — Eigenname, ck-Verbindung verschliffen
  7. Diterich — Vorname verschliffen, auch 'Dyterich' lesbar
  8. Son= — Anfangsbuchstabe unklar; Bleistiftvermerk moderner Hand liest 'Montag nach Fabian'

S. 204

Bl. 99vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn1[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse[?] verhofflich gegenn vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,

Unsichere Lesungen

  1. des vnnsers gnedigenn — Zeilenanfang stark verschliffen und zusammengeschrieben, Wortgrenzen unsicher); tage zettell (Wortgrenze unsicher, auch 'tagezettell' lesbar

S. 205

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Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb1 gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet2[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn3[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse4[?] verhofflich gegenn vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,

Unsichere Lesungen

  1. Fursten thumb — Wortgrenze unsicher, auch 'Furstenthumb' zusammengeschrieben moeglich
  2. befellet — Lesung der Mittelbuchstaben unsicher, auch 'besellet' denkbar
  3. zugebrauchenn — Wortende mit Kuerzungsschleife, Endung nicht ausgeschrieben); [übergeschrieben: zu] (kleines uebergeschriebenes Wort mit Einfuegungszeichen, Lesung 'zu' unsicher
  4. alse — auch 'also' lesbar

S. 206

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Das ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse[?] verhofflich gegenn4 vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns1 Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn2[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen3[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,

Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,

2

ob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;

Unsichere Lesungen

  1. vnns — Schlussbuchstabe verschliffen, auch 'vnnd' lesbar
  2. vorzutragenn — Vorsilbe verschliffen, auch 'verzutragenn' lesbar
  3. einen — Minims nicht eindeutig, auch 'einem' lesbar
  4. gegenn — abgekuerzt mit Schleife geschrieben, auch 'gen' aufloesbar

S. 207

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Das ander Buch

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Fortsetzung von der vorigen Seiteob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst1, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme2[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns3[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;

Unsichere Lesungen

  1. vns gunst — Wortgrenzen verschliffen, auch 'vnsgunst' oder 'vns gunst,' mit Virgel lesbar); vnnderricht, Inge= ('vnnderricht' verschliffen; Trennwort 'Inge=sagt' (eingesagt) unsichere Lesung); [übergeschrieben: möchte] (uebergeschriebene Einfuegung mit doppeltem Einfuegungszeichen nach 'werdenn'
  2. forme — Wortende verschliffen, auch 'formt' lesbar
  3. vns — Minims nicht eindeutig, auch 'wir' nicht ganz auszuschliessen

S. 208

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Das ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn1[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,

wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;

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Vnnd was also hier vom vnnserm[?] ausschos, auch derselbenn abgeferttigtenn beuelchhaber geschafft, vfgericht, bey den Vniuersiteten oder sonnst andern rechttuerstenndigenn in Rathe bericht, vnnd guten bedennckenn, erfahrenn, erlanngenn, vnnd bekommenn werdenn, sollenn vnnser verordenten ausschos, vnnder sich eins tags so zeitlich alse2 das vor dem anngesetztenn tage Sonnabends nach Esto mihi, geschehenn kann, vereynigenn, vns semptlich darzu gegenn Allenndorff erfordernn vnd beschreibenn, Wes sie sich vnnserm beuelch nach erkundet, erholet, vnnd ausgericht, daruon3 Relation thun, vnnd alse dann vnns enndtlich zuschliessenn, wie vnnd welcher gestalt, auch durch welche Personenn der anngesezte tage, beschicket vnnd besucht werdenn solle, vnnd was also vonn vnserm ausschos, in diesem vnserm beuelch vorgenommenn vnnd gehandelt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wird

Unsichere Lesungen

  1. aus vnns anndernn — stark verschliffen, auch 'aus vnnd andernn' lesbar); vom vnnserm (Endung mit Kuerzungsschleife, auch 'vonn vnnsere(m)' aufloesbar
  2. alse — auch 'also' lesbar
  3. daruon — Minims nicht eindeutig, auch 'darnon' erscheinend; Sinn spricht fuer 'daruon'

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