Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 205–214
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 205–214 · Bl. 100r–104v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 205
Bl. 100rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb1 gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet2[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn3[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse4[?] verhofflich gegenn vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,
Unsichere Lesungen
- Fursten thumb — Wortgrenze unsicher, auch 'Furstenthumb' zusammengeschrieben moeglich
- befellet — Lesung der Mittelbuchstaben unsicher, auch 'besellet' denkbar
- zugebrauchenn — Wortende mit Kuerzungsschleife, Endung nicht ausgeschrieben); [übergeschrieben: zu] (kleines uebergeschriebenes Wort mit Einfuegungszeichen, Lesung 'zu' unsicher
- alse — auch 'also' lesbar
S. 206
Bl. 100vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse[?] verhofflich gegenn4 vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns1 Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn2[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen3[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,
Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,
ob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;
Unsichere Lesungen
- vnns — Schlussbuchstabe verschliffen, auch 'vnnd' lesbar
- vorzutragenn — Vorsilbe verschliffen, auch 'verzutragenn' lesbar
- einen — Minims nicht eindeutig, auch 'einem' lesbar
- gegenn — abgekuerzt mit Schleife geschrieben, auch 'gen' aufloesbar
S. 207
Bl. 101rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst1, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme2[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns3[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;
Unsichere Lesungen
- vns gunst — Wortgrenzen verschliffen, auch 'vnsgunst' oder 'vns gunst,' mit Virgel lesbar); vnnderricht, Inge= ('vnnderricht' verschliffen; Trennwort 'Inge=sagt' (eingesagt) unsichere Lesung); [übergeschrieben: möchte] (uebergeschriebene Einfuegung mit doppeltem Einfuegungszeichen nach 'werdenn'
- forme — Wortende verschliffen, auch 'formt' lesbar
- vns — Minims nicht eindeutig, auch 'wir' nicht ganz auszuschliessen
S. 208
Bl. 101vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn1[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,
wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;
Vnnd was also hier vom vnnserm[?] ausschos, auch derselbenn abgeferttigtenn beuelchhaber geschafft, vfgericht, bey den Vniuersiteten oder sonnst andern rechttuerstenndigenn in Rathe bericht, vnnd guten bedennckenn, erfahrenn, erlanngenn, vnnd bekommenn werdenn, sollenn vnnser verordenten ausschos, vnnder sich eins tags so zeitlich alse2 das vor dem anngesetztenn tage Sonnabends nach Esto mihi, geschehenn kann, vereynigenn, vns semptlich darzu gegenn Allenndorff erfordernn vnd beschreibenn, Wes sie sich vnnserm beuelch nach erkundet, erholet, vnnd ausgericht, daruon3 Relation thun, vnnd alse dann vnns enndtlich zuschliessenn, wie vnnd welcher gestalt, auch durch welche Personenn der anngesezte tage, beschicket vnnd besucht werdenn solle, vnnd was also vonn vnserm ausschos, in diesem vnserm beuelch vorgenommenn vnnd gehandelt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wird
Unsichere Lesungen
- aus vnns anndernn — stark verschliffen, auch 'aus vnnd andernn' lesbar); vom vnnserm (Endung mit Kuerzungsschleife, auch 'vonn vnnsere(m)' aufloesbar
- alse — auch 'also' lesbar
- daruon — Minims nicht eindeutig, auch 'darnon' erscheinend; Sinn spricht fuer 'daruon'
S. 209
Bl. 102rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd was also hier vom vnnserm[?] ausschos, auch derselbenn abgeferttigtenn beuelchhaber geschafft, vfgericht, bey den Vniuersiteten oder sonnst andern rechttuerstenndigenn in Rathe bericht, vnnd guten bedennckenn, erfahrenn, erlanngenn, vnnd bekommenn werdenn, sollenn vnnser verordenten ausschos, vnnder sich eins tags so zeitlich alse das vor dem anngesetztenn tage Sonnabends nach Esto mihi, geschehenn kann, vereynigenn, vns semptlich darzu gegenn Allenndorff erfordernn vnd beschreibenn, Wes sie sich vnnserm beuelch nach erkundet, erholet, vnnd ausgericht, daruon Relation thun, vnnd alse dann vnns enndtlich zuschliessenn, wie vnnd welcher gestalt, auch durch welche Personenn der anngesezte tage, beschicket vnnd besucht werdenn solle, vnnd was also vonn vnserm ausschos, in diesem vnserm beuelch vorgenommenn vnnd gehandelt,
und was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wird
vnnd Inen darunder etwas schadenns vnnd nachtteils enntstehenn, vnnd begegenenn wurde, denselbenn erkennenn vnnd wollenn wir gemeine Pfenner, Inen wie billich erlegenn, vnnd Ihnenn in alwege des schadtlos benehmenn, ohne geuerde Des zu vhrkundt habenn wir gemeine Pfenner, die Ernuestenn vnnd achtparnn, vnnsere mitpfenner Hansenn vom Tunzenborgk[?]1, vnnd Ernstenn von Bischofshausenn,
und ihnen darunter etwas an Schaden und Nachteil entstehen und begegnen würde, denselben erkennen und wollen wir gemeinen Pfänner ihnen, wie billig, erstatten und sie in jedem Fall dessen schadlos halten, ohne Gefährde. Dessen zu Urkund haben wir gemeinen Pfänner die ehrenfesten und achtbaren, unsere Mitpfänner Hansen vom Tunzenborgk[?] und Ernsten von Bischofshausen,
Job Ehrengeisenn Renndtmeister zu Hombergk [übergeschrieben: de], Curtenn Gutjarnn Vogt zu Rostenbergk[?]2, erbarnn Schuldenn[?]3 Burgermeister, vnnd Hansenn Reuthenn[?]4, diese vnnser gegebenn Instruction, mit Ihrem Pitschirnn,
Job Ehrengeisen, Rentmeister zu Homberg [übergeschrieben: de], Curten Gutjarn, Vogt zu Rostenbergk[?], den ehrbaren Schulden[?], Bürgermeister, und Hansen Reuthen[?], diese unsere gegebene Instruktion mit ihren Petschaften
vonn vnnser aller wegenn, zu versiegelnn gebettenn, das wir Jczt genannt[gestrichen: tenn], also vmb bitt willenn gethann, [gestrichen: bekennen], Geschehenn vnnd gebenn Montags nach Fabiani Anno 38.
von unser aller wegen zu besiegeln gebeten, was wir jetzt Genannten[gestrichen: ten] also um der Bitte willen getan haben, [gestrichen: bekennen]. Geschehen und gegeben am Montag nach Fabiani (21. Januar) im Jahr 1538.
Unsichere Lesungen
- Tunzenborgk[?] — Eigenname schwer lesbar; auch Einzenborgk oder Trinzenborgk möglich, Endung -borgk/-bergk mit Zierstrich
- Rostenbergk[?] — Ortsname; auch Rotenbergk lesbar (langes s oder t unklar)); [übergeschrieben: de] (kleines übergeschriebenes 'de' über Hombergk, wohl Korrektur zu 'Homberge'
- Schuldenn[?] — Eigenname unsicher, auch Thuldenn/Childenn lesbar, diakritisches Häkchen über dem u
- Reuthenn[?] — Eigenname, Anfangsbuchstabe R nicht ganz sicher); genannt[gestrichen: tenn] (Streichung erfasst die Buchstabenfolge ttenn am Wortende, Abgrenzung nicht ganz sicher); [gestrichen: bekennen] (gestrichenes Wort, Lesung unsicher, auch bekhemenn möglich); henn vnnd gebenn Montags nach (lange waagerechte Federzüge durch die Wörter; wohl Zierstriche, keine Tilgung
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 210
Bl. 102vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Sidernechst[?]1 sollenn die Consilia, so hin vnnd wieder geholet wordenn, [gestrichen: wollenn], vnd darauff was weitters3 erganngk2, in etr[?]uolgenn, FACTVM TALE EST.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Als Nächstes[?] sollen die Rechtsgutachten (Consilia), die hin und wieder eingeholt worden sind, [gestrichen: wollen], und darauf, was weiter ergangen ist, der Reihe nach[?] folgen. DER SACHVERHALT IST FOLGENDER (FACTVM TALE EST).
Unsichere Lesungen
- Sidernechst[?] — erstes Wort mit Riesen-Initiale, Lesung unsicher; auch Hidernechst/Hiernechst denkbar); [gestrichen: wollenn] (gestrichenes Wort kaum lesbar, auch sollenn oder kollenn moeglich
- erganngk — Wortende mit -gk-Zierstrich; auch ergangenn lesbar); in etr[?]= (Zeilenschluss unklar; die Fortsetzung 'uolgenn' in Zeile 5 spricht fuer 'er=uolgenn'
- weitters — Zierstrich durch tt, keine Tilgung
S. 211
Bl. 103rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSidernechst[?] sollenn die Consilia, so hin vnnd wieder geholet wordenn, [gestrichen: wollenn], vnd darauff was weitters erganngk, in etr[?]uolgenn, FACTVM TALE EST.
Als Nächstes[?] sollen die Rechtsgutachten (Consilia), die hin und wieder eingeholt worden sind, [gestrichen: wollen], und darauf, was weiter ergangen ist, der Reihe nach[?] folgen. DER SACHVERHALT IST FOLGENDER (FACTVM TALE EST).
Ab immemorabili tempore Societas siue Collegium Salinarum, In Salinis prope Oppidum Allendorph, prope Werrham fluuium, Vulgo [gestrichen: die Gebaurschafft]1 in den Soden, alias [gestrichen: die Pfenner] appellati, hi inquam sodales tenuerunt, et possiderunt,
Seit unvordenklicher Zeit hat die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen (Societas siue Collegium Salinarum) in den Salinen bei der Stadt Allendorf, nahe dem Fluss Werra, gemeinhin [gestrichen: die Gebauerschaft] in den Sooden, sonst auch [gestrichen: die Pfänner] genannt — diese Genossen, sage ich, haben innegehabt und besessen,
prout et hodie tenent & possident huiusmodi Salinas, in quibus ex antiqua consuetudine et longissima obseruantia excedente omnem hominum memoriam sc:2 et esse consueuerunt quadraginta duae domiculae et totidem caldaria in quibus Sal coquitur et conficitur, Vernacule [gestrichen:
wie sie auch heute innehaben und besitzen, solche Salinen, in denen nach alter Gewohnheit und längster Observanz, die alles Menschengedenken übersteigt, nämlich zweiundvierzig Häuschen (domiculae) und ebenso viele Kessel (caldaria), in denen das Salz gesotten und hergestellt wird, zu sein pflegten, in der Volkssprache [gestrichen:
Vierzigk vnnd zweij Salzbothe], vnd souiel [gestrichen: pfannenn], tum alijs beneficijs priuilegijs et iuribus, [gestrichen:
zweiundvierzig Salzboden (Siedehütten)], und so viele [gestrichen: Pfannen], sodann mit anderen Wohltaten, Privilegien und Rechten, [gestrichen:
Et] Specialiter cum quodam singulari et antiquo iure appellato [gestrichen: die Gebaurschafft] cum suis annexis.
und] besonders mit einem gewissen einzigartigen und alten Recht, genannt [gestrichen: die Gebauerschaft], mit seinem Zubehör.
Praeterea per Principes Hassiae ex huiusmodi Salinis Vectigal siue telonium consuetum recipientes ab Anno Millesimo Trecentesimo, usque3 in hunc diem, hoc Salinarum collegium iuribus libertatibus et priuilegijs dotatum extitit et indultis ac beneficijs auctum et confirmatum.
Außerdem ist dieses Kollegium der Salinen durch die Fürsten von Hessen, die aus solchen Salinen die gewohnte Abgabe oder den Zoll (vectigal siue telonium) empfangen, vom Jahr 1300 an bis auf den heutigen Tag mit Rechten, Freiheiten und Privilegien ausgestattet und mit Vergünstigungen und Wohltaten vermehrt und bestätigt worden.
Nempe hunc in modum quod praefata Societas Salinarum dictas Salinas, eorundem Sodalium haereditatem siue proprietatem, cum omni Jure, consuetudine et obseruantia consueta tenere et possidere debeat, et praesertim numero domicularum et caldariorum,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Nämlich in der Weise, dass die vorgenannte Gesellschaft der Salinen die besagten Salinen, das Erbe oder Eigentum derselben Genossen, mit allem Recht, aller Gewohnheit und gewohnten Observanz innehaben und besitzen soll, und besonders in der Zahl der Häuschen und Kessel,
Unsichere Lesungen
- [gestrichen: die Gebaurschafft] — durchgehender Strich durch die deutschen Woerter im lateinischen Text; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung, auch Gebauerschafft lesbar); [gestrichen: die Pfenner] (gleicher durchgehender Strich; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung
- sc: — Abkuerzung nach 'moriam', wohl scilicet; danach Lueke im Text); [gestrichen: Vierzigk vnnd zweij Salzbothe] (Strich durch die deutschen Woerter; Umfang der Streichung (vnnd zweij) und Lesung Salzbothe/Saltzbothe nicht ganz sicher); [gestrichen: pfannenn] (Strich durch das deutsche Wort; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung); [gestrichen: Et] (Et am Zeilenanfang doppelt durchstrichen
- usque — in der Vorlage abgekuerzt usq mit Kuerzungszeichen
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Bl. 103vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteNempe hunc in modum quod praefata Societas Salinarum dictas Salinas, eorundem Sodalium haereditatem siue proprietatem, cum omni Jure, consuetudine et obseruantia consueta tenere et possidere debeat, et praesertim2 numero domicularum et caldariorum,
Nämlich in der Weise, dass die vorgenannte Gesellschaft der Salinen die besagten Salinen, das Erbe oder Eigentum derselben Genossen, mit allem Recht, aller Gewohnheit und gewohnten Observanz innehaben und besitzen soll, und besonders in der Zahl der Häuschen und Kessel,
quae numerum neque Principes Hassiae nec aliquis alius infringere debet, sed 42 domiculae et totidem caldaria tantum, nec plura nec pauciora perpetuis temporibus esse et permanere debeant.
welche Zahl weder die Fürsten von Hessen noch irgendjemand anderes brechen soll, sondern es sollen nur 42 Häuschen und ebenso viele Kessel, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten sein und bleiben.
Insuper nolunt, Principes Hassiae, nec per se nec per alios dictam societatem cum alijs Salinarum domiculis Vulgo [gestrichen:
Überdies wollen die Fürsten von Hessen weder durch sich selbst noch durch andere die besagte Gesellschaft mit anderen Salinenhäuschen, gemeinhin [gestrichen:
Salczbodenn], in sup[?] uel prope dictas Sodalium Salinas per spatium unius miliaris a praefatis Salinis computando nullo modo aedificando molestare.
Salzboden], auf[?] oder nahe bei den besagten Salinen der Genossen, im Umkreis einer Meile von den vorgenannten Salinen an gerechnet, durch Bauen auf keine Weise belästigen.
Praeterea ratificauerunt et confirmauerunt dictorum Sodalium, antiquum Jus, quod Vulgo appellant [gestrichen: die Gebaurschafft], Cum omnibus suis appendicijs et annexis ex Vetusta consuetudine.
Außerdem haben sie das alte Recht der besagten Genossen, das man gemeinhin [gestrichen: die Gebauerschaft] nennt, mit all seinem Zubehör und Anhang aus uralter Gewohnheit ratifiziert und bestätigt.
Itaque nemo debeat uel possit in praedictis Salinis et Caldarijs Jus uel partem habere, tenere uel possidere, uel Sal coquere atque conficere, nisi fuerit ex huius modi societate natus, et inde originem traxerit.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Daher soll und kann niemand in den vorgenannten Salinen und Kesseln ein Recht oder einen Anteil haben, innehaben oder besitzen oder Salz sieden und herstellen, es sei denn, er ist aus dieser Gesellschaft geboren und hat daher seinen Ursprung.
Unsichere Lesungen
- [gestrichen: Salczbodenn] — durchstrichenes deutsches Wort im lateinischen Text, Lesung unsicher (auch Salzbodem); moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung); in sup[?] (abgekuerzt, wohl in super oder in supra); [gestrichen: die Gebaurschafft] (Strich durch die deutschen Woerter; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- praesertim — in der Vorlage abgekuerzt psertim mit Kuerzungsstrich; ebenso Zeile 4 neque (neq3), Zeile 12 a praefatis (a pfatis), Zeile 17 Itaque (Itaq3), Zeile 18 in praedictis (in pdictis), Zeile 20 coquere/atque abgekuerzt
S. 213
Bl. 104rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteItaque nemo debeat uel possit in praedictis Salinis et Caldarijs Jus uel partem habere, tenere uel possidere, uel Sal coquere atque conficere, nisi fuerit ex huius modi societate natus, et inde originem traxerit.
Daher soll und kann niemand in den vorgenannten Salinen und Kesseln ein Recht oder einen Anteil haben, innehaben oder besitzen oder Salz sieden und herstellen, es sei denn, er ist aus dieser Gesellschaft geboren und hat daher seinen Ursprung.
Modo autem Illustris Princeps Dominus Philippus Landgrauius Hassiae, Comes in Catzenelnbogen &c. literis suis citatorijs dictae societati directis significat, qualiter auribus suis intimatum, quod1 in omnibus locis ditionis & prouinciae suae, precium Salis ultra solitum et consuetum morem intendatur.
Nun aber gibt der durchlauchtige Fürst, Herr Philipp, Landgraf von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., in seinem an die besagte Gesellschaft gerichteten Ladungsschreiben (literis citatoriis) zu erkennen, wie ihm zu Ohren gekommen sei, dass an allen Orten seines Herrschaftsgebiets und seines Landes der Preis des Salzes über die übliche und gewohnte Weise hinaus gesteigert werde.
Adeo quod hoc tempore hyemali appauperes et diuites defectus Salis est, Caeterum cum DEVS opt: max: sua gratuita misericordia in ditione sua prope oppidum Allendorph uberes Salinarum Venas largitus sit, quae quidem Venae, ut sibi notificatum, multo plura caldaria sufferre possunt, quo[?] in praesentium habeat locus,
So sehr, dass in dieser Winterszeit bei Armen und Reichen Mangel an Salz herrscht. Da im Übrigen GOTT der Beste und Größte (DEVS optimus maximus) aus seiner unverdienten Barmherzigkeit in seinem Herrschaftsgebiet bei der Stadt Allendorf reiche Soleadern (Salinarum venas) geschenkt hat, welche Adern, wie ihm mitgeteilt worden ist, viel mehr Kessel tragen können, als[?] gegenwärtig der Ort hat,
decreuit itaque et sibi Visum est, esse iustum, honestum, utile et necessarium pluria caldaria et tot quot Venae Salinarum sufferre queant, apud[?]3 ipsas Venas aedificare, secundum exigentiam et necessitatem Prouinciae suae et sumpsius[?]4, in quantum de iure poterit et aequum fuerit.
hat er daher beschlossen, und es ist ihm gerecht, ehrenhaft, nützlich und notwendig erschienen, mehr Kessel, und so viele, wie die Soleadern tragen können, bei[?] eben diesen Adern zu bauen, nach dem Erfordernis und der Notwendigkeit seines Landes und seiner selbst[?], soweit er es von Rechts wegen kann und es billig sein wird.
Ex facti huius narratione oriuntur infrascriptae quaestiones.
Aus dieser Darstellung des Sachverhalts ergeben sich die nachstehenden Fragen.
An Hessorum Principi Philippo, de iure communi liceat aedificare domiculas et in eis ad coquendum et conficiendum Sal prope fontem Salinarum caldaria habere, consuetudinibus indultis et priuilegijs huius Salinarum societatis siue collegijs circumscriptis?Läuft auf der nächsten Seite weiter
Ob es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nach gemeinem Recht (de iure communi) erlaubt sei, Häuschen zu bauen und in ihnen zum Sieden und Herstellen von Salz nahe der Solequelle Kessel zu haben, unter Beiseitesetzung der Gewohnheiten, Vergünstigungen und Privilegien dieser Gesellschaft oder dieses Kollegiums der Salinen?
Unsichere Lesungen
- quod — in der Vorlage abgekuerzt q mit Kuerzungszeichen; ebenso Zeile 7 quod, Zeile 11 quae quidem, Zeile 14 quot
- ap= — Zeilenende ap mit langem Trennstrich, Fortsetzung 'pauperes'; wohl Schreibversehen fuer apud pauperes oder ap=pauperes); quo[?] in praesentium habeat locus (Abkuerzung q vor 'in praesentium' mehrdeutig (quo/quae/quod) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- apud[?] — abgekuerzt ap mit Strich; auch ad lesbar
- sumpsius[?] — Wortende undeutlich, auch sumptius/sumptibus denkbar
S. 214
Bl. 104vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAn Hessorum Principi Philippo, de iure communi liceat aedificare domiculas et in eis ad coquendum et conficiendum Sal prope fontem Salinarum caldaria habere, consuetudinibus indultis et priuilegijs huius Salinarum societatis siue collegijs circumscriptis?
Ob es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nach gemeinem Recht (de iure communi) erlaubt sei, Häuschen zu bauen und in ihnen zum Sieden und Herstellen von Salz nahe der Solequelle Kessel zu haben, unter Beiseitesetzung der Gewohnheiten, Vergünstigungen und Privilegien dieser Gesellschaft oder dieses Kollegiums der Salinen?
An literae, priuilegia et confirmationes retro Principum Hassiae obstent et refragentur intentioni Domini Landgrauij, adeo ut eandem principis intentionem eneruent?
Ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften?
An sub praetextu publicae utilitatis Dns1 Landgrauius possit maiorum suorum et praesertim2 patris Guilielmi quondam Landgrauij priuilegia & confirmationes tollere & reuocare?
Ob der Herr Landgraf unter dem Vorwand des öffentlichen Nutzens (sub praetextu publicae utilitatis) die Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren und besonders seines Vaters Wilhelm, weiland Landgrafen, aufheben und widerrufen könne?
An sit contra publicam utilitatem et necessitatem communem certum esse numerum domicularum et Caldariorum.
Ob es gegen den öffentlichen Nutzen und die gemeine Notwendigkeit sei, dass die Zahl der Häuschen und Kessel festgelegt ist.
Diuino implorato praesidio sine quo nihil est Validum, nihil sanctum Obseruando ordinem quaesitorum3, ad primam quaestionem respondendo, prima consideratione in fauorem principis dicendum Videtur,
Nach Anrufung des göttlichen Beistands, ohne den nichts gültig, nichts heilig ist, und unter Einhaltung der Ordnung der Fragen scheint, um auf die erste Frage zu antworten, bei erster Betrachtung zugunsten des Fürsten zu sagen zu sein,
dictas Salinas ad eum de Jure communi pertinere, Et per consequens in suo aedificare posse, cum in re sua quilibet sit moderator & arbiter.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass die besagten Salinen ihm nach gemeinem Recht gehören und er folglich auf dem Seinen bauen könne, da in seiner eigenen Sache jeder Lenker und Schiedsrichter ist (cum in re sua quilibet sit moderator et arbiter).
Unsichere Lesungen
- Dns — abgekuerzt mit Kuerzungsstrich, Dominus
- praesertim — in der Vorlage abgekuerzt psertim mit Kuerzungsstrich
- quaesitorum — in der Vorlage abgekuerzt qsitorum mit Kuerzungszeichen); de Jure (de in der Vorlage abgekuerzt