Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 206
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 206 · Bl. 100v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 206
Bl. 100vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse[?] verhofflich gegenn4 vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns1 Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn2[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen3[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,
Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,
ob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;
Unsichere Lesungen
- vnns — Schlussbuchstabe verschliffen, auch 'vnnd' lesbar
- vorzutragenn — Vorsilbe verschliffen, auch 'verzutragenn' lesbar
- einen — Minims nicht eindeutig, auch 'einem' lesbar
- gegenn — abgekuerzt mit Schleife geschrieben, auch 'gen' aufloesbar