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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 252

Die Rechtsgutachten · S. 252 · Bl. 123v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 252

Bl. 123vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteScipio Scæuola der Vortreffliche vnnd berümbte Jurisconsultus vnnderweiset vnns in l. quidam referunt §. 1. ibi, ut non ante iuris ratio quam persona quæratur ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Scipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.

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