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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 256

Die Rechtsgutachten · S. 256 · Bl. 125v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 256

Bl. 125vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstenthumbs vnnd Lannde zu Hessenn, ist ein Saltzwerck zu Allenndorff in den Sodenn genanndt, gelegenn, desselbigtenn Saltzwercks Pfenner, die Gebaurschafft genanndt, habenn vber mennschenn gedennckenn, vnnd gar eine lannge zeit, aus alttenn freÿheittenn, herkommen, vnnd gewonheittenn, des ortts1 vierzigk vnnd zweÿ Saltzbotenn vnnd darin souiel Pfannenn, darinnenn sie pflegenn Saltz zusiedenn, gehapt, vnnd sonnstenn mitt vielenn annderenn gnadenn vnnd rechttenn, vnnd sonderlich mit einem alttenn rechttenn, die Gebaurschafft genanndt, sampt seinem annhannge, welche alt herkommenn, befreÿung, vnnd gerechttigkeit, der Gebaurschafft von den hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Jedoch furbehaltlich ihrem fürstlichenn gnadenn gepurlichs zols, vonn einem fürstenn auff den annderenn, vonn dem Jare, nach Christi vnnsers liebenn Herrenn geburt, Tausendt dreÿ hundert, bis auf Jetzige zeit, vnnd also hochgenanttenn Lanndtgrauenn Philipsenn Jtzt Regierenden fürstenn bestettiget vnnd confirmiret, Nemblich also, das obgedachte gebaurschafft, vnnd Pfenner vorgemelt Ihr erbe vnnd Saltzwerck mit allenn seinenn herkommenn, rechtenn vnnd gewonheitten behalttenn, vnnd die zahl der Saltzbotenn vnnd Pfannen, welche zahl die fürstenn zu Hessenn, auch niemandts annders brechenn, sonnderm2 darin vierzigk vnnd zweÿ Saltzbotenn, vnnd souiel Pfannenn, nicht mehr noch weniger zu ewigenn gezeitenn bleibenn sollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Fürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,

Unsichere Lesungen

  1. des ortts — Wortbild mit Zierstrich durch tt; Lesung ortts (des Orts), evtl. artt/achtt
  2. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden

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