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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 257

Die Rechtsgutachten · S. 257 · Bl. 126r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 257

Bl. 126rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstenthumbs vnnd Lannde zu Hessenn, ist ein Saltzwerck zu Allenndorff in den Sodenn genanndt, gelegenn, desselbigtenn Saltzwercks Pfenner, die Gebaurschafft genanndt, habenn vber mennschenn gedennckenn, vnnd gar eine lannge zeit, aus alttenn freÿheittenn, herkommen, vnnd gewonheittenn, des ortts vierzigk vnnd zweÿ1 Saltzbotenn vnnd darin souiel Pfannenn, darinnenn sie pflegenn Saltz zusiedenn, gehapt, vnnd sonnstenn mitt vielenn annderenn gnadenn vnnd rechttenn, vnnd sonderlich mit einem alttenn rechttenn, die Gebaurschafft genanndt, sampt seinem annhannge, welche alt herkommenn, befreÿung, vnnd gerechttigkeit, der Gebaurschafft von den hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Jedoch furbehaltlich ihrem fürstlichenn gnadenn gepurlichs zols, vonn einem fürstenn auff den annderenn, vonn dem Jare, nach Christi vnnsers liebenn Herrenn geburt, Tausendt dreÿ hundert, bis auf Jetzige zeit, vnnd also hochgenanttenn Lanndtgrauenn Philipsenn Jtzt Regierenden fürstenn bestettiget vnnd confirmiret, Nemblich also, das obgedachte gebaurschafft, vnnd Pfenner vorgemelt Ihr erbe vnnd Saltzwerck mit allenn seinenn herkommenn, rechtenn vnnd gewonheitten behalttenn, vnnd die zahl der Saltzbotenn vnnd Pfannen, welche zahl die fürstenn zu Hessenn, auch niemandts annders brechenn, sonnderm darin vierzigk vnnd zweÿ Saltzbotenn, vnnd souiel Pfannenn, nicht mehr noch weniger zu ewigenn gezeitenn bleibenn sollenn,

Fürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,

2

Das auch die furstenn zu Hessenn selbst, aber durch anndere die gedachtenn pfenner, mit annderm Saltzbotenn, Inn oder außwenndigk2 Ihrenn Bodenn, auf eine meÿl weges, vonn denselbenn Bodenn zurechnenn3, in keine weise vberbauwenn sollenn oder wollenn, Sonndernn es ist auch den pfennernn vber dieses vonn Herrenn zu Herrenn bestettigt, ihr alttes recht, das sie heissenn die Gebaurschafft, mit allem deme, das vor altters hero darann hannget: also das niemanndts soll oder magk, ann dem genanndtenn Saltzwergk vnnd Pfannenn theil habenn, dieselbenn besitzenn, oder Saltz siedenn lassenn,

dass auch die Fürsten zu Hessen weder selbst noch durch andere die gedachten Pfänner mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten, auf eine Meile Wegs von denselben Koten zu rechnen, in keiner Weise überbauen sollen oder wollen; sondern es ist den Pfännern über dies hinaus auch von Herrn zu Herrn ihr altes Recht bestätigt, das sie die Gebauerschaft heißen, mit allem, was von alters her daran hängt: nämlich dass niemand an dem genannten Salzwerk und den Pfannen Teil haben, dieselben besitzen oder Salz sieden lassen soll oder darf,

3

er seÿ dann auß der gebaurschafft geborenn, Vnnd solche freÿheit, alt herkommenn, vnnd gerechtigkeit, erscheint vernemblich, souiel mann sich auß den alttenn brieffenn berichtenn kann, darauß, das etwa im dreÿzehennhunderten Jare, zwischenn dem Durchlauchttenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd herrn, Herrnn Heinrichenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, hochloblicher gedechtnus,

er sei denn aus der Gebauerschaft geboren. Und solche Freiheit, altes Herkommen und Gerechtigkeit erhellt vornehmlich, soviel man sich aus den alten Briefen berichten kann, daraus, dass sich etwa im Jahr dreizehnhundert zwischen dem Durchlauchtigen, Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Heinrich, Landgraf zu Hessen, hochlöblichen Gedächtnisses,

4

vnnd den pfennernn des benanten Saltzwercks, Irrung vnnd gebrechenn sich zugetragenn, darumb das hochbenannter Lanndtgraue, mehr pfannenn vf das Saltzwerck zum Bodenn, hat setzenn wollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,

Unsichere Lesungen

  1. zweÿ — Anfangswort der Seite; nach Vergroesserung als zweÿ gelesen, Satz beginnt mitten im Text der Vorseite
  2. außwenndigk — Endung mit Zierstrich, -igk oder -ig moeglich
  3. zurechnenn — Lesung nach Vergroesserung; Anfangsbuchstabe z mit u-Bogen

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