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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 259

Die Rechtsgutachten · S. 259 · Bl. 127r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 259

Bl. 127rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHieruber hatt auch Lanndtgraue Heinrich der ander, sich durch einenn offnenn vnnd versiegletenn brieff, des datum ist Sonnabenndt, nach der Auffart Christi, im dreÿzehenn hundertstenn vnnd zweÿ vnnd zwanntzigstenn Jare, gegenn der gebaurschafft verpflichttet,

Darüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,

2

das die Pfannenn zum Bodenn, wie sie zum selbigenn mahle befundenn, ewiglich bleibenn solttenn, wie dann die lenge vnnd breitte, auch die höhe darzumahl aus beuelch hochermeltes Lanndtgrauenn, vnnd in beÿsein sfgl.

dass die Pfannen zu den Koten, wie sie zu demselben Zeitpunkt befunden wurden, ewiglich bleiben sollten, wie denn die Länge und Breite, auch die Höhe damals auf Befehl des hocherwähnten Landgrafen und im Beisein Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Stadtlichenn Rathe, darzu geordenet, abgemessenn, vnd die maß vf obanngezeigtenn beuelch, in beide kirchenn zu Allenndorff, zum Heiligenn Creutz1, vnnd zu S.

stattlicher Räte, die dazu verordnet waren, abgemessen und das Maß auf obangezeigten Befehl in beiden Kirchen zu Allendorf, zum Heiligen Kreuz und zu St.

4

Niclas ann die Wennde verzeichnet wurdenn sein, mit weitterm Innhaltt.

Nikolaus, an die Wände verzeichnet worden sein sollen, mit weiterem Inhalt.

5

Dergleichenn seindt solche obanngezeigte freÿheitenn vnd gerechttigkeittenn, alle durch den Hochgebornnenn Lanndtgrauenn Wilhelmen den mittlernn, des Itzigkhochberumbtenn Regierenden Lanndtgrauenn zu Hessen vetternn, als sfgl. die Regirung des Lanndes albereits anngenommenn, denn Pfennernn vertrags vnnd Contracts weise verschriebenn, wie dieselbige verschreibung, so Freÿtags post Dionÿsij, nach Christi geburt, dem2 vierzehenn hundertenn vnnd siebenn vnnd achzigsten datiret, nach der lennge klar vnnd herlich thut besagenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Desgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,

Unsichere Lesungen

  1. Creutz — Anfangsbuchstabe C oder K (Kreutz)
  2. dem — letztes Wort der Seite, auch im lesbar

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