Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 260
Die Rechtsgutachten · S. 260 · Bl. 127v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 260
Bl. 127vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDergleichenn seindt solche obanngezeigte freÿheitenn vnd gerechttigkeittenn, alle durch den Hochgebornnenn Lanndtgrauenn Wilhelmen den mittlernn, des Itzigkhochberumbtenn Regierenden Lanndtgrauenn zu Hessen vetternn, als sfgl. die Regirung des Lanndes albereits anngenommenn, denn Pfennernn vertrags vnnd Contracts weise verschriebenn, wie dieselbige verschreibung, so Freÿtags post Dionÿsij, nach Christi geburt, dem vierzehenn hundertenn vnnd siebenn vnnd achzigsten datiret, nach der lennge klar vnnd herlich thut besagenn1,
Desgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,
Dargegenn dann die pfenner Innhalts derselbigenn verschreibung, sich verpflichttet, einem Lanndtgrauen zu Hessenn, auff ewigkeit alle Jar vber obanngezeigte Saltz dinse2, auf dem Sonntage Lætare, zweÿhundert guldenn zugebenn,
Dagegen haben sich denn die Pfänner laut Inhalt derselben Verschreibung verpflichtet, einem Landgrafen zu Hessen auf ewig alle Jahre über die obangezeigten Salzdienste hinaus am Sonntag Laetare zweihundert Gulden zu geben,
Welche zweÿhundert guldenn die Pfenner auch gebenn solttenn, nach anntzahl der Wustung, ob gleich das Saltzwerck genntzlich oder zum theil durch vhede4 oder Branndt verwustet oder zerstöret wurde.
welche zweihundert Gulden die Pfänner auch geben sollten, nach Anzahl der Wüstung, selbst wenn das Salzwerk gänzlich oder zum Teil durch Fehde oder Brand verwüstet oder zerstört würde.
Vnnd daruber habenn auch die pfenner, krafft solches vertrages, hochbenanttem Lanndtgrauenn Wilhelmenn dem mitlernn, funff thausenndt guldenn Reinischer wehrung gebenn mussenn, die sie dann auch bezahlt, wie sfgl. solches in einem anndernn brieffe,
Und darüber hinaus haben die Pfänner kraft dieses Vertrages dem hochbenannten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren fünftausend Gulden rheinischer Währung geben müssen, die sie denn auch bezahlt haben, wie Seine Fürstlichen Gnaden dies in einem anderen Brief,
des Datum ist Sonnabenndt nach Cathrinen, im Neun vnnd achzigstenn Jare, der weniger zahle, gestehet, die Pfenner deshalbenn quittiret, auch deutlich anzeigt, wohin vnnd zu was ablösung etlicher versatztenn Schlos vnnd ampter solche funfftausendt guldenn gebraucht.
dessen Datum der Samstag nach Katharinen (28. November) im Jahr neunundachtzig der minderen Zahl (1489) ist, zugestehen, die Pfänner deshalb quittieren und auch deutlich anzeigen, wohin und zu welcher Ablösung etlicher versetzter Schlösser und Ämter solche fünftausend Gulden gebraucht worden sind.
Unsichere Lesungen
- besagenn — Wortende verschliffen, Schriftbild eher besagl mit Schlussschleife
- dinse — Saltz dinse: wohl fuer Zinse, Anfangsbuchstabe eher d als z
- Wust= — Worttrennung Wust=ung; auch Rust= (Rustung) lesbar (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- vhede — wohl Fhede (Fehde); Anfangsbuchstabe v/f unsicher