Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 260–269
Die Rechtsgutachten · S. 260–269 · Bl. 127v–132r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 260
Bl. 127vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDergleichenn seindt solche obanngezeigte freÿheitenn vnd gerechttigkeittenn, alle durch den Hochgebornnenn Lanndtgrauenn Wilhelmen den mittlernn, des Itzigkhochberumbtenn Regierenden Lanndtgrauenn zu Hessen vetternn, als sfgl. die Regirung des Lanndes albereits anngenommenn, denn Pfennernn vertrags vnnd Contracts weise verschriebenn, wie dieselbige verschreibung, so Freÿtags post Dionÿsij, nach Christi geburt, dem vierzehenn hundertenn vnnd siebenn vnnd achzigsten datiret, nach der lennge klar vnnd herlich thut besagenn1,
Desgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,
Dargegenn dann die pfenner Innhalts derselbigenn verschreibung, sich verpflichttet, einem Lanndtgrauen zu Hessenn, auff ewigkeit alle Jar vber obanngezeigte Saltz dinse2, auf dem Sonntage Lætare, zweÿhundert guldenn zugebenn,
Dagegen haben sich denn die Pfänner laut Inhalt derselben Verschreibung verpflichtet, einem Landgrafen zu Hessen auf ewig alle Jahre über die obangezeigten Salzdienste hinaus am Sonntag Laetare zweihundert Gulden zu geben,
Welche zweÿhundert guldenn die Pfenner auch gebenn solttenn, nach anntzahl der Wustung, ob gleich das Saltzwerck genntzlich oder zum theil durch vhede4 oder Branndt verwustet oder zerstöret wurde.
welche zweihundert Gulden die Pfänner auch geben sollten, nach Anzahl der Wüstung, selbst wenn das Salzwerk gänzlich oder zum Teil durch Fehde oder Brand verwüstet oder zerstört würde.
Vnnd daruber habenn auch die pfenner, krafft solches vertrages, hochbenanttem Lanndtgrauenn Wilhelmenn dem mitlernn, funff thausenndt guldenn Reinischer wehrung gebenn mussenn, die sie dann auch bezahlt, wie sfgl. solches in einem anndernn brieffe,
Und darüber hinaus haben die Pfänner kraft dieses Vertrages dem hochbenannten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren fünftausend Gulden rheinischer Währung geben müssen, die sie denn auch bezahlt haben, wie Seine Fürstlichen Gnaden dies in einem anderen Brief,
des Datum ist Sonnabenndt nach Cathrinen, im Neun vnnd achzigstenn Jare, der weniger zahle, gestehet, die Pfenner deshalbenn quittiret, auch deutlich anzeigt, wohin vnnd zu was ablösung etlicher versatztenn Schlos vnnd ampter solche funfftausendt guldenn gebraucht.
dessen Datum der Samstag nach Katharinen (28. November) im Jahr neunundachtzig der minderen Zahl (1489) ist, zugestehen, die Pfänner deshalb quittieren und auch deutlich anzeigen, wohin und zu welcher Ablösung etlicher versetzter Schlösser und Ämter solche fünftausend Gulden gebraucht worden sind.
Unsichere Lesungen
- besagenn — Wortende verschliffen, Schriftbild eher besagl mit Schlussschleife
- dinse — Saltz dinse: wohl fuer Zinse, Anfangsbuchstabe eher d als z
- Wust= — Worttrennung Wust=ung; auch Rust= (Rustung) lesbar (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- vhede — wohl Fhede (Fehde); Anfangsbuchstabe v/f unsicher
S. 261
Bl. 128rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Es thut auch sfgl. in derselbenn leztenn verschreibung, so zweÿ Jar nach anngenommener Regirung datiret, den vorigenn vertragk, gegebene priuilegien vnnd bestetigung derselbigenn wiederumb2 vernewrenn1, also das die Pfenner,
Auch erneuern Seine Fürstlichen Gnaden in derselben letzten Verschreibung, die zwei Jahre nach angenommener Regierung datiert ist, den vorigen Vertrag, die gegebenen Privilegien und deren Bestätigung wiederum, sodass die Pfänner
vonn Itzo vnnd hochbenanttem Lanndtgrauenn, des Itzigenn Hochberumbtenn, Regirennden Furstenns vatter, vber obanngezeigte gerechtigkeit, althergebrachte befreÿung vnnd herligkeit, zwenn vertrege, vnnd also zwiefachtte verpflichttung, vnnd geminatam obligationem priuilegiorum et iurium confirmationem habenn.
von dem jetzt und hochbenannten Landgrafen, des jetzigen hochberühmten regierenden Fürsten Vater, über die obangezeigte Gerechtigkeit, althergebrachte Befreiung und Herrlichkeit zwei Verträge und also eine zweifache Verpflichtung und eine verdoppelte Verpflichtung und Bestätigung der Privilegien und Rechte (geminatam obligationem priuilegiorum et iurium confirmationem) haben.
Vber dis alles seindt den Pfennernn solche oberwehnte, auch anndere befreÿung vnnd gerechttigkeit, nach tödtlichem abganng Lanndtgrauenn Wilhelms Itztgedacht, durch den Lanndthoffmeisternn vnnd anndere Regenten, des Furstennthumbs zu Hessenn, ann stadt Hochberumtes Lanndtgrauenn Philipsenn Itzt Regirenden Furstenn, vor sfgl. auch derselbigenn Erbenn, vnnd alle nachkommenn am Regiment, bestettigt, Also das die Pfenner vnd Ihre Erbenn, beÿ aller gnade, gewonheit vnnd gerechtigkeit,
Über dies alles sind den Pfännern solche oberwähnten, auch andere Befreiungen und Gerechtigkeiten nach dem tödlichen Abgang des eben gedachten Landgrafen Wilhelm durch den Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen anstelle des hochberühmten Landgrafen Philipp, des jetzt regierenden Fürsten, für Seine Fürstlichen Gnaden, auch deren Erben und alle Nachkommen im Regiment, bestätigt worden, sodass die Pfänner und ihre Erben bei aller Gnade, Gewohnheit und Gerechtigkeit
in aller maß wie die brieffe vom Hochgedachtenn Lanndtgrauenn Wilhelmenn dem mitlernn daruber gegeben, vermugenn, bleibenn, auch darbeÿ geschuzt vnnd gehanndthabt werdenn sollenn, Vber des alles vngeachttet, Vnderstehet sich Hochberumbter Lanndtgraf Philips Itzo regirennder furst,Läuft auf der nächsten Seite weiter
in aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,
Unsichere Lesungen
- vernewrenn — auch vernewernn lesbar
- wiederumb — auch weiderumb lesbar
S. 262
Bl. 128vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitein aller maß wie die brieffe vom Hochgedachtenn Lanndtgrauenn Wilhelmenn dem mitlernn daruber gegeben, vermugenn, bleibenn, auch darbeÿ geschuzt vnnd gehanndthabt werdenn sollenn, Vber des alles vngeachttet, Vnderstehet sich Hochberumbter Lanndtgraf Philips Itzo regirennder furst,
in aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,
obanngezeigter befreÿung vnnd erlanngtenn gerechttigkeit der Pfenner zu abbruch noch mehr Pfannenn zubauwenn, vnnd also die zahl der pfannenn, vber alt hergebrachtenn brauch, gewonheit, vnnd erlanngtte gerechtigkeit zuerhöhenn, vnnd vermeint S.
zum Abbruch der obangezeigten Befreiung und erlangten Gerechtigkeit der Pfänner noch mehr Pfannen zu bauen und also die Zahl der Pfannen über den althergebrachten Brauch, die Gewohnheit und die erlangte Gerechtigkeit hinaus zu erhöhen, und es vermeinen Seine
Gl. des vernemblich aus nachvolgenndenn vhrsachen befugt zusein, Erstlich, das sfgl. glaublich vorkomme, wie das ann allen ortternn sfgl. furstennthumbs Saltz gebrech,
Gnaden, dazu vornehmlich aus nachfolgenden Ursachen befugt zu sein: Erstens, dass Seinen Fürstlichen Gnaden glaubhaft zu Ohren komme, dass es an allen Orten Seiner Fürstlichen Gnaden Fürstentums an Salz gebreche,
das auch vngewönlicher vnnd vnbillicher aufschlag vf das Saltz gemacht werde, also das beÿ armenn vnnd Reichenn Im furstennthumb Hessenn dieser zeit manngell am Saltz seÿe.
dass auch ein ungewöhnlicher und unbilliger Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass bei Armen und Reichen im Fürstentum Hessen zu dieser Zeit Mangel an Salz sei.
Lannde zu Allenndorff in den Bodenn reiche Saltz adern gegebenn, welche vielmehr Pfannenn, dann Itzo da sein, ertragenn mochttenn, So vermeint sfgl. vonn wegl:2 des gemeinenn nuzenn, der dadurch zuschaffenn sein solle, macht zuhabenn, mehr Pfannenn nebenn die anndernn zubauwenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Land zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,
Unsichere Lesungen
- S. F. Gl. — Abkuerzung am Zeilenende, auch S. F. Ghl. lesbar (Seiner Fuerstlichen Gnaden) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- wegl: — abgekuerzt, wohl fuer wegen
S. 263
Bl. 129rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteLannde zu Allenndorff in den Bodenn reiche Saltz adern gegebenn, welche vielmehr Pfannenn, dann Itzo da sein, ertragenn mochttenn, So vermeint sfgl. vonn wegl: des gemeinenn nuzenn, der dadurch zuschaffenn sein solle, macht zuhabenn, mehr Pfannenn nebenn die anndernn zubauwenn,
Land zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,
damit desto mehr Saltzes erzeugt, vnd sfgl. vnderthanenn desto stadtlicher mit Saltz versehen werdenn mugenn, vnnd das solcher gemeiner nuze durch der Pfenner habennde verschreibung nicht könne oder magk verhindert werdenn, Zum anndernn, Ob gleich die Pfenner vom sfgl.
damit desto mehr Salz erzeugt und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen desto stattlicher mit Salz versehen werden mögen, und dass solcher gemeiner Nutzen durch die Verschreibung, die die Pfänner haben, nicht verhindert werden könne oder dürfe. Zweitens: Wenngleich die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden
Herrnn vatternn brieff bekommenn, darinnenn Ihn Ihre vermeintte gerechttigkeit bestettiget wordenn sein soltte, So wehrenn doch solche brieue in desselbigl1 hochbenannttes Lanndtgrauenn Jungenn vnmundigl2 Jarenn außbracht, vnnd der wegenn vnbundigk3, Zum drittenn, So wehrenn dieselbigenn brieffe, allein bestettigungs brieffe, welche kein newe gerechtigkeit gebenn,
Herrn Vater Briefe bekommen haben, in denen ihnen ihre vermeintliche Gerechtigkeit bestätigt worden sein sollte, so wären doch solche Briefe in desselben hochbenannten Landgrafen jungen, unmündigen Jahren erwirkt worden und deswegen unverbindlich. Drittens: So wären dieselben Briefe allein Bestätigungsbriefe, die keine neue Gerechtigkeit geben,
sonndernn allein die altte Gerechttigkeit erhalttenn möchttenn, Vnnd darumb wann auch gleich solche brieue vnnd verschreibunge bestenndigk werenn, So konnttenn sie doch den Pfennernn nichts mehr gebenn, dann was altte vorgehennde verschreibung darauf sich diese bestettigungs brieue ziehenn, vermögl:4
sondern allein die alte Gerechtigkeit erhalten könnten; und darum, wenn auch solche Briefe und Verschreibungen beständig wären, so könnten sie doch den Pfännern nichts mehr geben, als was die alten vorhergehenden Verschreibungen, auf die sich diese Bestätigungsbriefe beziehen, besagen.
Vnd aus diesenn vhrsachenn, hat Hochbenanntter Landtgraf Philips, den Pfennernn so in sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- desselbigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl desselbigenn
- vnmundigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl vnmundigenn
- vnbundigk — Endung mit Zierstrich, auch vnbundige lesbar
- vermögl: — abgekuerzt, wohl vermögenn
S. 264
Bl. 129vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnd aus diesenn vhrsachenn, hat Hochbenanntter Landtgraf Philips, den Pfennernn so in sfgl.
Und aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen Gnaden
Lannde gesessenn, vnnd in der eile erlanngt werdenn mochttenn, einenn vorbescheidt gethann, nemblich auf den Sonntagk, den achtenn tagk post trium Regum, dieses lauffennden Jars mit voller gewalt der abwesenndenn, zu Cassell einzukommenn, ihre priuilegia vnnd brieffliche vhrkundenn vorzulegenn, vnnd hanndtlung zugewarttenn, Dieweil aber vnmuglich gewesenn, gemeine Pfenner so in die Gebaurschafft geerbet vnnd geborenn,
Land gesessen sind und in der Eile erreicht werden konnten, einen Vorbescheid getan, nämlich am Sonntag, dem achten Tag nach Dreikönig (13. Januar), dieses laufenden Jahres mit voller Vollmacht der Abwesenden zu Kassel einzukommen, ihre Privilegien und brieflichen Urkunden vorzulegen und Verhandlung zu erwarten. Da es aber unmöglich gewesen ist, die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft geerbt und geboren sind,
in solcher kurtzenn frist zusammenn zuerfordernn, vnnd auch ohnn Ihr aller vorwissenn, in diesenn dingenn enndtlich nicht möge geschlossenn werdenn,
in solch kurzer Frist zusammenzurufen, und auch ohne ihrer aller Vorwissen in diesen Dingen nicht endgültig beschlossen werden kann,
Habenn die Pfenner zum theil etliche zu ihrem mittell zu hochberumbtenn Lanndtgrauenn abgeferttiget, vmb erstreckung des tags zubittenn, vnnd vermagk die Instruction, dennselbigenn geschicktenn gegebenn, keinenn weitternn beuelch.
haben die Pfänner zum Teil etliche aus ihrer Mitte zum hochberühmten Landgrafen abgefertigt, um Erstreckung des Tages zu bitten, und die Instruktion, die denselben Gesandten gegeben wurde, enthält keinen weiteren Befehl.
Als nun die Geschicktenn zu Cassell, vor furstlicher gnadenn erschienenn, vnnd Ire werbung verbracht, hatt sich sfgl. vnder viel anndernn, dreÿerleÿ vernehmenn lassenn, Erstlich das sfgl. das Saltz, so in sfgl.
Als nun die Gesandten zu Kassel vor Fürstlichen Gnaden erschienen sind und ihre Werbung vorgebracht haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden unter vielem anderen dreierlei verlauten lassen: Erstens, dass Seine Fürstlichen Gnaden das Salz, das in Seiner Fürstlichen Gnaden
Pfannenn gemacht wurde, außerhalb Lanndes, als am den Rhein vor Mein, vnnd in das Niederlanndt, vor andere fremande[?] woltte verfurenn, vnnd im Furstennthumb außerhalb vorfallennder nott nicht verkeuffenn[?] lassenn / Zum anndernn woltte ffgl. mit dem baw vortfarenn / Vnnd ob sich die pfenner liessenn dunckenn, das solchs ffgl. nicht gepurte, auch wieder Jeder pfenner priuilegia vnnd gerechttigkeit sein soltte, So hatt sich ffgl. auff Ritterschafft, Lanndtschafft, vnnd Stedte, des Furstennthumbs Hessenn zu recht erbottenn, Darauf habenn sich die Geschicktenn vernehmenn lassenn, wo sich gemeine pfenner in gutlicher hanndtlung mit ffgl. nicht vergleichenn möchttenn, so wurden benamtte pfenner ffgl. rechtlich darbietenn auf die Landtstennde des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn / vnnd nicht abschlagenn, Daraus die gemeine pfenner eine besorge gefast, das ffgl. in forderer hanndlung vielleicht darauff dringenn werdenn, das die Gebawr[?]schafft, diesem der geschicktenn erbietenn nach, in der Lanndtschafft rechtliche enndtscheidung compromittiret vnnd gewilliget habenn Es gebenn auch die benenttenn Pfenner auf Hochgedachtes Lanndtgrauenn bedennckenn, dadurch ffgl. dieses vernehmens befugt sein will, diesem bericht, Obgleich dieses Jar ann Saltz einicherleÿ manngell vorgefallenn wer, das sie doch Jres verhoffenns, dadurch Jrer Priuilegien vnnd gerechttigkeitenn nicht verlustigt wurdenn, nach deme sich solches aus vervhrsachtes[?] gewitters, vnnd reuhenn[?] wintters aus Gottes willenn, vnnd ohnn Jhr schuldt zugetragenn, dafur sie auch nicht konnenn[?], zuweilenn auch nicht, solch weich gewitter, wurde auf anndernn Saltzwerckenn gleich als wohl als des ortts, hinderung gethann haben / Weil sie auch nun dreÿ hundert vnnd dreÿzehenn Jar beÿ Jhrenn Priuilegijs gelassenn, vnnd im Furstenthumb Hessenn, in solcher lannger zeit, vmb Saltz kein klage gewesenn, verhofftenn sich auch hinfuro darob zusein / damit Jres gnedigenn furstenn vnnd herrenn vnderthanen, mit Saltz notturfftiglich versorget wurdenn vnnd solchs konntte durch andere wege, sonnderlich wo sie sich auch selbst nicht seumbtenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten
Unsichere Lesungen
- vhrkun= — Worttrennung vhrkun=denn (Urkunden); Buchstabenfolge am Zeilenende verschliffen); als am (auch als ann lesbar (vor 'den Rhein' Zeile 22)); vor Mein (wohl Main; erstes Wort auch vnd lesbar (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 265
Bl. 130rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePfannenn gemacht wurde, außerhalb Lanndes, als am den Rhein vor Mein, vnnd in das Niederlanndt, vor andere fremande[?]1 woltte verfurenn, vnnd im Furstennthumb außerhalb vorfallennder nott nicht verkeuffenn[?]2 lassenn / Zum anndernn woltte ffgl. mit dem baw vortfarenn / Vnnd ob sich die pfenner liessenn dunckenn, das solchs ffgl. nicht gepurte, auch wieder Jeder pfenner priuilegia vnnd gerechttigkeit sein soltte, So hatt sich ffgl. auff Ritterschafft, Lanndtschafft, vnnd Stedte, des Furstennthumbs Hessenn zu recht erbottenn, Darauf habenn sich die Geschicktenn vernehmenn lassenn, wo sich gemeine pfenner in gutlicher hanndtlung mit ffgl. nicht vergleichenn möchttenn, so wurden benamtte pfenner ffgl. rechtlich darbietenn auf die Landtstennde des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn / vnnd nicht abschlagenn, Daraus die gemeine pfenner eine besorge gefast, das ffgl. in forderer hanndlung vielleicht darauff dringenn werdenn, das die Gebawr[?]schafft, diesem der geschicktenn erbietenn nach, in der Lanndtschafft rechtliche enndtscheidung compromittiret vnnd gewilliget habenn Es gebenn auch die benenttenn Pfenner auf Hochgedachtes Lanndtgrauenn bedennckenn, dadurch ffgl. dieses vernehmens befugt sein will, diesem bericht, Obgleich dieses Jar ann Saltz einicherleÿ manngell vorgefallenn wer, das sie doch Jres verhoffenns, dadurch Jrer Priuilegien vnnd gerechttigkeitenn nicht verlustigt wurdenn, nach deme sich solches aus vervhrsachtes[?] gewitters, vnnd reuhenn[?] wintters aus Gottes willenn, vnnd ohnn Jhr schuldt zugetragenn, dafur sie auch nicht konnenn[?], zuweilenn auch nicht, solch weich gewitter, wurde auf anndernn Saltzwerckenn gleich als wohl als des ortts, hinderung gethann haben / Weil sie auch nun dreÿ hundert vnnd dreÿzehenn Jar beÿ Jhrenn Priuilegijs gelassenn, vnnd im Furstenthumb Hessenn, in solcher lannger zeit, vmb Saltz kein klage gewesenn, verhofftenn sich auch hinfuro darob zusein / damit Jres gnedigenn furstenn vnnd herrenn vnderthanen, mit Saltz notturfftiglich versorget wurdenn vnnd solchs konntte durch andere wege, sonnderlich wo sie sich auch selbst nicht seumbtenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten
Unsichere Lesungen
- fremande[?] — Erstes Wort der Seite (Satz beginnt auf Vorseite); Lesung des Wortanfangs unsicher, auch 'Iemande' denkbar
- verkeuffenn[?] — k unsicher, koennte auch 'verbeuffen' gelesen werden; Sinn spricht fuer verkeuffenn
- Gebawr[?]= — Anfangsbuchstabe der Trennfuge Gebawr=schafft unsicher, G oder S (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 266
Bl. 130vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePfannenn gemacht wurde, außerhalb Lanndes, als am den Rhein vor Mein, vnnd in das Niederlanndt, vor andere fremande[?] woltte verfurenn, vnnd im Furstennthumb außerhalb vorfallennder nott nicht verkeuffenn[?] lassenn / Zum anndernn woltte ffgl. mit dem baw vortfarenn / Vnnd ob sich die pfenner liessenn dunckenn, das solchs ffgl. nicht gepurte, auch wieder Jeder pfenner priuilegia vnnd gerechttigkeit sein soltte, So hatt sich ffgl. auff Ritterschafft, Lanndtschafft, vnnd Stedte, des Furstennthumbs Hessenn zu recht erbottenn, Darauf habenn sich die Geschicktenn vernehmenn lassenn, wo sich gemeine pfenner in gutlicher hanndtlung mit ffgl. nicht vergleichenn möchttenn, so wurden benamtte pfenner ffgl. rechtlich darbietenn auf die Landtstennde des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn / vnnd nicht abschlagenn, Daraus die gemeine pfenner eine besorge gefast, das ffgl. in forderer hanndlung vielleicht darauff dringenn werdenn, das die Gebawr[?]schafft, diesem der geschicktenn erbietenn nach, in der Lanndtschafft rechtliche enndtscheidung compromittiret vnnd gewilliget habenn Es gebenn auch die benenttenn Pfenner auf Hochgedachtes Lanndtgrauenn bedennckenn, dadurch ffgl. dieses vernehmens befugt sein will, diesem bericht, Obgleich dieses Jar ann Saltz einicherleÿ manngell vorgefallenn wer, das sie doch Jres verhoffenns, dadurch Jrer Priuilegien vnnd gerechttigkeitenn nicht verlustigt wurdenn, nach deme sich solches aus vervhrsachtes[?]1 gewitters, vnnd reuhenn[?]2 wintters aus Gottes willenn, vnnd ohnn Jhr schuldt zugetragenn, dafur sie auch nicht konnenn[?]3, zuweilenn auch nicht, solch weich gewitter, wurde auf anndernn Saltzwerckenn gleich als wohl als des ortts, hinderung gethann haben / Weil sie auch nun dreÿ hundert vnnd dreÿzehenn Jar beÿ Jhrenn Priuilegijs gelassenn, vnnd im Furstenthumb Hessenn, in solcher lannger zeit, vmb Saltz kein klage gewesenn, verhofftenn sich auch hinfuro darob zusein / damit Jres gnedigenn furstenn vnnd herrenn vnderthanen, mit Saltz notturfftiglich versorget wurdenn vnnd solchs konntte durch andere wege, sonnderlich wo sie sich auch selbst nicht seumbtenn,
Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten
vnnd solch Saltz zu bequemer zeitt abfuerenn vnnd holenn liessenn / ohnne zerruttung der pfenner Priuilegien, freÿheitenn, vnnd gerechttigkeittenn, geschehenn, So woltenn sie auch zu Gott hoffenn, es soltte nicht balde annderweit ein solcher weicher wintter einfallenn, deme sie doch souiel menschlichenn vleis möglichenn, hinfurtt auch vortrachttenn[?] wolttenn / Zum anndernn wustenn sie sich keiner auffsätze, die sie auffs Saltz gemacht, zuerinnernn, sonndernn gebenn das Saltz im alttenn kauffe, ob aber die Lader oder fuhrer, oder anndere arbeiter hinder Jrem willenn die leute vbersetztenn, das were Jnen selbst enndtgegen / wolttenn auch das solchenn vorkommenn werde, an Jrem muglichenn vleis nichts erwindenn lassenn / Zum drittenn, werenn Lanndtgraff Wilhelms des mitlernn priuilegia, vertrege vnnd annders zu der zeitt auffgerichttet, als ffgl. albereits die Regirung des Lanndes anngenommenn, auch zum theil zweÿ Jar darnach, daraus ihres verhoffenns notlich[?] volgte. das ffgl. zu derselbigenn zeitt mundig gewesenn were / Zum vierdtenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. Viertens
Unsichere Lesungen
- vervhrsachtes[?] — Lesung des Wortinneren unsicher (verursachtes)
- reuhenn[?] — rauhen winters; Vokalfolge eu/au unsicher
- konnenn[?] — Wort mit Zierstrich, auch 'kommenn' moeglich
S. 267
Bl. 131rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd solch Saltz zu bequemer zeitt abfuerenn vnnd holenn liessenn / ohnne zerruttung der pfenner Priuilegien, freÿheitenn, vnnd gerechttigkeittenn, geschehenn, So woltenn sie auch zu Gott hoffenn, es soltte nicht balde annderweit ein solcher weicher wintter einfallenn, deme sie doch souiel menschlichenn vleis möglichenn, hinfurtt auch vortrachttenn[?]1 wolttenn / Zum anndernn wustenn sie sich keiner auffsätze, die sie auffs Saltz gemacht, zuerinnernn, sonndernn gebenn das Saltz im alttenn kauffe, ob aber die Lader oder fuhrer, oder anndere arbeiter hinder Jrem willenn die leute vbersetztenn, das were Jnen selbst enndtgegen / wolttenn auch das solchenn vorkommenn werde, an Jrem muglichenn vleis nichts erwindenn lassenn / Zum drittenn, werenn Lanndtgraff Wilhelms des mitlernn priuilegia, vertrege vnnd annders zu der zeitt auffgerichttet, als ffgl. albereits die Regirung des Lanndes anngenommenn, auch zum theil zweÿ Jar darnach, daraus ihres verhoffenns notlich[?]2 volgte. das ffgl. zu derselbigenn zeitt mundig gewesenn were / Zum vierdtenn,
und solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. Viertens
wurde aus denselbenn verschreibungen durch hochgedachttenn Lanndtgrauen Wilhelmenn den mitlernn, den Pfennernn gegebenn, vermerckt / das sich die pfenner zu einer schwerenn Jerlichenn Summa geldts, den Lanndtgrauenn zu Hessenn, auff ewigkeit zureichenn, hettenn verpflichttenn, auch darnebenn funff tausenndt guldenn barther[?] vberzehlenn mustenn, Derwegenn stundenn sie in hofnunge, das solcher hanndell mehr ein rechtter, redtlicher, aufrichttiger Contract, dann ein schlecht priuilegium, aber ein blos confirmation voriger Priuilegien gewesenn were, vnnd das derwegenn Furstliche durchleuchttigkeitt zu Hessenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
würde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu Hessen
Unsichere Lesungen
- vortrachttenn[?] — Lesung unsicher, auch 'vertrachttenn' moeglich
- notlich[?] — auch 'nötlich' oder 'nothlich' lesbar
S. 268
Bl. 131vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewurde aus denselbenn verschreibungen durch hochgedachttenn Lanndtgrauen Wilhelmenn den mitlernn, den Pfennernn gegebenn, vermerckt / das sich die pfenner zu einer schwerenn Jerlichenn Summa geldts, den Lanndtgrauenn zu Hessenn, auff ewigkeit zureichenn, hettenn verpflichttenn, auch darnebenn funff tausenndt guldenn barther[?]1 vberzehlenn mustenn, Derwegenn stundenn sie in hofnunge, das solcher hanndell mehr ein rechtter, redtlicher, aufrichttiger Contract, dann ein schlecht priuilegium, aber ein blos confirmation voriger Priuilegien gewesenn were, vnnd das derwegenn Furstliche durchleuchttigkeitt zu Hessenn,
würde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu Hessen
aus vorgewanttenn vhrsachenn alleine, zu rechtte nichtt vhrsach hetten, Gemeine Pfenner am Jrenn Priuilegien vnd gerechttigkeittenn zuhindernn, oder aber auch sie derselbigenn zuenndtsetzenn / Nach dem auch zu der Erbschafft vnnd gebaurschafft obgemelt,
aus den vorgewandten Ursachen allein von Rechts wegen keine Ursache hätten, die gemeinen Pfänner an ihren Privilegien und Gerechtigkeiten zu hindern oder sie derselben gar zu entsetzen. Nachdem auch zu der obgemeldeten Erbschaft und Gebauerschaft
viel leute vom Adell vnnd sonnstenn gehörenn, welche zum theil ausserhalb des Lanndes zu Hessenn, in den anstossendenn Lanndenn wohnenn, Vnnd aber hochgedachtter Lanndtgraff Philips zu solchem hanndell, Jnhaltts[?]2 des tagzettels, allenn die einlendischenn, vnnd so in ffgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
viele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- barther[?] — funff tausenndt guldenn barther vberzehlenn - Lesung unklar, vielleicht 'bar ther' oder 'baruber'
- Jnhaltts[?] — auch 'Jm haltt' lesbar (Inhalts des Tagzettels)
S. 269
Bl. 132rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteviel leute vom Adell vnnd sonnstenn gehörenn, welche zum theil ausserhalb des Lanndes zu Hessenn, in den anstossendenn Lanndenn wohnenn, Vnnd aber hochgedachtter Lanndtgraff Philips zu solchem hanndell, Jnhaltts[?] des tagzettels, allenn die einlendischenn, vnnd so in ffgl.
viele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen Gnaden
Lanndenn gesessenn, thut fordernn, vnnd ffgl. vielleicht hiedurch in vorhabenn sein soltte, die pfenner / nemblichenn die außlenndischenn vonn den einlenndischenn zutrennenn, verhofftenn die pfenner, das sie in solche trennung zu rechtt zuwilligenn nit schuldige,
Landen gesessenen fordert und Seine Fürstlichen Gnaden vielleicht hierdurch im Vorhaben sein sollten, die Pfänner, nämlich die ausländischen von den einländischen, zu trennen, hofften die Pfänner, dass sie in solche Trennung von Rechts wegen einzuwilligen nicht schuldig seien,
sonndernn dieweil die außlenndischenn so wohl als die einlenndischenn Jnn die Erbschafft vnnd gebaurschafft gebornn, darein geheÿrathet, oder damit befellet, das sie sich auch zugleich vnnd ohnn alle zertrennung aller Priuilegien, freÿheitenn, vnnd gerechtigkeitenn zugebrauchenn, vnnd zuerfreuenn habenn sollenn / Fragenn.
sondern dass sie, weil die Ausländischen ebenso wie die Einländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft geboren, hineingeheiratet oder damit belehnt sind, sich auch zugleich und ohne alle Zertrennung aller Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten zu gebrauchen und zu erfreuen haben sollen. Fragen.
Erstlich, ob hochgedachttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vonn rechts wegenn zugelassenn vnnd geburlichenn seÿ / Bode vnnd Saltzpfannenn, beÿ dem Saltzbrunnenn vnnd Adernn, so der gebaurschafft vnnd Pfennernn zustenndigk, bauenn zulassenn, vnnd des Saltz brunnens zugebrauchenn, vngeachttet der alttenn hergebrachttenn ruiglichenn[?] besitzung, erbschafft / gewonheit, gnadenn, freÿheitenn, gerechtigkeiten / der pfenner, auch der aufgerichttenn bewilligttenn vnnd anngenommenenn vertrege, oder aber, ob gemeine pfenner, solch ffgl. vornehmenn, durch benamtte Jre habennde priuilegia, vertrege vnnd anndere gerechttigkeit, in rechtt bestenndige, ablehnen mugl.[?] Zum anndernn, Ob befundenn wurde, das es gemeinem nutze diennstlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Erstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlich
Unsichere Lesungen
- allennthalbenne[?] — Zahl der Doppelkonsonanten in 'allenthalben' nicht sicher aufloesbar