Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 265–274
Die Rechtsgutachten · S. 265–274 · Bl. 130r–134v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 265
Bl. 130rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePfannenn gemacht wurde, außerhalb Lanndes, als am den Rhein vor Mein, vnnd in das Niederlanndt, vor andere fremande[?]1 woltte verfurenn, vnnd im Furstennthumb außerhalb vorfallennder nott nicht verkeuffenn[?]2 lassenn / Zum anndernn woltte ffgl. mit dem baw vortfarenn / Vnnd ob sich die pfenner liessenn dunckenn, das solchs ffgl. nicht gepurte, auch wieder Jeder pfenner priuilegia vnnd gerechttigkeit sein soltte, So hatt sich ffgl. auff Ritterschafft, Lanndtschafft, vnnd Stedte, des Furstennthumbs Hessenn zu recht erbottenn, Darauf habenn sich die Geschicktenn vernehmenn lassenn, wo sich gemeine pfenner in gutlicher hanndtlung mit ffgl. nicht vergleichenn möchttenn, so wurden benamtte pfenner ffgl. rechtlich darbietenn auf die Landtstennde des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn / vnnd nicht abschlagenn, Daraus die gemeine pfenner eine besorge gefast, das ffgl. in forderer hanndlung vielleicht darauff dringenn werdenn, das die Gebawr[?]schafft, diesem der geschicktenn erbietenn nach, in der Lanndtschafft rechtliche enndtscheidung compromittiret vnnd gewilliget habenn Es gebenn auch die benenttenn Pfenner auf Hochgedachtes Lanndtgrauenn bedennckenn, dadurch ffgl. dieses vernehmens befugt sein will, diesem bericht, Obgleich dieses Jar ann Saltz einicherleÿ manngell vorgefallenn wer, das sie doch Jres verhoffenns, dadurch Jrer Priuilegien vnnd gerechttigkeitenn nicht verlustigt wurdenn, nach deme sich solches aus vervhrsachtes[?] gewitters, vnnd reuhenn[?] wintters aus Gottes willenn, vnnd ohnn Jhr schuldt zugetragenn, dafur sie auch nicht konnenn[?], zuweilenn auch nicht, solch weich gewitter, wurde auf anndernn Saltzwerckenn gleich als wohl als des ortts, hinderung gethann haben / Weil sie auch nun dreÿ hundert vnnd dreÿzehenn Jar beÿ Jhrenn Priuilegijs gelassenn, vnnd im Furstenthumb Hessenn, in solcher lannger zeit, vmb Saltz kein klage gewesenn, verhofftenn sich auch hinfuro darob zusein / damit Jres gnedigenn furstenn vnnd herrenn vnderthanen, mit Saltz notturfftiglich versorget wurdenn vnnd solchs konntte durch andere wege, sonnderlich wo sie sich auch selbst nicht seumbtenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten
Unsichere Lesungen
- fremande[?] — Erstes Wort der Seite (Satz beginnt auf Vorseite); Lesung des Wortanfangs unsicher, auch 'Iemande' denkbar
- verkeuffenn[?] — k unsicher, koennte auch 'verbeuffen' gelesen werden; Sinn spricht fuer verkeuffenn
- Gebawr[?]= — Anfangsbuchstabe der Trennfuge Gebawr=schafft unsicher, G oder S (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 266
Bl. 130vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePfannenn gemacht wurde, außerhalb Lanndes, als am den Rhein vor Mein, vnnd in das Niederlanndt, vor andere fremande[?] woltte verfurenn, vnnd im Furstennthumb außerhalb vorfallennder nott nicht verkeuffenn[?] lassenn / Zum anndernn woltte ffgl. mit dem baw vortfarenn / Vnnd ob sich die pfenner liessenn dunckenn, das solchs ffgl. nicht gepurte, auch wieder Jeder pfenner priuilegia vnnd gerechttigkeit sein soltte, So hatt sich ffgl. auff Ritterschafft, Lanndtschafft, vnnd Stedte, des Furstennthumbs Hessenn zu recht erbottenn, Darauf habenn sich die Geschicktenn vernehmenn lassenn, wo sich gemeine pfenner in gutlicher hanndtlung mit ffgl. nicht vergleichenn möchttenn, so wurden benamtte pfenner ffgl. rechtlich darbietenn auf die Landtstennde des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn / vnnd nicht abschlagenn, Daraus die gemeine pfenner eine besorge gefast, das ffgl. in forderer hanndlung vielleicht darauff dringenn werdenn, das die Gebawr[?]schafft, diesem der geschicktenn erbietenn nach, in der Lanndtschafft rechtliche enndtscheidung compromittiret vnnd gewilliget habenn Es gebenn auch die benenttenn Pfenner auf Hochgedachtes Lanndtgrauenn bedennckenn, dadurch ffgl. dieses vernehmens befugt sein will, diesem bericht, Obgleich dieses Jar ann Saltz einicherleÿ manngell vorgefallenn wer, das sie doch Jres verhoffenns, dadurch Jrer Priuilegien vnnd gerechttigkeitenn nicht verlustigt wurdenn, nach deme sich solches aus vervhrsachtes[?]1 gewitters, vnnd reuhenn[?]2 wintters aus Gottes willenn, vnnd ohnn Jhr schuldt zugetragenn, dafur sie auch nicht konnenn[?]3, zuweilenn auch nicht, solch weich gewitter, wurde auf anndernn Saltzwerckenn gleich als wohl als des ortts, hinderung gethann haben / Weil sie auch nun dreÿ hundert vnnd dreÿzehenn Jar beÿ Jhrenn Priuilegijs gelassenn, vnnd im Furstenthumb Hessenn, in solcher lannger zeit, vmb Saltz kein klage gewesenn, verhofftenn sich auch hinfuro darob zusein / damit Jres gnedigenn furstenn vnnd herrenn vnderthanen, mit Saltz notturfftiglich versorget wurdenn vnnd solchs konntte durch andere wege, sonnderlich wo sie sich auch selbst nicht seumbtenn,
Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten
vnnd solch Saltz zu bequemer zeitt abfuerenn vnnd holenn liessenn / ohnne zerruttung der pfenner Priuilegien, freÿheitenn, vnnd gerechttigkeittenn, geschehenn, So woltenn sie auch zu Gott hoffenn, es soltte nicht balde annderweit ein solcher weicher wintter einfallenn, deme sie doch souiel menschlichenn vleis möglichenn, hinfurtt auch vortrachttenn[?] wolttenn / Zum anndernn wustenn sie sich keiner auffsätze, die sie auffs Saltz gemacht, zuerinnernn, sonndernn gebenn das Saltz im alttenn kauffe, ob aber die Lader oder fuhrer, oder anndere arbeiter hinder Jrem willenn die leute vbersetztenn, das were Jnen selbst enndtgegen / wolttenn auch das solchenn vorkommenn werde, an Jrem muglichenn vleis nichts erwindenn lassenn / Zum drittenn, werenn Lanndtgraff Wilhelms des mitlernn priuilegia, vertrege vnnd annders zu der zeitt auffgerichttet, als ffgl. albereits die Regirung des Lanndes anngenommenn, auch zum theil zweÿ Jar darnach, daraus ihres verhoffenns notlich[?] volgte. das ffgl. zu derselbigenn zeitt mundig gewesenn were / Zum vierdtenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. Viertens
Unsichere Lesungen
- vervhrsachtes[?] — Lesung des Wortinneren unsicher (verursachtes)
- reuhenn[?] — rauhen winters; Vokalfolge eu/au unsicher
- konnenn[?] — Wort mit Zierstrich, auch 'kommenn' moeglich
S. 267
Bl. 131rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd solch Saltz zu bequemer zeitt abfuerenn vnnd holenn liessenn / ohnne zerruttung der pfenner Priuilegien, freÿheitenn, vnnd gerechttigkeittenn, geschehenn, So woltenn sie auch zu Gott hoffenn, es soltte nicht balde annderweit ein solcher weicher wintter einfallenn, deme sie doch souiel menschlichenn vleis möglichenn, hinfurtt auch vortrachttenn[?]1 wolttenn / Zum anndernn wustenn sie sich keiner auffsätze, die sie auffs Saltz gemacht, zuerinnernn, sonndernn gebenn das Saltz im alttenn kauffe, ob aber die Lader oder fuhrer, oder anndere arbeiter hinder Jrem willenn die leute vbersetztenn, das were Jnen selbst enndtgegen / wolttenn auch das solchenn vorkommenn werde, an Jrem muglichenn vleis nichts erwindenn lassenn / Zum drittenn, werenn Lanndtgraff Wilhelms des mitlernn priuilegia, vertrege vnnd annders zu der zeitt auffgerichttet, als ffgl. albereits die Regirung des Lanndes anngenommenn, auch zum theil zweÿ Jar darnach, daraus ihres verhoffenns notlich[?]2 volgte. das ffgl. zu derselbigenn zeitt mundig gewesenn were / Zum vierdtenn,
und solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. Viertens
wurde aus denselbenn verschreibungen durch hochgedachttenn Lanndtgrauen Wilhelmenn den mitlernn, den Pfennernn gegebenn, vermerckt / das sich die pfenner zu einer schwerenn Jerlichenn Summa geldts, den Lanndtgrauenn zu Hessenn, auff ewigkeit zureichenn, hettenn verpflichttenn, auch darnebenn funff tausenndt guldenn barther[?] vberzehlenn mustenn, Derwegenn stundenn sie in hofnunge, das solcher hanndell mehr ein rechtter, redtlicher, aufrichttiger Contract, dann ein schlecht priuilegium, aber ein blos confirmation voriger Priuilegien gewesenn were, vnnd das derwegenn Furstliche durchleuchttigkeitt zu Hessenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
würde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu Hessen
Unsichere Lesungen
- vortrachttenn[?] — Lesung unsicher, auch 'vertrachttenn' moeglich
- notlich[?] — auch 'nötlich' oder 'nothlich' lesbar
S. 268
Bl. 131vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewurde aus denselbenn verschreibungen durch hochgedachttenn Lanndtgrauen Wilhelmenn den mitlernn, den Pfennernn gegebenn, vermerckt / das sich die pfenner zu einer schwerenn Jerlichenn Summa geldts, den Lanndtgrauenn zu Hessenn, auff ewigkeit zureichenn, hettenn verpflichttenn, auch darnebenn funff tausenndt guldenn barther[?]1 vberzehlenn mustenn, Derwegenn stundenn sie in hofnunge, das solcher hanndell mehr ein rechtter, redtlicher, aufrichttiger Contract, dann ein schlecht priuilegium, aber ein blos confirmation voriger Priuilegien gewesenn were, vnnd das derwegenn Furstliche durchleuchttigkeitt zu Hessenn,
würde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu Hessen
aus vorgewanttenn vhrsachenn alleine, zu rechtte nichtt vhrsach hetten, Gemeine Pfenner am Jrenn Priuilegien vnd gerechttigkeittenn zuhindernn, oder aber auch sie derselbigenn zuenndtsetzenn / Nach dem auch zu der Erbschafft vnnd gebaurschafft obgemelt,
aus den vorgewandten Ursachen allein von Rechts wegen keine Ursache hätten, die gemeinen Pfänner an ihren Privilegien und Gerechtigkeiten zu hindern oder sie derselben gar zu entsetzen. Nachdem auch zu der obgemeldeten Erbschaft und Gebauerschaft
viel leute vom Adell vnnd sonnstenn gehörenn, welche zum theil ausserhalb des Lanndes zu Hessenn, in den anstossendenn Lanndenn wohnenn, Vnnd aber hochgedachtter Lanndtgraff Philips zu solchem hanndell, Jnhaltts[?]2 des tagzettels, allenn die einlendischenn, vnnd so in ffgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
viele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- barther[?] — funff tausenndt guldenn barther vberzehlenn - Lesung unklar, vielleicht 'bar ther' oder 'baruber'
- Jnhaltts[?] — auch 'Jm haltt' lesbar (Inhalts des Tagzettels)
S. 269
Bl. 132rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteviel leute vom Adell vnnd sonnstenn gehörenn, welche zum theil ausserhalb des Lanndes zu Hessenn, in den anstossendenn Lanndenn wohnenn, Vnnd aber hochgedachtter Lanndtgraff Philips zu solchem hanndell, Jnhaltts[?] des tagzettels, allenn die einlendischenn, vnnd so in ffgl.
viele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen Gnaden
Lanndenn gesessenn, thut fordernn, vnnd ffgl. vielleicht hiedurch in vorhabenn sein soltte, die pfenner / nemblichenn die außlenndischenn vonn den einlenndischenn zutrennenn, verhofftenn die pfenner, das sie in solche trennung zu rechtt zuwilligenn nit schuldige,
Landen gesessenen fordert und Seine Fürstlichen Gnaden vielleicht hierdurch im Vorhaben sein sollten, die Pfänner, nämlich die ausländischen von den einländischen, zu trennen, hofften die Pfänner, dass sie in solche Trennung von Rechts wegen einzuwilligen nicht schuldig seien,
sonndernn dieweil die außlenndischenn so wohl als die einlenndischenn Jnn die Erbschafft vnnd gebaurschafft gebornn, darein geheÿrathet, oder damit befellet, das sie sich auch zugleich vnnd ohnn alle zertrennung aller Priuilegien, freÿheitenn, vnnd gerechtigkeitenn zugebrauchenn, vnnd zuerfreuenn habenn sollenn / Fragenn.
sondern dass sie, weil die Ausländischen ebenso wie die Einländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft geboren, hineingeheiratet oder damit belehnt sind, sich auch zugleich und ohne alle Zertrennung aller Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten zu gebrauchen und zu erfreuen haben sollen. Fragen.
Erstlich, ob hochgedachttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vonn rechts wegenn zugelassenn vnnd geburlichenn seÿ / Bode vnnd Saltzpfannenn, beÿ dem Saltzbrunnenn vnnd Adernn, so der gebaurschafft vnnd Pfennernn zustenndigk, bauenn zulassenn, vnnd des Saltz brunnens zugebrauchenn, vngeachttet der alttenn hergebrachttenn ruiglichenn[?] besitzung, erbschafft / gewonheit, gnadenn, freÿheitenn, gerechtigkeiten / der pfenner, auch der aufgerichttenn bewilligttenn vnnd anngenommenenn vertrege, oder aber, ob gemeine pfenner, solch ffgl. vornehmenn, durch benamtte Jre habennde priuilegia, vertrege vnnd anndere gerechttigkeit, in rechtt bestenndige, ablehnen mugl.[?] Zum anndernn, Ob befundenn wurde, das es gemeinem nutze diennstlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Erstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlich
Unsichere Lesungen
- allennthalbenne[?] — Zahl der Doppelkonsonanten in 'allenthalben' nicht sicher aufloesbar
S. 270
Bl. 132vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich, ob hochgedachttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vonn rechts wegenn zugelassenn vnnd geburlichenn seÿ / Bode vnnd Saltzpfannenn, beÿ dem Saltzbrunnenn vnnd Adernn, so der gebaurschafft vnnd Pfennernn zustenndigk, bauenn zulassenn, vnnd des Saltz brunnens zugebrauchenn, vngeachttet der alttenn hergebrachttenn ruiglichenn[?]1 besitzung, erbschafft / gewonheit, gnadenn, freÿheitenn, gerechtigkeiten / der pfenner, auch der aufgerichttenn bewilligttenn vnnd anngenommenenn vertrege, oder aber, ob gemeine pfenner, solch ffgl. vornehmenn, durch benamtte Jre habennde priuilegia, vertrege vnnd anndere gerechttigkeit, in rechtt bestenndige, ablehnen mugl.[?]2 Zum anndernn, Ob befundenn wurde, das es gemeinem nutze diennstlich,
Erstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlich
vnnd die pfenner nachzugebenn schuldigk, das mehr pfannenn gesatzt wurdenn, Ob nicht solches crafft der vertrege vnnd gerechtigkeit der gemeinenn gebaurschafft vnnd erbenn des Saltzwercks mit mehrernn rechttenn, dann hochgedachtem Furstenn, oder Jemanndts anders geburte / Zum drittenn, ob darumb, das die geschicktenn der gemeinenn pfenner |:so allein beuelch gehabt,
und die Pfänner nachzugeben schuldig seien, dass mehr Pfannen gesetzt würden – ob nicht solches kraft der Verträge und Gerechtigkeit der gemeinen Gebauerschaft und den Erben des Salzwerks mit mehr Recht als dem hochgedachten Fürsten oder jemand anderem gebührte. Drittens, ob deshalb, weil die Gesandten der gemeinen Pfänner (die allein Befehl gehabt haben,
vmb erstreckung des Termins zubittenn:| sich haben vernehmenn lassenn, das gemeine Pfenner der Lanndtschafft rechtlich erkanndtnus, nit werden abschlagenn, sonndernn annehmenn, es darfur ge achttet muge werdenn, das dadurch gemeine gebaurschafft, Jnn die Lanndtstännde als Richttere, gewilligt vnnd compromittiret hette ?Läuft auf der nächsten Seite weiter
um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?
Unsichere Lesungen
- ruiglichenn[?] — ruhiglichen/ruwiglichen - Wortinneres nicht sicher lesbar
- mugl.[?] — abgekuerztes Wortende (muglich), Kuerzungszeichen unklar
S. 271
Bl. 133rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevmb erstreckung des Termins zubittenn:| sich haben vernehmenn lassenn, das gemeine Pfenner der Lanndtschafft rechtlich erkanndtnus, nit werden abschlagenn, sonndernn annehmenn, es darfur ge achttet muge werdenn, das dadurch gemeine gebaurschafft, Jnn die Lanndtstännde als Richttere, gewilligt vnnd compromittiret hette ?
um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?
Zum vierdtenn, Ob die pfenner so im Lanndt zu Hessen wonhafftigk, schuldigk, sich in diesem hanndell vonn denn anndernn außlenndischenn Pfennern, die ebenn gleich mit Jhnenn berechttigt, zutrennen Zulassenn, oder was darumb allennthalbenn recht seÿe ?
Viertens, ob die Pfänner, die im Land zu Hessen wohnhaft sind, schuldig seien, sich in diesem Handel von den anderen ausländischen Pfännern, die eben gleich mit ihnen berechtigt sind, trennen zu lassen, oder was darum allenthalben Recht sei?
Zum funfftenn, Ob hochberumbter Lanndtgraff sich erböte, den Pfennern Jhr gegebenn geldt wieder zugebenn, ob sie das annzunehmenn, vnnd vonn Jrer gerechttigkeit abzutrettenn schuldige ?
Fünftens, falls der hochberühmte Landgraf sich erböte, den Pfännern ihr gegebenes Geld wiederzugeben, ob sie das anzunehmen und von ihrer Gerechtigkeit abzutreten schuldig seien?
Zum sechstenn vnnd Letzlich, Ob den gemeinenn Pfennern zutreglicher, rechttliche oder söhnliche[?]1 örterung, diesem gebrechenn, mit hochberumbtem Landtgrauenn, als Jrem gnedigenn Herrenn vnnd Lanndtsfurstenn zugewarttenn ?
Sechstens und zuletzt, ob den gemeinen Pfännern zuträglicher sei, eine rechtliche oder eine gütliche[?] Erörterung dieses Gebrechens mit dem hochberühmten Landgrafen als ihrem gnädigen Herrn und Landesfürsten zu erwarten?
Was die Erste frage annlanngt, Dieweil darauffen[?]2 der Heuptgrundt dieser sachenn fast ruhet, will noth sein, beider theil gerechttigkeit, behelff vnd freÿheitenn gegenn einannder zusetzenn, vnnd mit vleis zubewegenn, dann dadurch kann mann mit Göttlicher hulffe deste gewisser zu enndtlichem schlus kommen / vnnd lesset sich der hanndell prima consideratione annsehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Was die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,
Unsichere Lesungen
- söhnliche[?] — auch 'sohnliche'/'sohmliche' lesbar (guetliche Eroerterung)
- darauffen[?] — Wortende unklar, evtl. 'darauff en' oder 'darauff nu'
S. 272
Bl. 133vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWas die Erste frage annlanngt, Dieweil darauffen[?] der Heuptgrundt dieser sachenn fast ruhet, will noth sein, beider theil gerechttigkeit, behelff vnd freÿheitenn gegenn einannder zusetzenn, vnnd mit vleis zubewegenn, dann dadurch kann mann mit Göttlicher hulffe deste gewisser zu enndtlichem schlus kommen / vnnd lesset sich der hanndell prima consideratione annsehenn,
Was die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,
das der durchlauchte, Hochgebornne Lanndtgraue seines vornehmens zu rechte befugt, aus nachuolgenndenn grundenn vnnd vhrsachenn / Erstlich ist zubedennckenn, das hochberumbter Landtgraf, als ein löblicher furst, des Heiligenn Römischen Reichs, in ffgl.
dass der Durchlauchtige, Hochgeborene Landgraf zu seinem Vorhaben von Rechts wegen befugt sei, aus nachfolgenden Gründen und Ursachen: Erstens ist zu bedenken, dass der hochberühmte Landgraf als ein löblicher Fürst des Heiligen Römischen Reiches in Seiner Fürstlichen Gnaden
Lanndenn, alle hohe herligkeit, vnnd præeminentz, vnnd also iura imperij habenn, also das Jhre f. gl. in Jhrenn Lanndenn vnnd furstenthumen1 alles das vermagk, welches einem Römischenn kaiser in vniuerso imperio zustehet, Vnnd darumb ob gleich die hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessen . verganngener zeit, gemeiner gebaurschafft, zu Allenndorff Jnner[?] Bodenn, aus sonnderlichenn gnedigk[?]2 willenn, allerleÿ befreÿungenn, priuilegien vnd wolthatenn gegebenn vnnd erzeigt, Weil aber Dennest[?] Jtzo[?] allerley vhrsachenn fürfallenn, dadurch ffgl. solche priuilegien gedenncken zu milttern[?], zuännderm, da soltte volgenn, das ffgl. krafft Jhrer Regalien,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Landen alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,
Unsichere Lesungen
- furstenthumen — Zahl der Minims am Wortende nicht sicher (furstenthumen/furstenthummen)); Jnner[?] Bodenn (auch 'Jrer Bodenn' oder 'Jnn Jre Bodenn' lesbar
- gnedigk[?] — Wortende mit Kuerzungsschleife, evtl. 'gnedigem'
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Bl. 134rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteLanndenn, alle hohe herligkeit, vnnd præeminentz, vnnd also iura imperij habenn, also das Jhre f. gl. in Jhrenn Lanndenn vnnd furstenthumen alles das vermagk, welches einem Römischenn kaiser in vniuerso imperio zustehet, Vnnd darumb ob gleich die hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessen . verganngener zeit, gemeiner gebaurschafft, zu Allenndorff Jnner[?] Bodenn, aus sonnderlichenn gnedigk[?] willenn, allerleÿ befreÿungenn, priuilegien vnd wolthatenn gegebenn vnnd erzeigt, Weil aber Dennest[?] Jtzo[?]1 allerley vhrsachenn fürfallenn, dadurch ffgl.3 solche priuilegien gedenncken zu milttern[?]2, zuännderm, da soltte volgenn, das ffgl. krafft Jhrer Regalien,
Landen alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,
Hocheit vnnd præeminentz, solches zuthun gut fug vnnd macht habe, Jnn ansehung das ein Römischer Kaiser, vnnd auch ein Fürst des Reichs, so in seinem Fürstenthumb iura imperij hatt, gegebene priuilegia, aus nachlassung der rechtten, wohl mage messigen, mindernn, oder aber auch gar auffhebenn,
Hoheit und Präeminenz gute Befugnis und Macht haben, solches zu tun, in Ansehung dessen, dass ein Römischer Kaiser und auch ein Fürst des Reiches, der in seinem Fürstentum die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, gegebene Privilegien nach Zulassung der Rechte wohl mäßigen, mindern oder auch ganz aufheben darf,
wie solchs durch nachuolgennde iura beweret wirdt, Nam primum omnium præsuppono, id quod uidetur esse notorium in toto Ducatu Hassiæ, nempe quod Illustrissimus Landgrauius habeat iura imperij, & in suo Ducatu, omnia possit, quæ potest imperator in suo uniuerso imperio.
wie solches durch nachfolgende Rechtsstellen (iura) bewährt wird: Denn zuallererst setze ich voraus, was im ganzen Herzogtum Hessen offenkundig zu sein scheint, nämlich dass der Durchlauchtigste Landgraf die Rechte des Reiches (iura imperij) hat und in seinem Herzogtum alles vermag, was der Kaiser in seinem gesamten Reich vermag.
Sed hoc negari non potest, quod Imperator et Papa, ut sumi principes, possint priuilegia concessa, non modo moderari uel diminuere, tex. in c. 1. in prim. ibi,
Es kann aber nicht geleugnet werden, dass Kaiser und Papst als höchste Fürsten gewährte Privilegien nicht nur mäßigen oder mindern können, tex. in c. 1. in prim., dort:
declaratione irrefragabili diffinimus, et in c. ne aliqui in fin ibi, prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi, & in c. ut Apostolicæ, ibi, ne ex priuilegio Scandala oriantur.Läuft auf der nächsten Seite weiter
„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).
Unsichere Lesungen
- Dennest[?] Jtzo[?] — Zeilenanfang schwer lesbar; erste zwei Woerter unsicher (etwa 'Dennest Jtzo' = 'dennoch itzo').
- milttern[?] — Wort mit Zierstrich durch tt; Lesung 'milttern' (mildern) aus dem Kontext, 'wilttern' palaeographisch moeglich.
- ffgl. — Abbreviatur fuer 'fuerstliche Gnaden' (auch Zeile 3); genaue Buchstabenfolge der Kuerzung unsicher, evtl. 'Jfgl.'
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Fortsetzung von der vorigen Seitedeclaratione irrefragabili diffinimus, et in c. ne aliqui in fin ibi, prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi, & in c. ut Apostolicæ, ibi, ne ex priuilegio Scandala oriantur.
„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).
Sed etiam possunt in totum tollere, tex. est in c.
Sondern sie können sie auch gänzlich aufheben, tex. est in c.
Quia sæpe contingit, in fin, ibi, Quæ omnia priuilegia sʒ[?]1 reuocamus, cassamus, et irritamus, ac nullius deinceps Volumus esse firmitatis, De electione Lib.
Quia sæpe contingit, in fin., dort: „Welche Privilegien wir alle nämlich[?] widerrufen, kassieren und für ungültig erklären und wollen, dass sie fortan keine Gültigkeit haben“ (Quæ omnia priuilegia reuocamus, cassamus, et irritamus, ac nullius deinceps Volumus esse firmitatis), De electione Lib.
Zum anndernn that3 diese miltterung vnnd entziehung der priuilegien gemeiner gebaurschafft, so hochgedachter Lanndtgraf zuthun bedacht, auch aus der vhrsachenn nicht ein gering annsehenn, das solche befreyung nunmahls zum misbrauch gereichenn wollenn, in dem das allerley auffseze[?]2 vnnd beschwerung vfs salz geschlagenn, vnnd auch die Lanndtleute Jtziger zeit mit salz vbell gefordert werdenn,
Zweitens hat diese Milderung und Entziehung der Privilegien der gemeinen Gebauerschaft, die der hochgedachte Landgraf zu tun bedacht ist, auch aus der Ursache kein geringes Ansehen, dass solche Befreiung nunmehr zum Missbrauch gereichen will, indem allerlei Aufschläge[?] und Beschwerungen aufs Salz geschlagen werden und auch die Landleute zur jetzigen Zeit mit Salz übel gefördert werden.
Weyl dann die Rechtte vermügenn, das gegebene freyheitenn, auch die so zu mildenn sachenn beschehenn, vmb misbrauch willenn, mögenn auffgehabenn, vnnd hinderzogenn werdenn, so volget das hochgedachter fürst,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Weil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte Fürst
Unsichere Lesungen
- sʒ[?] — Abbreviaturzeichen am Zeilenende nach 'priuilegia', Aufloesung unklar (evtl. 'scilicet').
- auffseze[?] — Lesung 'auffseze' oder 'auffsetze' (Aufsaetze/Auflagen); z-Bereich undeutlich.
- that — 'that' = 'hat' in th-Schreibung; Lesung des Anlauts t vor h leicht unsicher.