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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 269

Die Rechtsgutachten · S. 269 · Bl. 132r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 269

Bl. 132rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteviel leute vom Adell vnnd sonnstenn gehörenn, welche zum theil ausserhalb des Lanndes zu Hessenn, in den anstossendenn Lanndenn wohnenn, Vnnd aber hochgedachtter Lanndtgraff Philips zu solchem hanndell, Jnhaltts[?] des tagzettels, allenn die einlendischenn, vnnd so in ffgl.

viele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Lanndenn gesessenn, thut fordernn, vnnd ffgl. vielleicht hiedurch in vorhabenn sein soltte, die pfenner / nemblichenn die außlenndischenn vonn den einlenndischenn zutrennenn, verhofftenn die pfenner, das sie in solche trennung zu rechtt zuwilligenn nit schuldige,

Landen gesessenen fordert und Seine Fürstlichen Gnaden vielleicht hierdurch im Vorhaben sein sollten, die Pfänner, nämlich die ausländischen von den einländischen, zu trennen, hofften die Pfänner, dass sie in solche Trennung von Rechts wegen einzuwilligen nicht schuldig seien,

3

sonndernn dieweil die außlenndischenn so wohl als die einlenndischenn Jnn die Erbschafft vnnd gebaurschafft gebornn, darein geheÿrathet, oder damit befellet, das sie sich auch zugleich vnnd ohnn alle zertrennung aller Priuilegien, freÿheitenn, vnnd gerechtigkeitenn zugebrauchenn, vnnd zuerfreuenn habenn sollenn / Fragenn.

sondern dass sie, weil die Ausländischen ebenso wie die Einländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft geboren, hineingeheiratet oder damit belehnt sind, sich auch zugleich und ohne alle Zertrennung aller Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten zu gebrauchen und zu erfreuen haben sollen. Fragen.

4

Hierauff wirdt allennthalbenne[?]1 gefraget.

Hierauf wird allenthalben[?] gefragt:

5

Erstlich, ob hochgedachttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vonn rechts wegenn zugelassenn vnnd geburlichenn seÿ / Bode vnnd Saltzpfannenn, beÿ dem Saltzbrunnenn vnnd Adernn, so der gebaurschafft vnnd Pfennernn zustenndigk, bauenn zulassenn, vnnd des Saltz brunnens zugebrauchenn, vngeachttet der alttenn hergebrachttenn ruiglichenn[?] besitzung, erbschafft / gewonheit, gnadenn, freÿheitenn, gerechtigkeiten / der pfenner, auch der aufgerichttenn bewilligttenn vnnd anngenommenenn vertrege, oder aber, ob gemeine pfenner, solch ffgl. vornehmenn, durch benamtte Jre habennde priuilegia, vertrege vnnd anndere gerechttigkeit, in rechtt bestenndige, ablehnen mugl.[?] Zum anndernn, Ob befundenn wurde, das es gemeinem nutze diennstlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Erstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlich

Unsichere Lesungen

  1. allennthalbenne[?] — Zahl der Doppelkonsonanten in 'allenthalben' nicht sicher aufloesbar

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