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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 270

Die Rechtsgutachten · S. 270 · Bl. 132v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 270

Bl. 132vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich, ob hochgedachttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vonn rechts wegenn zugelassenn vnnd geburlichenn seÿ / Bode vnnd Saltzpfannenn, beÿ dem Saltzbrunnenn vnnd Adernn, so der gebaurschafft vnnd Pfennernn zustenndigk, bauenn zulassenn, vnnd des Saltz brunnens zugebrauchenn, vngeachttet der alttenn hergebrachttenn ruiglichenn[?]1 besitzung, erbschafft / gewonheit, gnadenn, freÿheitenn, gerechtigkeiten / der pfenner, auch der aufgerichttenn bewilligttenn vnnd anngenommenenn vertrege, oder aber, ob gemeine pfenner, solch ffgl. vornehmenn, durch benamtte Jre habennde priuilegia, vertrege vnnd anndere gerechttigkeit, in rechtt bestenndige, ablehnen mugl.[?]2 Zum anndernn, Ob befundenn wurde, das es gemeinem nutze diennstlich,

Erstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlich

2

vnnd die pfenner nachzugebenn schuldigk, das mehr pfannenn gesatzt wurdenn, Ob nicht solches crafft der vertrege vnnd gerechtigkeit der gemeinenn gebaurschafft vnnd erbenn des Saltzwercks mit mehrernn rechttenn, dann hochgedachtem Furstenn, oder Jemanndts anders geburte / Zum drittenn, ob darumb, das die geschicktenn der gemeinenn pfenner |:so allein beuelch gehabt,

und die Pfänner nachzugeben schuldig seien, dass mehr Pfannen gesetzt würden – ob nicht solches kraft der Verträge und Gerechtigkeit der gemeinen Gebauerschaft und den Erben des Salzwerks mit mehr Recht als dem hochgedachten Fürsten oder jemand anderem gebührte. Drittens, ob deshalb, weil die Gesandten der gemeinen Pfänner (die allein Befehl gehabt haben,

3

vmb erstreckung des Termins zubittenn:| sich haben vernehmenn lassenn, das gemeine Pfenner der Lanndtschafft rechtlich erkanndtnus, nit werden abschlagenn, sonndernn annehmenn, es darfur ge achttet muge werdenn, das dadurch gemeine gebaurschafft, Jnn die Lanndtstännde als Richttere, gewilligt vnnd compromittiret hette ?Läuft auf der nächsten Seite weiter

um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?

Unsichere Lesungen

  1. ruiglichenn[?] — ruhiglichen/ruwiglichen - Wortinneres nicht sicher lesbar
  2. mugl.[?] — abgekuerztes Wortende (muglich), Kuerzungszeichen unklar

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