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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 270–279

Die Rechtsgutachten · S. 270–279 · Bl. 132v–137r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 270

Bl. 132vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich, ob hochgedachttenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, vonn rechts wegenn zugelassenn vnnd geburlichenn seÿ / Bode vnnd Saltzpfannenn, beÿ dem Saltzbrunnenn vnnd Adernn, so der gebaurschafft vnnd Pfennernn zustenndigk, bauenn zulassenn, vnnd des Saltz brunnens zugebrauchenn, vngeachttet der alttenn hergebrachttenn ruiglichenn[?]1 besitzung, erbschafft / gewonheit, gnadenn, freÿheitenn, gerechtigkeiten / der pfenner, auch der aufgerichttenn bewilligttenn vnnd anngenommenenn vertrege, oder aber, ob gemeine pfenner, solch ffgl. vornehmenn, durch benamtte Jre habennde priuilegia, vertrege vnnd anndere gerechttigkeit, in rechtt bestenndige, ablehnen mugl.[?]2 Zum anndernn, Ob befundenn wurde, das es gemeinem nutze diennstlich,

Erstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlich

2

vnnd die pfenner nachzugebenn schuldigk, das mehr pfannenn gesatzt wurdenn, Ob nicht solches crafft der vertrege vnnd gerechtigkeit der gemeinenn gebaurschafft vnnd erbenn des Saltzwercks mit mehrernn rechttenn, dann hochgedachtem Furstenn, oder Jemanndts anders geburte / Zum drittenn, ob darumb, das die geschicktenn der gemeinenn pfenner |:so allein beuelch gehabt,

und die Pfänner nachzugeben schuldig seien, dass mehr Pfannen gesetzt würden – ob nicht solches kraft der Verträge und Gerechtigkeit der gemeinen Gebauerschaft und den Erben des Salzwerks mit mehr Recht als dem hochgedachten Fürsten oder jemand anderem gebührte. Drittens, ob deshalb, weil die Gesandten der gemeinen Pfänner (die allein Befehl gehabt haben,

3

vmb erstreckung des Termins zubittenn:| sich haben vernehmenn lassenn, das gemeine Pfenner der Lanndtschafft rechtlich erkanndtnus, nit werden abschlagenn, sonndernn annehmenn, es darfur ge achttet muge werdenn, das dadurch gemeine gebaurschafft, Jnn die Lanndtstännde als Richttere, gewilligt vnnd compromittiret hette ?Läuft auf der nächsten Seite weiter

um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?

Unsichere Lesungen

  1. ruiglichenn[?] — ruhiglichen/ruwiglichen - Wortinneres nicht sicher lesbar
  2. mugl.[?] — abgekuerztes Wortende (muglich), Kuerzungszeichen unklar

S. 271

Bl. 133rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevmb erstreckung des Termins zubittenn:| sich haben vernehmenn lassenn, das gemeine Pfenner der Lanndtschafft rechtlich erkanndtnus, nit werden abschlagenn, sonndernn annehmenn, es darfur ge achttet muge werdenn, das dadurch gemeine gebaurschafft, Jnn die Lanndtstännde als Richttere, gewilligt vnnd compromittiret hette ?

um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?

2

Zum vierdtenn, Ob die pfenner so im Lanndt zu Hessen wonhafftigk, schuldigk, sich in diesem hanndell vonn denn anndernn außlenndischenn Pfennern, die ebenn gleich mit Jhnenn berechttigt, zutrennen Zulassenn, oder was darumb allennthalbenn recht seÿe ?

Viertens, ob die Pfänner, die im Land zu Hessen wohnhaft sind, schuldig seien, sich in diesem Handel von den anderen ausländischen Pfännern, die eben gleich mit ihnen berechtigt sind, trennen zu lassen, oder was darum allenthalben Recht sei?

3

Zum funfftenn, Ob hochberumbter Lanndtgraff sich erböte, den Pfennern Jhr gegebenn geldt wieder zugebenn, ob sie das annzunehmenn, vnnd vonn Jrer gerechttigkeit abzutrettenn schuldige ?

Fünftens, falls der hochberühmte Landgraf sich erböte, den Pfännern ihr gegebenes Geld wiederzugeben, ob sie das anzunehmen und von ihrer Gerechtigkeit abzutreten schuldig seien?

4

Zum sechstenn vnnd Letzlich, Ob den gemeinenn Pfennern zutreglicher, rechttliche oder söhnliche[?]1 örterung, diesem gebrechenn, mit hochberumbtem Landtgrauenn, als Jrem gnedigenn Herrenn vnnd Lanndtsfurstenn zugewarttenn ?

Sechstens und zuletzt, ob den gemeinen Pfännern zuträglicher sei, eine rechtliche oder eine gütliche[?] Erörterung dieses Gebrechens mit dem hochberühmten Landgrafen als ihrem gnädigen Herrn und Landesfürsten zu erwarten?

5

Was die Erste frage annlanngt, Dieweil darauffen[?]2 der Heuptgrundt dieser sachenn fast ruhet, will noth sein, beider theil gerechttigkeit, behelff vnd freÿheitenn gegenn einannder zusetzenn, vnnd mit vleis zubewegenn, dann dadurch kann mann mit Göttlicher hulffe deste gewisser zu enndtlichem schlus kommen / vnnd lesset sich der hanndell prima consideratione annsehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Was die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,

Unsichere Lesungen

  1. söhnliche[?] — auch 'sohnliche'/'sohmliche' lesbar (guetliche Eroerterung)
  2. darauffen[?] — Wortende unklar, evtl. 'darauff en' oder 'darauff nu'

S. 272

Bl. 133vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWas die Erste frage annlanngt, Dieweil darauffen[?] der Heuptgrundt dieser sachenn fast ruhet, will noth sein, beider theil gerechttigkeit, behelff vnd freÿheitenn gegenn einannder zusetzenn, vnnd mit vleis zubewegenn, dann dadurch kann mann mit Göttlicher hulffe deste gewisser zu enndtlichem schlus kommen / vnnd lesset sich der hanndell prima consideratione annsehenn,

Was die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,

2

das der durchlauchte, Hochgebornne Lanndtgraue seines vornehmens zu rechte befugt, aus nachuolgenndenn grundenn vnnd vhrsachenn / Erstlich ist zubedennckenn, das hochberumbter Landtgraf, als ein löblicher furst, des Heiligenn Römischen Reichs, in ffgl.

dass der Durchlauchtige, Hochgeborene Landgraf zu seinem Vorhaben von Rechts wegen befugt sei, aus nachfolgenden Gründen und Ursachen: Erstens ist zu bedenken, dass der hochberühmte Landgraf als ein löblicher Fürst des Heiligen Römischen Reiches in Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Lanndenn, alle hohe herligkeit, vnnd præeminentz, vnnd also iura imperij habenn, also das Jhre f. gl. in Jhrenn Lanndenn vnnd furstenthumen1 alles das vermagk, welches einem Römischenn kaiser in vniuerso imperio zustehet, Vnnd darumb ob gleich die hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessen . verganngener zeit, gemeiner gebaurschafft, zu Allenndorff Jnner[?] Bodenn, aus sonnderlichenn gnedigk[?]2 willenn, allerleÿ befreÿungenn, priuilegien vnd wolthatenn gegebenn vnnd erzeigt, Weil aber Dennest[?] Jtzo[?] allerley vhrsachenn fürfallenn, dadurch ffgl. solche priuilegien gedenncken zu milttern[?], zuännderm, da soltte volgenn, das ffgl. krafft Jhrer Regalien,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Landen alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,

Unsichere Lesungen

  1. furstenthumen — Zahl der Minims am Wortende nicht sicher (furstenthumen/furstenthummen)); Jnner[?] Bodenn (auch 'Jrer Bodenn' oder 'Jnn Jre Bodenn' lesbar
  2. gnedigk[?] — Wortende mit Kuerzungsschleife, evtl. 'gnedigem'

S. 273

Bl. 134rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLanndenn, alle hohe herligkeit, vnnd præeminentz, vnnd also iura imperij habenn, also das Jhre f. gl. in Jhrenn Lanndenn vnnd furstenthumen alles das vermagk, welches einem Römischenn kaiser in vniuerso imperio zustehet, Vnnd darumb ob gleich die hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessen . verganngener zeit, gemeiner gebaurschafft, zu Allenndorff Jnner[?] Bodenn, aus sonnderlichenn gnedigk[?] willenn, allerleÿ befreÿungenn, priuilegien vnd wolthatenn gegebenn vnnd erzeigt, Weil aber Dennest[?] Jtzo[?]1 allerley vhrsachenn fürfallenn, dadurch ffgl.3 solche priuilegien gedenncken zu milttern[?]2, zuännderm, da soltte volgenn, das ffgl. krafft Jhrer Regalien,

Landen alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,

2

Hocheit vnnd præeminentz, solches zuthun gut fug vnnd macht habe, Jnn ansehung das ein Römischer Kaiser, vnnd auch ein Fürst des Reichs, so in seinem Fürstenthumb iura imperij hatt, gegebene priuilegia, aus nachlassung der rechtten, wohl mage messigen, mindernn, oder aber auch gar auffhebenn,

Hoheit und Präeminenz gute Befugnis und Macht haben, solches zu tun, in Ansehung dessen, dass ein Römischer Kaiser und auch ein Fürst des Reiches, der in seinem Fürstentum die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, gegebene Privilegien nach Zulassung der Rechte wohl mäßigen, mindern oder auch ganz aufheben darf,

3

wie solchs durch nachuolgennde iura beweret wirdt, Nam primum omnium præsuppono, id quod uidetur esse notorium in toto Ducatu Hassiæ, nempe quod Illustrissimus Landgrauius habeat iura imperij, & in suo Ducatu, omnia possit, quæ potest imperator in suo uniuerso imperio.

wie solches durch nachfolgende Rechtsstellen (iura) bewährt wird: Denn zuallererst setze ich voraus, was im ganzen Herzogtum Hessen offenkundig zu sein scheint, nämlich dass der Durchlauchtigste Landgraf die Rechte des Reiches (iura imperij) hat und in seinem Herzogtum alles vermag, was der Kaiser in seinem gesamten Reich vermag.

4

Sed hoc negari non potest, quod Imperator et Papa, ut sumi principes, possint priuilegia concessa, non modo moderari uel diminuere, tex. in c. 1. in prim. ibi,

Es kann aber nicht geleugnet werden, dass Kaiser und Papst als höchste Fürsten gewährte Privilegien nicht nur mäßigen oder mindern können, tex. in c. 1. in prim., dort:

5

declaratione irrefragabili diffinimus, et in c. ne aliqui in fin ibi, prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi, & in c. ut Apostolicæ, ibi, ne ex priuilegio Scandala oriantur.Läuft auf der nächsten Seite weiter

„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).

Unsichere Lesungen

  1. Dennest[?] Jtzo[?] — Zeilenanfang schwer lesbar; erste zwei Woerter unsicher (etwa 'Dennest Jtzo' = 'dennoch itzo').
  2. milttern[?] — Wort mit Zierstrich durch tt; Lesung 'milttern' (mildern) aus dem Kontext, 'wilttern' palaeographisch moeglich.
  3. ffgl. — Abbreviatur fuer 'fuerstliche Gnaden' (auch Zeile 3); genaue Buchstabenfolge der Kuerzung unsicher, evtl. 'Jfgl.'

S. 274

Bl. 134vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedeclaratione irrefragabili diffinimus, et in c. ne aliqui in fin ibi, prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi, & in c. ut Apostolicæ, ibi, ne ex priuilegio Scandala oriantur.

„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).

2

De priuilegijs Li.

De priuilegijs Li.

3

VI.

VI.

4

Sed etiam possunt in totum tollere, tex. est in c.

Sondern sie können sie auch gänzlich aufheben, tex. est in c.

5

Quia sæpe contingit, in fin, ibi, Quæ omnia priuilegia sʒ[?]1 reuocamus, cassamus, et irritamus, ac nullius deinceps Volumus esse firmitatis, De electione Lib.

Quia sæpe contingit, in fin., dort: „Welche Privilegien wir alle nämlich[?] widerrufen, kassieren und für ungültig erklären und wollen, dass sie fortan keine Gültigkeit haben“ (Quæ omnia priuilegia reuocamus, cassamus, et irritamus, ac nullius deinceps Volumus esse firmitatis), De electione Lib.

6

VI.

VI.

7

Est bona glossa fin. in c.

Es gibt eine gute Glosse fin. in c.

8

Decet, De regul. iur lib VI.

Decet, De regul. iur. lib. VI.

9

Angelus Perusinus et alij in L.

Angelus Perusinus und andere in L.

10

Antiochensium ff de priuil. credit.

Antiochensium ff. de priuil. credit.

11

Doctores in L.

Die Doktoren in L.

12

Digna Vox C. de legib. cum similib.

Digna Vox C. de legib., mit ähnlichen.

13

Zum anndernn that3 diese miltterung vnnd entziehung der priuilegien gemeiner gebaurschafft, so hochgedachter Lanndtgraf zuthun bedacht, auch aus der vhrsachenn nicht ein gering annsehenn, das solche befreyung nunmahls zum misbrauch gereichenn wollenn, in dem das allerley auffseze[?]2 vnnd beschwerung vfs salz geschlagenn, vnnd auch die Lanndtleute Jtziger zeit mit salz vbell gefordert werdenn,

Zweitens hat diese Milderung und Entziehung der Privilegien der gemeinen Gebauerschaft, die der hochgedachte Landgraf zu tun bedacht ist, auch aus der Ursache kein geringes Ansehen, dass solche Befreiung nunmehr zum Missbrauch gereichen will, indem allerlei Aufschläge[?] und Beschwerungen aufs Salz geschlagen werden und auch die Landleute zur jetzigen Zeit mit Salz übel gefördert werden.

14

Weyl dann die Rechtte vermügenn, das gegebene freyheitenn, auch die so zu mildenn sachenn beschehenn, vmb misbrauch willenn, mögenn auffgehabenn, vnnd hinderzogenn werdenn, so volget das hochgedachter fürst,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Weil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte Fürst

Unsichere Lesungen

  1. sʒ[?] — Abbreviaturzeichen am Zeilenende nach 'priuilegia', Aufloesung unklar (evtl. 'scilicet').
  2. auffseze[?] — Lesung 'auffseze' oder 'auffsetze' (Aufsaetze/Auflagen); z-Bereich undeutlich.
  3. that — 'that' = 'hat' in th-Schreibung; Lesung des Anlauts t vor h leicht unsicher.

S. 275

Bl. 135rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWeyl dann die Rechtte vermügenn, das gegebene freyheitenn, auch die so zu mildenn sachenn beschehenn, vmb misbrauch willenn, mögenn auffgehabenn, vnnd hinderzogenn werdenn, so volget das hochgedachter fürst,

Weil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte Fürst

2

vonn wegenn vorgefallenes misbrauchs viel mehr diese gegebene priuilegia, nicht allein zumiltternn, sonndern auch gennzlich auffzuhebenn, fuge habenn soltte, Probantur hæc per textum apertum in c.

wegen des vorgefallenen Missbrauchs viel mehr Befugnis haben sollte, diese gegebenen Privilegien nicht allein zu mildern, sondern auch gänzlich aufzuheben. Dies wird bewiesen durch den offenen Text in c.

3

Priuilegium meretur amittere, qui permissa sibi abutitur potestate XI. q III similis tex. est. in c. ubi ista didicisti.

„Das Privileg verdient zu verlieren, wer die ihm erlaubte Gewalt missbraucht“ (Priuilegium meretur amittere, qui permissa sibi abutitur potestate), XI. q. III.; ein ähnlicher Text ist in c. ubi ista didicisti.

4

LXXIIII. distinct.1

LXXIIII. distinct.

5

Præterea cum ista priuilegia iam iam sicuti prætendit Illustrissimus Landgrauius Hassiæ, incipiant esse nociua subditis suis, eo quod ad usum necessarium non possint habere copiam Salis, Videntur omnino esse reuocanda, per tex. notabilissimum in c.

Da außerdem diese Privilegien nunmehr, wie der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen vorbringt, seinen Untertanen schädlich zu werden beginnen, weil sie für den notwendigen Gebrauch nicht genügend Salz haben können, scheinen sie durchaus widerrufen werden zu müssen, nach dem höchst bemerkenswerten Text in c.

6

Suggestum extra de decimis, ubi priuilegium concessum Cistercien sib. de decimis non soluendis, quia incipit uergere in graue præiudicium Parochialis Ecclesiæ, fuit per Papam reuocatum, Et inde patet quod priuilegium etiam à principio Validum ex post facto reuocatur, quando incipit enormiter lædere.

Suggestum extra de decimis, wo das den Zisterziensern gewährte Privileg, keine Zehnten zu zahlen, weil es zu schwerem Nachteil der Pfarrkirche auszuschlagen begann, durch den Papst widerrufen wurde; und daraus erhellt, dass ein Privileg, auch wenn es von Anfang an gültig war, nachträglich (ex post facto) widerrufen wird, wenn es übermäßig zu schaden beginnt.

7

Vnnd ob für das dritte gesagt werdenn woltte, das solches wie obenn geschlossenn, allein stadt habenn möchtte in schlechttenn priuilegijs ex mera gratia concessis, vnnd also in den befreyungenn, so ein fürst seinem Vnderthanenn, oder anndernn aus lautter gnadenn, ohnne vergelttung thut, welches aber in diesem fall, da nichtt allein priuilegia, sonndernn auch vertrege vnnd Contract vorhanndenn, nichtt bestehenn möchtte, Darauff möchtte geanntworttet werdenn, das ein fürst habens iura imperij nichtt allein machtt hatt, schlechtte vnd blosse befreyung,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Und wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,

Unsichere Lesungen

  1. distinct. — Kuerzel nach LXXIIII; Schreibung wirkt wie 'distinet', gemeint ist 'distinct.' (distinctione).); q III (Abbreviatur 'q' mit Ueberstrich (quaestione) vor roemischer Ziffer III.

S. 276

Bl. 135vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd ob für das dritte gesagt werdenn woltte, das solches wie obenn geschlossenn, allein stadt habenn möchtte in schlechttenn priuilegijs ex mera gratia concessis, vnnd also in den befreyungenn, so ein fürst seinem Vnderthanenn, oder anndernn aus lautter gnadenn, ohnne vergelttung thut, welches aber in diesem fall, da nichtt allein priuilegia, sonndernn auch vertrege vnnd Contract vorhanndenn, nichtt bestehenn möchtte, Darauff möchtte geanntworttet werdenn, das ein fürst habens iura imperij nichtt allein machtt hatt, schlechtte vnd blosse befreyung,

Und wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,

2

sonndernn auch vertrege vnnd andere verpflichttung vnnd conuentiones zumilttern, vnnd auffzuhebenn, vnnd das aus nachuolgennden bedennckenn, Nam Videtur esse sine dubio, quod omnes transactiones omnia pacta, omnes conuentiones factæ cum principe, Vel alio habente potestatem legis condendæ in suo territorio ( sicuti hic credimus,

sondern auch Verträge und andere Verpflichtungen und Vereinbarungen (conuentiones) zu mildern und aufzuheben, und das aus nachfolgenden Erwägungen: Denn es scheint ohne Zweifel zu sein, dass alle Vergleiche, alle Abreden, alle Vereinbarungen, die mit einem Fürsten oder einem anderen, der in seinem Gebiet die Gewalt zur Gesetzgebung hat, geschlossen wurden (wie wir hier glauben,

3

Illustrissimum Landgrauium habere iura imperij in suo Ducatu ) habent vim Legis, ita ut allegati possint in iudicio contra omnes qui ligarentur legibus illius principis, text. habemus singulariss. in L.

dass der Durchlauchtigste Landgraf in seinem Herzogtum die Rechte des Reiches hat), Gesetzeskraft (vim Legis) haben, sodass sie vor Gericht gegen alle angeführt werden können, die durch die Gesetze jenes Fürsten gebunden wären; einen ganz einzigartigen Text haben wir in L.

4

Donationes quas Diuus Imperator, ibi, utpote Imperialib. contract.

Donationes quas Diuus Imperator, dort: „da ja die kaiserlichen Verträge“ (utpote Imperialib. contract.)

5

Legis Vicem obti nentibus.Läuft auf der nächsten Seite weiter

„die die Stelle eines Gesetzes einnehmen“ (Legis Vicem obtinentibus).

S. 277

Bl. 136rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLegis Vicem obti nentibus.

„die die Stelle eines Gesetzes einnehmen“ (Legis Vicem obtinentibus).

2

C. de donatio. int.

C. de donatio. int.

3

Vir. et uxor. est text. in L.

Vir. et uxor.; es gibt einen Text in L.

4

Cæsar ff. de publ.

Cæsar ff. de publ.

5

Vectig. & commis. ubi Imperator locauerat cotorias1 Insulæ Cretæ alicui, pacto adiecto, ut nullus alius extraheret cotes de ista insula, certe hoc pactum ut lex ligabat omnes subditos, ubi Bartol. in fin. et etiam in d.

Vectig. & commis., wo der Kaiser die Wetzsteinbrüche der Insel Kreta jemandem verpachtet hatte, mit der beigefügten Abrede, dass kein anderer Wetzsteine aus dieser Insel ausführe; gewiss band diese Abrede wie ein Gesetz alle Untertanen; dort Bartolus in fin. und auch in d.

6

L.

L.

7

Donationes, per istos textus notabiliter decidit, Quod quando princeps facit aliqua pacta, cum aliquo publicano uel ciuitate aliqua, quod illa pacta possunt allegari in iudicio contra quoscunq̃2, sicuti esset una lex,

Donationes entscheidet er nach diesen Texten in bemerkenswerter Weise, dass, wenn ein Fürst irgendwelche Abreden mit einem Steuerpächter oder irgendeiner Stadt trifft, diese Abreden vor Gericht gegen jedermann angeführt werden können, als wären sie ein Gesetz,

8

et quod iudex debeat ista pacta seruare Si ergo pacta facta cum principe habeant Vim Legis et statuti, Ergo non possunt esse maioris firmitatis quam si essent Lex uel Statutum.

und dass der Richter diese Abreden beachten muss. Wenn also die mit dem Fürsten getroffenen Abreden Gesetzes- und Statutenkraft (Vim Legis et statuti) haben, so können sie folglich nicht von größerer Festigkeit sein, als wenn sie ein Gesetz oder Statut wären.

9

Sed hoc certum est, quod Statutum Vel legem præcedentem possit princeps per aliam contrariam legem Vel statutum contrarium tollere. text. in §. sed naturalia, ibi, alia lege postea lata,

Das aber ist gewiss, dass der Fürst ein vorhergehendes Statut oder Gesetz durch ein anderes gegenteiliges Gesetz oder ein gegenteiliges Statut aufheben kann, text. in §. sed naturalia, dort: „durch ein anderes, später erlassenes Gesetz“ (alia lege postea lata),

10

Inst. de iur. nat gent. text. in L. de quib. in fin. ibi ut non solum suffragio legis latoris abrogentur ff. de leg. faciunt not.

Inst. de iur. nat. gent.; text. in L. de quib. in fin., dort: „dass sie nicht nur durch den Beschluss des Gesetzgebers abgeschafft werden“ (ut non solum suffragio legis latoris abrogentur), ff. de leg.; hierzu dienen die Anmerkungen

11

Doctorum in c. cum accessissent.

der Doktoren in c. cum accessissent.

12

De constitut Ergo sequitur conclusiuè, quod princeps per statutum Vel decretum sequens, potest de iure tollere conuentiones et transactiones cum eo Vel antecessoribus suis antea factas Zum Vierdtenn, Obgleich darauff gedrungenn wirdt, das die Pfenner crafft auffgerichtter vertrege contracten, vnnd aus anndernn vhrsachenn, am Salzbrunnenn, vnnd am ganzen Salzwercke,Läuft auf der nächsten Seite weiter

De constitut. Folglich ergibt sich als Schluss, dass der Fürst durch ein nachfolgendes Statut oder Dekret von Rechts wegen Vereinbarungen und Vergleiche aufheben kann, die zuvor mit ihm oder seinen Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen Salzwerk

Unsichere Lesungen

  1. cotorias — Lesung 'cotorias' (Wetzstein-Brueche); passt zu 'cotes' in Zeile 4, Schreibung aber undeutlich.
  2. quoscunq̃ — Abbreviatur fuer 'quoscunque'.

S. 278

Bl. 136vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDe constitut Ergo sequitur conclusiuè, quod princeps per statutum Vel decretum sequens, potest de iure tollere conuentiones et transactiones cum eo Vel antecessoribus suis antea factas Zum Vierdtenn, Obgleich darauff gedrungenn wirdt, das die Pfenner crafft auffgerichtter vertrege contracten, vnnd aus anndernn vhrsachenn, am Salzbrunnenn, vnnd am ganzen Salzwercke,

De constitut. Folglich ergibt sich als Schluss, dass der Fürst durch ein nachfolgendes Statut oder Dekret von Rechts wegen Vereinbarungen und Vergleiche aufheben kann, die zuvor mit ihm oder seinen Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen Salzwerk

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eigenthumbliche gerechttigkeit habenn, Weil aber dennest Im rechtte versehenn, das ein fürst aus statlichenn bewegenndenn vhrsachenn, seine vnderthanenn ihrer eigenthumblichenn gerechttigkeit möge benehmenn,

eigentümliche Gerechtigkeit haben, weil aber dennoch im Recht vorgesehen ist, dass ein Fürst aus stattlichen bewegenden Ursachen seinen Untertanen ihre eigentümliche Gerechtigkeit nehmen darf,

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Vnd aber hochberumbter Lanndtgraf anngibt, das wo diese eingerung[?]1 vnnd geringe annzahl der Bode vnnd Pfannenn lenger bestehenn, vnnd newe Bode nicht solten erbawet werdenn, ffgl.

und aber der hochberühmte Landgraf angibt, dass, wo diese Einengung[?] und geringe Anzahl der Koten und Pfannen länger bestehen und neue Koten nicht erbaut werden sollten, Seiner Fürstlichen Gnaden

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Vnderthanenn vnnd Lanndtschafftenn trefflicher nachteil vnnd gebruch am Salz enndtstünde, Welches nicht für ein klein Vhrsach zuachttenn, So soltte auch hieraus schließlichen[?]2 volgenn, das ffgl. aus dieser stadtlichenn Vhrsachenn die Gemeinenn Pfenner Ihrer eigennthumblichen gerechtig keitt, so viel not zuenndtsezenn, vnnd auch mehr Pfannenn zuerhebenn fug habe,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Untertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,

Unsichere Lesungen

  1. eingerung[?] — Erstes Wort undeutlich; Lesung 'eingerung', gemeint wohl '(Ver-)Ringerung' der Boden und Pfannen.
  2. schließlichen[?] — Mittelteil des Wortes undeutlich, 'schlieblichen'/'schlieslichen' palaeographisch moeglich.

S. 279

Bl. 137rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteVnderthanenn vnnd Lanndtschafftenn trefflicher nachteil vnnd gebruch am Salz enndtstünde, Welches nicht für ein klein Vhrsach zuachttenn, So soltte auch hieraus schließlichen[?] volgenn, das ffgl. aus dieser stadtlichenn Vhrsachenn die Gemeinenn Pfenner Ihrer eigennthumblichen gerechtig keitt, so viel not zuenndtsezenn, vnnd auch mehr Pfannenn zuerhebenn fug habe,

Untertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,

2

Nam quamuis Princeps regulariter non possit aufferre ea, quæ sunt iurisgentium1, et per consequens priuare aliquem dominio rei suæ, tamen ex causa magna potest,

Denn obwohl der Fürst in der Regel das, was zum Völkerrecht (ius gentium) gehört, nicht wegnehmen und folglich niemanden des Eigentums an seiner Sache berauben kann, so kann er es doch aus großem Grund (ex causa magna),

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ita exclamant glossæ ordinariæ, est gloss: in l. fin. ibi, dominia rerum sunt, de iure gentium, ubi not Jason & Moderino:2 omnes.

so rufen die ordentlichen Glossen aus; es gibt eine Glosse in l. fin., dort: „Das Eigentum an Sachen ist völkerrechtlich“ (dominia rerum sunt de iure gentium), wo Jason und die Modernen alle anmerken,

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C. si contra ius Vt utilit. publ. gloss: in l. fin. ff. de const. princip. gloss: in L.

C. si contra ius Vt utilit. publ.; gloss. in l. fin. ff. de const. princip.; gloss. in L.

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Barbarius, in uerbo multomagis, ibi, Nota quod ex iusta causa princeps ff. de off. potest:

Barbarius, im Wort multomagis, dort: „Merke, dass der Fürst aus gerechtem Grund“ (Nota quod ex iusta causa princeps), ff. de off. potest.;

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Canonista in c.

die Kanonisten in c.

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Quæ in Ecclesiarum extra de constit cum similibus.

Quæ in Ecclesiarum extra de constit., mit ähnlichen.

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Zum fünfftenn, Obgleich auch wieder dieses alles woltte gesagt werdenn, das hochgedachtter Lanndtgraff, alle hohe præeminentz so Key:

Fünftens: Wenngleich auch gegen dies alles gesagt werden wollte, dass der hochgedachte Landgraf alle hohe Präeminenz, die Kaiserlicher

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Maytt: zustünde, vnnd also Jura imperij in seinem Lannde nicht hette, Derwegenn konnttenn auch obanngezeigte Recht, so vonn Käy:

Majestät zustünde, und also die Rechte des Reiches (iura imperij) in seinem Land nicht hätte, weswegen auch die obangezeigten Rechtsstellen, die von Kaiserlicher

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Mayt: tanquam summo principe redenn, auff die Person hochberumbtes Lanndtgrauenn, nicht gedeuttet werden, So were doch bewerlich zusagenn, das ffgl. nichts minder zu rechte, aus einer anndernn Vhrsachenn nachgelassen, mehr Salzbote vnnd Pfannenn aufrichtenn zulassenn, Vnngeachttet voriger auffgerichter vertrege,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Majestät als dem höchsten Fürsten (tanquam summo principe) reden, nicht auf die Person des hochberühmten Landgrafen gedeutet werden könnten, so wäre doch bewährbar zu sagen, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nichtsdestoweniger von Rechts wegen aus einer anderen Ursache nachgelassen sei, mehr Salzkoten und Pfannen aufrichten zu lassen, ungeachtet vorher aufgerichteter Verträge,

Unsichere Lesungen

  1. iurisgentium — Geschrieben 'iuisgentium' mit hochgestelltem Kuerzungshaken fuer 'ri'.
  2. Moderino: — So geschrieben; gemeint wohl 'Moderni' (die Neueren). Buchstabenbestand aber deutlich 'Moderino'.

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