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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 271

Die Rechtsgutachten · S. 271 · Bl. 133r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 271

Bl. 133rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevmb erstreckung des Termins zubittenn:| sich haben vernehmenn lassenn, das gemeine Pfenner der Lanndtschafft rechtlich erkanndtnus, nit werden abschlagenn, sonndernn annehmenn, es darfur ge achttet muge werdenn, das dadurch gemeine gebaurschafft, Jnn die Lanndtstännde als Richttere, gewilligt vnnd compromittiret hette ?

um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?

2

Zum vierdtenn, Ob die pfenner so im Lanndt zu Hessen wonhafftigk, schuldigk, sich in diesem hanndell vonn denn anndernn außlenndischenn Pfennern, die ebenn gleich mit Jhnenn berechttigt, zutrennen Zulassenn, oder was darumb allennthalbenn recht seÿe ?

Viertens, ob die Pfänner, die im Land zu Hessen wohnhaft sind, schuldig seien, sich in diesem Handel von den anderen ausländischen Pfännern, die eben gleich mit ihnen berechtigt sind, trennen zu lassen, oder was darum allenthalben Recht sei?

3

Zum funfftenn, Ob hochberumbter Lanndtgraff sich erböte, den Pfennern Jhr gegebenn geldt wieder zugebenn, ob sie das annzunehmenn, vnnd vonn Jrer gerechttigkeit abzutrettenn schuldige ?

Fünftens, falls der hochberühmte Landgraf sich erböte, den Pfännern ihr gegebenes Geld wiederzugeben, ob sie das anzunehmen und von ihrer Gerechtigkeit abzutreten schuldig seien?

4

Zum sechstenn vnnd Letzlich, Ob den gemeinenn Pfennern zutreglicher, rechttliche oder söhnliche[?]1 örterung, diesem gebrechenn, mit hochberumbtem Landtgrauenn, als Jrem gnedigenn Herrenn vnnd Lanndtsfurstenn zugewarttenn ?

Sechstens und zuletzt, ob den gemeinen Pfännern zuträglicher sei, eine rechtliche oder eine gütliche[?] Erörterung dieses Gebrechens mit dem hochberühmten Landgrafen als ihrem gnädigen Herrn und Landesfürsten zu erwarten?

5

Was die Erste frage annlanngt, Dieweil darauffen[?]2 der Heuptgrundt dieser sachenn fast ruhet, will noth sein, beider theil gerechttigkeit, behelff vnd freÿheitenn gegenn einannder zusetzenn, vnnd mit vleis zubewegenn, dann dadurch kann mann mit Göttlicher hulffe deste gewisser zu enndtlichem schlus kommen / vnnd lesset sich der hanndell prima consideratione annsehenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Was die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,

Unsichere Lesungen

  1. söhnliche[?] — auch 'sohnliche'/'sohmliche' lesbar (guetliche Eroerterung)
  2. darauffen[?] — Wortende unklar, evtl. 'darauff en' oder 'darauff nu'

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