Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 272
Die Rechtsgutachten · S. 272 · Bl. 133v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 272
Bl. 133vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWas die Erste frage annlanngt, Dieweil darauffen[?] der Heuptgrundt dieser sachenn fast ruhet, will noth sein, beider theil gerechttigkeit, behelff vnd freÿheitenn gegenn einannder zusetzenn, vnnd mit vleis zubewegenn, dann dadurch kann mann mit Göttlicher hulffe deste gewisser zu enndtlichem schlus kommen / vnnd lesset sich der hanndell prima consideratione annsehenn,
Was die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,
das der durchlauchte, Hochgebornne Lanndtgraue seines vornehmens zu rechte befugt, aus nachuolgenndenn grundenn vnnd vhrsachenn / Erstlich ist zubedennckenn, das hochberumbter Landtgraf, als ein löblicher furst, des Heiligenn Römischen Reichs, in ffgl.
dass der Durchlauchtige, Hochgeborene Landgraf zu seinem Vorhaben von Rechts wegen befugt sei, aus nachfolgenden Gründen und Ursachen: Erstens ist zu bedenken, dass der hochberühmte Landgraf als ein löblicher Fürst des Heiligen Römischen Reiches in Seiner Fürstlichen Gnaden
Lanndenn, alle hohe herligkeit, vnnd præeminentz, vnnd also iura imperij habenn, also das Jhre f. gl. in Jhrenn Lanndenn vnnd furstenthumen1 alles das vermagk, welches einem Römischenn kaiser in vniuerso imperio zustehet, Vnnd darumb ob gleich die hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessen . verganngener zeit, gemeiner gebaurschafft, zu Allenndorff Jnner[?] Bodenn, aus sonnderlichenn gnedigk[?]2 willenn, allerleÿ befreÿungenn, priuilegien vnd wolthatenn gegebenn vnnd erzeigt, Weil aber Dennest[?] Jtzo[?] allerley vhrsachenn fürfallenn, dadurch ffgl. solche priuilegien gedenncken zu milttern[?], zuännderm, da soltte volgenn, das ffgl. krafft Jhrer Regalien,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Landen alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,
Unsichere Lesungen
- furstenthumen — Zahl der Minims am Wortende nicht sicher (furstenthumen/furstenthummen)); Jnner[?] Bodenn (auch 'Jrer Bodenn' oder 'Jnn Jre Bodenn' lesbar
- gnedigk[?] — Wortende mit Kuerzungsschleife, evtl. 'gnedigem'