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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 276

Die Rechtsgutachten · S. 276 · Bl. 135v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 276

Bl. 135vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd ob für das dritte gesagt werdenn woltte, das solches wie obenn geschlossenn, allein stadt habenn möchtte in schlechttenn priuilegijs ex mera gratia concessis, vnnd also in den befreyungenn, so ein fürst seinem Vnderthanenn, oder anndernn aus lautter gnadenn, ohnne vergelttung thut, welches aber in diesem fall, da nichtt allein priuilegia, sonndernn auch vertrege vnnd Contract vorhanndenn, nichtt bestehenn möchtte, Darauff möchtte geanntworttet werdenn, das ein fürst habens iura imperij nichtt allein machtt hatt, schlechtte vnd blosse befreyung,

Und wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,

2

sonndernn auch vertrege vnnd andere verpflichttung vnnd conuentiones zumilttern, vnnd auffzuhebenn, vnnd das aus nachuolgennden bedennckenn, Nam Videtur esse sine dubio, quod omnes transactiones omnia pacta, omnes conuentiones factæ cum principe, Vel alio habente potestatem legis condendæ in suo territorio ( sicuti hic credimus,

sondern auch Verträge und andere Verpflichtungen und Vereinbarungen (conuentiones) zu mildern und aufzuheben, und das aus nachfolgenden Erwägungen: Denn es scheint ohne Zweifel zu sein, dass alle Vergleiche, alle Abreden, alle Vereinbarungen, die mit einem Fürsten oder einem anderen, der in seinem Gebiet die Gewalt zur Gesetzgebung hat, geschlossen wurden (wie wir hier glauben,

3

Illustrissimum Landgrauium habere iura imperij in suo Ducatu ) habent vim Legis, ita ut allegati possint in iudicio contra omnes qui ligarentur legibus illius principis, text. habemus singulariss. in L.

dass der Durchlauchtigste Landgraf in seinem Herzogtum die Rechte des Reiches hat), Gesetzeskraft (vim Legis) haben, sodass sie vor Gericht gegen alle angeführt werden können, die durch die Gesetze jenes Fürsten gebunden wären; einen ganz einzigartigen Text haben wir in L.

4

Donationes quas Diuus Imperator, ibi, utpote Imperialib. contract.

Donationes quas Diuus Imperator, dort: „da ja die kaiserlichen Verträge“ (utpote Imperialib. contract.)

5

Legis Vicem obti nentibus.Läuft auf der nächsten Seite weiter

„die die Stelle eines Gesetzes einnehmen“ (Legis Vicem obtinentibus).

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