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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 278

Die Rechtsgutachten · S. 278 · Bl. 136v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 278

Bl. 136vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDe constitut Ergo sequitur conclusiuè, quod princeps per statutum Vel decretum sequens, potest de iure tollere conuentiones et transactiones cum eo Vel antecessoribus suis antea factas Zum Vierdtenn, Obgleich darauff gedrungenn wirdt, das die Pfenner crafft auffgerichtter vertrege contracten, vnnd aus anndernn vhrsachenn, am Salzbrunnenn, vnnd am ganzen Salzwercke,

De constitut. Folglich ergibt sich als Schluss, dass der Fürst durch ein nachfolgendes Statut oder Dekret von Rechts wegen Vereinbarungen und Vergleiche aufheben kann, die zuvor mit ihm oder seinen Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen Salzwerk

2

eigenthumbliche gerechttigkeit habenn, Weil aber dennest Im rechtte versehenn, das ein fürst aus statlichenn bewegenndenn vhrsachenn, seine vnderthanenn ihrer eigenthumblichenn gerechttigkeit möge benehmenn,

eigentümliche Gerechtigkeit haben, weil aber dennoch im Recht vorgesehen ist, dass ein Fürst aus stattlichen bewegenden Ursachen seinen Untertanen ihre eigentümliche Gerechtigkeit nehmen darf,

3

Vnd aber hochberumbter Lanndtgraf anngibt, das wo diese eingerung[?]1 vnnd geringe annzahl der Bode vnnd Pfannenn lenger bestehenn, vnnd newe Bode nicht solten erbawet werdenn, ffgl.

und aber der hochberühmte Landgraf angibt, dass, wo diese Einengung[?] und geringe Anzahl der Koten und Pfannen länger bestehen und neue Koten nicht erbaut werden sollten, Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Vnderthanenn vnnd Lanndtschafftenn trefflicher nachteil vnnd gebruch am Salz enndtstünde, Welches nicht für ein klein Vhrsach zuachttenn, So soltte auch hieraus schließlichen[?]2 volgenn, das ffgl. aus dieser stadtlichenn Vhrsachenn die Gemeinenn Pfenner Ihrer eigennthumblichen gerechtig keitt, so viel not zuenndtsezenn, vnnd auch mehr Pfannenn zuerhebenn fug habe,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Untertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,

Unsichere Lesungen

  1. eingerung[?] — Erstes Wort undeutlich; Lesung 'eingerung', gemeint wohl '(Ver-)Ringerung' der Boden und Pfannen.
  2. schließlichen[?] — Mittelteil des Wortes undeutlich, 'schlieblichen'/'schlieslichen' palaeographisch moeglich.

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