Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 286
Die Rechtsgutachten · S. 286 · Bl. 140v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 286
Bl. 140vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAber obanngezeigter grunde vnnd was sonnstenn weitter vor hochgedachttenn furstenn vnnd Lanndtgrauenn mochtte anngezogen werden, welches kurzhalb nachbleibt, vngeachttet, Ist mit mehrem rechttenn zuschliessenn, das s. f. gl. zu rechtte in keinem wege gepüret, Bode oder Saltz pfannenn, bey den Salzbrunnenn vnnd ader, so gemeyner gebaurschafft vnnd pfennern zustehet, bauenn zulassenn, oder des Salzbrunnenn zugebrauchenn, oder aber benannttenn pfennernn anndere einhalde[?]1, an Ihrer gerechttigkeit zuthun,
Aber ungeachtet der oben angezeigten Gründe und dessen, was sonst weiter für hochgedachten Fürsten und Landgrafen angeführt werden könnte, was der Kürze halber unterbleibt, ist mit mehrerem Recht zu schließen, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen in keinem Wege gebührt, Salzböden oder Salzpfannen bei den Salzbrunnen und der Ader, die der gemeinen Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen oder den Salzbrunnen zu gebrauchen oder aber den benannten Pfännern anderen Einhalt[?] an ihrer Gerechtigkeit zu tun,
Wie dann auch s. f. gl. aus anngeborner seiner Furstlichen tugendt, ihrem erbietenn nach, wann s. f. gl. derer Pfenner Ihre Priuilegia, vertrege, vnnd erlanngten gerechttigkeitt, grundtlich berichttet wirdt, ohnn zweiuel gegenn seine vnderthanenn gnediglich würdet verhaltten,
Wie denn auch Seine Fürstlichen Gnaden aus seiner angeborenen fürstlichen Tugend, ihrem Erbieten nach, wenn Seine Fürstlichen Gnaden über die Privilegien, Verträge und erlangte Gerechtigkeit dieser Pfänner gründlich berichtet wird, sich ohne Zweifel gegen seine Untertanen gnädig verhalten wird,
vnd ist darfür zuachttenn, das diese mühe, den pfenern2 aus nichts annders, dann aus deme eruolget, das hochgedachtem Lanndtgrauenn, ihre Priuilegia, freyheitenn, vertrege vnnd erlanngte gerechttigkeitenn, bishero grundtlichenn nicht vorgetragenn wordenn.
und es ist dafür zu halten, dass diese Mühe den Pfännern aus nichts anderem erwachsen ist als daraus, dass hochgedachtem Landgrafen ihre Privilegien, Freiheiten, Verträge und erlangten Gerechtigkeiten bisher nicht gründlich vorgetragen worden sind.
Vnd das obanngezeigeter schlus, dem rechttenn gemes seye, erscheinet aus nachuolgenden gründenn.
Und dass der oben angezeigte Schluss dem Recht gemäß sei, ergibt sich aus nachfolgenden Gründen.
Erstlichenn, Ist hierobenn aus erzehlung des handels zubefindenn, das gemeine Gebaurschafft vnd pfenner, diese Ihre gerechttigkeit, nemblich das niemands mehr Salzbode des ortts bauenn, oder mehr pfannenn erheben soll, das auch niemanndts macht habenn soll, des ortts pfannenn zuhabenn, oder des Salzwercks zugeniessenn, er sey dann aus der Gebaurschafft geborenn, nicht allein aus altter hergebrachtter freyheit vnnd vbung, sondernn aus crafft etlicher bewilligter vnnd anngenommener vertrege,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Erstlich ist hier oben aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu haben oder das Salzwerk zu genießen, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren – nicht allein aus alter hergebrachter Freiheit und Übung, sondern kraft etlicher bewilligter und angenommener Verträge haben,
Unsichere Lesungen
- einhalde[?] — Wortende undeutlich.); s. f. gl. (Kuerzel mit Schnoerkel, Buchstaben unsicher.
- pfenern — Doppel-n nicht sicher.