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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 298

Die Rechtsgutachten · S. 298 · Bl. 146v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 298

Bl. 146vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum drittenn wirdt in erzehlung des geschichts durch die gemeinenn Pfenner anngegebenn, das sie vnnd Ihre vorfarenn, solche oberwehnte gerechtigkeit vber menschenn gedennckenn gehabt, dieses Saltzwerck auch vonn solcher vndenncklicher zeit hero, allein genossenn, gebraucht, vnnd dasselbige in ruhlicher1 gewehr gehapt habenn, welches ein starcker grundt ist, dann daraus ervolgt am erstenn, das ob auch die Pfenner gleich kein Priuilegien, vertrege oder annder grunde vor sich hettenn, das sie doch aus diesem einichenn grunde, in dieser sachenn fundiret werenn, Nach deme sie durch verjahrung solcher vndenncklicher zeit, die eigenthumbliche gerechttigkeit dieses Saltzwercks, vnnd also directum dominium bekommenn, Derowegenn sie auch als domini vnnd grundtherrenn, ann solcher Irer eigenthumblichenn gerechttigkeit, mit rechte nicht mögenn gehindert,

Zum Dritten wird in der Erzählung der Geschichte durch die gemeinen Pfänner angegeben, dass sie und ihre Vorfahren solche oben erwähnte Gerechtigkeit über Menschengedenken gehabt, dieses Salzwerk auch seit solcher undenklicher Zeit her allein genossen, gebraucht und dasselbe in ruhiger Gewere gehabt haben, welches ein starker Grund ist. Denn daraus folgt erstens, dass, auch wenn die Pfänner keine Privilegien, Verträge oder andere Gründe für sich hätten, sie doch aus diesem einzigen Grund in dieser Sache fundiert wären, nachdem sie durch Verjährung solcher undenklicher Zeit die eigentümliche Gerechtigkeit dieses Salzwerks und also das Obereigentum (directum dominium) bekommen haben, weswegen sie auch als Herren und Grundherren (domini) an solcher ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit mit Recht nicht gehindert

2

oder derselbigenn enndtsezet werdenn, Es ist auch ohne not, in diesem fall, vonn den wesenntlichenn stuckenn zu einer verjarung gehörigk, zu disputiren, dann solches alles, es sey Tittell, ankunfft, gutter glaube, wissennschafft, vnnd geduldunge, der Jenigenn wieder die verjahrt, wirdt alles aus vermutung der rechtte, ohn annder beweis in dieser verjahrung geglaubt, vnnd ist nichts weitters not zu beglaubigenn,

oder derselben entsetzt werden dürfen. Es ist auch in diesem Fall nicht nötig, über die wesentlichen Stücke, die zu einer Verjährung gehören, zu disputieren; denn dies alles – es sei Titel, Herkunft, guter Glaube, Wissen und Duldung derjenigen, gegen die verjährt wird – wird alles aus Vermutung der Rechte ohne anderen Beweis bei dieser Verjährung geglaubt, und es ist nichts weiter nötig zu beweisen,

3

dann das die Pfenner vnnd Ire vorfahrenn, das Saltzwergk mit obanngezeigtter gerechttigkeitt vber mennschenn gedennckenn Innenn gehapt, genossenn vnnd gebraucht, wie dann auch die rechtte deutliche wege weisenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

als dass die Pfänner und ihre Vorfahren das Salzwerk mit oben angezeigter Gerechtigkeit über Menschengedenken innegehabt, genossen und gebraucht haben, wie denn auch die Rechte deutliche Wege weisen,

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  1. ruhlicher — Lesung unsicher

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