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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 300–309

Die Rechtsgutachten · S. 300–309 · Bl. 147v–152r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 300

Bl. 147vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. traditionib.

L. traditionib.

2

Nec est ista inVestigatio sine utilitate, nempe, an quæratur1 per præscriptionem directum uel utile dominium, sed est magni effectus, ut declarat Curtius iunior, in d. l. traditionibus ii. su.

Und diese Untersuchung, nämlich ob durch Verjährung das Obereigentum oder das Nutzeigentum erworben wird, ist nicht ohne Nutzen, sondern von großer Wirkung, wie Curtius der Jüngere erklärt in d. l. traditionibus, Summarium ii.

3

Et dato quod isti domini Salinarum per præscriptionem tantum utile dominium acquisiuissent, tamen nihilominus haberent liberam dispositionem, et possent hoc utile dominium quæsitum ex præscriptione opponere directo.

Und gesetzt, dass diese Herren der Salinen durch Verjährung nur das Nutzeigentum erworben hätten, so hätten sie doch nichtsdestoweniger die freie Verfügung und könnten dieses aus der Verjährung erworbene Nutzeigentum dem Obereigentum entgegensetzen.

4

Quinimo quamuis præscriptio regulariter non tribuat, nisi utile dominium, tamen nihilominus extinguit, antiquum & directum dominium et hoc utile dominium est potentius, cum dominus primus hunc directum,

Ja vielmehr, obwohl die Verjährung in der Regel nur das Nutzeigentum verleiht, löscht sie doch nichtsdestoweniger das alte und Obereigentum aus, und dieses Nutzeigentum ist stärker, da der erste Eigentümer dieses Obereigentum [innehat und]

5

per hoc excludatur gloss. est reputata singularis in L. possideri, §. ex pluribus causis, in Verbo possideo, ibi, nam et hic occiditur dominium primi ff. de acq. posses. quam glos. ibidem d.

hierdurch ausgeschlossen wird; die Glosse gilt als einzigartig in L. possideri, §. ex pluribus causis, im Wort „possideo“, dort: „denn auch hier wird das Eigentum des Ersten getötet“, ff. de acq. posses., welche Glosse ebendort d.

6

Alexander de Imola.

Alexander de Imola,

7

VII. sum. multum notat, plura adducent quæ non libet referre, Præterea hac in præscriptione istiusmodi temporis, cuius initij memoria non existit, in contrarium præsumunt omnia, interuenisse requisita,

Summarium VII, vielfach anmerkt; sie führen mehreres an, das anzuführen nicht beliebt. Außerdem wird bei dieser Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, alles im Gegenteil vermutet: dass alle Erfordernisse eingetreten seien

8

& omnia solenniter gesta fuisse, et ideo præsumuntur titulus et bona fides, etiamsi non allegetur ut concludunt canonistæ omnes in .c. si diligenti, de præscriptionib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

und alles feierlich vollzogen worden sei, und deshalb werden Titel und guter Glaube vermutet, auch wenn sie nicht behauptet werden, wie alle Kanonisten schließen in c. si diligenti, de præscriptionib.

Unsichere Lesungen

  1. quæratur — Korrektur im Wort); ii. su. (Kürzel unklar

S. 301

Bl. 148rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seite& omnia solenniter gesta fuisse, et ideo præsumuntur titulus et bona fides, etiamsi non allegetur ut concludunt canonistæ omnes in .c. si diligenti, de præscriptionib.

und alles feierlich vollzogen worden sei, und deshalb werden Titel und guter Glaube vermutet, auch wenn sie nicht behauptet werden, wie alle Kanonisten schließen in c. si diligenti, de præscriptionib.

2

Nec opus est in hac præscriptione probare de scientia & patientia aduersarij etiam superioris, in casib. in quibus aliās requiritur, ut pote in præscribend. seruitutib. regalibus, pedagio, iurisdictione, uel similibus ita concludit Felinus in c. cum nobis, in prin. de præscript.

Es ist auch nicht nötig, bei dieser Verjährung Wissen und Duldung des Gegners, auch eines Übergeordneten, zu beweisen, in den Fällen, in denen es sonst erfordert wird, wie etwa beim Ersitzen von Dienstbarkeiten, Regalien, Wegzoll, Gerichtsbarkeit oder Ähnlichem; so schließt Felinus in c. cum nobis, am Anfang, de præscript.

3

Atq3 hanc conclusionem pluribus firmat Alexander de Imol. consil.

Und diesen Schluss bekräftigt mit vielem Alexander de Imola, consil.

4

VI. su.

VI, Summarium

5

VI.

VI,

6

Volum.

Band

7

I.

I,

8

Vbi dicit hanc esse communem opinionem.

wo er sagt, dies sei die gemeine Meinung.

9

Hanc præscriptionem tanti temporis ut sup. procedere etiam sine1 scientia aduersarij quantum Vis superioris et hoc dicit jason esse meram Veritatem reprobata opinione Bartoli in L imperium XXI. su. ff. de iurisdict. omni iudicum. ubi suppeditat copiam allegationum et addit optimam rationem quia ista præscriptio habet fomentum à lege,

Dass diese Verjährung solch langer Zeit, wie oben, auch ohne Wissen des Gegners, sei er noch so übergeordnet, stattfindet – und dies nennt Jason die reine Wahrheit, unter Verwerfung der Meinung des Bartolus, in L. imperium, Summarium XXI, ff. de iurisdict. omni iudicum, wo er eine Fülle von Belegen liefert und den besten Grund hinzufügt: weil diese Verjährung ihre Stütze vom Gesetz hat

10

et habet Vim constituti, et sic non stat in terminis præscriptionis propriè, ut latius ibi per eundem.

und die Kraft einer Bestellung (vim constituti) besitzt und so nicht eigentlich in den Grenzen der Verjährung steht, wie ausführlicher dort durch denselben.

11

Quo pacto aut̄ probari possit istiusmodi præscriptio, Videatur glos. magistralem in c.

Auf welche Weise aber eine derartige Verjährung bewiesen werden kann, sehe man die maßgebliche Glosse in c.

12

I. in Verb. memoria ibi, sed quomodo probabitur.

I, im Wort „memoria“, dort: „aber wie wird es bewiesen werden“,

13

De præscript. lib.

De præscript. lib.

14

VI. late Bal. in tractat. p̄scriptionum II.a2 parte, tertiæ partis principalis VI.a quæstione XXIIII su.

VI; ausführlich Baldus im Traktat über die Verjährungen, II. Teil des dritten Hauptteils, VI. Frage, Summarium XXIIII.

Unsichere Lesungen

  1. sine — Korrektur im Wort
  2. II.a — hochgestelltes a

S. 302

Bl. 148vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Zum anndernn, volget aus diesem grunde, wann auch gleich die durchleuchtte Lanndtgrauenn zu Hessenn, an solchem Salzwerge einicherley Gerechttigkeit, der sich die Pfenner Itzo gebrauchenn, gehabt hettenn, wann auch gleich die Einwöner des Lanndes zu Hessenn, des anngegebenenn gemeinenn nutzens halben interesse gehapt hettenn, das vor ein gemeinenn nutzenn gut vnnd nütze sein soltte,

Zum anderen folgt aus diesem Grund: Auch wenn die durchlauchten Landgrafen zu Hessen an solchem Salzwerk irgendeine Gerechtigkeit, deren sich die Pfänner jetzt bedienen, gehabt hätten, und auch wenn die Einwohner des Landes zu Hessen wegen des angegebenen gemeinen Nutzens ein Interesse gehabt hätten, dass es für einen gemeinen Nutzen gut und nützlich sein sollte,

2

mehr Pfannenn zu bauenn, auch den Salzhanndell menniglich zuuerstattenn, Weil aber vorgedachtte1 Lanndtgrauenn auch die Lanndtschafft, also lannge geschwiegenn, bis die Pfenner so lange vnnd vonn vndenncklicher zeit hero,

mehr Pfannen zu bauen und auch den Salzhandel jedermann zu gestatten – weil aber die vorgedachten Landgrafen wie auch die Landschaft so lange geschwiegen haben, bis die Pfänner so lange und seit undenklicher Zeit her

3

solche Ihre gerechtigkeit ohnne menniglichs rechtliche einspruche, gebraucht, So habenn sich auch beide die Lanndtgrauenn zu Hessenn, vnnd Irer F.

solche ihre Gerechtigkeit ohne jemandes rechtlichen Einspruch gebraucht haben, so haben sich auch beide, die Landgrafen zu Hessen und Ihrer Fürstlichen

4

G.

Gnaden

5

Lanndtschafft hierann verschwiegenn vnnd verseumet, vnnd könnenn nun, nach verfliessung solcher zeit vnnd verlauffener verjährung, die Pfenner ann Irer wohlerlanngttenn gerechttigkeit, nicht betrubenn, in bedennckenn, das durch solche verjarung vonn vndenncklicher zeit, alle gerechttigkeit vnnd herligkeit, auch die so Furstenn vnnd Furstmessigenn, zu Ihrenn Regalien vnnd herligkeitten gehören,

Landschaft, hieran verschwiegen und versäumt und können nun, nach Verfließen solcher Zeit und verlaufener Verjährung, die Pfänner an ihrer wohlerlangten Gerechtigkeit nicht betrüben, in Anbetracht dessen, dass durch solche Verjährung seit undenklicher Zeit alle Gerechtigkeit und Herrlichkeit, auch diejenige, die Fürsten und Fürstenmäßigen zu ihren Regalien und Herrlichkeiten gehört,

Unsichere Lesungen

  1. vorgedachtte — evtl. vorhgedachtte

S. 303

Bl. 149rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

wie sie benanndt mugenn werdenn, Ob sie auch sonnstenn durch schlechte verjarung vnuerrucklichenn auffgehobenn vnnd præscribiret werdenn, Quia ista præscriptio tanti temporis, cuius initij memoria non existit,

wie sie auch benannt werden mögen, ob sie auch sonst durch schlichte Verjährung unverrückbar aufgehoben und verjährt (præscribiret) werden können. Denn diese Verjährung solch langer Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht,

2

in contrarium, est tantæ potentiæ, ut etiam habeat locum in istis casibus, in quibus ius commune resistit præscribenti, text. apt.1 in c.

im Gegenteil, ist so mächtig, dass sie auch in denjenigen Fällen stattfindet, in denen das gemeine Recht dem Verjährenden widersteht; passender Text in c.

3

I. ibi, nisi tanti temporis allegetur præscriptio, de præscript. lib.

I, dort: „es sei denn, es werde die Verjährung solch langer Zeit geltend gemacht“, de præscript. lib.

4

VI. et ibi notabiliter d.

VI, und dort bemerkenswert d.

5

Philippus de Francia.

Philippus de Francia.

6

Imo etiam imperium regalia, et ea quæ sunt reseruata principi præscribuntur spacio tanti temporis.

Ja sogar Herrschaftsrechte, Regalien und das, was dem Fürsten vorbehalten ist, werden durch den Zeitraum solch langer Zeit verjährt.

7

Text. est insignis in c. sup̄ quibusdam §. p̄terea de Verb. sign. ubi pedagia, salinaria, et alia quæ solus princeps concedere potest præscribuntur spacio tanti temporis et dicit Abbas, hoc alibi non clare probari.

Bemerkenswerter Text in c. super quibusdam, §. præterea, de verb. sign., wo Wegzölle, Salinenrechte und anderes, was allein der Fürst verleihen kann, durch den Zeitraum solch langer Zeit verjährt werden; und Abbas sagt, dies werde anderswo nicht klar bewiesen.

8

Præterea notat hostiensis ibidem, prout refert Abbas textum in d. §. præterea dum dicit, de salinarijs esse intelligendum, ut mediante p̄scriptione huiusmodi temporis, cuius initij memoria non existit, potest acq̄ri ius, ut nonnulli soli Vendant Sal in aliqua prouincia,

Außerdem merkt Hostiensis ebendort an – wie Abbas den Text in dem genannten §. præterea wiedergibt –, indem er sagt, dass es von den Salinenrechten so zu verstehen sei, dass mittels einer derartigen Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, das Recht erworben werden kann, dass nur einige in einer Provinz Salz verkaufen,

9

Per quæ patet R̄x2 ad text. in L. unica C. de monopolijs, ibi ad Victum pertinentis, ubi prohibentur huiusmodi monopolia, quia procedit re integra, secus est si fuerit præscriptum tanto tempore cuius initij memoria non est, in contrarium.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Woraus die Antwort (responsio) auf den Text in L. unica, C. de monopoliis, dort: „was zum Lebensunterhalt gehört“, klar wird, wo derartige Monopole verboten werden; denn das gilt bei unberührter Sache (re integra), anders ist es, wenn es so lange Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, im Gegenteil verjährt worden ist.

Unsichere Lesungen

  1. apt. — Kürzel, wohl aptus
  2. R̄x — Kürzel, wohl responsio

S. 304

Bl. 149vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePer quæ patet R̄x ad text. in L. unica C. de monopolijs, ibi ad Victum pertinentis, ubi prohibentur huiusmodi monopolia, quia procedit re integra, secus est si fuerit præscriptum tanto tempore cuius initij memoria non est, in contrarium.

Woraus die Antwort (responsio) auf den Text in L. unica, C. de monopoliis, dort: „was zum Lebensunterhalt gehört“, klar wird, wo derartige Monopole verboten werden; denn das gilt bei unberührter Sache (re integra), anders ist es, wenn es so lange Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, im Gegenteil verjährt worden ist.

2

Et generaliter habet locum hæc præscriptio etiam in his, quæ alias sunt inperscriptibilia, ut opt̄ Alexander dicit, cons.

Und allgemein findet diese Verjährung auch bei denjenigen Dingen statt, die sonst unverjährbar sind, wie Alexander aufs Beste sagt, cons.

3

VI. lb̄ I.1 per totum, Curtius iunior cons.

VI, lib. I, im Ganzen; Curtius der Jüngere, cons.

4

XX. sum.

XX, Summarium

5

VI Balb. in tractatu suo præscriptionum in loco p̄allegato, ad quem breuitatis causa remitto.

VI; Balbus in seinem Traktat über die Verjährungen an der vorher angeführten Stelle, auf den ich der Kürze halber verweise.

6

Möchtte aber einer sagenn, Es ist den Lanndtgrauenn wilkürlich gewesenn, des orts nach Irer fl. gl. gelegenheit Salzbode vnnd Pfannenn zu bauenn, vnnd darumb, wann auch gleich Ihre f. gl. vnnd Ire vorfahrenn, vergangener zeit des ortts nicht gebawet hettenn,

Es könnte aber einer sagen: Es ist den Landgrafen freigestellt gewesen, des Orts nach Ihrer Fürstlichen Gnaden Gelegenheit Salzböden und Pfannen zu bauen, und darum, auch wenn Ihre Fürstlichen Gnaden und ihre Vorfahren in vergangener Zeit des Orts nicht gebaut hätten,

7

dadurch köntenn Ire f. gl. nunmahls aus diesem Itzterzahlten eynigenn grunde in Ihrem Furstennthumb zubauen nicht verhindert werdenn, Vrsach das sich die dinge so wilkürlich zu keiner zeit wie die benannt werdenn mögl.2, mit verjahrenn, Ea enim quæ sunt meræ facultatis præscribi non possunt, L.

könnten dadurch Ihre Fürstlichen Gnaden nunmehr aus diesem jetzt erzählten einzigen Grund nicht gehindert werden, in ihrem Fürstentum zu bauen; Ursache: dass sich die Dinge, die freigestellt sind, zu keiner Zeit, wie sie auch benannt werden mögen, verjähren. Denn was bloßer Befugnis ist, kann nicht verjährt werden (ea enim quæ sunt meræ facultatis præscribi non possunt), L.

8

Viam publicam ff de Via publica et itin. publ. refic. et ibi gloss.

Viam publicam, ff. de via publica et itin. publ. refic., und dort die Glosse,

9

Bart. et doctor Felin. in c. cum accessissent, de constit.

Bartolus und der Doktor Felinus in c. cum accessissent, de constit.,

10

XXVII. su.

Summarium XXVII.

11

Baldus in tracta. p̄scriptio.

Baldus im Traktat über die Verjährungen,

Unsichere Lesungen

  1. lb̄ I. — Kürzel, wohl lib.
  2. mögl. — Kürzung, wohl möglich

S. 305

Bl. 150rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

IIII. parte quinta partis princip. q. 1.

IIII. Teil des fünften Hauptteils, q. 1.

2

Addo glos. singularem in L. q luminibus1 ff. de seruit. urbanor p̄dio, ubi dicitur, Quod si per mille millia annorum, in area mea non fuerit ædificatum, quod nihilominus possum ædificare, nec possum prohiberi, Ratio, quia ædificarem solo proprio est facultatis, cum similibus.

Ich füge die einzigartige Glosse hinzu in L. qui luminibus, ff. de servit. urbanor. prædio., wo gesagt wird: Wenn tausendmal tausend Jahre lang auf meinem Platz nicht gebaut worden wäre, könnte ich nichtsdestoweniger bauen und könnte nicht daran gehindert werden; Grund: weil das Bauen auf eigenem Boden Sache der Befugnis (facultatis) ist; samt Ähnlichem.

3

Daruff ist zu sagenn, das in diesem fall, dieser grundt nicht möge stadt habenn, aus zweÿerleÿ vhrsachenn, Erstlich das viel Doctores, in diesem wahnn sein, das derselb grundt in der verjahrung vonn vndencklicher zeit hero, nicht stadt habe, Ratio.

Darauf ist zu sagen, dass in diesem Fall dieser Grund nicht stattfinden kann, aus zweierlei Ursachen: Erstlich, dass viele Doktoren der Meinung sind, dass derselbe Grund bei der Verjährung seit undenklicher Zeit her nicht stattfinde. Grund (Ratio):

4

Quia Spacio huiusmodi temporis præscribuntur etiam ea, quæ aliâs sunt imperscriptibilia, ut sup. dict. est ita concludunt Canonistæ in c. peruenit de censib.

Weil durch den Zeitraum solcher Zeit auch das verjährt wird, was sonst unverjährbar ist, wie oben gesagt worden ist; so schließen die Kanonisten in c. pervenit, de censib.,

5

Bartol. in L. cum de in rem verso, ff. de usur. et huic sententiæ Videtur accedere Bald. in dict. loco, v. sum.

Bartolus in L. cum de in rem verso, ff. de usur., und dieser Ansicht scheint Baldus beizutreten an der genannten Stelle, Summarium v.

6

Zum anndernn, ob gleich den fall zusetzenn die fürstenn zu Hessenn, den eigenthumb des streitigenn ortts, vnd solch macht zu bawenn des orts gehabt hettenn, Weil aber dennest, des itzigenn Landtgrauen vorfahrenn2[?], sich also zu bawenn vnderstandenn, vnd aber die Pfenner sich des gewegert, wie die vertrege besagenn (: darin auch ohn das die fürstenn zu Hessenn,

Zum anderen: Auch wenn man den Fall setzt, dass die Fürsten zu Hessen das Eigentum des streitigen Orts und solche Macht, des Orts zu bauen, gehabt hätten – weil aber dennoch die Vorfahren[?] des jetzigen Landgrafen sich so zu bauen unterstanden haben und die Pfänner sich dessen gewehrt haben, wie die Verträge besagen (worin auch ohnehin die Fürsten zu Hessen

7

solche macht vbergebenn :) Vnnd aber Hochbemelte fürstenn, auff solchenn Inhalt der Pfenner vber menschenn gedenckenn nicht gebauet, so volgt auch das die verjärung dißfals propter prohibitionem et secutam acquiescentiam,Läuft auf der nächsten Seite weiter

solche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)

Unsichere Lesungen

  1. q luminibus — Abkürzung, Lex-Name unklar); urbanor p̄dio (abgekürzt, Kürzungsstriche
  2. vorfahrenn — oder verfahrenn

S. 306

Bl. 150vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesolche macht vbergebenn :) Vnnd aber Hochbemelte fürstenn, auff solchenn Inhalt der Pfenner vber menschenn gedenckenn nicht gebauet, so volgt auch das die verjärung dißfals propter prohibitionem et secutam acquiescentiam,

solche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)

2

stadt gehabt, vnnd krefftiglich geloffenn, Quia etiam quæ s̃t1 facultatis possunt p̄scribi, mediante prohibitione et secuta acquiescentia per glos. et q̃ ibi not.

stattgehabt hat und kräftig gelaufen ist. Denn auch das, was Sache der Befugnis ist, kann verjährt werden mittels eines Verbots und darauf folgender Einwilligung, nach der Glosse und dem, was dort anmerken

3

Doct. in L. qui luminib. ff. de seruit. urb. p̄d.

die Doktoren in L. qui luminib., ff. de servit. urb. præd.,

4

Panormit.

Panormitanus,

5

Philippus de Francia, bald.

Philippus de Francia, Baldus,

6

Anthon de butr. et alij in c. significante de appellationib.

Antonius de Butrio und andere in c. significante, de appellationib.

7

Et idem Panor. et alij in ca.

Und derselbe Panormitanus und andere in ca.

8

Abbate, circa gloss. in Verb.

Abbate, bei der Glosse im Wort

9

Alciatum monachum 2[?] Verb. significationibus.

„Alciatum monachum“, d.[?] Wort „significationibus“.

10

Vnnd darumb solt gut sein, das sich die Pfenner, wo diese sache zu handtlung kömpt, auff diese dreÿ gründe steurenn, fürstlicher gnadenn Ihre priuilegia vnd vertreg vorlegenn, auch den langwirigenn gebrauch, vonn vndencklicher zeit hero, Fgl.3[?] vnderthaniglich, vnnd vfs glimpflichste vermeldenn, wie obenn daruonn geschriebenn,

Und darum sollte es gut sein, dass sich die Pfänner, wo diese Sache zur Verhandlung kommt, auf diese drei Gründe stützen, Fürstlichen Gnaden ihre Privilegien und Verträge vorlegen, auch den langwierigen Gebrauch seit undenklicher Zeit her Fürstlichen Gnaden[?] untertänig und aufs Glimpflichste vermelden, wie oben davon geschrieben,

11

Mit demütiger schließlichen [gestrichen: bitte] bitte, Weil die Pfenner solche gerechttigkeit, das nur zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn des orts sein,

mit demütiger abschließender [gestrichen: Bitte] Bitte: Weil die Pfänner solche Gerechtigkeit, dass nur zweiundvierzig Pfannen des Orts sein

12

auch niemands sich des Saltzwercks der darzu gehörenn, gebrauchen solte, mit gutem vnuorleglichen schein habenn, Nemblich crafft auffgerichter vertrege vnnd auch Contracts weise, Weil sie Fgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

und auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. s̃t — Kürzung für sunt
  2. — Kürzung, wohl ad
  3. Fgl. — Kürzel, Lesung unsicher

S. 307

Bl. 151rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch niemands sich des Saltzwercks der darzu gehörenn, gebrauchen solte, mit gutem vnuorleglichen schein habenn, Nemblich crafft auffgerichter vertrege vnnd auch Contracts weise, Weil sie Fgl.

und auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen Gnaden

2

Herrn Vatternn, auch derselbenn vorfahrenn, hierumb allerleÿ schwere gegenpflichtung habenn thun müssenn, zu deme das sie auch sampt Irenn vorfahrenn solche freÿheit vnnd gerechttigkeit, vber mensch gedenckenn in ruiglicher besitzung gehabt, vnnd also vberflüssig verjäret.

Herrn Vater und auch dessen Vorfahren hierfür allerlei schwere Gegenverpflichtung haben tun müssen, zudem dass sie auch samt ihren Vorfahren solche Freiheit und Gerechtigkeit über Menschengedenken in ruhigem Besitz gehabt und also überflüssig verjährt haben,

3

Hochgedachter fürst wolte nun mahls nach erkündigung der Pfenner offentlichen gutenn gegrüntenn Gerechttigkeit Fgl. hiervor gethanenn gnedigenn fürstlichen erbietenn nach sie darbeÿ gnediglich bleiben, vnnd daran nicht hindernn lassenn.

so wolle hochgedachter Fürst nunmehr nach Erkundigung der offenkundigen, gut begründeten Gerechtigkeit der Pfänner, dem von Fürstlichen Gnaden zuvor getanen gnädigen fürstlichen Erbieten nach, sie dabei gnädig bleiben und daran nicht hindern lassen.

4

Sonnderlich auch in gnediger betrachttung, das zu solcher gerechttigkeit viel guter leut vom adell, auch zum theil viel armer leut, in vnnd ausserhalb Fgl.

Besonders auch in gnädiger Betrachtung, dass zu solcher Gerechtigkeit viele gute Leute vom Adel, auch zum Teil viele arme Leute, in und außerhalb Fürstlicher Gnaden

5

Lannde gesessenn, gehören, Welche sich in ansehung dieser gerechttigkeit zum theil zu einannder gefreundet, Welchenn auch zum theil nicht das wenigste Irer nahrung ann diesem Saltzwerge1[?] gelegenn, Vnnd woltenn also die Pfenner in vndertheniger zuuorsicht stehenn, weil die Hochloblichenn Lanndtgraffenn zu Hessenn,

Landen gesessen, gehören, welche sich in Ansehung dieser Gerechtigkeit zum Teil miteinander verschwägert haben, denen auch zum Teil nicht das Wenigste ihrer Nahrung an diesem Salzwerk[?] gelegen ist. Und so wollten die Pfänner in untertäniger Zuversicht stehen, weil die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen

6

sie die Pfenner vnnd Ihre vorfahren, vber dreÿhundert vnnd dreÿzehenn Jahr, beÿ solcher gerechttigkeit gelassenn, darbeÿ geschützt, vnnd gehanndthabt, Fgl. würdenn aus fürstlicher tugent, Fgl. von hochbenamttenn Irenn vorelttern anngebornn, auch in annsehung der recht vnnd billicheit, die Pfenner als Fgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter

sie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. Saltzwerge — oder Saltzwercke

S. 308

Bl. 151vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesie die Pfenner vnnd Ihre vorfahren, vber dreÿhundert vnnd dreÿzehenn Jahr, beÿ solcher gerechttigkeit gelassenn, darbeÿ geschützt, vnnd gehanndthabt, Fgl. würdenn aus fürstlicher tugent, Fgl. von hochbenamttenn Irenn vorelttern anngebornn, auch in annsehung der recht vnnd billicheit, die Pfenner als Fgl.

sie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher Gnaden

2

Getrewenn vnnd gehorsamenn vnderthanen, nicht mit wenigernn gnadenn bedennckenn, vnnd also beÿ Irer Gerechttigkeit gleich Fgl. vorfarenn gnediglich bleiben lassenn, darbeÿ schützenn vnnd hanndthabenn, Nun wil vonnötenn sein, das Jenige so hiebeuor, vor den durchleuchten hochgebornen Landtgrauen zu Hessenn vorgewandt,

getreue und gehorsame Untertanen mit nicht geringeren Gnaden bedenken und also bei ihrer Gerechtigkeit gleich Fürstlicher Gnaden Vorfahren gnädig bleiben lassen, dabei schützen und handhaben. Nun wird vonnöten sein, dasjenige, was zuvor für den durchlauchten, hochgeborenen Landgrafen zu Hessen vorgebracht wurde,

3

mit recht abzu lehnen, Vnd Erstlich, das gesagt wirdt Fgl. möchtenn gegebene priuilegia milttern, mässigenn, oder gar auffhebenn, Weÿl Fgl. in Irem fürstenthumb alle hohe præminentz vnnd Jura imperij hette, sicuti Imperator in universo.

mit Recht abzulehnen. Und erstlich, dass gesagt wird, Fürstliche Gnaden könnten gegebene Privilegien mildern, mäßigen oder gar aufheben, weil Fürstliche Gnaden in ihrem Fürstentum alle hohe Präeminenz und Reichsrechte (Jura imperij) hätten, wie der Kaiser im Ganzen (sicuti Imperator in universo).

4

Darzu ist zusagenn, das erstlich alle allegirte Rechtte, so vonn messigung gegebener priuilegiorum redenn, also sollenn verstanndenn werdenn, das dennoch durch solche messigung die befreÿetenn Ihrer habendenn befreÿung nicht benommen werden.

Dazu ist zu sagen, dass erstlich alle angeführten Rechte, die von der Mäßigung gegebener Privilegien reden, so verstanden werden sollen, dass dennoch durch solche Mäßigung den Befreiten ihre innehabende Befreiung nicht genommen wird.

5

Quia hoc vult expresse text. in iam allegato c. ut apostolicæ, ibi, sic tamen quod ipsi priuilegiati, de priuileg. lib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Denn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.

S. 309

Bl. 152rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuia hoc vult expresse text. in iam allegato c. ut apostolicæ, ibi, sic tamen quod ipsi priuilegiati, de priuileg. lib.

Denn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.

2

VI.

VI.

3

Quod quamuis priuilegia possit moderari, moderationem tamen ita fieri debere, ne priuilegiati priuilegiorum suorum frustrentur effectu.

Dass, obwohl er die Privilegien mäßigen kann, die Mäßigung doch so geschehen muss, dass die Privilegierten nicht der Wirkung ihrer Privilegien beraubt werden.

4

Wann aber die vorhabennde miltterung hochbenanttes fürstenn, sollte fürtgenngig sein, so würdenn die gemeinenn Pfenner, ihrer Priuilegien des mehrenntheils benommenn, Dann es volgte das mehr erbawet, auch das Saltzwerck durch anndere, so darzu nicht gebüren, gebrauchet würde, auff welchenn beedenn stückenn die Priuilegia vornemblich hafftenn, Ergo &c1[?] Zu dem werdenn alle recht, welche wollenn das ein fürst gegebene Priuilegia nicht allein milttern, sonndern auch gentzlich auffhebenn müge (: zu dem das dieselbenn de summo principe vnnd Imperatore redenn, et non de inferiore principe, wie hiernndenn gesatzt werdenn soll :) dadurch abgelehnt, das solche rechtt alle zuuerstehenn sein in schlechttenn priuilegijs, welche aus lautteren gnadenn den befreÿetenn gegebenn, Aber annders helt sichs mit diesenn befreÿungen, die nicht allein aus gnadenn, sonndern durch vertrege auff wieder erstattung, vnnd also Contracts weise erlanngt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wenn aber die vorhabende Milderung des hochbenannten Fürsten fortgängig sein sollte, so würden die gemeinen Pfänner ihrer Privilegien größtenteils beraubt; denn es folgte, dass mehr gebaut und auch das Salzwerk durch andere, denen es nicht gebührt, gebraucht würde, auf welchen beiden Stücken die Privilegien vornehmlich haften. Ergo etc.[?] Zudem werden alle Rechte, die wollen, dass ein Fürst gegebene Privilegien nicht allein mildern, sondern auch gänzlich aufheben dürfe (zudem, dass dieselben vom höchsten Fürsten und Kaiser reden und nicht vom untergeordneten Fürsten (de summo principe et Imperatore, et non de inferiore principe), wie hier unten dargelegt werden soll), dadurch abgelehnt, dass solche Rechte alle zu verstehen sind bei schlichten Privilegien, welche aus lauterer Gnade den Befreiten gegeben wurden; aber anders verhält es sich mit diesen Befreiungen, die nicht allein aus Gnade, sondern durch Verträge gegen Wiedererstattung und also kontraktsweise erlangt worden sind,

Unsichere Lesungen

  1. &c — Kürzelzeichen nach Ergo

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