Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 302
Die Rechtsgutachten · S. 302 · Bl. 148v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 302
Bl. 148vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Zum anndernn, volget aus diesem grunde, wann auch gleich die durchleuchtte Lanndtgrauenn zu Hessenn, an solchem Salzwerge einicherley Gerechttigkeit, der sich die Pfenner Itzo gebrauchenn, gehabt hettenn, wann auch gleich die Einwöner des Lanndes zu Hessenn, des anngegebenenn gemeinenn nutzens halben interesse gehapt hettenn, das vor ein gemeinenn nutzenn gut vnnd nütze sein soltte,
Zum anderen folgt aus diesem Grund: Auch wenn die durchlauchten Landgrafen zu Hessen an solchem Salzwerk irgendeine Gerechtigkeit, deren sich die Pfänner jetzt bedienen, gehabt hätten, und auch wenn die Einwohner des Landes zu Hessen wegen des angegebenen gemeinen Nutzens ein Interesse gehabt hätten, dass es für einen gemeinen Nutzen gut und nützlich sein sollte,
mehr Pfannenn zu bauenn, auch den Salzhanndell menniglich zuuerstattenn, Weil aber vorgedachtte1 Lanndtgrauenn auch die Lanndtschafft, also lannge geschwiegenn, bis die Pfenner so lange vnnd vonn vndenncklicher zeit hero,
mehr Pfannen zu bauen und auch den Salzhandel jedermann zu gestatten – weil aber die vorgedachten Landgrafen wie auch die Landschaft so lange geschwiegen haben, bis die Pfänner so lange und seit undenklicher Zeit her
solche Ihre gerechtigkeit ohnne menniglichs rechtliche einspruche, gebraucht, So habenn sich auch beide die Lanndtgrauenn zu Hessenn, vnnd Irer F.
solche ihre Gerechtigkeit ohne jemandes rechtlichen Einspruch gebraucht haben, so haben sich auch beide, die Landgrafen zu Hessen und Ihrer Fürstlichen
Lanndtschafft hierann verschwiegenn vnnd verseumet, vnnd könnenn nun, nach verfliessung solcher zeit vnnd verlauffener verjährung, die Pfenner ann Irer wohlerlanngttenn gerechttigkeit, nicht betrubenn, in bedennckenn, das durch solche verjarung vonn vndenncklicher zeit, alle gerechttigkeit vnnd herligkeit, auch die so Furstenn vnnd Furstmessigenn, zu Ihrenn Regalien vnnd herligkeitten gehören,
Landschaft, hieran verschwiegen und versäumt und können nun, nach Verfließen solcher Zeit und verlaufener Verjährung, die Pfänner an ihrer wohlerlangten Gerechtigkeit nicht betrüben, in Anbetracht dessen, dass durch solche Verjährung seit undenklicher Zeit alle Gerechtigkeit und Herrlichkeit, auch diejenige, die Fürsten und Fürstenmäßigen zu ihren Regalien und Herrlichkeiten gehört,
Unsichere Lesungen
- vorgedachtte — evtl. vorhgedachtte