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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 305

Die Rechtsgutachten · S. 305 · Bl. 150r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 305

Bl. 150rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

IIII. parte quinta partis princip. q. 1.

IIII. Teil des fünften Hauptteils, q. 1.

2

Addo glos. singularem in L. q luminibus1 ff. de seruit. urbanor p̄dio, ubi dicitur, Quod si per mille millia annorum, in area mea non fuerit ædificatum, quod nihilominus possum ædificare, nec possum prohiberi, Ratio, quia ædificarem solo proprio est facultatis, cum similibus.

Ich füge die einzigartige Glosse hinzu in L. qui luminibus, ff. de servit. urbanor. prædio., wo gesagt wird: Wenn tausendmal tausend Jahre lang auf meinem Platz nicht gebaut worden wäre, könnte ich nichtsdestoweniger bauen und könnte nicht daran gehindert werden; Grund: weil das Bauen auf eigenem Boden Sache der Befugnis (facultatis) ist; samt Ähnlichem.

3

Daruff ist zu sagenn, das in diesem fall, dieser grundt nicht möge stadt habenn, aus zweÿerleÿ vhrsachenn, Erstlich das viel Doctores, in diesem wahnn sein, das derselb grundt in der verjahrung vonn vndencklicher zeit hero, nicht stadt habe, Ratio.

Darauf ist zu sagen, dass in diesem Fall dieser Grund nicht stattfinden kann, aus zweierlei Ursachen: Erstlich, dass viele Doktoren der Meinung sind, dass derselbe Grund bei der Verjährung seit undenklicher Zeit her nicht stattfinde. Grund (Ratio):

4

Quia Spacio huiusmodi temporis præscribuntur etiam ea, quæ aliâs sunt imperscriptibilia, ut sup. dict. est ita concludunt Canonistæ in c. peruenit de censib.

Weil durch den Zeitraum solcher Zeit auch das verjährt wird, was sonst unverjährbar ist, wie oben gesagt worden ist; so schließen die Kanonisten in c. pervenit, de censib.,

5

Bartol. in L. cum de in rem verso, ff. de usur. et huic sententiæ Videtur accedere Bald. in dict. loco, v. sum.

Bartolus in L. cum de in rem verso, ff. de usur., und dieser Ansicht scheint Baldus beizutreten an der genannten Stelle, Summarium v.

6

Zum anndernn, ob gleich den fall zusetzenn die fürstenn zu Hessenn, den eigenthumb des streitigenn ortts, vnd solch macht zu bawenn des orts gehabt hettenn, Weil aber dennest, des itzigenn Landtgrauen vorfahrenn2[?], sich also zu bawenn vnderstandenn, vnd aber die Pfenner sich des gewegert, wie die vertrege besagenn (: darin auch ohn das die fürstenn zu Hessenn,

Zum anderen: Auch wenn man den Fall setzt, dass die Fürsten zu Hessen das Eigentum des streitigen Orts und solche Macht, des Orts zu bauen, gehabt hätten – weil aber dennoch die Vorfahren[?] des jetzigen Landgrafen sich so zu bauen unterstanden haben und die Pfänner sich dessen gewehrt haben, wie die Verträge besagen (worin auch ohnehin die Fürsten zu Hessen

7

solche macht vbergebenn :) Vnnd aber Hochbemelte fürstenn, auff solchenn Inhalt der Pfenner vber menschenn gedenckenn nicht gebauet, so volgt auch das die verjärung dißfals propter prohibitionem et secutam acquiescentiam,Läuft auf der nächsten Seite weiter

solche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)

Unsichere Lesungen

  1. q luminibus — Abkürzung, Lex-Name unklar); urbanor p̄dio (abgekürzt, Kürzungsstriche
  2. vorfahrenn — oder verfahrenn

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