Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 305–314
Die Rechtsgutachten · S. 305–314 · Bl. 150r–154v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 305
Bl. 150rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Addo glos. singularem in L. q luminibus1 ff. de seruit. urbanor p̄dio, ubi dicitur, Quod si per mille millia annorum, in area mea non fuerit ædificatum, quod nihilominus possum ædificare, nec possum prohiberi, Ratio, quia ædificarem solo proprio est facultatis, cum similibus.
Ich füge die einzigartige Glosse hinzu in L. qui luminibus, ff. de servit. urbanor. prædio., wo gesagt wird: Wenn tausendmal tausend Jahre lang auf meinem Platz nicht gebaut worden wäre, könnte ich nichtsdestoweniger bauen und könnte nicht daran gehindert werden; Grund: weil das Bauen auf eigenem Boden Sache der Befugnis (facultatis) ist; samt Ähnlichem.
Daruff ist zu sagenn, das in diesem fall, dieser grundt nicht möge stadt habenn, aus zweÿerleÿ vhrsachenn, Erstlich das viel Doctores, in diesem wahnn sein, das derselb grundt in der verjahrung vonn vndencklicher zeit hero, nicht stadt habe, Ratio.
Darauf ist zu sagen, dass in diesem Fall dieser Grund nicht stattfinden kann, aus zweierlei Ursachen: Erstlich, dass viele Doktoren der Meinung sind, dass derselbe Grund bei der Verjährung seit undenklicher Zeit her nicht stattfinde. Grund (Ratio):
Quia Spacio huiusmodi temporis præscribuntur etiam ea, quæ aliâs sunt imperscriptibilia, ut sup. dict. est ita concludunt Canonistæ in c. peruenit de censib.
Weil durch den Zeitraum solcher Zeit auch das verjährt wird, was sonst unverjährbar ist, wie oben gesagt worden ist; so schließen die Kanonisten in c. pervenit, de censib.,
Bartol. in L. cum de in rem verso, ff. de usur. et huic sententiæ Videtur accedere Bald. in dict. loco, v. sum.
Bartolus in L. cum de in rem verso, ff. de usur., und dieser Ansicht scheint Baldus beizutreten an der genannten Stelle, Summarium v.
Zum anndernn, ob gleich den fall zusetzenn die fürstenn zu Hessenn, den eigenthumb des streitigenn ortts, vnd solch macht zu bawenn des orts gehabt hettenn, Weil aber dennest, des itzigenn Landtgrauen vorfahrenn2[?], sich also zu bawenn vnderstandenn, vnd aber die Pfenner sich des gewegert, wie die vertrege besagenn (: darin auch ohn das die fürstenn zu Hessenn,
Zum anderen: Auch wenn man den Fall setzt, dass die Fürsten zu Hessen das Eigentum des streitigen Orts und solche Macht, des Orts zu bauen, gehabt hätten – weil aber dennoch die Vorfahren[?] des jetzigen Landgrafen sich so zu bauen unterstanden haben und die Pfänner sich dessen gewehrt haben, wie die Verträge besagen (worin auch ohnehin die Fürsten zu Hessen
solche macht vbergebenn :) Vnnd aber Hochbemelte fürstenn, auff solchenn Inhalt der Pfenner vber menschenn gedenckenn nicht gebauet, so volgt auch das die verjärung dißfals propter prohibitionem et secutam acquiescentiam,Läuft auf der nächsten Seite weiter
solche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)
Unsichere Lesungen
- q luminibus — Abkürzung, Lex-Name unklar); urbanor p̄dio (abgekürzt, Kürzungsstriche
- vorfahrenn — oder verfahrenn
S. 306
Bl. 150vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesolche macht vbergebenn :) Vnnd aber Hochbemelte fürstenn, auff solchenn Inhalt der Pfenner vber menschenn gedenckenn nicht gebauet, so volgt auch das die verjärung dißfals propter prohibitionem et secutam acquiescentiam,
solche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)
stadt gehabt, vnnd krefftiglich geloffenn, Quia etiam quæ s̃t1 facultatis possunt p̄scribi, mediante prohibitione et secuta acquiescentia per glos. et q̃ ibi not.
stattgehabt hat und kräftig gelaufen ist. Denn auch das, was Sache der Befugnis ist, kann verjährt werden mittels eines Verbots und darauf folgender Einwilligung, nach der Glosse und dem, was dort anmerken
Doct. in L. qui luminib. ff. de seruit. urb. p̄d.
die Doktoren in L. qui luminib., ff. de servit. urb. præd.,
Anthon de butr. et alij in c. significante de appellationib.
Antonius de Butrio und andere in c. significante, de appellationib.
Alciatum monachum d̃2[?] Verb. significationibus.
„Alciatum monachum“, d.[?] Wort „significationibus“.
Vnnd darumb solt gut sein, das sich die Pfenner, wo diese sache zu handtlung kömpt, auff diese dreÿ gründe steurenn, fürstlicher gnadenn Ihre priuilegia vnd vertreg vorlegenn, auch den langwirigenn gebrauch, vonn vndencklicher zeit hero, Fgl.3[?] vnderthaniglich, vnnd vfs glimpflichste vermeldenn, wie obenn daruonn geschriebenn,
Und darum sollte es gut sein, dass sich die Pfänner, wo diese Sache zur Verhandlung kommt, auf diese drei Gründe stützen, Fürstlichen Gnaden ihre Privilegien und Verträge vorlegen, auch den langwierigen Gebrauch seit undenklicher Zeit her Fürstlichen Gnaden[?] untertänig und aufs Glimpflichste vermelden, wie oben davon geschrieben,
Mit demütiger schließlichen [gestrichen: bitte] bitte, Weil die Pfenner solche gerechttigkeit, das nur zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn des orts sein,
mit demütiger abschließender [gestrichen: Bitte] Bitte: Weil die Pfänner solche Gerechtigkeit, dass nur zweiundvierzig Pfannen des Orts sein
auch niemands sich des Saltzwercks der darzu gehörenn, gebrauchen solte, mit gutem vnuorleglichen schein habenn, Nemblich crafft auffgerichter vertrege vnnd auch Contracts weise, Weil sie Fgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
und auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- s̃t — Kürzung für sunt
- d̃ — Kürzung, wohl ad
- Fgl. — Kürzel, Lesung unsicher
S. 307
Bl. 151rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteauch niemands sich des Saltzwercks der darzu gehörenn, gebrauchen solte, mit gutem vnuorleglichen schein habenn, Nemblich crafft auffgerichter vertrege vnnd auch Contracts weise, Weil sie Fgl.
und auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen Gnaden
Herrn Vatternn, auch derselbenn vorfahrenn, hierumb allerleÿ schwere gegenpflichtung habenn thun müssenn, zu deme das sie auch sampt Irenn vorfahrenn solche freÿheit vnnd gerechttigkeit, vber mensch gedenckenn in ruiglicher besitzung gehabt, vnnd also vberflüssig verjäret.
Herrn Vater und auch dessen Vorfahren hierfür allerlei schwere Gegenverpflichtung haben tun müssen, zudem dass sie auch samt ihren Vorfahren solche Freiheit und Gerechtigkeit über Menschengedenken in ruhigem Besitz gehabt und also überflüssig verjährt haben,
Hochgedachter fürst wolte nun mahls nach erkündigung der Pfenner offentlichen gutenn gegrüntenn Gerechttigkeit Fgl. hiervor gethanenn gnedigenn fürstlichen erbietenn nach sie darbeÿ gnediglich bleiben, vnnd daran nicht hindernn lassenn.
so wolle hochgedachter Fürst nunmehr nach Erkundigung der offenkundigen, gut begründeten Gerechtigkeit der Pfänner, dem von Fürstlichen Gnaden zuvor getanen gnädigen fürstlichen Erbieten nach, sie dabei gnädig bleiben und daran nicht hindern lassen.
Sonnderlich auch in gnediger betrachttung, das zu solcher gerechttigkeit viel guter leut vom adell, auch zum theil viel armer leut, in vnnd ausserhalb Fgl.
Besonders auch in gnädiger Betrachtung, dass zu solcher Gerechtigkeit viele gute Leute vom Adel, auch zum Teil viele arme Leute, in und außerhalb Fürstlicher Gnaden
Lannde gesessenn, gehören, Welche sich in ansehung dieser gerechttigkeit zum theil zu einannder gefreundet, Welchenn auch zum theil nicht das wenigste Irer nahrung ann diesem Saltzwerge1[?] gelegenn, Vnnd woltenn also die Pfenner in vndertheniger zuuorsicht stehenn, weil die Hochloblichenn Lanndtgraffenn zu Hessenn,
Landen gesessen, gehören, welche sich in Ansehung dieser Gerechtigkeit zum Teil miteinander verschwägert haben, denen auch zum Teil nicht das Wenigste ihrer Nahrung an diesem Salzwerk[?] gelegen ist. Und so wollten die Pfänner in untertäniger Zuversicht stehen, weil die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen
sie die Pfenner vnnd Ihre vorfahren, vber dreÿhundert vnnd dreÿzehenn Jahr, beÿ solcher gerechttigkeit gelassenn, darbeÿ geschützt, vnnd gehanndthabt, Fgl. würdenn aus fürstlicher tugent, Fgl. von hochbenamttenn Irenn vorelttern anngebornn, auch in annsehung der recht vnnd billicheit, die Pfenner als Fgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
sie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher Gnaden
Unsichere Lesungen
- Saltzwerge — oder Saltzwercke
S. 308
Bl. 151vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesie die Pfenner vnnd Ihre vorfahren, vber dreÿhundert vnnd dreÿzehenn Jahr, beÿ solcher gerechttigkeit gelassenn, darbeÿ geschützt, vnnd gehanndthabt, Fgl. würdenn aus fürstlicher tugent, Fgl. von hochbenamttenn Irenn vorelttern anngebornn, auch in annsehung der recht vnnd billicheit, die Pfenner als Fgl.
sie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher Gnaden
Getrewenn vnnd gehorsamenn vnderthanen, nicht mit wenigernn gnadenn bedennckenn, vnnd also beÿ Irer Gerechttigkeit gleich Fgl. vorfarenn gnediglich bleiben lassenn, darbeÿ schützenn vnnd hanndthabenn, Nun wil vonnötenn sein, das Jenige so hiebeuor, vor den durchleuchten hochgebornen Landtgrauen zu Hessenn vorgewandt,
getreue und gehorsame Untertanen mit nicht geringeren Gnaden bedenken und also bei ihrer Gerechtigkeit gleich Fürstlicher Gnaden Vorfahren gnädig bleiben lassen, dabei schützen und handhaben. Nun wird vonnöten sein, dasjenige, was zuvor für den durchlauchten, hochgeborenen Landgrafen zu Hessen vorgebracht wurde,
mit recht abzu lehnen, Vnd Erstlich, das gesagt wirdt Fgl. möchtenn gegebene priuilegia milttern, mässigenn, oder gar auffhebenn, Weÿl Fgl. in Irem fürstenthumb alle hohe præminentz vnnd Jura imperij hette, sicuti Imperator in universo.
mit Recht abzulehnen. Und erstlich, dass gesagt wird, Fürstliche Gnaden könnten gegebene Privilegien mildern, mäßigen oder gar aufheben, weil Fürstliche Gnaden in ihrem Fürstentum alle hohe Präeminenz und Reichsrechte (Jura imperij) hätten, wie der Kaiser im Ganzen (sicuti Imperator in universo).
Darzu ist zusagenn, das erstlich alle allegirte Rechtte, so vonn messigung gegebener priuilegiorum redenn, also sollenn verstanndenn werdenn, das dennoch durch solche messigung die befreÿetenn Ihrer habendenn befreÿung nicht benommen werden.
Dazu ist zu sagen, dass erstlich alle angeführten Rechte, die von der Mäßigung gegebener Privilegien reden, so verstanden werden sollen, dass dennoch durch solche Mäßigung den Befreiten ihre innehabende Befreiung nicht genommen wird.
Quia hoc vult expresse text. in iam allegato c. ut apostolicæ, ibi, sic tamen quod ipsi priuilegiati, de priuileg. lib.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Denn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.
S. 309
Bl. 152rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteQuia hoc vult expresse text. in iam allegato c. ut apostolicæ, ibi, sic tamen quod ipsi priuilegiati, de priuileg. lib.
Denn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.
Quod quamuis priuilegia possit moderari, moderationem tamen ita fieri debere, ne priuilegiati priuilegiorum suorum frustrentur effectu.
Dass, obwohl er die Privilegien mäßigen kann, die Mäßigung doch so geschehen muss, dass die Privilegierten nicht der Wirkung ihrer Privilegien beraubt werden.
Wann aber die vorhabennde miltterung hochbenanttes fürstenn, sollte fürtgenngig sein, so würdenn die gemeinenn Pfenner, ihrer Priuilegien des mehrenntheils benommenn, Dann es volgte das mehr erbawet, auch das Saltzwerck durch anndere, so darzu nicht gebüren, gebrauchet würde, auff welchenn beedenn stückenn die Priuilegia vornemblich hafftenn, Ergo &c1[?] Zu dem werdenn alle recht, welche wollenn das ein fürst gegebene Priuilegia nicht allein milttern, sonndern auch gentzlich auffhebenn müge (: zu dem das dieselbenn de summo principe vnnd Imperatore redenn, et non de inferiore principe, wie hiernndenn gesatzt werdenn soll :) dadurch abgelehnt, das solche rechtt alle zuuerstehenn sein in schlechttenn priuilegijs, welche aus lautteren gnadenn den befreÿetenn gegebenn, Aber annders helt sichs mit diesenn befreÿungen, die nicht allein aus gnadenn, sonndern durch vertrege auff wieder erstattung, vnnd also Contracts weise erlanngt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wenn aber die vorhabende Milderung des hochbenannten Fürsten fortgängig sein sollte, so würden die gemeinen Pfänner ihrer Privilegien größtenteils beraubt; denn es folgte, dass mehr gebaut und auch das Salzwerk durch andere, denen es nicht gebührt, gebraucht würde, auf welchen beiden Stücken die Privilegien vornehmlich haften. Ergo etc.[?] Zudem werden alle Rechte, die wollen, dass ein Fürst gegebene Privilegien nicht allein mildern, sondern auch gänzlich aufheben dürfe (zudem, dass dieselben vom höchsten Fürsten und Kaiser reden und nicht vom untergeordneten Fürsten (de summo principe et Imperatore, et non de inferiore principe), wie hier unten dargelegt werden soll), dadurch abgelehnt, dass solche Rechte alle zu verstehen sind bei schlichten Privilegien, welche aus lauterer Gnade den Befreiten gegeben wurden; aber anders verhält es sich mit diesen Befreiungen, die nicht allein aus Gnade, sondern durch Verträge gegen Wiedererstattung und also kontraktsweise erlangt worden sind,
Unsichere Lesungen
- &c — Kürzelzeichen nach Ergo
S. 310
Bl. 152vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWann aber die vorhabennde miltterung hochbenanttes fürstenn, sollte fürtgenngig sein, so würdenn die gemeinenn Pfenner, ihrer Priuilegien des mehrenntheils benommenn, Dann es volgte das mehr erbawet, auch das Saltzwerck durch anndere, so darzu nicht gebüren, gebrauchet würde, auff welchenn beedenn stückenn die Priuilegia vornemblich hafftenn, Ergo &c[?] Zu dem werdenn alle recht, welche wollenn das ein fürst gegebene Priuilegia nicht allein milttern, sonndern auch gentzlich auffhebenn müge (: zu dem das dieselbenn de summo principe vnnd Imperatore redenn, et non de inferiore principe, wie hiernndenn gesatzt werdenn soll :) dadurch abgelehnt, das solche rechtt alle zuuerstehenn sein in schlechttenn priuilegijs, welche aus lautteren gnadenn den befreÿetenn gegebenn, Aber annders helt sichs mit diesenn befreÿungen, die nicht allein aus gnadenn, sonndern durch vertrege auff wieder erstattung, vnnd also Contracts weise erlanngt,
Wenn aber die vorhabende Milderung des hochbenannten Fürsten fortgängig sein sollte, so würden die gemeinen Pfänner ihrer Privilegien größtenteils beraubt; denn es folgte, dass mehr gebaut und auch das Salzwerk durch andere, denen es nicht gebührt, gebraucht würde, auf welchen beiden Stücken die Privilegien vornehmlich haften. Ergo etc.[?] Zudem werden alle Rechte, die wollen, dass ein Fürst gegebene Privilegien nicht allein mildern, sondern auch gänzlich aufheben dürfe (zudem, dass dieselben vom höchsten Fürsten und Kaiser reden und nicht vom untergeordneten Fürsten (de summo principe et Imperatore, et non de inferiore principe), wie hier unten dargelegt werden soll), dadurch abgelehnt, dass solche Rechte alle zu verstehen sind bei schlichten Privilegien, welche aus lauterer Gnade den Befreiten gegeben wurden; aber anders verhält es sich mit diesen Befreiungen, die nicht allein aus Gnade, sondern durch Verträge gegen Wiedererstattung und also kontraktsweise erlangt worden sind,
dann in diesem fall, könnenn anngezeigte Rechte nichts wirkenn, Es kann auch solche gerechtigkeit, durch vertrege vnnd anndere Contractus erlannget, den habenndenn wieder Irenn willenn, nicht enndtzogenn werdenn, Weil dann vnuerneinlich, das die Pfenner Ire gerechtigkeit (: nemblich nebenn anndernn, das des ortts nicht mehr Saltzbodte sollenn erbawet, auch niemandts der darzu nicht gehören, zur nützung des Saltzwercks gelassenn werdenn :) nicht allein aus gegebenen priuilegijs der hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessen,
denn in diesem Fall können die angezeigten Rechte nichts wirken. Es kann auch solche Gerechtigkeit, durch Verträge und andere Kontrakte erlangt, den Inhabern gegen ihren Willen nicht entzogen werden. Weil dann unleugbar ist, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit (nämlich neben anderem, dass des Orts nicht mehr Salzböden gebaut, auch niemand, der nicht dazu gehört, zur Nutzung des Salzwerks gelassen werden soll) nicht allein aus gegebenen Privilegien der hochlöblichen Landgrafen zu Hessen,
sonndernn auch crafft auffgerichtter vertrege vnnd Contracten, dagegenn sie schwere bürdenn, auff sich habenn, nehmenn müssenn, bekommenn, So volgt auch, das sie dieser Irer gerechtigkeit, aller rechtt, so vonn schlechttenn priuilegijs redenn,
sondern auch kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte, wogegen sie schwere Bürden auf sich haben nehmen müssen, bekommen haben, so folgt auch, dass sie dieser ihrer Gerechtigkeit, aller Rechte, die von schlichten Privilegien reden,
vngeachttet, mit recht nicht könnenn oder mögenn enndtsatzt werdenn, Quamuis etenim priuilegium à principe concessum, possit ab eo reuocari, per iura supra adducta quibus singulariter addo c.
ungeachtet, mit Recht nicht entsetzt werden können oder dürfen. Denn obwohl ein vom Fürsten verliehenes Privileg von ihm widerrufen werden kann, nach den oben angeführten Rechten, denen ich besonders hinzufüge c.
Veniens d̃ p̄script.1 ibi, non obstante priuilegio Clementis, et not. gloss. et Doctor. in c. 1. de rescript. tamen hoc procedit in mero priuilegio, secus autem est in pacto uel contractu cum principe inito et ita in priuilegio quod transiuit in contractum,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Veniens, de præscript., dort: „ungeachtet des Privilegs des Clemens“ (non obstante priuilegio Clementis), und die Anmerkungen der Glosse und der Doktoren in c. 1, de rescript. – so gilt dies doch beim bloßen Privileg (in mero priuilegio); anders aber ist es bei einem mit dem Fürsten eingegangenen Pakt oder Vertrag und so bei einem Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist (in priuilegio quod transiuit in contractum),
Unsichere Lesungen
- d̃ p̄script. — Kürzungen, wohl de præscript.
S. 311
Bl. 153rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVeniens d̃ p̄script. ibi, non obstante priuilegio Clementis, et not. gloss. et Doctor. in c. 1. de rescript. tamen hoc procedit in mero priuilegio, secus autem est in pacto uel contractu cum principe inito et ita in priuilegio quod transiuit in contractum,
Veniens, de præscript., dort: „ungeachtet des Privilegs des Clemens“ (non obstante priuilegio Clementis), und die Anmerkungen der Glosse und der Doktoren in c. 1, de rescript. – so gilt dies doch beim bloßen Privileg (in mero priuilegio); anders aber ist es bei einem mit dem Fürsten eingegangenen Pakt oder Vertrag und so bei einem Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist (in priuilegio quod transiuit in contractum),
nam tunc priuilegium istud principis quod transiuit in contractum, Vel quasi contractum, nec per principem concedentem, nec per ipsius successorem potest reuocari, ita respondet Alexander cons. i.
denn dann kann dieses Privileg des Fürsten, das in einen Vertrag oder Quasi-Vertrag übergegangen ist, weder durch den verleihenden Fürsten noch durch dessen Nachfolger widerrufen werden; so antwortet Alexander, cons. i,
Quorum dictis addo text. in L. item eorum §. quod si actor datus iuncta gloss. in Verb.
Deren Aussprüchen füge ich den Text hinzu in L. item eorum, §. quod si actor datus, verbunden mit der Glosse im Wort
Quod cuiusq̃ uniuersit. nomine, ubi decretum quo actor datus erat rescinditur, nuda Voluntate, ratio, q̃a nullius interest ante litem contestatam, actorem reuocari,
Quod cuiusque universit. nomine, wo das Dekret, durch das ein Anwalt (actor) bestellt war, durch bloßen Willen aufgehoben wird; Grund: weil vor der Streitbefestigung (ante litem contestatam) niemand ein Interesse daran hat, dass der Anwalt widerrufen wird;
secus autem esset si reuocatio fieret post litem contestatam, dicit glos. quia tunc propter interesse aliorum reuocatio non Valeret, atq̃ hanc glos. miris modis commendat, Bart. in L.
anders aber wäre es, wenn der Widerruf nach der Streitbefestigung geschähe, sagt die Glosse, weil dann wegen des Interesses anderer der Widerruf nicht gelten würde; und diese Glosse empfiehlt auf wunderbare Weise Bartolus in L.
Quod semel. i. sum. ff. de decret. ab ordin. faciend. ubi in spē2 concludit.
Quod semel, Summarium i, ff. de decret. ab ordin. faciend., wo er im Besonderen (in specie) schließt,
Quod decretum siue priuilegium, quod transiuit in formam contractus non possit reuocari, idem concludit Bart. in mã stultor̃ in L. omnes populi in IIII. quæ tertiæ quæstionis princip.
dass ein Dekret oder Privileg, das in die Form eines Vertrags übergegangen ist, nicht widerrufen werden kann; dasselbe schließt Bartolus in der Materie der Statuten (in materia statutorum) in L. omnes populi, in der IIII. Frage des dritten Hauptteils,
Bald. in L. donationes quas diuus ff. de donat. inter Vir. & uxor. ubi dicitur quod priuilegium à principe concessum comitatensibus aliquo ab eis dato reuo cari non potest, quia transiuit in contractum astipulantur Canonistæ communiter in c. nouit, de iuditij.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Baldus in L. donationes quas divus, ff. de donat. inter vir. et uxor., wo gesagt wird, dass ein vom Fürsten den Grafschaftsleuten gegen etwas von ihnen Gegebenes verliehenes Privileg nicht widerrufen werden kann, weil es in einen Vertrag übergegangen ist; dem stimmen die Kanonisten gemeinhin bei in c. novit, de iudiciis.
Unsichere Lesungen
- 436 — Zahl, Ziffern unsicher
- spē — Kürzung, wohl specie); mã stultor̃ (Kürzungen, wohl materia stultorum
S. 312
Bl. 153vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteBald. in L. donationes quas diuus ff. de donat. inter Vir. & uxor. ubi dicitur quod priuilegium à principe concessum comitatensibus aliquo ab eis dato reuo cari non potest, quia transiuit in contractum astipulantur Canonistæ communiter in c. nouit, de iuditij.
Baldus in L. donationes quas divus, ff. de donat. inter vir. et uxor., wo gesagt wird, dass ein vom Fürsten den Grafschaftsleuten gegen etwas von ihnen Gegebenes verliehenes Privileg nicht widerrufen werden kann, weil es in einen Vertrag übergegangen ist; dem stimmen die Kanonisten gemeinhin bei in c. novit, de iudiciis.
Et est ratio quia Princeps et eius successor tenetur obseruare contractus, cum sint de iure gent. per ea quæ supra circa primum fundamentum pro dominis Salinarum, late scripsi, Vltra quæ occurrit bonus text. in c. 1. de natur. feud. ubi dominus non potest reuocare concessionem feudi, nisi Vasallus sua culpa amittat, ratio, quia dominus concedendo feudum, Videtur cum Vasallo suo contraxisse, cogitur enim seruire pro feudo isto Vasallus,
Und der Grund ist, dass der Fürst und sein Nachfolger gehalten sind, die Verträge zu beachten, da sie dem Völkerrecht angehören, nach dem, was ich oben beim ersten Fundament für die Herren der Salinen ausführlich geschrieben habe. Darüber hinaus begegnet ein guter Text in c. 1, de natur. feud., wo der Herr die Verleihung eines Lehens nicht widerrufen kann, es sei denn, der Vasall verliere es durch eigene Schuld; Grund: weil der Herr durch die Verleihung des Lehens mit seinem Vasallen kontrahiert zu haben scheint, denn der Vasall wird gezwungen, für dieses Lehen zu dienen.
Ergo cum ista concessio transiuerit in contractum, non mirum, quod non possit reuocari per iam dicta, Atq̃ hoc est quod Bart. et Scribentes fere omnes in L. iurisgent: §. quinimo ff. d̃ pact. opinati sunt feudum esse contractum noĩatum1,
Da also diese Verleihung in einen Vertrag übergegangen ist, ist es kein Wunder, dass sie nach dem schon Gesagten nicht widerrufen werden kann. Und dies ist es, was Bartolus und fast alle Schreibenden in L. iurisgent., §. quinimo, ff. de pact., gemeint haben: dass das Lehen ein benannter Vertrag (contractus nominatus) sei,
et per consequens iuxta contractuum nominatorum nãm2, non esse locum poenitentiæ siue reuocationi, Vulgata, L. sicut C. d̃ actionib. et oblig. cum similibus.
und folglich nach der Natur der benannten Verträge kein Raum für Reue oder Widerruf sei; allgemein bekannt L. sicut, C. de actionib. et oblig., samt Ähnlichem.
Imo exclamat Bald. in d. c. 1. nã feudi, Quod imperator etiam de plenitudine potestatis non posset priuare Vasallum feudo, nisi culpa conuictum.
Ja, Baldus ruft in dem genannten c. 1, de natura feudi, aus, dass der Kaiser auch aus Machtvollkommenheit (de plenitudine potestatis) den Vasallen nicht des Lehens berauben könne, es sei denn, er sei einer Schuld überführt.
Quod papa Cælestinus, magnum sibi contraxit odiũ ap̄ omnes eo quod grām, quam alicui de mane faciebat, de sero aufferebat, et alij conferebat.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass Papst Cölestin sich bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh.
Unsichere Lesungen
- noĩatum — Kürzung für nominatum
- nãm — Kürzung, wohl naturam); nã feudi (Kürzung, wohl natura
S. 313
Bl. 154rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteQuod papa Cælestinus, magnum sibi contraxit odiũ ap̄ omnes eo quod grām, quam alicui de mane faciebat, de sero aufferebat, et alij conferebat.
dass Papst Cölestin sich bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh.
Vnde licet Cardinales scirent, quod renunciaret papatui p̄ fatuitatem, tamen quia erat unum pecus dicit Baldus ob Vitium iam dictum, libenter acceperunt renunciationem et creauerunt Bonifacium Octauum, Atqz adeo non minus Vere quam eleganter dicit Jason, consil. penul. 3tij Volum:
Daher, obwohl die Kardinäle wussten, dass er aus Einfalt auf das Papsttum verzichtete, nahmen sie doch – weil er, wie Baldus sagt, wegen des schon genannten Fehlers ein rechtes Stück Vieh war – den Verzicht gern an und wählten Bonifaz den Achten. Und so sagt nicht weniger wahr als elegant Jason, consil. penult. des 3. Bandes:
Qz2 natura contractuum sunt Papæ et Imperatori quædam Elementa, Et ideo sicut Papa et Imperator non sunt domini Eltorum3[?], ita non est dominus contractuum, quam rationem ante Jasonem tradidit etiam Baldus consil. 275. 2dæ partis incipiente.
Dass die Natur der Verträge für Papst und Kaiser gewissermaßen Elemente sind, und deshalb, wie Papst und Kaiser nicht Herren der Elemente[?] sind, so ist er auch nicht Herr der Verträge; welchen Grund vor Jason auch Baldus überliefert hat, consil. 275 des 2. Teils, beginnend
Quod pro regula in feudis traditur, colum. penultima.
„Quod pro regula in feudis traditur“, vorletzte Spalte.
Inn annderem Ist vom wegenn des Hochberumbten Landtgrauenn dargethann, das diese Priuilegia der Pfenner, vom wegenn eines mißbrauchs, so vom wegenn ezlicher auffsetze, auch sonnst vntreglicher beschwerung, die mitnmahls4[?] der Lanndtschafft Hessenn hieraus eruol=5[?] genn möchttenn, nicht allein gemilttert,
Im Weiteren ist von wegen des hochberühmten Landgrafen dargetan worden, dass diese Privilegien der Pfänner wegen eines Missbrauchs, der wegen etlicher Aufschläge und auch sonst unerträglicher Beschwerung, die mitunter[?] der Landschaft Hessen hieraus erfolgen[?] könnten, nicht allein gemildert,
sonnderenn auch ganntz auffgehobenn vnnd reuociret werdenn möchtenn, Innhalts etlicher allegirter Rechts grunde, Darauff ist zusagenn, das solche grunde in diuersis terminis, nemblich in puro priuilegio redenn, aber alhier redenn wir in priuilegijs quæ transiuerunt in ꝯtractum.Läuft auf der nächsten Seite weiter
sondern auch ganz aufgehoben und widerrufen werden könnten, nach Inhalt etlicher angeführter Rechtsgründe. Darauf ist zu sagen, dass solche Gründe in anderen Fällen (in diuersis terminis), nämlich vom reinen Privileg (in puro priuilegio), reden; aber hier reden wir von Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind (in priuilegijs quæ transiuerunt in contractum).
Unsichere Lesungen
- ap̄ omnes / grām — Kürzungen (apud, gratiam) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- Qz — Kürzel, wohl Quod
- Eltorum — Kürzung, wohl Elementorum
- mitnmahls — Lesung unsicher
- eruol= — Buchstaben undeutlich
S. 314
Bl. 154vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesonnderenn auch ganntz auffgehobenn vnnd reuociret werdenn möchtenn, Innhalts etlicher allegirter Rechts grunde, Darauff ist zusagenn, das solche grunde in diuersis terminis, nemblich in puro priuilegio redenn, aber alhier redenn wir in priuilegijs quæ transiuerunt in ꝯtractum1.
sondern auch ganz aufgehoben und widerrufen werden könnten, nach Inhalt etlicher angeführter Rechtsgründe. Darauf ist zu sagen, dass solche Gründe in anderen Fällen (in diuersis terminis), nämlich vom reinen Privileg (in puro priuilegio), reden; aber hier reden wir von Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind (in priuilegijs quæ transiuerunt in contractum).
Ergo Dergleichenn wirdt auch in facto vnnd erzehlung des geschichts anngezogenn, vonn den Pfennernn nitt gestanndenn, das sie einerley auffsetz vffs saltz gemacht, sonndernn gebenn dasselbige, im vorigenn gewonlichenn kauff, vnnd wo solche auffsetze durch die Arbeitter, fuhrleute oder anndere diener vorgenommenn, vnnd solches ann sie gelanngte, wolttenn sie mit willenn, vnnd gern gebürlich einsehenn bey den Ihrenn habenn, Nach deme Inenn so wohl als anndernn nicht leidtlich einerley vnnotturfftige auffsetze zumachenn, weil dadurch der hanndell gehindert werdenn möchtte, Wiewohl auch den Pfennernn vnuerweißlich sein müste, wann sie gleich aus deme, das alles was zu forderung des Saltzwercks gehörig, am kauff steiget,
Ergo. Desgleichen wird auch in der Tatsache und Erzählung der Geschichte angeführt und von den Pfännern nicht zugestanden, dass sie irgendwelche Aufschläge aufs Salz gemacht hätten, sondern sie geben dasselbe zum vorigen gewöhnlichen Kaufpreis; und wo solche Aufschläge durch die Arbeiter, Fuhrleute oder andere Diener vorgenommen würden und solches an sie gelangte, wollten sie mit Willen und gern gebührliches Einsehen bei den Ihren haben, nachdem es ihnen so wenig wie anderen erträglich ist, irgendwelche unnötigen Aufschläge zu machen, weil dadurch der Handel gehindert werden könnte. Wiewohl es auch den Pfännern unverweislich sein müsste, wenn sie, weil alles, was zur Förderung des Salzwerks gehört, im Preis steigt,
den Saltzkauff auch erhöhetenn, Vhrsach dann die auffgerichtte Priuilegien vnnd vertrege, gebenn Ihnenn mit clarenn hellenn worttenn diese macht, das sie den Saltzkauff nach Irer gelegennheitt erhöhenn vnnd niedrigenn mögenn, Weil sie sich dieser freyheit bißher nicht gebraucht, desto mehr ist dis p̄suppositum vonn dem anngezogenen mißbrauch vnnd abusu falsch vnnd vnerheblich,Läuft auf der nächsten Seite weiter
auch den Salzpreis erhöhten – Ursache: denn die aufgerichteten Privilegien und Verträge geben ihnen mit klaren, hellen Worten diese Macht, dass sie den Salzpreis nach ihrer Gelegenheit erhöhen und senken dürfen. Weil sie sich dieser Freiheit bisher nicht bedient haben, umso mehr ist diese Voraussetzung (præsuppositum) von dem angeführten Missbrauch (abusus) falsch und unerheblich;
Unsichere Lesungen
- ꝯtractum — Kürzel für contractum