Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 308
Die Rechtsgutachten · S. 308 · Bl. 151v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 308
Bl. 151vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesie die Pfenner vnnd Ihre vorfahren, vber dreÿhundert vnnd dreÿzehenn Jahr, beÿ solcher gerechttigkeit gelassenn, darbeÿ geschützt, vnnd gehanndthabt, Fgl. würdenn aus fürstlicher tugent, Fgl. von hochbenamttenn Irenn vorelttern anngebornn, auch in annsehung der recht vnnd billicheit, die Pfenner als Fgl.
sie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher Gnaden
Getrewenn vnnd gehorsamenn vnderthanen, nicht mit wenigernn gnadenn bedennckenn, vnnd also beÿ Irer Gerechttigkeit gleich Fgl. vorfarenn gnediglich bleiben lassenn, darbeÿ schützenn vnnd hanndthabenn, Nun wil vonnötenn sein, das Jenige so hiebeuor, vor den durchleuchten hochgebornen Landtgrauen zu Hessenn vorgewandt,
getreue und gehorsame Untertanen mit nicht geringeren Gnaden bedenken und also bei ihrer Gerechtigkeit gleich Fürstlicher Gnaden Vorfahren gnädig bleiben lassen, dabei schützen und handhaben. Nun wird vonnöten sein, dasjenige, was zuvor für den durchlauchten, hochgeborenen Landgrafen zu Hessen vorgebracht wurde,
mit recht abzu lehnen, Vnd Erstlich, das gesagt wirdt Fgl. möchtenn gegebene priuilegia milttern, mässigenn, oder gar auffhebenn, Weÿl Fgl. in Irem fürstenthumb alle hohe præminentz vnnd Jura imperij hette, sicuti Imperator in universo.
mit Recht abzulehnen. Und erstlich, dass gesagt wird, Fürstliche Gnaden könnten gegebene Privilegien mildern, mäßigen oder gar aufheben, weil Fürstliche Gnaden in ihrem Fürstentum alle hohe Präeminenz und Reichsrechte (Jura imperij) hätten, wie der Kaiser im Ganzen (sicuti Imperator in universo).
Darzu ist zusagenn, das erstlich alle allegirte Rechtte, so vonn messigung gegebener priuilegiorum redenn, also sollenn verstanndenn werdenn, das dennoch durch solche messigung die befreÿetenn Ihrer habendenn befreÿung nicht benommen werden.
Dazu ist zu sagen, dass erstlich alle angeführten Rechte, die von der Mäßigung gegebener Privilegien reden, so verstanden werden sollen, dass dennoch durch solche Mäßigung den Befreiten ihre innehabende Befreiung nicht genommen wird.
Quia hoc vult expresse text. in iam allegato c. ut apostolicæ, ibi, sic tamen quod ipsi priuilegiati, de priuileg. lib.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Denn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.