Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 309

Die Rechtsgutachten · S. 309 · Bl. 152r · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 309

Bl. 152rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuia hoc vult expresse text. in iam allegato c. ut apostolicæ, ibi, sic tamen quod ipsi priuilegiati, de priuileg. lib.

Denn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.

2

VI.

VI.

3

Quod quamuis priuilegia possit moderari, moderationem tamen ita fieri debere, ne priuilegiati priuilegiorum suorum frustrentur effectu.

Dass, obwohl er die Privilegien mäßigen kann, die Mäßigung doch so geschehen muss, dass die Privilegierten nicht der Wirkung ihrer Privilegien beraubt werden.

4

Wann aber die vorhabennde miltterung hochbenanttes fürstenn, sollte fürtgenngig sein, so würdenn die gemeinenn Pfenner, ihrer Priuilegien des mehrenntheils benommenn, Dann es volgte das mehr erbawet, auch das Saltzwerck durch anndere, so darzu nicht gebüren, gebrauchet würde, auff welchenn beedenn stückenn die Priuilegia vornemblich hafftenn, Ergo &c1[?] Zu dem werdenn alle recht, welche wollenn das ein fürst gegebene Priuilegia nicht allein milttern, sonndern auch gentzlich auffhebenn müge (: zu dem das dieselbenn de summo principe vnnd Imperatore redenn, et non de inferiore principe, wie hiernndenn gesatzt werdenn soll :) dadurch abgelehnt, das solche rechtt alle zuuerstehenn sein in schlechttenn priuilegijs, welche aus lautteren gnadenn den befreÿetenn gegebenn, Aber annders helt sichs mit diesenn befreÿungen, die nicht allein aus gnadenn, sonndern durch vertrege auff wieder erstattung, vnnd also Contracts weise erlanngt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wenn aber die vorhabende Milderung des hochbenannten Fürsten fortgängig sein sollte, so würden die gemeinen Pfänner ihrer Privilegien größtenteils beraubt; denn es folgte, dass mehr gebaut und auch das Salzwerk durch andere, denen es nicht gebührt, gebraucht würde, auf welchen beiden Stücken die Privilegien vornehmlich haften. Ergo etc.[?] Zudem werden alle Rechte, die wollen, dass ein Fürst gegebene Privilegien nicht allein mildern, sondern auch gänzlich aufheben dürfe (zudem, dass dieselben vom höchsten Fürsten und Kaiser reden und nicht vom untergeordneten Fürsten (de summo principe et Imperatore, et non de inferiore principe), wie hier unten dargelegt werden soll), dadurch abgelehnt, dass solche Rechte alle zu verstehen sind bei schlichten Privilegien, welche aus lauterer Gnade den Befreiten gegeben wurden; aber anders verhält es sich mit diesen Befreiungen, die nicht allein aus Gnade, sondern durch Verträge gegen Wiedererstattung und also kontraktsweise erlangt worden sind,

Unsichere Lesungen

  1. &c — Kürzelzeichen nach Ergo

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.