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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 310

Die Rechtsgutachten · S. 310 · Bl. 152v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 310

Bl. 152vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWann aber die vorhabennde miltterung hochbenanttes fürstenn, sollte fürtgenngig sein, so würdenn die gemeinenn Pfenner, ihrer Priuilegien des mehrenntheils benommenn, Dann es volgte das mehr erbawet, auch das Saltzwerck durch anndere, so darzu nicht gebüren, gebrauchet würde, auff welchenn beedenn stückenn die Priuilegia vornemblich hafftenn, Ergo &c[?] Zu dem werdenn alle recht, welche wollenn das ein fürst gegebene Priuilegia nicht allein milttern, sonndern auch gentzlich auffhebenn müge (: zu dem das dieselbenn de summo principe vnnd Imperatore redenn, et non de inferiore principe, wie hiernndenn gesatzt werdenn soll :) dadurch abgelehnt, das solche rechtt alle zuuerstehenn sein in schlechttenn priuilegijs, welche aus lautteren gnadenn den befreÿetenn gegebenn, Aber annders helt sichs mit diesenn befreÿungen, die nicht allein aus gnadenn, sonndern durch vertrege auff wieder erstattung, vnnd also Contracts weise erlanngt,

Wenn aber die vorhabende Milderung des hochbenannten Fürsten fortgängig sein sollte, so würden die gemeinen Pfänner ihrer Privilegien größtenteils beraubt; denn es folgte, dass mehr gebaut und auch das Salzwerk durch andere, denen es nicht gebührt, gebraucht würde, auf welchen beiden Stücken die Privilegien vornehmlich haften. Ergo etc.[?] Zudem werden alle Rechte, die wollen, dass ein Fürst gegebene Privilegien nicht allein mildern, sondern auch gänzlich aufheben dürfe (zudem, dass dieselben vom höchsten Fürsten und Kaiser reden und nicht vom untergeordneten Fürsten (de summo principe et Imperatore, et non de inferiore principe), wie hier unten dargelegt werden soll), dadurch abgelehnt, dass solche Rechte alle zu verstehen sind bei schlichten Privilegien, welche aus lauterer Gnade den Befreiten gegeben wurden; aber anders verhält es sich mit diesen Befreiungen, die nicht allein aus Gnade, sondern durch Verträge gegen Wiedererstattung und also kontraktsweise erlangt worden sind,

2

dann in diesem fall, könnenn anngezeigte Rechte nichts wirkenn, Es kann auch solche gerechtigkeit, durch vertrege vnnd anndere Contractus erlannget, den habenndenn wieder Irenn willenn, nicht enndtzogenn werdenn, Weil dann vnuerneinlich, das die Pfenner Ire gerechtigkeit (: nemblich nebenn anndernn, das des ortts nicht mehr Saltzbodte sollenn erbawet, auch niemandts der darzu nicht gehören, zur nützung des Saltzwercks gelassenn werdenn :) nicht allein aus gegebenen priuilegijs der hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessen,

denn in diesem Fall können die angezeigten Rechte nichts wirken. Es kann auch solche Gerechtigkeit, durch Verträge und andere Kontrakte erlangt, den Inhabern gegen ihren Willen nicht entzogen werden. Weil dann unleugbar ist, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit (nämlich neben anderem, dass des Orts nicht mehr Salzböden gebaut, auch niemand, der nicht dazu gehört, zur Nutzung des Salzwerks gelassen werden soll) nicht allein aus gegebenen Privilegien der hochlöblichen Landgrafen zu Hessen,

3

sonndernn auch crafft auffgerichtter vertrege vnnd Contracten, dagegenn sie schwere bürdenn, auff sich habenn, nehmenn müssenn, bekommenn, So volgt auch, das sie dieser Irer gerechtigkeit, aller rechtt, so vonn schlechttenn priuilegijs redenn,

sondern auch kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte, wogegen sie schwere Bürden auf sich haben nehmen müssen, bekommen haben, so folgt auch, dass sie dieser ihrer Gerechtigkeit, aller Rechte, die von schlichten Privilegien reden,

4

vngeachttet, mit recht nicht könnenn oder mögenn enndtsatzt werdenn, Quamuis etenim priuilegium à principe concessum, possit ab eo reuocari, per iura supra adducta quibus singulariter addo c.

ungeachtet, mit Recht nicht entsetzt werden können oder dürfen. Denn obwohl ein vom Fürsten verliehenes Privileg von ihm widerrufen werden kann, nach den oben angeführten Rechten, denen ich besonders hinzufüge c.

5

Veniens d̃ p̄script.1 ibi, non obstante priuilegio Clementis, et not. gloss. et Doctor. in c. 1. de rescript. tamen hoc procedit in mero priuilegio, secus autem est in pacto uel contractu cum principe inito et ita in priuilegio quod transiuit in contractum,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Veniens, de præscript., dort: „ungeachtet des Privilegs des Clemens“ (non obstante priuilegio Clementis), und die Anmerkungen der Glosse und der Doktoren in c. 1, de rescript. – so gilt dies doch beim bloßen Privileg (in mero priuilegio); anders aber ist es bei einem mit dem Fürsten eingegangenen Pakt oder Vertrag und so bei einem Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist (in priuilegio quod transiuit in contractum),

Unsichere Lesungen

  1. d̃ p̄script. — Kürzungen, wohl de præscript.

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