Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 315–324
Die Rechtsgutachten · S. 315–324 · Bl. 155r–159v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 315
Bl. 155rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteden Saltzkauff auch erhöhetenn, Vhrsach dann die auffgerichtte Priuilegien vnnd vertrege, gebenn Ihnenn mit clarenn hellenn worttenn diese macht, das sie den Saltzkauff nach Irer gelegennheitt erhöhenn vnnd niedrigenn mögenn, Weil sie sich dieser freyheit bißher nicht gebraucht, desto mehr ist dis p̄suppositum1 vonn dem anngezogenen mißbrauch vnnd abusu falsch vnnd vnerheblich,
auch den Salzpreis erhöhten – Ursache: denn die aufgerichteten Privilegien und Verträge geben ihnen mit klaren, hellen Worten diese Macht, dass sie den Salzpreis nach ihrer Gelegenheit erhöhen und senken dürfen. Weil sie sich dieser Freiheit bisher nicht bedient haben, umso mehr ist diese Voraussetzung (præsuppositum) von dem angeführten Missbrauch (abusus) falsch und unerheblich;
also auch den fall zusezenn, ob es gleich dis Jahr etwas an Saltz gemanngelt hette, So were doch wie die Pfenner in erzehlung des geschichts anngebenn,
also auch, den Fall gesetzt, dass es dieses Jahr etwas an Salz gemangelt hätte, so wäre doch, wie die Pfänner in der Erzählung der Geschichte angeben,
solchs nichtt Ihnenn, sonndernn dem vngewonlichenn wetter vnnd weichenn wintter zuzuachttenn, welcher wie offenntlich dis Jar nach Gottes willenn, also eingefallenn, als bey mennschenn gedennckenn nie geschehenn:
solches nicht ihnen, sondern dem ungewöhnlichen Wetter und dem weichen Winter zuzurechnen, welcher, wie offenkundig, dieses Jahr nach Gottes Willen so eingefallen ist, wie es bei Menschengedenken nie geschehen ist:
Vnnd darumb ist auch solcher vnuersehlicher zufall nicht zuachtenn, sonnderlich weil ohnne das, das Lanndt zu Hessenn, vber drey hundert vnnd dreyzehenn Jar, mit Saltz notturfftiglich versorgett wordenn, Kann es ohnn zweiuell hinfuro auch geschehenn,
Und darum ist auch solcher unvorhersehbare Zufall nicht zu achten, besonders weil ohnehin das Land zu Hessen über dreihundertdreizehn Jahre notdürftig mit Salz versorgt worden ist; es kann ohne Zweifel hinfort auch geschehen,
Wie dann auch die Pfenner, als die dis Jahr gewizigt, hinfuro den Sommer dermassenn auff vorath mit Saltze trachttenn werdenn, damit die Lanndtleuthe im wintter desto stattlicher damit versorget werden mögenn.
wie denn auch die Pfänner, durch dieses Jahr gewitzigt, hinfort im Sommer dermaßen auf Vorrat an Salz trachten werden, damit die Landleute im Winter desto stattlicher damit versorgt werden können.
Also das diese anngegebene beschwerung ohn verruckung der Pfenner Priuilegien, vnnd erlanngten gerechttigkeittenn, verhuetet, vnnd vorkommenn werdenn mögenn, Sonnderlich wo sich die Lanndtleute zu Hessenn, auch selbst nicht seumptenn, vnnd das Saltz zu bequemer zeit abfuertenn, wann mann darmitt dem wetter nach gefast sein möchtte.Läuft auf der nächsten Seite weiter
So dass diese angegebene Beschwerung ohne Verrückung der Privilegien und erlangten Gerechtigkeiten der Pfänner verhütet und vermieden werden kann, besonders wenn sich die Landleute zu Hessen auch selbst nicht säumten und das Salz zu bequemer Zeit abführten, wenn man damit dem Wetter nach gefasst sein könnte.
Unsichere Lesungen
- p̄suppositum — Kürzung, wohl præsuppositum
S. 316
Bl. 155vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAlso das diese anngegebene beschwerung ohn verruckung der Pfenner Priuilegien, vnnd erlanngten gerechttigkeittenn, verhuetet, vnnd vorkommenn werdenn mögenn, Sonnderlich wo sich die Lanndtleute zu Hessenn, auch selbst nicht seumptenn, vnnd das Saltz zu bequemer zeit abfuertenn, wann mann darmitt dem wetter nach gefast sein möchtte.
So dass diese angegebene Beschwerung ohne Verrückung der Privilegien und erlangten Gerechtigkeiten der Pfänner verhütet und vermieden werden kann, besonders wenn sich die Landleute zu Hessen auch selbst nicht säumten und das Salz zu bequemer Zeit abführten, wenn man damit dem Wetter nach gefasst sein könnte.
Probantur ista primo, quod omnia iura pro isto secundo fundamento adducta loquuntur in mero priuilegio, Ergo nihil possunt in casu nostro, ubi priuilegia ista sint redacta in formam contractus, per sup̄ dicta.
Dies wird bewiesen erstens dadurch, dass alle für dieses zweite Fundament angeführten Rechte vom bloßen Privileg reden; also können sie in unserem Fall nichts bewirken, wo diese Privilegien in die Form eines Vertrags gebracht sind, nach dem oben Gesagten.
Nec obstant ea q̄ de abusu dicta sunt, cum hic de nullo abusu, qui euenerit dolo uel culpa priuilegiatorum constet.
Auch steht das nicht entgegen, was vom Missbrauch gesagt worden ist, da hier kein Missbrauch feststeht, der durch Arglist oder Schuld der Privilegierten geschehen wäre.
Nam etiamsi ministri seu alij deputati ad Vendendum siue Vehendum Sal, exegerit inscijs dominis aliquid illicité, ab emptoribus, hoc dominis Salinarum non potest præiudicare.
Denn auch wenn Diener oder andere zum Verkauf oder zur Fuhr des Salzes Bestellte ohne Wissen der Herren etwas Unerlaubtes von den Käufern gefordert hätten, kann dies den Herren der Salinen nicht zum Nachteil gereichen.
Quia delictum factum à famulis, etiam bona fide nobis seruientib. regulariter non imputatur domino, nec p̄sumitur dominus sciuisse per tex. et glos. in c. qa1 præsulatus 1. q IIII et per tex. in c. cum ad sedem, iuncta glos. magna, de restitut.
Denn ein von Gesinde – auch von solchem, das uns in gutem Glauben dient – begangenes Vergehen wird in der Regel dem Herrn nicht zugerechnet, und es wird nicht vermutet, dass der Herr es gewusst habe, nach dem Text und der Glosse in c. quia præsulatus, 1, q. IIII, und nach dem Text in c. cum ad sedem, verbunden mit der großen Glosse, de restitut.
Seruus C. de pact. et in L. ap̄ antiquos.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Servus, C. de pact., und in L. apud antiquos,
Unsichere Lesungen
- qa — Kürzung, wohl quia
S. 317
Bl. 156rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSeruus C. de pact. et in L. ap̄ antiquos.
Servus, C. de pact., und in L. apud antiquos,
Atqz hoc absqz oī1 dubio procedit, in istis famulis qui quotidié non morantur in domib. dominorum, in quibus cessant limitōnes2 per Doctores alias ad dictam regulam datæ, Et dato quod nonnulli ex dominis sciuissent has exactiones illicitas seruoꝝ tamen hæ personæ priuatæ non potuissent præiudicare toti ordini,
Und dies gilt ohne allen Zweifel bei solchem Gesinde, das sich nicht täglich in den Häusern der Herren aufhält, bei dem die von den Doktoren sonst zu der genannten Regel gegebenen Einschränkungen wegfallen. Und gesetzt, dass einige von den Herren diese unerlaubten Forderungen der Knechte gewusst hätten, so hätten doch diese Privatpersonen nicht dem ganzen Stand zum Nachteil gereichen können,
et per consequens ob delictum illud singularum personarum priuatarum non possent diminui3[?] siue tolli priuilegia seu iura totius ordinis, sed delinquentes essent alijs legitimis modis mulctandi, Cum nemo alterius odio debeat p̄grauari.
und folglich könnten wegen jenes Vergehens einzelner Privatpersonen die Privilegien oder Rechte des ganzen Standes nicht gemindert[?] oder aufgehoben werden, sondern die Schuldigen wären auf anderen rechtmäßigen Wegen zu bestrafen, da niemand durch den Hass gegen einen anderen beschwert werden darf.
Et ius quod ꝯpetit omnibus absqz omnium approbatione et consensu non possit tolli p̄ regulam.
Und ein Recht, das allen zusteht, kann ohne Billigung und Zustimmung aller nicht aufgehoben werden, nach der Regel
Et propter delictum singularum personarum etiam maiorum non potest reuocari priuilegium concessum uniuersitati, nedum contractus, ut pulchrè per Felin. in c.
Und wegen des Vergehens einzelner Personen, auch höhergestellter, kann ein einer Gesamtheit (universitas) verliehenes Privileg nicht widerrufen werden, geschweige denn ein Vertrag, wie schön durch Felinus in c.
Nouit X. sum. in VI limitatione d̄ iudicij.
Novit, Summarium X, in der VI. Einschränkung, de iudiciis.
Porro non obstat etiam c. suggestum, d̄ decimis, quia fatetur Panor. ibidem VI. sum. hoc illud non habere locum in priuilegio quod transiuit in contractum seu quasi.
Ferner steht auch c. suggestum, de decimis, nicht entgegen, weil Panormitanus ebendort, Summarium VI, zugesteht, dass dies bei einem Privileg, das in einen Vertrag oder Quasi-Vertrag übergegangen ist, keinen Platz habe.
Præterea quia priuilegium concessum Cisterciensib. monachis ibid. de non dand. decim. ideo reuocatur, quia deficiebat cā4, ob quam erat concessum, quæ ratio hic cessat, qa inquit tex.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Außerdem, weil das den Zisterziensermönchen ebendort verliehene Privileg, keine Zehnten zu geben, deshalb widerrufen wird, weil der Grund wegfiel, um dessentwillen es verliehen worden war; welcher Grund hier entfällt, denn der Text sagt:
Unsichere Lesungen
- oī — Kürzung, wohl omni
- limitōnes — Kürzung, wohl limitationes
- diminui — Schreibung wie dominui
- cā — Kürzung, wohl causa
S. 318
Bl. 156vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeitePræterea quia priuilegium concessum Cisterciensib. monachis ibid. de non dand. decim. ideo reuocatur, quia deficiebat cā, ob quam erat concessum, quæ ratio hic cessat, qa1 inquit tex.
Außerdem, weil das den Zisterziensermönchen ebendort verliehene Privileg, keine Zehnten zu geben, deshalb widerrufen wird, weil der Grund wegfiel, um dessentwillen es verliehen worden war; welcher Grund hier entfällt, denn der Text sagt:
Quando priuilegia ista ordini Vestro dabantur, Valdé raræ erant abbatiæ Vestri ordinis, sed nunc in tantum augmentatæ ac possessionib. ditatæ sint, quod multi Viri Ecclesiastici,
„Als diese Privilegien eurem Orden gegeben wurden, waren die Abteien eures Ordens sehr selten, nun aber sind sie so sehr vermehrt und mit Besitzungen bereichert, dass viele Kirchenmänner
quærelam de Vobis proponant, Præterea etiamsi hoc anno propter hiemis insolitam et improuisam iniuriam Sal defecerit, hoc dominis Salinarum minimé sed potius astris est imputandum.
Klage über euch vorbringen.“ Außerdem, auch wenn in diesem Jahr wegen der ungewohnten und unvorhergesehenen Unbill des Winters das Salz gefehlt hat, so ist dies keineswegs den Herren der Salinen, sondern vielmehr den Gestirnen zuzurechnen.
Nec potest iste casus insolitus et rarus, quicqz mutare, cum eorum quæ raro eueniunt, nulla ratio sit habenda tex. est in L, ex his et L. nam ad ea ff. de legib. tex. in autho. ut sine prohibitione matr. cred. §. quia Vero, coll.
Und dieser ungewöhnliche und seltene Fall kann nichts ändern, da auf das, was selten geschieht, keine Rücksicht zu nehmen ist; der Text steht in L. ex his und L. nam ad ea, ff. de legib.; Text in Autho. ut sine prohibitione matr. cred., §. quia vero, coll.
Antiqui §. ult. iuncta glos. in Verbo medietatem ff. si pars hære, petatur. glos. in c. literas, de despons:
Antiqui, §. ult., verbunden mit der Glosse im Wort „medietatem“, ff. si pars hære. petatur; Glosse in c. literas, de despons.
Nec mirum, rarum n. et unumqz æquiparantur, tex. est in c. coram, ibi, quia hoc raro uel nunqz contingeret, extra d̄ offi.
Und kein Wunder, denn das Seltene und das Niemalige werden gleichgestellt (rarum et nunquam æquiparantur); der Text steht in c. coram, dort: „weil dies selten oder nie geschehen würde“, extra de offi.
Et ideo dicit Bart. in Le. seu §. medico sempronio ff de annuis legat.
Und deshalb sagt Bartolus in Le. seu, §. medico Sempronio, ff. de annuis legat.,
Quod casus insolitus, qui raro contingit in pluribus annis, non sit in consideratione. facit tex. in L.
dass ein ungewöhnlicher Fall, der in vielen Jahren selten eintritt, nicht in Betracht komme. Dazu wirkt der Text in L.
In quantum is qui in se suscepit casum fortuitum, tenetur de casibus communiter contingentib. et non raró euenientibus.Läuft auf der nächsten Seite weiter
insofern derjenige, der den Zufall (casus fortuitus) auf sich genommen hat, für die gemeinhin eintretenden und nicht für die selten sich ereignenden Fälle haftet.
Unsichere Lesungen
- qa — Kürzung, wohl quia
S. 319
Bl. 157rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIn quantum is qui in se suscepit casum fortuitum, tenetur de casibus communiter contingentib. et non raró euenientibus.
insofern derjenige, der den Zufall (casus fortuitus) auf sich genommen hat, für die gemeinhin eintretenden und nicht für die selten sich ereignenden Fälle haftet.
Ista .n.1[?] ferè æquiparantur miraculo ut dicit tex. in autho.
Diese nämlich[?] werden beinahe einem Wunder gleichgestellt, wie der Text sagt in Autho.
IIII Das dritte fundament, war dieses, das ein Furst nichtt allein schlechte priuilegia, sonndernn auch vertrege vnnd Contracten mit Im gehalttenn, aus Furstlicher Obrigkeitt durch diehenn[?] möge, Darumb das er durch nachuolgennde die vorigenn recht auffhebenn möge, Vnnd do Innhalts allegirter recht leges et contractus cum principe initi, mit einannder vergleicht vnnd conferiret werdenn, Darzu ist zu antworttenn, das die Contractus mit einem Furstenn,
IIII. Das dritte Fundament war dieses, dass ein Fürst nicht allein schlichte Privilegien, sondern auch mit ihm gehaltene Verträge und Kontrakte aus fürstlicher Obrigkeit durchziehen[?] dürfe, darum, dass er durch nachfolgende die vorigen Rechte aufheben dürfe, und da nach Inhalt der angeführten Rechte Gesetze und mit dem Fürsten eingegangene Verträge (leges et contractus cum principe initi) miteinander verglichen und konferiert werden. Darauf ist zu antworten, dass die Kontrakte, die mit einem Fürsten,
der da machtt hat recht zusezenn, gehalttenn, nicht weniger crafft habenn, dann ein beschriebenn rechtt zuuerstehenn, das ein Jeglicher Vnnderthann, solche contractus à principe celebratos gleich so wohl als anndere rechtte,
der die Macht hat, Recht zu setzen, gehalten werden, nicht weniger Kraft haben als ein geschriebenes Recht, [so] zu verstehen, dass ein jeglicher Untertan solche vom Fürsten geschlossenen Kontrakte (contractus a principe celebratos) ebenso wie andere Rechte
zuhalten pflichttig ist[?], Nicht aber habenn solche contractus beschriebenns rechttenns crafft, dergestalt das ein Furst solche hanndtlung gleich als ein beschriebenn recht, aufhebenn, oder enndernn möchtte, dann solchs ist verbottenn.
zu halten verpflichtet ist[?]; nicht aber haben solche Kontrakte die Kraft geschriebenen Rechts dergestalt, dass ein Fürst solche Handlung gleich wie ein geschriebenes Recht aufheben oder ändern könnte, denn solches ist verboten.
Unsichere Lesungen
- .n. — Kürzel, wie .x. geschrieben); durch diehenn (Wortbild unklar); pflichttig ist (Wortende verschliffen
S. 320
Bl. 157vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Quod .n. dici solet, contractum principis habere Vim legis per iura supra adducta, Verum est quoad necessitatem obseruandi et ligandi alios, non autem adhoc, quod iste contractus ad instar legis possit reuocari,
Was nämlich gesagt zu werden pflegt, der Vertrag des Fürsten habe Gesetzeskraft (contractum principis habere vim legis), nach den oben angeführten Rechten, ist wahr hinsichtlich der Notwendigkeit, ihn zu beachten und andere zu binden, nicht aber dahingehend, dass dieser Vertrag nach Art eines Gesetzes widerrufen werden könnte,
quia istud esset p̄cise contra mām1 .L. quod semel ff. de decret. ab ord. faciend. ubi lex siue decretum, quod transiuit in contractum non potest reuocari.
denn das wäre genau gegen die Materie der L. quod semel, ff. de decret. ab ord. faciend., wo ein Gesetz oder Dekret, das in einen Vertrag übergegangen ist, nicht widerrufen werden kann.
Potest itaqz lex per principem tolli siue reuocari, sed tunc demum si steterit in puris finibus legis uel statuti, secus si transierit in contractum et ita quoad reuocationem, non pacificantur lex et contractus principis, sed quoad Vim ligandi tantum, ita sentit Bartol. in dict.
Es kann also ein Gesetz durch den Fürsten aufgehoben oder widerrufen werden, aber nur dann, wenn es in den reinen Grenzen eines Gesetzes oder Statuts geblieben ist; anders, wenn es in einen Vertrag übergegangen ist. Und so werden hinsichtlich des Widerrufs Gesetz und Vertrag des Fürsten nicht gleichgestellt, sondern nur hinsichtlich der bindenden Kraft; so meint Bartolus in dict.
Vectigalibus et commissis, ita etiam sentit Felin. duobus Verbis in c. 1. in fin.
Vectigalibus et commissis; so meint auch Felinus mit zwei Worten in c. 1, am Ende,
Auff den Vierdtenn vnnd funfftenn grundt, nemblich das ein furst, auch inferior ab imperatore, aus stattlichenn Vhrsachenn, sonnderlich vmb gemeines nuzen willenn, sonnderliche Personenn, ihre eigennthumblich gerechttigkeit schmelernn, enndtziehenn, vnnd auch zur notturfft gar benehmenn müge, Darzu ist zusagenn,
Auf den vierten und fünften Grund, nämlich dass ein Fürst, auch ein dem Kaiser Untergeordneter (inferior ab imperatore), aus stattlichen Ursachen, besonders um des gemeinen Nutzens willen, einzelnen Personen ihre eigentümliche Gerechtigkeit schmälern, entziehen und auch zur Notdurft gar nehmen dürfe – dazu ist zu sagen,
das alhier kein gnugsame vrsach vorhanden, wie obenn erzehlet, Nemblichenn das die Lanndtschafft zu gewönlichenn Jahrenn, mit Saltz wohl kann versorget werdenn, Zu dem ist auch ein erzehlung des geschichts angezogenn, das sich Ire F.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass hier keine genügende Ursache vorhanden ist, wie oben erzählt, nämlich dass die Landschaft in gewöhnlichen Jahren wohl mit Salz versorgt werden kann. Zudem ist auch in der Erzählung der Geschichte angeführt, dass sich Ihre Fürstlichen
Unsichere Lesungen
- mām — Kürzung, wohl mentem
S. 321
Bl. 158rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitedas alhier kein gnugsame vrsach vorhanden, wie obenn erzehlet, Nemblichenn das die Lanndtschafft zu gewönlichenn Jahrenn, mit Saltz wohl kann versorget werdenn, Zu dem ist auch ein erzehlung des geschichts angezogenn, das sich Ire F.
dass hier keine genügende Ursache vorhanden ist, wie oben erzählt, nämlich dass die Landschaft in gewöhnlichen Jahren wohl mit Salz versorgt werden kann. Zudem ist auch in der Erzählung der Geschichte angeführt, dass sich Ihre Fürstlichen
Gl. habenn im hanndell vernehmenn lassenn, das Saltz so in den newenn Pfannen gesottenn werde, Ins Niederlanndt vor Fremandt1[?], vnnd an den Rhein vor Wein führenn zulassenn, daraus dann sonnderlicher vnnd nicht gemeiner nutz erscheinet, Zum anndernn, Wirdt geantwortet, Wann auch gleich Hochgeborner Furst, vnnd Fhgl.2[?] vorfahrenn, auch die Lanndtschafft Interesse gehapt hettenn, das mehr Saltzböde gebawet würdenn,
Gnaden im Handel haben vernehmen lassen, das Salz, das in den neuen Pfannen gesotten werde, ins Niederland für Fremandt[?] und an den Rhein für Wein führen zu lassen, woraus dann ein besonderer und nicht ein gemeiner Nutzen erscheint. Zum anderen wird geantwortet: Auch wenn der hochgeborene Fürst und Fürstlicher Gnaden[?] Vorfahren wie auch die Landschaft ein Interesse gehabt hätten, dass mehr Salzböden gebaut würden,
Darumb das dem gemeinen nutzen zu gute, das Saltz desto baßfeyler hette mögenn gegebenn werdenn, Weil aber dennoch auff vorgehende vertrege, die Lanndtschafft nun vonn vndencklicher zeit hero zugesehenn vnnd geduldet,
darum, dass dem gemeinen Nutzen zugute das Salz desto wohlfeiler hätte gegeben werden können – weil aber dennoch auf die vorhergehenden Verträge hin die Landschaft nun seit undenklicher Zeit her zugesehen und geduldet hat,
das allein zwey vnd viertzigk böde gebraucht, vnnd wann mann derer mehr hatt bawenn wollenn, solches vonn den Pfennern gewehret vnnd vorkommenn:
dass allein zweiundvierzig Böden gebraucht wurden und, wenn man deren mehr hat bauen wollen, solches von den Pfännern gewehrt und verhindert wurde:
So seindt auch nach verfließung solcher vndencklicher zeitt, solche behelff im schein eines gemeinenn nutzen Itzo dargethann, gentzlich vnnd gar abgeschnittenn, vnnd kann solcher gemeiner nutz,Läuft auf der nächsten Seite weiter
so sind auch nach Verfließen solcher undenklicher Zeit solche Behelfe, die jetzt unter dem Schein eines gemeinen Nutzens dargetan werden, gänzlich und gar abgeschnitten, und es kann solcher gemeiner Nutzen
Unsichere Lesungen
- Fremandt — Wort undeutlich
- Fhgl. — Kürzel unsicher
S. 322
Bl. 158vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSo seindt auch nach verfließung solcher vndencklicher zeitt, solche behelff im schein eines gemeinenn nutzen Itzo dargethann, gentzlich vnnd gar abgeschnittenn, vnnd kann solcher gemeiner nutz,
so sind auch nach Verfließen solcher undenklicher Zeit solche Behelfe, die jetzt unter dem Schein eines gemeinen Nutzens dargetan werden, gänzlich und gar abgeschnitten, und es kann solcher gemeiner Nutzen
nachmahls in diesem fall kein gnugsame vrsach sein, das dadurch den gemeinen Pfennern, Ire wohlerlangtte gerechttigkeit, mit recht könte oder möchtte entgezogenn werdenn, per iura circa tertium fundamentum, pro Dominis Salinarum adductum, relata.
nachmals in diesem Fall keine genügende Ursache sein, dass dadurch den gemeinen Pfännern ihre wohlerlangte Gerechtigkeit mit Recht entzogen werden könnte oder dürfte, nach den beim dritten Fundament für die Herren der Salinen angeführten Rechten.
Imo adduco tex. in materia ista nunq̃ tradendum obliuioni, qui expresse prohibet, in alieno fundo inuito Domino aliquid facere, nec priuato nec etiam publico nomine, ita n. dicit IConsultus Vlpianus in L.
Ja, ich führe einen in dieser Materie niemals der Vergessenheit zu übergebenden Text an, der ausdrücklich verbietet, auf fremdem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers etwas zu tun, weder in privatem noch auch in öffentlichem Namen; so nämlich sagt der Jurist Ulpian in L.
Si constat in agro tuo lapidicinos esse, inuito te nec priuato nec publico nomine quisq̃ lapides cædere potest, cui id ius faciendi non est, hoc est iuxta glos. ibidem, cui seruitus non est cedendi,
„Wenn feststeht, dass auf deinem Acker Steinbrüche sind, so kann gegen deinen Willen weder in privatem noch in öffentlichem Namen irgendjemand Steine brechen, dem das Recht dazu nicht zusteht“, das heißt nach der Glosse ebendort: dem keine Dienstbarkeit des Steinbrechens zusteht.
Ecce supra deductum est, istas Salinas pertinere ad istos Dnos iure dominium quia etiamsi alias non haberent dominium, tamen hoc illud acquisiuissent ex p̄scriptione tanti temporis cuius initij memoria non existit, per s̄2 adducta.
Siehe, oben ist dargelegt worden, dass diese Salinen diesen Herren nach Eigentumsrecht gehören, weil sie, auch wenn sie sonst kein Eigentum hätten, es doch aus der Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, erworben hätten, nach dem oben Angeführten.
Cum igitur Domini sint istius fundi, sequitur per tex. istum, quod neq̃ ex priuata neq̃ ex publica causa ipsis inuitis, istis Salinis quisquam possit uti, maxime etiam attentis transactionibus et conuentiones inter duces Hassiæ et illos Dnos Salinarum initis, ut s̄p.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Da sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.
Unsichere Lesungen
- p̄dio — Abkürzung (prædio)
- s̄ — Abkürzung (supra)
S. 323
Bl. 159rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCum igitur Domini sint istius fundi, sequitur per tex. istum, quod neq̃ ex priuata neq̃ ex publica causa ipsis inuitis, istis Salinis quisquam possit uti, maxime etiam attentis transactionibus et conuentiones inter duces Hassiæ et illos Dnos Salinarum initis, ut s̄p.1
Da sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.
Vor das dritte ist zusagenn, das alle rechtte, so zu begrundung dieser dreyer Fundament dargethann, zuverstehenn sein, als das sie allein stadt habenn in der Personn des Pabsts, des Römischenn Kaisers, oder anndere Potentaten, die ein Oberherren vf erdenn nicht erkennenn, Nicht aber in Furstenn, Furstmessigenn, vnnd denenn so dem Römischenn Reich vnderworffenn, vnnd höhere Obrigkeit erkennenn, Dann dieselbenn inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore, habenn nach gemeinem beschlus der Rechtslehrer die macht nichtt, auch aus erforderung eines gemeinenn nutzens, Jemanndts seine eigenthumbliche gerechttigkeit zuschmelernn, oder aber gar zuenndtziehenn, sondernn dis ist eine sache, die allein der höchstenn Obrigkeit zustehet, vnnd wene2 dieselbenn mit ausdrucklichenn worttenn verleyhet, vnd darumb ist das præsuppositum, darauff die fundamenta pro principe Hassiæ adducta,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Zum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)
Unsichere Lesungen
- s̄p. — Abkürzung (supra)
- wene — vielleicht wem
S. 324
Bl. 159vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVor das dritte ist zusagenn, das alle rechtte, so zu begrundung dieser dreyer Fundament dargethann, zuverstehenn sein, als das sie allein stadt habenn in der Personn des Pabsts, des Römischenn Kaisers, oder anndere Potentaten, die ein Oberherren vf erdenn nicht erkennenn, Nicht aber in Furstenn, Furstmessigenn, vnnd denenn so dem Römischenn Reich vnderworffenn, vnnd höhere Obrigkeit erkennenn, Dann dieselbenn inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore, habenn nach gemeinem beschlus der Rechtslehrer die macht nichtt, auch aus erforderung eines gemeinenn nutzens, Jemanndts seine eigenthumbliche gerechttigkeit zuschmelernn, oder aber gar zuenndtziehenn, sondernn dis ist eine sache, die allein der höchstenn Obrigkeit zustehet, vnnd wene dieselbenn mit ausdrucklichenn worttenn verleyhet, vnd darumb ist das præsuppositum, darauff die fundamenta pro principe Hassiæ adducta,
Zum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)
hafftenn, Nemblich das Ffgl.1 in derselbigenn Lannde iura imperij, habe, zu gemeinenn rechttenn falsch, es were dann das Ffgl. in deme sonnderliche ausdruckliche befreyunge hette, dauonn Ich keine bericht habe, Dann die Regalien so den Furstenn des Reichs vom Römischenn Kaiser gegebenn, vermügenn diesenn fall nicht, das ein Furst dem Reich vnderthann, Jemanndts seine eigennthumbliche Gerechttigkeit, welche naturliches rechtens,
haften – nämlich dass Fürstliche Gnaden in denselben Landen Reichsrechte (iura imperij) habe –, nach gemeinem Recht falsch, es sei denn, dass Fürstliche Gnaden darin eine besondere ausdrückliche Befreiung hätte, wovon ich keinen Bericht habe. Denn die Regalien, die den Fürsten des Reichs vom Römischen Kaiser gegeben sind, vermögen in diesem Fall nicht, dass ein dem Reich untertaner Fürst jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit, welche natürlichen Rechts
vnd iuris gentium ist, möge auch aus vrsachenn endtziehen, oder gar benehmenn, wie dann aus verlesung der Guldenn Bullenn, auch des Tittels, Quæ sint Regalia in usibus feudorum erscheint,
und Völkerrechts (iuris gentium) ist, auch aus Ursachen entziehen oder gar nehmen dürfte, wie denn aus der Verlesung der Goldenen Bulle und auch des Titels „Quæ sint Regalia“ in usibus feudorum erscheint.
Ja es ist wohl scharff vnd schwer, das auch solchs dem höchstenn Furstenn, als Römischenn Kaiser gebüeren solle, Weil der eigennthumb naturlichens rechtenn wie die glos. in L.
Ja, es ist wohl scharf und schwer, dass auch solches dem höchsten Fürsten, als dem Römischen Kaiser, gebühren soll, weil das Eigentum natürlichen Rechts ist, wie die Glosse in L.
Impa. off. besagtt, vnnd Ja wahr, das Naturliche rechtte vnuerrucklich §. penult. inst. de iur. nat. gent. et ciuili.
Impa. off., besagt, und es ja wahr ist, dass natürliche Rechte unverrückbar sind, §. penult., Inst. de iur. nat. gent. et civili.
Dergleichenn auch gesagt wirdt, Obgleich ein Römischer Kaiser, zu rechtte ein Herr ist des ganntzenn Erdtrichs, L. dep̄catio. ff. ad L.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Desgleichen wird auch gesagt: Obgleich ein Römischer Kaiser von Rechts wegen ein Herr des ganzen Erdreichs ist, L. deprecatio, ff. ad L.
Unsichere Lesungen
- Ffgl. — Kürzel unsicher); p̄cib. Impa. off. (Abkürzungen