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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 316

Die Rechtsgutachten · S. 316 · Bl. 155v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 316

Bl. 155vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAlso das diese anngegebene beschwerung ohn verruckung der Pfenner Priuilegien, vnnd erlanngten gerechttigkeittenn, verhuetet, vnnd vorkommenn werdenn mögenn, Sonnderlich wo sich die Lanndtleute zu Hessenn, auch selbst nicht seumptenn, vnnd das Saltz zu bequemer zeit abfuertenn, wann mann darmitt dem wetter nach gefast sein möchtte.

So dass diese angegebene Beschwerung ohne Verrückung der Privilegien und erlangten Gerechtigkeiten der Pfänner verhütet und vermieden werden kann, besonders wenn sich die Landleute zu Hessen auch selbst nicht säumten und das Salz zu bequemer Zeit abführten, wenn man damit dem Wetter nach gefasst sein könnte.

2

Probantur ista primo, quod omnia iura pro isto secundo fundamento adducta loquuntur in mero priuilegio, Ergo nihil possunt in casu nostro, ubi priuilegia ista sint redacta in formam contractus, per sup̄ dicta.

Dies wird bewiesen erstens dadurch, dass alle für dieses zweite Fundament angeführten Rechte vom bloßen Privileg reden; also können sie in unserem Fall nichts bewirken, wo diese Privilegien in die Form eines Vertrags gebracht sind, nach dem oben Gesagten.

3

Nec obstant ea q̄ de abusu dicta sunt, cum hic de nullo abusu, qui euenerit dolo uel culpa priuilegiatorum constet.

Auch steht das nicht entgegen, was vom Missbrauch gesagt worden ist, da hier kein Missbrauch feststeht, der durch Arglist oder Schuld der Privilegierten geschehen wäre.

4

Nam etiamsi ministri seu alij deputati ad Vendendum siue Vehendum Sal, exegerit inscijs dominis aliquid illicité, ab emptoribus, hoc dominis Salinarum non potest præiudicare.

Denn auch wenn Diener oder andere zum Verkauf oder zur Fuhr des Salzes Bestellte ohne Wissen der Herren etwas Unerlaubtes von den Käufern gefordert hätten, kann dies den Herren der Salinen nicht zum Nachteil gereichen.

5

Quia delictum factum à famulis, etiam bona fide nobis seruientib. regulariter non imputatur domino, nec p̄sumitur dominus sciuisse per tex. et glos. in c. qa1 præsulatus 1. q IIII et per tex. in c. cum ad sedem, iuncta glos. magna, de restitut.

Denn ein von Gesinde – auch von solchem, das uns in gutem Glauben dient – begangenes Vergehen wird in der Regel dem Herrn nicht zugerechnet, und es wird nicht vermutet, dass der Herr es gewusst habe, nach dem Text und der Glosse in c. quia præsulatus, 1, q. IIII, und nach dem Text in c. cum ad sedem, verbunden mit der großen Glosse, de restitut.

6

Spoliator.

Spoliator.

7

Canonistæ in c. nulli extra de accusationib.

Die Kanonisten in c. nulli, extra de accusationib.

8

Legistæ in L.

Die Legisten in L.

9

Seruus C. de pact. et in L. ap̄ antiquos.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Servus, C. de pact., und in L. apud antiquos,

Unsichere Lesungen

  1. qa — Kürzung, wohl quia

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