Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 319
Die Rechtsgutachten · S. 319 · Bl. 157r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 319
Bl. 157rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIn quantum is qui in se suscepit casum fortuitum, tenetur de casibus communiter contingentib. et non raró euenientibus.
insofern derjenige, der den Zufall (casus fortuitus) auf sich genommen hat, für die gemeinhin eintretenden und nicht für die selten sich ereignenden Fälle haftet.
Ista .n.1[?] ferè æquiparantur miraculo ut dicit tex. in autho.
Diese nämlich[?] werden beinahe einem Wunder gleichgestellt, wie der Text sagt in Autho.
IIII Das dritte fundament, war dieses, das ein Furst nichtt allein schlechte priuilegia, sonndernn auch vertrege vnnd Contracten mit Im gehalttenn, aus Furstlicher Obrigkeitt durch diehenn[?] möge, Darumb das er durch nachuolgennde die vorigenn recht auffhebenn möge, Vnnd do Innhalts allegirter recht leges et contractus cum principe initi, mit einannder vergleicht vnnd conferiret werdenn, Darzu ist zu antworttenn, das die Contractus mit einem Furstenn,
IIII. Das dritte Fundament war dieses, dass ein Fürst nicht allein schlichte Privilegien, sondern auch mit ihm gehaltene Verträge und Kontrakte aus fürstlicher Obrigkeit durchziehen[?] dürfe, darum, dass er durch nachfolgende die vorigen Rechte aufheben dürfe, und da nach Inhalt der angeführten Rechte Gesetze und mit dem Fürsten eingegangene Verträge (leges et contractus cum principe initi) miteinander verglichen und konferiert werden. Darauf ist zu antworten, dass die Kontrakte, die mit einem Fürsten,
der da machtt hat recht zusezenn, gehalttenn, nicht weniger crafft habenn, dann ein beschriebenn rechtt zuuerstehenn, das ein Jeglicher Vnnderthann, solche contractus à principe celebratos gleich so wohl als anndere rechtte,
der die Macht hat, Recht zu setzen, gehalten werden, nicht weniger Kraft haben als ein geschriebenes Recht, [so] zu verstehen, dass ein jeglicher Untertan solche vom Fürsten geschlossenen Kontrakte (contractus a principe celebratos) ebenso wie andere Rechte
zuhalten pflichttig ist[?], Nicht aber habenn solche contractus beschriebenns rechttenns crafft, dergestalt das ein Furst solche hanndtlung gleich als ein beschriebenn recht, aufhebenn, oder enndernn möchtte, dann solchs ist verbottenn.
zu halten verpflichtet ist[?]; nicht aber haben solche Kontrakte die Kraft geschriebenen Rechts dergestalt, dass ein Fürst solche Handlung gleich wie ein geschriebenes Recht aufheben oder ändern könnte, denn solches ist verboten.
Unsichere Lesungen
- .n. — Kürzel, wie .x. geschrieben); durch diehenn (Wortbild unklar); pflichttig ist (Wortende verschliffen