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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 320

Die Rechtsgutachten · S. 320 · Bl. 157v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 320

Bl. 157vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Quod .n. dici solet, contractum principis habere Vim legis per iura supra adducta, Verum est quoad necessitatem obseruandi et ligandi alios, non autem adhoc, quod iste contractus ad instar legis possit reuocari,

Was nämlich gesagt zu werden pflegt, der Vertrag des Fürsten habe Gesetzeskraft (contractum principis habere vim legis), nach den oben angeführten Rechten, ist wahr hinsichtlich der Notwendigkeit, ihn zu beachten und andere zu binden, nicht aber dahingehend, dass dieser Vertrag nach Art eines Gesetzes widerrufen werden könnte,

2

quia istud esset p̄cise contra mām1 .L. quod semel ff. de decret. ab ord. faciend. ubi lex siue decretum, quod transiuit in contractum non potest reuocari.

denn das wäre genau gegen die Materie der L. quod semel, ff. de decret. ab ord. faciend., wo ein Gesetz oder Dekret, das in einen Vertrag übergegangen ist, nicht widerrufen werden kann.

3

Potest itaqz lex per principem tolli siue reuocari, sed tunc demum si steterit in puris finibus legis uel statuti, secus si transierit in contractum et ita quoad reuocationem, non pacificantur lex et contractus principis, sed quoad Vim ligandi tantum, ita sentit Bartol. in dict.

Es kann also ein Gesetz durch den Fürsten aufgehoben oder widerrufen werden, aber nur dann, wenn es in den reinen Grenzen eines Gesetzes oder Statuts geblieben ist; anders, wenn es in einen Vertrag übergegangen ist. Und so werden hinsichtlich des Widerrufs Gesetz und Vertrag des Fürsten nicht gleichgestellt, sondern nur hinsichtlich der bindenden Kraft; so meint Bartolus in dict.

4

L.

L.

5

Cæsar ff. de publica.

Cæsar, ff. de publica.

6

Vectigalibus et commissis, ita etiam sentit Felin. duobus Verbis in c. 1. in fin.

Vectigalibus et commissis; so meint auch Felinus mit zwei Worten in c. 1, am Ende,

7

II. summarij d̄ probat.

II. Summarium, de probat.

8

Auff den Vierdtenn vnnd funfftenn grundt, nemblich das ein furst, auch inferior ab imperatore, aus stattlichenn Vhrsachenn, sonnderlich vmb gemeines nuzen willenn, sonnderliche Personenn, ihre eigennthumblich gerechttigkeit schmelernn, enndtziehenn, vnnd auch zur notturfft gar benehmenn müge, Darzu ist zusagenn,

Auf den vierten und fünften Grund, nämlich dass ein Fürst, auch ein dem Kaiser Untergeordneter (inferior ab imperatore), aus stattlichen Ursachen, besonders um des gemeinen Nutzens willen, einzelnen Personen ihre eigentümliche Gerechtigkeit schmälern, entziehen und auch zur Notdurft gar nehmen dürfe – dazu ist zu sagen,

9

das alhier kein gnugsame vrsach vorhanden, wie obenn erzehlet, Nemblichenn das die Lanndtschafft zu gewönlichenn Jahrenn, mit Saltz wohl kann versorget werdenn, Zu dem ist auch ein erzehlung des geschichts angezogenn, das sich Ire F.Läuft auf der nächsten Seite weiter

dass hier keine genügende Ursache vorhanden ist, wie oben erzählt, nämlich dass die Landschaft in gewöhnlichen Jahren wohl mit Salz versorgt werden kann. Zudem ist auch in der Erzählung der Geschichte angeführt, dass sich Ihre Fürstlichen

Unsichere Lesungen

  1. mām — Kürzung, wohl mentem

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