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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 322

Die Rechtsgutachten · S. 322 · Bl. 158v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 322

Bl. 158vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo seindt auch nach verfließung solcher vndencklicher zeitt, solche behelff im schein eines gemeinenn nutzen Itzo dargethann, gentzlich vnnd gar abgeschnittenn, vnnd kann solcher gemeiner nutz,

so sind auch nach Verfließen solcher undenklicher Zeit solche Behelfe, die jetzt unter dem Schein eines gemeinen Nutzens dargetan werden, gänzlich und gar abgeschnitten, und es kann solcher gemeiner Nutzen

2

nachmahls in diesem fall kein gnugsame vrsach sein, das dadurch den gemeinen Pfennern, Ire wohlerlangtte gerechttigkeit, mit recht könte oder möchtte entgezogenn werdenn, per iura circa tertium fundamentum, pro Dominis Salinarum adductum, relata.

nachmals in diesem Fall keine genügende Ursache sein, dass dadurch den gemeinen Pfännern ihre wohlerlangte Gerechtigkeit mit Recht entzogen werden könnte oder dürfte, nach den beim dritten Fundament für die Herren der Salinen angeführten Rechten.

3

Imo adduco tex. in materia ista nunq̃ tradendum obliuioni, qui expresse prohibet, in alieno fundo inuito Domino aliquid facere, nec priuato nec etiam publico nomine, ita n. dicit IConsultus Vlpianus in L.

Ja, ich führe einen in dieser Materie niemals der Vergessenheit zu übergebenden Text an, der ausdrücklich verbietet, auf fremdem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers etwas zu tun, weder in privatem noch auch in öffentlichem Namen; so nämlich sagt der Jurist Ulpian in L.

4

Venditor, §. si constat, ff. commu. p̄dio1.

Venditor, §. si constat, ff. commun. prædio.:

5

Si constat in agro tuo lapidicinos esse, inuito te nec priuato nec publico nomine quisq̃ lapides cædere potest, cui id ius faciendi non est, hoc est iuxta glos. ibidem, cui seruitus non est cedendi,

„Wenn feststeht, dass auf deinem Acker Steinbrüche sind, so kann gegen deinen Willen weder in privatem noch in öffentlichem Namen irgendjemand Steine brechen, dem das Recht dazu nicht zusteht“, das heißt nach der Glosse ebendort: dem keine Dienstbarkeit des Steinbrechens zusteht.

6

Ecce supra deductum est, istas Salinas pertinere ad istos Dnos iure dominium quia etiamsi alias non haberent dominium, tamen hoc illud acquisiuissent ex p̄scriptione tanti temporis cuius initij memoria non existit, per 2 adducta.

Siehe, oben ist dargelegt worden, dass diese Salinen diesen Herren nach Eigentumsrecht gehören, weil sie, auch wenn sie sonst kein Eigentum hätten, es doch aus der Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, erworben hätten, nach dem oben Angeführten.

7

Cum igitur Domini sint istius fundi, sequitur per tex. istum, quod neq̃ ex priuata neq̃ ex publica causa ipsis inuitis, istis Salinis quisquam possit uti, maxime etiam attentis transactionibus et conuentiones inter duces Hassiæ et illos Dnos Salinarum initis, ut s̄p.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Da sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.

Unsichere Lesungen

  1. p̄dio — Abkürzung (prædio)
  2. — Abkürzung (supra)

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