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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 323

Die Rechtsgutachten · S. 323 · Bl. 159r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Rechtsgutachten

S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 323

Bl. 159rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteCum igitur Domini sint istius fundi, sequitur per tex. istum, quod neq̃ ex priuata neq̃ ex publica causa ipsis inuitis, istis Salinis quisquam possit uti, maxime etiam attentis transactionibus et conuentiones inter duces Hassiæ et illos Dnos Salinarum initis, ut s̄p.1

Da sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.

2

Vor das dritte ist zusagenn, das alle rechtte, so zu begrundung dieser dreyer Fundament dargethann, zuverstehenn sein, als das sie allein stadt habenn in der Personn des Pabsts, des Römischenn Kaisers, oder anndere Potentaten, die ein Oberherren vf erdenn nicht erkennenn, Nicht aber in Furstenn, Furstmessigenn, vnnd denenn so dem Römischenn Reich vnderworffenn, vnnd höhere Obrigkeit erkennenn, Dann dieselbenn inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore, habenn nach gemeinem beschlus der Rechtslehrer die macht nichtt, auch aus erforderung eines gemeinenn nutzens, Jemanndts seine eigenthumbliche gerechttigkeit zuschmelernn, oder aber gar zuenndtziehenn, sondernn dis ist eine sache, die allein der höchstenn Obrigkeit zustehet, vnnd wene2 dieselbenn mit ausdrucklichenn worttenn verleyhet, vnd darumb ist das præsuppositum, darauff die fundamenta pro principe Hassiæ adducta,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Zum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)

Unsichere Lesungen

  1. s̄p. — Abkürzung (supra)
  2. wene — vielleicht wem

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