Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 335
Die Rechtsgutachten · S. 335 · Bl. 165r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 335
Bl. 165rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seiteextra de iureiur. ibi alienationes in piudicium regni sui, et contra regis honorem factas, Secus autem esset, si ista alienatio non multum diminueret iurisdictionem regni, Vel ducatus, quia tunc Valeret nec posset per successorem reuocari, et de hoc est casus, in c.
extra, de iureiurando, dort: „Veräußerungen, die zum Nachteil seines Königreichs und gegen die Ehre des Königs vorgenommen wurden“; anders aber wäre es, wenn diese Veräußerung die Gerichtsbarkeit des Königreichs oder Herzogtums nicht sehr minderte, weil sie dann gültig wäre und durch den Nachfolger nicht widerrufen werden könnte; und davon handelt der Fall in c.
VI. ibi quia non probauerunt dominationem regiam legitimé sibi factam.
VI, dort: „weil sie nicht bewiesen haben, dass die königliche Verleihung ihnen rechtmäßig geschehen sei“.
Aber alhier darff es dieser disputation nicht, dann zu deme das die Pfenner Jre Gerechttigkeitt ex titulo oneroso durch Contract vnnd vberflussige verJarung bekommenn, ist am tage, das hochberumbter Lanndtgraff, seines Herrnn Vatternn Successor hæreditarius ist,
Aber hier bedarf es dieser Disputation nicht; denn dazu, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso) durch Vertrag und überreichliche Verjährung erlangt haben, ist offenkundig, dass der hochberühmte Landgraf der Erbnachfolger (successor haereditarius) seines Herrn Vaters ist,
also das S.F.G.1 diese Lannde zu Hessenn iure hæreditario bekommenn, Darumb ist auch S.F.G. zu rechtte seines Herrnn Vatters vnnd vorfahrenn hanndtlung mit Volge zugelebenn pflichtigk, wie obenn beÿ dem erstenn Fundament pro dominis Salinarum stadtlich2 deduciret.
so dass Seine Fürstlichen Gnaden diese Lande zu Hessen nach Erbrecht (iure haereditario) erhalten haben; darum sind Seine Fürstlichen Gnaden auch zu Recht verpflichtet, der Handlung seines Herrn Vaters und Vorfahren mit Folge nachzuleben, wie oben beim ersten Fundament für die Herren der Salinen (pro dominis Salinarum) stattlich hergeleitet worden ist.
Zum Siebenndenn, Da gesagt wirdt, das Lanndtgraff Wilhelm der mittler, zur zeit der letztenn auffgerichtenn Contracten vnmundigk gewest sein soltte, Wirdt geanntworttet,
Zum Siebten: Wenn gesagt wird, dass Landgraf Wilhelm der Mittlere zur Zeit der zuletzt aufgerichteten Verträge unmündig gewesen sein soll, wird geantwortet,
das das wiederspiel fast aus den brieffenn erscheint, da hochermelter Furst annzeigt, das er zur selbigenn zeit die Regirung des Lanndts albereitt ange nommenn, Ergo Mus S.F.G.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- S.F.G. — Kürzel, wohl Seine Fürstl. Gnaden
- stadtlich — Lesung unsicher