Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 335–344
Die Rechtsgutachten · S. 335–344 · Bl. 165r–169v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 335
Bl. 165rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seiteextra de iureiur. ibi alienationes in piudicium regni sui, et contra regis honorem factas, Secus autem esset, si ista alienatio non multum diminueret iurisdictionem regni, Vel ducatus, quia tunc Valeret nec posset per successorem reuocari, et de hoc est casus, in c.
extra, de iureiurando, dort: „Veräußerungen, die zum Nachteil seines Königreichs und gegen die Ehre des Königs vorgenommen wurden“; anders aber wäre es, wenn diese Veräußerung die Gerichtsbarkeit des Königreichs oder Herzogtums nicht sehr minderte, weil sie dann gültig wäre und durch den Nachfolger nicht widerrufen werden könnte; und davon handelt der Fall in c.
VI. ibi quia non probauerunt dominationem regiam legitimé sibi factam.
VI, dort: „weil sie nicht bewiesen haben, dass die königliche Verleihung ihnen rechtmäßig geschehen sei“.
Aber alhier darff es dieser disputation nicht, dann zu deme das die Pfenner Jre Gerechttigkeitt ex titulo oneroso durch Contract vnnd vberflussige verJarung bekommenn, ist am tage, das hochberumbter Lanndtgraff, seines Herrnn Vatternn Successor hæreditarius ist,
Aber hier bedarf es dieser Disputation nicht; denn dazu, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso) durch Vertrag und überreichliche Verjährung erlangt haben, ist offenkundig, dass der hochberühmte Landgraf der Erbnachfolger (successor haereditarius) seines Herrn Vaters ist,
also das S.F.G.1 diese Lannde zu Hessenn iure hæreditario bekommenn, Darumb ist auch S.F.G. zu rechtte seines Herrnn Vatters vnnd vorfahrenn hanndtlung mit Volge zugelebenn pflichtigk, wie obenn beÿ dem erstenn Fundament pro dominis Salinarum stadtlich2 deduciret.
so dass Seine Fürstlichen Gnaden diese Lande zu Hessen nach Erbrecht (iure haereditario) erhalten haben; darum sind Seine Fürstlichen Gnaden auch zu Recht verpflichtet, der Handlung seines Herrn Vaters und Vorfahren mit Folge nachzuleben, wie oben beim ersten Fundament für die Herren der Salinen (pro dominis Salinarum) stattlich hergeleitet worden ist.
Zum Siebenndenn, Da gesagt wirdt, das Lanndtgraff Wilhelm der mittler, zur zeit der letztenn auffgerichtenn Contracten vnmundigk gewest sein soltte, Wirdt geanntworttet,
Zum Siebten: Wenn gesagt wird, dass Landgraf Wilhelm der Mittlere zur Zeit der zuletzt aufgerichteten Verträge unmündig gewesen sein soll, wird geantwortet,
das das wiederspiel fast aus den brieffenn erscheint, da hochermelter Furst annzeigt, das er zur selbigenn zeit die Regirung des Lanndts albereitt ange nommenn, Ergo Mus S.F.G.Läuft auf der nächsten Seite weiter
dass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- S.F.G. — Kürzel, wohl Seine Fürstl. Gnaden
- stadtlich — Lesung unsicher
S. 336
Bl. 165vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitedas das wiederspiel fast aus den brieffenn erscheint, da hochermelter Furst annzeigt, das er zur selbigenn zeit die Regirung des Lanndts albereitt ange nommenn, Ergo Mus S.F.G.1
dass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen Gnaden
Je mundig gewesenn sein, Aber es ist zu recht geordenet, das wer sich auff ein vnvolkommenn altter grundet, das derselbige solchs zuerweisenn schuldigk.
jedenfalls mündig gewesen sein. Aber es ist im Recht verordnet, dass, wer sich auf ein unvollkommenes Alter gründet, derselbe dies zu erweisen schuldig ist.
Allegans enim ætatem minorem ad fundandam suam intentionem debet eam probare tex. est exps.2 in L. si minorem C. d3 integr. restit. mino.
Denn wer ein minderjähriges Alter zur Begründung seines Anspruchs anführt, muss es beweisen; der Text ist ausdrücklich in L. si minorem, C. de in integrum restitutione minorum
Vnnd im fall, da auch gleich beybracht wurde, das Lanndtgraff Wilhelm in zeit der gehalttenenn Contracten vnmundigk gewest were, So konnte doch solches den Jtzigenn hochberumbtenn Lanndtgrauenn nicht releuiren, oder einicherley vertragenn4, Vhrsach, Dann hochbenanntter Lanndtgraff Wilhelm, hette nachvolgenndts, als S.F.G. zu Jrenn mundigenn Jarenn kommen, solche hanndtlunge bewilligt vnnd ratificiret, in deme das S.F.G. dieselbenn gepurlicher weise nicht hinderzogk, sonndernn zu beschlus seines lebenns gehalttenn,
Und im Fall, dass auch beigebracht würde, dass Landgraf Wilhelm zur Zeit der gehaltenen Verträge unmündig gewesen wäre, so könnte dies doch den jetzigen hochberühmten Landgrafen nicht entlasten (relevieren) oder ihm irgendwie zustatten kommen; Ursache: denn der hochbenannte Landgraf Wilhelm hätte nachfolgend, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihren mündigen Jahren gekommen, solche Handlung bewilligt und ratifiziert, indem Seine Fürstlichen Gnaden dieselbe nicht auf gebührliche Weise widerrufen, sondern bis zum Beschluss seines Lebens gehalten haben;
Ja das mehr ist, Weil S.F.G. die Funfftausenndt guldenn, vnnd darnach auch viel Jar Jerlich zwey hundert gulden vonn den Pfennernn vff solche hanndtlung genommenn, so ist auch durch solch ratification der Henndell besten digk wordenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
ja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,
Unsichere Lesungen
- S.F.G. — Kürzel
- exps. — Kürzung (expressus)
- d — d mit Strich (de)
- vertragenn — Lesung unsicher
S. 337
Bl. 166rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteJa das mehr ist, Weil S.F.G. die Funfftausenndt guldenn, vnnd darnach auch viel Jar Jerlich zwey hundert gulden vonn den Pfennernn vff solche hanndtlung genommenn, so ist auch durch solch ratification der Henndell besten digk wordenn,
ja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,
Es were auch Lanndtgraff Wilhelm vnngeachttet des vorgehenndenn Vnmundigenn altters, dadurch verbundenn wordenn, welche verpflichttung ssgl.[?] efft[?] Jtzt regirenndenn Furstenn, als seinem Sohnn gefellet.
Es wäre auch Landgraf Wilhelm ungeachtet des vorhergehenden unmündigen Alters dadurch verbunden worden, welche Verpflichtung Seiner Fürstlichen Gnaden[?] efft[?] dem jetzt regierenden Fürsten als seinem Sohn zugefallen ist.
Si enim minor et maior effectus ratificat ea q̄ in minori ætate gessit, reconciliatur contractus et redditur efficax tex. in L. 1.
Denn wenn ein Minderjähriger, volljährig geworden, das ratifiziert, was er in minderjährigem Alter getan hat, wird der Vertrag geheilt und wirksam gemacht; Text in L. 1,
C. si maio. fact. ratum habuerunt. et dicit ibi glos. tm̄. nihil referre an expressis Verbis ratum habuerit, Vel aliquid faciendo, per quod Videbatur ratum habere, per L. non solum ff. rem rat. haber. et alia iura ibidem per glos. allegata.
C. si maior factus ratum habuerit; und die Glosse sagt dort, es mache gleichwohl keinen Unterschied, ob er es mit ausdrücklichen Worten genehmigt hat oder dadurch, dass er etwas tat, wodurch er es zu genehmigen schien, nach L. non solum, ff. ratam rem haberi, und anderen dort von der Glosse angeführten Rechtsstellen.
Zum achttenn, Da vorgewanndt wirdt, das die brieue vonn Lanndtgraff Wilhelmenn den pfennernn gegeben, allein bestettigungs brieue, wehrenn, Derowegen [gestrichen: kontten] sie Innhalts des allegirten Textes in c. cum dilecta, de confirma. util. uel inutil. den pfennernn [gestrichen: kont] neue gerechttigkeit gebenn, Darauff ist zusagl.2[?] das solche brieue, nicht schlechtte bestettigungs brieue seindt, sonndernn thun einenn herlichenn Contract Inn sich halttenn, Darauff auch Lanndtgraff Wilhelm von den Pfennernn — 5000 fl. enndtpfanngenn, vnnd darnach Jerlich auff solchem Contract zweÿ hundert guldenn bis auff diese Zeit gegebenn, Zum anndernn den fall zusezenn, da es gleich auch schlechtte Bestettigungs brieue wehrenn, als doch nicht ist, dennoch wurdenn der Pfenner priuilegia damit erweist, ob sie auch gleich die altenn Priuilegien vnnd vertrege nicht vorlegtenn, oder vorzulegenn hettenn, Vrsach, dann diese brieue seindt von Lanndtgraff Wilhelmenn, als einem Furstenn zu Hessen, gegebenn, welcher auch fug vnnd macht gehatt hette, die pfenner mit solchenn Priuilegijs vonn neuenn zuversehenn, vnnd zubedennckenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Zum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,
Unsichere Lesungen
- ssgl. efft — Abkürzung unklar, wohl S. f. gl. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- zusagl. — Kürzung für zusagenn
S. 338
Bl. 166vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteZum achttenn, Da vorgewanndt wirdt, das die brieue vonn Lanndtgraff Wilhelmenn den pfennernn gegeben, allein bestettigungs brieue, wehrenn, Derowegen [gestrichen: kontten] sie Innhalts des allegirten Textes in c. cum dilecta, de confirma. util. uel inutil. den pfennernn [gestrichen: kont] neue gerechttigkeit gebenn, Darauff ist zusagl.[?] das solche brieue, nicht schlechtte bestettigungs brieue seindt, sonndernn thun einenn herlichenn Contract Inn sich halttenn, Darauff auch Lanndtgraff Wilhelm von den Pfennernn — 5000 fl. enndtpfanngenn, vnnd darnach Jerlich auff solchem Contract zweÿ hundert guldenn bis auff diese Zeit gegebenn, Zum anndernn den fall zusezenn, da es gleich auch schlechtte Bestettigungs brieue wehrenn, als doch nicht ist, dennoch wurdenn der Pfenner priuilegia damit erweist, ob sie auch gleich die altenn Priuilegien vnnd vertrege nicht vorlegtenn, oder vorzulegenn hettenn, Vrsach, dann diese brieue seindt von Lanndtgraff Wilhelmenn, als einem Furstenn zu Hessen, gegebenn, welcher auch fug vnnd macht gehatt hette, die pfenner mit solchenn Priuilegijs vonn neuenn zuversehenn, vnnd zubedennckenn,
Zum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,
ob gleich die pfenner zuuorn solche befreÿung nicht gehatt hettenn, Darumb beweisenn disfals die Befestigungs brieffe, vnngeachttet, ob gleich die priuilegia so bestettigt wurden, nicht mügenn vorgelegt1[?] werdenn, Quamuis etenim confirmatio nihil noui iuris tribuat, per supdicta, Quamuis etiam Instrumentum faciens mentionem de alijs Instrumentis non faciat fidem, nisi Instrumenta relata producantur. per text. in auth.a si quis in aliquo documento C. de edend. fallunt tamen hæc omnia quando confirmans siue referens potest principaliter denouo concedere,
auch wenn die Pfänner zuvor solche Befreiung nicht gehabt hätten. Darum beweisen in diesem Fall die Bestätigungsbriefe, ungeachtet dessen, dass die Privilegien, die bestätigt wurden, nicht vorgelegt[?] werden können. Denn obwohl eine Bestätigung nach dem oben Gesagten kein neues Recht verleiht, und obwohl auch eine Urkunde, die andere Urkunden erwähnt, keinen Beweis erbringt, wenn nicht die in Bezug genommenen Urkunden vorgelegt werden, nach dem Text in Auth. si quis in aliquo documento, C. de edendo, so versagt dies alles doch, wenn der Bestätigende oder Bezugnehmende in erster Linie von neuem gewähren kann,
quia tunc non est necesse constare de relato tex. est opt. in L. si donatio C. de donatio. ubi Testator confirmabat in Testamento donationem quandam, antea in Epistola factam et post mortem testatoris non apparebat Ep̄la, decidit Imperator, nihilominus donationem Valere,Läuft auf der nächsten Seite weiter
weil dann nicht nötig ist, dass das in Bezug Genommene feststeht; der Text ist vortrefflich in L. si donatio, C. de donationibus, wo ein Erblasser im Testament eine gewisse Schenkung bestätigte, die zuvor in einem Brief gemacht worden war, und nach dem Tod des Erblassers der Brief nicht auffindbar war; der Kaiser entschied, dass die Schenkung nichtsdestoweniger gültig sei,
Unsichere Lesungen
- vorgelegt — sieht aus wie vorhelegt
S. 339
Bl. 167rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitequia tunc non est necesse constare de relato tex. est opt. in L. si donatio C. de donatio. ubi Testator confirmabat in Testamento donationem quandam, antea in Epistola factam et post mortem testatoris non apparebat Ep̄la, decidit Imperator, nihilominus donationem Valere,
weil dann nicht nötig ist, dass das in Bezug Genommene feststeht; der Text ist vortrefflich in L. si donatio, C. de donationibus, wo ein Erblasser im Testament eine gewisse Schenkung bestätigte, die zuvor in einem Brief gemacht worden war, und nach dem Tod des Erblassers der Brief nicht auffindbar war; der Kaiser entschied, dass die Schenkung nichtsdestoweniger gültig sei,
et quod ista Verba confirmatoria Testatoris contineant fidei commissum non obstante, quod de donatione relata non constiterit, ratio quia testator poterat de nouo dare, et per istum text. firmat hanc doctrinam iason in dict. auth.a si quis in aliquo 1x. sum.1
und dass diese bestätigenden Worte des Erblassers ein Fideikommiss enthalten, ungeachtet dessen, dass die in Bezug genommene Schenkung nicht feststand; der Grund: weil der Erblasser von neuem schenken konnte; und mit diesem Text bekräftigt Jason diese Lehre zur genannten Auth. si quis in aliquo, Summarium IX.
Et quod ista doctrina locum habeat etiam in literis confirmatorijs docet expsse glos. ordinaria in c. si Romanorum XIX dist. est glos. pen. in Verbo desinit,
Und dass diese Lehre auch bei Bestätigungsbriefen Platz greift, lehrt ausdrücklich die Glossa ordinaria zu c. si Romanorum, dist. XIX; es ist die vorletzte Glosse zum Wort „desinit“,
de quo latius Videndus est jason in L. more ff de iurisdictio. om. iud. et Felin. in c. inter dilectos extra De fid. instrumento VII. sum. cum similibus.
worüber ausführlicher Jason zu L. more, ff. de iurisdictione omnium iudicum, und Felinus zu c. inter dilectos, extra, De fide instrumentorum, Summarium VII, samt Ähnlichem einzusehen sind.
Stat igitur firma conclusio, quod Illustrissimus Hassiæ Landgrauius non potest ædificare in memorato loco litigioso, nec etiam facere, quo alij extranei, ad quos istud iuxta tenorem transactionum et priuilegiorum iure hæreditario non spectat,
Es steht also die feste Schlussfolgerung, dass der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen an dem erwähnten strittigen Ort nicht bauen kann, noch auch bewirken kann, dass andere Fremde, denen dies nach dem Wortlaut der Verträge und Privilegien nach Erbrecht nicht zusteht,
sint participes commodorum ex salinis prouenientium, nec aliud attentare, quo mediante derogetur iurib9 acquisitis et competentibus Illustræ Celsitudinis suæ subditis Salinarum dominis.Läuft auf der nächsten Seite weiter
an den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.
Unsichere Lesungen
- 1x. sum. — Ziffer der Allegation unsicher
S. 340
Bl. 167vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesint participes commodorum ex salinis prouenientium, nec aliud attentare, quo mediante derogetur iurib9 acquisitis et competentibus Illustræ Celsitudinis suæ subditis Salinarum dominis.
an den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.
Nemblich, Wann auch gleich gemeiner nuzt des Lanndts zu Hessenn vnuermeidtlich erfordert, das mehr Salzkote gebauet werdenn mustenn, vnd die Pfenner vonn wegenn solches gemeinen nuzes pflichtig darin zuwilligenn, Ob nicht solcher bau den Pfennernn mit mehrem rechtte geburte, dann hochberumbtenn Lanndtgrauenn, oder Jemanndts annders,
Nämlich: Wenn auch der gemeine Nutzen des Landes zu Hessen unvermeidlich erforderte, dass mehr Salzkoten gebaut werden müssten, und die Pfänner um solchen gemeinen Nutzens willen verpflichtet wären, darein zu willigen — ob nicht solcher Bau den Pfännern mit mehr Recht gebührte als dem hochberühmten Landgrafen oder jemand anderem,
so zu dem Salzwercke nicht geborenn, Ist zusagenn das vff diesenn fall (: vnnd wann auch gleich vber alle obanngezeigte Rechtsgrunde, gemeines nuzenns halbenn den pfennernn Jre gerechtigkeit, souiel die anzahl der kote belanngt, mochtte entgezogenn werdenn :) die pfenner den vortritt habenn:
der zu dem Salzwerk nicht geboren ist — ist zu sagen, dass in diesem Fall (und wenn auch entgegen allen oben angezeigten Rechtsgründen des gemeinen Nutzens halber den Pfännern ihre Gerechtigkeit, soweit sie die Anzahl der Koten betrifft, entzogen werden könnte) die Pfänner den Vortritt haben:
Vnnd darff solcher schlus nicht viel bewehrung, nach dem derselbige durch obanngezeigte fundamenta albereitt gnugsamblich bescheinet.
Und solcher Schluss bedarf nicht viel Beweises, nachdem derselbe durch die oben angezeigten Fundamente bereits genugsam bescheinigt ist.
Dann erstlich ist klarenn rechttenn, das ein grundt herr in der nuzung seines grundes vnnd Bodenns, einem Jeglichenn dem solche Gerechttigkeitt manngelt, vorgezogen wirdt, tex. in L. p̄ses.1
Denn erstens ist es klaren Rechtens, dass ein Grundherr in der Nutzung seines Grundes und Bodens einem jeglichen, dem solche Gerechtigkeit mangelt, vorgezogen wird; Text in L. praeses,
C. de seruit. et aqua. ibi durum est et crudelitati proximum agmen ortum in agro tuo, agris tuis sitientib. ad aliorum usum propagari, et ita ordinata charitas incipit à seipso, ut ibidem not.Läuft auf der nächsten Seite weiter
C. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort die
Unsichere Lesungen
- p̄ses. — Allegationskürzel unklar
S. 341
Bl. 168rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteC. de seruit. et aqua. ibi durum est et crudelitati proximum agmen ortum in agro tuo, agris tuis sitientib. ad aliorum usum propagari, et ita ordinata charitas incipit à seipso, ut ibidem not.
C. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort die
Anthonij De bu. et Panorm. in c. dilecti, De Arbitrij, in quantum concludunt, quod Dominus fundi profertur in pascuis omnibus extraneis, etiamsi præscripserint ibidem pecora sua pasere1, nihilominus tenentur cedere Domino si pascua non sufficerint.
des Antonius de Butrio und des Panormitanus zu c. dilecti, De arbitris, insofern sie schließen, dass der Herr des Grundstücks bei den Weiden allen Fremden vorgezogen wird; selbst wenn diese ersessen haben, dort ihr Vieh zu weiden, sind sie nichtsdestoweniger gehalten, dem Herrn zu weichen, wenn die Weiden nicht ausreichen.
Ergo p̄fertur Dn̄s. alijs Aber das kann nicht verneint werdenn, das die Pfenner des ortts, vnnd nemblich in Sodenn, Grundtherrenn vnd Domini seindt, dann solches volgtt erstlich aus der lanngkwirigenn verJährung, vonn vndenncklicher Zeit hero, wie obenn zur nottturfft bewert, Zum anndernn erscheint solches auch aus Lanndtgraff Wilhelms des mittlernn schreibenn oder brieffenn, sonnderlich aus deme, welcher im siebenn vnnd achzigstenn Jare der Weniger Zahl, (Freitags post Dionijsij datiret, da diese wortt befindenn,
Also wird der Herr den anderen vorgezogen (Ergo praefertur Dominus aliis). Aber das kann nicht verneint werden, dass die Pfänner des Ortes, nämlich in Sooden, Grundherren und Eigentümer (Domini) sind; denn solches folgt erstens aus der langwierigen Verjährung von undenklicher Zeit her, wie oben zur Notdurft bewiesen; zum anderen erscheint solches auch aus Landgraf Wilhelms des Mittleren Schreiben oder Briefen, besonders aus dem, der im siebenundachtzigsten Jahr der minderen Zahl (1487), am Freitag nach Dionysius (12. Oktober), datiert ist, wo sich diese Worte finden:
Wir wollenn auch vnnd Vnsere Erbenn vnnd nachkommenn, vns in den genanntenn Bodenn vnnd Salzwercke, keiner gerechttigkeit anmassenn oder vnderziehenn, ausgeschlossenn die Obrigkeitt des Gerichts vber hals vnnd hanndt, vnnd die Gerechttigkeit vnnsers Zols, den wir oder vnser erbenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere Erben
Unsichere Lesungen
- pasere — wohl für pascere
S. 342
Bl. 168vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteWir wollenn auch vnnd Vnsere Erbenn vnnd nachkommenn, vns in den genanntenn Bodenn vnnd Salzwercke, keiner gerechttigkeit anmassenn oder vnderziehenn, ausgeschlossenn die Obrigkeitt des Gerichts vber hals vnnd hanndt, vnnd die Gerechttigkeit vnnsers Zols, den wir oder vnser erbenn,
Wir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere Erben
nicht ersteigernn sollenn noch wollenn, Dargegenn sollenn vnnd wollenn vnnsere liebenn Getreuenn vom Sodenn, genanndt Pfenner aus Jrem Salzwercke vnnd Sodenn, vnns vnnsernn erbenn vnnd nachkommenn, alle Jar auff Sonttage Lætare gebenn vnnd reichenn zweÿ hundert guldenn.
nicht erhöhen sollen noch wollen; dagegen sollen und wollen unsere lieben Getreuen vom Sooden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Sooden uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre am Sonntag Laetare zweihundert Gulden geben und reichen.
Ecce. hieraus erscheint klar, das die Pfenner grundt herrnn seindt auch ex titulo oneroso, Dann weil der Lanndtgraff, vor sich vnnd seine nachkommenn allein den Zoll vnnd Obrigkeit vber hals vnnd hanndt vorbehelt, So volgt notlich, das alle anndere gerechttigkeitt, den pfennernn zustehet, Vnnd wann gleich der ort, da die pfannenn gebauet werdenn sollenn,
Siehe (Ecce): Hieraus erscheint klar, dass die Pfänner Grundherren sind, auch aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso); denn weil der Landgraf für sich und seine Nachkommen allein den Zoll und die Obrigkeit über Hals und Hand vorbehält, so folgt notwendig, dass alle andere Gerechtigkeit den Pfännern zusteht. Und wenn auch der Ort, wo die Pfannen gebaut werden sollen,
vnnd also grundt vnnd bodenn in Sodenn zuuor einem Lanndtgrauenn eigenthumblicher weis zugestanndenn were, das doch solcher eigenthumb durch obanngezeigte Contract den Pfennernn zukommen, Quia unius exclusio alterius est inclusio, maximè cum in potestate excludentis sit,
und also Grund und Boden in Sooden zuvor einem Landgrafen eigentümlicherweise zugestanden hätte, so ist doch solches Eigentum durch die oben angezeigten Verträge den Pfännern zugekommen; denn der Ausschluss des einen ist der Einschluss des anderen (unius exclusio alterius est inclusio), zumal wenn es in der Macht des Ausschließenden steht,
includere et excludere tex. est in c. nonne, De præsumptio, ibi, unum negando al terum concessit, tex. in L. cum de lanionis §. quidam. ibi, legauit domum cum omnibus affixis.Läuft auf der nächsten Seite weiter
einzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.
S. 343
Bl. 169rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteincludere et excludere tex. est in c. nonne, De præsumptio, ibi, unum negando al terum concessit, tex. in L. cum de lanionis1 §. quidam. ibi, legauit domum cum omnibus affixis.
einzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.
Ergo non continentur instrumenta debitorum. et §. cum fundum. ibi, eos solos qui noiati essent. ff. de fund. instruct. tex. est in L. cum p̄tor unum ex pluribus iudicare Vetat, cæteris id committere Videtur ff. de iudicij. sequitur consulendo d.
Also sind die Schuldurkunden nicht mit inbegriffen; und § cum fundum, dort: „allein diejenigen, die genannt worden sind“, ff. de fundo instructo; der Text ist in L. cum praetor: „verbietet der Prätor einem von mehreren, zu richten, so scheint er es den übrigen zu übertragen“, ff. de iudiciis; dem folgt in seinem Gutachten der Herr (d.)
Incipiente Dn̄s Franciscus Sÿndicus XXIII. sum. primæ partis.
beginnend „Dominus Franciscus Syndicus“, Summarium XXIII des ersten Teils.
Accedat regula satis trita, quod exceptio firmat regulam in alijs casib. non exceptis tex. est in L.
Es kommt die hinreichend bekannte Regel hinzu, dass die Ausnahme die Regel in den anderen, nicht ausgenommenen Fällen bekräftigt (exceptio firmat regulam); der Text ist in L.
Nam quod liquide, ibi si penus legata sit p̄ter Vinum, omnis penus legata esse videtur præter Vinum ff. de penu legat. pro qua regula plura cumulat Felin. in c.
Nam quod liquide, dort: „ist der Vorrat außer dem Wein vermacht, so scheint der ganze Vorrat außer dem Wein vermacht zu sein“, ff. de penu legata; für diese Regel häuft Felinus vieles an zu c.
Quoniam frequenter in princip. ut lite non constat. non procedatur Darumb volgt aus dem anndernn, das die pfenner als eÿgenthumbliche herrnn des streitigenn orts, in erbauung der neuenn Pfannenn hochberumbtenn Lanndtgrauenn vnnd menniglichenn vorgezogenn werden, Diesem grunde kompt auch wohl zu hulffe, das ob gleich anngegebener gemeiner nuze, der Landtschafft Hessenn, den pfennernn diese freÿheit vnnd gerechttigkeit enndtziehenn soltte, Nemblich das es beÿ den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn vnnd Bodenn, Innhalts der vertrege vnnd Contracten nicht bleibenn, sonndern der mehr erbauet vnnd auffgerichttet werdenn solttenn, So habenn doch die pfenner noch ein anndere befreÿung, vnnd wohlerlanngte Gerechttigkeit,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Quoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,
Unsichere Lesungen
- de lanionis — Allegation unsicher); ut lite non constat (Lesung unsicher
S. 344
Bl. 169vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteQuoniam frequenter in princip. ut lite non constat. non procedatur Darumb volgt aus dem anndernn, das die pfenner als eÿgenthumbliche herrnn des streitigenn orts, in erbauung der neuenn Pfannenn hochberumbtenn Lanndtgrauenn vnnd menniglichenn vorgezogenn werden, Diesem grunde kompt auch wohl zu hulffe, das ob gleich anngegebener gemeiner nuze, der Landtschafft Hessenn, den pfennernn diese freÿheit vnnd gerechttigkeit enndtziehenn soltte, Nemblich das es beÿ den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn vnnd Bodenn, Innhalts der vertrege vnnd Contracten nicht bleibenn, sonndern der mehr erbauet vnnd auffgerichttet werdenn solttenn, So habenn doch die pfenner noch ein anndere befreÿung, vnnd wohlerlanngte Gerechttigkeit,
Quoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,
nemblich, das ann den benanttenn Salzwerckenn, niemanndts Pfannenn theil habenn, besizenn, oder alda Salz siedenn soll, er seÿ dann aus der gebaurschafft geborenn, Das auch die Lanndtgrauenn, Jrer f. gl. erbenn vnnd nachkommenn selbst, oder durch anndere leute, in oder auswenndigk den Sodenn,
nämlich, dass an den benannten Salzwerken niemand Pfannenteile haben, besitzen oder dort Salz sieden soll, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren; dass auch die Landgrafen, Ihrer Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute, innerhalb oder außerhalb des Soodens,
vf eine meÿl1 weges in keine weise die Pfenner wollenn lassenn vberbauenn, Wie solches die vertrege vnnd Contracts brieue klerlich gebenn, Daraus vnuermeidlich volgt,
auf eine Meile Weges die Pfänner in keiner Weise überbauen lassen wollen, wie solches die Verträge und Kontraktbriefe klar ergeben; daraus folgt unvermeidlich,
Ob gleich mehr Boden mustenn gebauet werdenn, das solches auch Innhaltts der vertrege vnnd Contracten, vnnd darauff der Pfenner erlangten Gerechttigkeit, durch benanntte Pfenner, vnnd nichtt durch fürstl.
dass, wenn auch mehr Boden gebaut werden müssten, solches auch nach Inhalt der Verträge und Kontrakte und der darauf von den Pfännern erlangten Gerechtigkeit durch die benannten Pfänner und nicht durch Fürstliche
Gn. zu Hessenn, oder Jemanndts anders darzu nichtt geborenn, beschehenn müste, Dann ob gleich der gemeine nutz dringet, das mehr Pfannenn erhabenn werdenn mustenn, So ist doch dem gemeinenn nutzenn nichts darann gelegenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,
Unsichere Lesungen
- vf eine meÿl — Buchstabenfolge verschliffen